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   BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60   

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BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60 (https://dejure.org/1961,66)
BVerfG, Entscheidung vom 17.01.1961 - 2 BvR 547/60 (https://dejure.org/1961,66)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Januar 1961 - 2 BvR 547/60 (https://dejure.org/1961,66)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Inkompatibilität/Kommunalbeamter

  • openjur.de

    Inkompatibilität/Kommunalbeamter

  • opinioiuris.de

    Kommunalbeamte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkungen des passiven Wahlrechts bei Kommunalbeamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 12, 73
  • NJW 1961, 771
  • DVBl 1961, 748
  • DVBl 1961, 749
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60
    Differenzierungen in diesem Bereich bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (Rechtsprechungsnachweise in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. November 1960 -- 2 BvR 504/60, S. 14, ferner im Urteil vom 15. November 1960 -- 2 BvR 536/60, S. 21 f.).
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60
    Differenzierungen in diesem Bereich bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (Rechtsprechungsnachweise in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. November 1960 -- 2 BvR 504/60, S. 14, ferner im Urteil vom 15. November 1960 -- 2 BvR 536/60, S. 21 f.).
  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 205/56

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtangreifbarkeit eines freisprechenden Urteils durch

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60
    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Frage im Rahmen eines Verfahrens betreffend eine Verfassungsbeschwerde überhaupt geprüft werden kann, denn der Antrag ist insoweit offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 6, 7 [11]).
  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Er verlangt auch, daß allen Staatsbürgern das passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise gewährt wird (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]).

    Mit diesen Maßnahmen wird lediglich das erzielte, bereits feststehende Wahlergebnis konkretisiert (vgl. auch BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 13, 1 [10]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]).

    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 41, 399 [413]; 13, 1 [12]; 12, 73 [77]; ständige Rechtsprechung).

    Es läßt sich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht ohne weiteres vereinen, wenn dieselbe Person Gemeindebediensteter ist und zugleich dem Rat der Gemeinde angehört (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]).

    Der bayerische Landesgesetzgeber ist für diese Regelung zuständig, da sie materiell ausschließlich einen Gegenstand betrifft, der zum bayerischen Kommunalrecht und damit zu einer Materie des Landesrechts rechnet (vgl. auch BVerfGE 12, 73 [77]; 38, 326 [336 f.]).

    Eine solche gesetzliche Regelung darf jedoch nicht den Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 38, 326 [338]; 18, 172 [183]; 12, 73 [77]; BayVfGH in BayVBl 1971, 381 [382] m.w.N.; BadWürtt StGH in NJW 1970, 892 ff.).

    Zu Recht ist deshalb schon immer angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich der faktische Ausschluß von der Wählbarkeit dort als zumutbare Konsequenz anerkannt worden (BVerfGE 12, 73 [80]; HessStGH in DÖV 1970, 243 [245]; BayVfGH in BayVBl 1971, 381 [384]; OVG Lüneburg in DVBl 1975, 51 [52]).

    Ein solcher Ausschluß aber ist als eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbare Differenzierung nur gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerfGE 18, 172 [182 ff.]; 12, 73 [78 ff.]).

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Beschränkung der Wählbarkeit von Richtern, Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes, die nach Art. 137 Abs. 1 GG statthaft ist (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]).
  • StGH Hessen, 07.01.1970 - P.St. 539

    Hessen - Grundrechtsklage gegen verkündetes, aber noch nicht in Kraft getretenes

    Im übrigen verweist der Landesanwalt auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 12, 73 und 18, 172 sowie auf die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts be Landtag Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 1967.

    Der Staatsgerichtshof stimmt insoweit jedenfalls im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein, das seit der Entscheidung in BVerfGE 1, 97 (Leitsatz Nr. 2) in ständiger Rechtsprechung - trotz der umfassenden kritischen Ausführungen Bettermanns (Zur Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze, AÖR 86 (1961), 129 ff, mit einem Nachwort von Bachof, aaO, 186 ff) - als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein erlassenes Gesetz annimmt, daß ein Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz, nicht erst mittels eines Vollziehungsaktes, in einem Grundrecht verletzt ist (vgl. weiter BVerfGE 1, 208 (237); 1, 264 (269/70); 3, 19 (23); 3, 58 (74); 3, 162 (170); 3, 288 (298); 3, 383 (392); 4, 7 (11); 5, 77 (81); 6, 273 (277); 6, 290 (295); 9, 338 (341); 10, 89 (95); 10, 354 (360); 11, 30 (38); 11, 266 (270); 11, 351 (358); 12, 10 (22); 12, 73 (76); 12, 319 (321); 12, 354 (361); 12, 225 (227); 13, 237 (239); 13, 248 (253); 14, 19 (21); 14, 25 (28); 14, 260 (262); 18, 310 (313)).

    Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung von Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht einen unmittelbaren Eingriff in die Rechtsstellung eines Beschwerdeführers gerade auf dem Gebiete des Wahlrechts bejaht (vgl. BVerfGE 1, 208 (237); 3, 19 (23); 3, 383 (392); 5, 77 (81); 6, 121 (128); 7, 63 (66); 11, 266 (270); 11, 351 (358); 12, 10 (22); 12, 73 (76); 13, 1 (10)).

    Eingriffe in den durch den Gleichheitssatz (Art. 3 GG, Art. 1 HV) geschützten Bereich bedürfen hier wie auch sonst "eines besonderen rechtfertigenden Grundes" (vgl. BVerfGE 12, 73 (77)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es in seiner Rechtsprechung zu Art. 137 GG bisher offengelassen, ob der Gesetzgeber bei der Beschränkung der Wählbarkeit hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der Regelung allein die Tatbestands !X! en des Art. 137 Abs. 1 GG zu beachten hat oder ob diese Vorschrift vom Gleichheitssatz in der Weise überlagert wird, "daß die grundsätzlich zulässige Beschränkung der Wählbarkeit im einzelnen Fall noch besonderer rechtfertigender Gründe bedarf" (vgl. BVerfGE 18, 172 (182); diese Entscheidung folgt insoweit BVerfGE 12, 73; in den entschiedenen Fällen sah das Bundesverfassungsgericht solche Gründe jeweils als gegeben an).

    Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Wesensgehalt des Art. 137 Abs. 1 GG bereits in der ersten einschlägigen Entscheidung vom 17. Januar 1961 (BVerfGE 12, 73 (77)) gefolgert, daß insbesondere Verwaltungsbeamte nicht derjenigen gewählten Körperschaft angehören sollen, der eine Kontrolle über ihre Behörde obliegt.

    Eine Regelung, die lediglich eine Inkompatibilität statuiert, hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung (BVerfGE 12, 73 (77)).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat Regelungen, die nur eine Unvereinbarkeit zwischen Amt und Mandat festlegen und die Wählbarkeit als solche nicht berühren, bisher stets an Art. 137 Abs. 1 GG gemessen (BVerfGE 12, 73 (77); 18, 172 (181 ff).

    Diese Unvereinbarkeit kann durchaus - wie im Fall von BVerfGE 12, 73 - die Folgen haben, daß dem öffentlichen Bediensteten bei Annahme des Mandats alle Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren gehen, daß er also nicht in den Ruhestand treten oder beurlaubt werden kann, sondern aus seinem Amt ausscheiden muß und hierbei alle Ansprüche gegen den Dienstherrn verliert.

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