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   BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77   

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BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77 (https://dejure.org/1979,65)
BVerfG, Entscheidung vom 17.01.1979 - 2 BvL 12/77 (https://dejure.org/1979,65)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Januar 1979 - 2 BvL 12/77 (https://dejure.org/1979,65)
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Bagatelldelikte

Strafbarkeit eines Diebstahls geringwertiger Sachen (§§ 242, 248a StGB) ist ("offensichtlich", § 24 BVerfGG) mit dem GG Grundgesetz vereinbar, Gesetzgeber ist nicht zur Einstufung als Ordnungswidrigkeit verpflichtet;

Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG, § 46 Abs. 1 StGB, strafrechtlicher Schuldgrundsatz hat Verfassungsrang

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    §§ 242, 248 a StGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Diebstahl geringwertiger Sachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Diebstahl - Diebstahl einer geringwertigen Sache - Strafe - Vereinbarkeit mit der Verfassung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 50, 205
  • NJW 1979, 1039
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77
    Dieser Grundsatz hat Verfassungsrang; er ist an der Idee der Gerechtigkeit orientiert und findet seine Grundlage im Rechtsstaatsprinzip und in Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfGE 20, 323 [331]; 25, 269 [285]; 41, 121 [125]; 45, 187 [228]).

    Sie muß vielmehr in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen (BVerfGE 6, 389 [439]; 25, 44 [54 f.]; 28, 191 [197f.]; 45, 187 [228]); insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Verfassungsgrundsatz des Übermaßverbotes (vgl. BVerfGE 34, 261 [266]).

    Schließlich darf der Täter nicht unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung gemacht werden (BVerfGE 28, 386 [391]; 45, 187 [228]).

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 689/76

    Verfassungsmäßigkeit der Neubewertung ehemaliger Übertretungen

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77
    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluß vom 19. Oktober 1977 (BVerfGE 46, 188 [192 f.]) festgestellt, es begegne angesichts der Übergangsregelung der Art. 298 ff. EGStGB offensichtlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, einen Straftäter, der sich vor dem 1. Januar 1975 einer Übertretung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F. schuldig gemacht habe, nach jenem Zeitpunkt und damit nach Aufhebung der genannten Vorschrift wegen Diebstahls zu bestrafen.

    Ebensowenig nötigt die Verfassung dazu, angesichts des verhältnismäßig geringen Unrechtsgehalts der von § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F. erfaßten Delikte die frühere oder eine ihr entsprechende Einteilung der Straftaten in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen wiederherzustellen, den "Mundraub" also wieder als mindere Deliktsart - etwa als Übertretung - zu qualifizieren und damit seine Aufstufung zum Vergehen rückgängig zu machen (vgl. BVerfGE 46, 188 [193]).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77
    Dieser Grundsatz hat Verfassungsrang; er ist an der Idee der Gerechtigkeit orientiert und findet seine Grundlage im Rechtsstaatsprinzip und in Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfGE 20, 323 [331]; 25, 269 [285]; 41, 121 [125]; 45, 187 [228]).

    Das bedeutet, daß - gemessen an der Idee der Gerechtigkeit - Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abgestimmt sein müssen (BVerfGE 25, 269 [286]).

  • BVerfG, 16.01.1979 - 2 BvL 4/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückfallstrafbarkeit bei Vergehen mit geringem Schaden

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77
    Soweit das Amtsgericht seine Bedenken aus der Anwendbarkeit des § 48 StGB herleitet, verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 16. Januar 1979 im Verfahren 2 BvL 4/77.
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvL 24/75

    Verfassungsmäßigkeit der auf Strafmilderung beschränkten Strafzumessung bei

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77
    Dieser Grundsatz hat Verfassungsrang; er ist an der Idee der Gerechtigkeit orientiert und findet seine Grundlage im Rechtsstaatsprinzip und in Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfGE 20, 323 [331]; 25, 269 [285]; 41, 121 [125]; 45, 187 [228]).
  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64

    Durchsetzung von Parteiverboten

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77
    Sie muß vielmehr in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen (BVerfGE 6, 389 [439]; 25, 44 [54 f.]; 28, 191 [197f.]; 45, 187 [228]); insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Verfassungsgrundsatz des Übermaßverbotes (vgl. BVerfGE 34, 261 [266]).
  • BVerfG, 09.06.1970 - 1 BvL 24/69

    Kurzzeitige Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77
    Schließlich darf der Täter nicht unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung gemacht werden (BVerfGE 28, 386 [391]; 45, 187 [228]).
  • BVerfG, 13.02.1973 - 2 BvL 8/71

    Verfassungsmäßigkeit der ausschließlichen Androhung von Freiheitsstrafe in § 56

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77
    Sie muß vielmehr in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen (BVerfGE 6, 389 [439]; 25, 44 [54 f.]; 28, 191 [197f.]; 45, 187 [228]); insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Verfassungsgrundsatz des Übermaßverbotes (vgl. BVerfGE 34, 261 [266]).
  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77
    Sie muß vielmehr in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen (BVerfGE 6, 389 [439]; 25, 44 [54 f.]; 28, 191 [197f.]; 45, 187 [228]); insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Verfassungsgrundsatz des Übermaßverbotes (vgl. BVerfGE 34, 261 [266]).
  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77
    Dieser Grundsatz hat Verfassungsrang; er ist an der Idee der Gerechtigkeit orientiert und findet seine Grundlage im Rechtsstaatsprinzip und in Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfGE 20, 323 [331]; 25, 269 [285]; 41, 121 [125]; 45, 187 [228]).
  • BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65

    Pätsch-Fall

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Der vorgesehene Strafrahmen erlaubt es, besonderen Fallkonstellationen, in denen die geringe Schuld der Beschuldigten eine Bestrafung als unangemessen erscheinen lässt, durch Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsgesichtspunkten, Absehen von Strafe oder besondere Strafzumessungserwägungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 90, 145, ).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Zwar erscheinen unter besonderen Voraussetzungen Fälle denkbar, in denen gesicherte kriminologische Erkenntnisse im Rahmen der Normenkontrolle insoweit Beachtung erfordern, als sie geeignet sind, den Gesetzgeber zu einer bestimmten Behandlung einer von Verfassungs wegen gesetzlich zu regelnden Frage zu zwingen oder doch die getroffene Regelung als mögliche Lösung auszuschließen (vgl. BVerfGE 50, 205 ).

    Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gestattet prinzipiell beide Lösungen (vgl. BVerfGE 50, 205 ).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Gemessen an der Idee der Gerechtigkeit müssen Straftatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 25, 269 ; 27, 18 ; 50, 205 ; 120, 224 ; stRspr).
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