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   BVerfG, 17.01.2013 - 1 BvR 1578/12   

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https://dejure.org/2013,51939
BVerfG, 17.01.2013 - 1 BvR 1578/12 (https://dejure.org/2013,51939)
BVerfG, Entscheidung vom 17.01.2013 - 1 BvR 1578/12 (https://dejure.org/2013,51939)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Januar 2013 - 1 BvR 1578/12 (https://dejure.org/2013,51939)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Erhebung der Anhörungsrüge gem § 321a ZPO - zudem fehlende Erfolgsaussichten - Missbräuchlichkeit der Beschwerdeerhebung - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 2500 Euro zu ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Erhebung der Anhörungsrüge gem § 321a ZPO - zudem fehlende Erfolgsaussichten - Missbräuchlichkeit der Beschwerdeerhebung - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 2500 Euro zu ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Erhebung der Anhörungsrüge gem § 321a ZPO - zudem fehlende Erfolgsaussichten - Missbräuchlichkeit der Beschwerdeerhebung - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 2500 Euro zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2013 - 1 BvR 1578/12
    So setzt eine Gehörsverletzung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass der nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Tatsachen- oder Rechtsvortrag für die Entscheidung erheblich war (vgl. BVerfGE 21, 191 ; 69, 145 ; 70, 288 ; 96, 205 ; stRspr).

    Art. 103 Abs. 1 GG schützt weiterhin auch nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt, etwa weil es nach Ansicht des Gerichts für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist (vgl. BVerfGE 21, 191 ; 69, 145 ; 70, 288 ; 96, 205 ; stRspr).

    Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ).

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2013 - 1 BvR 1578/12
    So setzt eine Gehörsverletzung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass der nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Tatsachen- oder Rechtsvortrag für die Entscheidung erheblich war (vgl. BVerfGE 21, 191 ; 69, 145 ; 70, 288 ; 96, 205 ; stRspr).

    Art. 103 Abs. 1 GG schützt weiterhin auch nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt, etwa weil es nach Ansicht des Gerichts für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist (vgl. BVerfGE 21, 191 ; 69, 145 ; 70, 288 ; 96, 205 ; stRspr).

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2013 - 1 BvR 1578/12
    So setzt eine Gehörsverletzung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass der nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Tatsachen- oder Rechtsvortrag für die Entscheidung erheblich war (vgl. BVerfGE 21, 191 ; 69, 145 ; 70, 288 ; 96, 205 ; stRspr).

    Art. 103 Abs. 1 GG schützt weiterhin auch nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt, etwa weil es nach Ansicht des Gerichts für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist (vgl. BVerfGE 21, 191 ; 69, 145 ; 70, 288 ; 96, 205 ; stRspr).

  • VerfGH Saarland, 22.07.2019 - Lv 6/19
    Insbesondere ist dessen rechtliches Gehör nicht beeinträchtigt, wenn ein Gericht Vorbringen deshalb nicht berücksichtigt, weil es dieses aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts für nicht entscheidungserheblich hält (BVerfG, Beschl. vom 17.1.2013 - 1 BvR 1578/12, juris; st. Rspr.).

    Damit ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör festgestellt werden kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht wahrgenommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Betracht gezogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 17.1.2013 - 1 BvR 1578/12, juris; SVerfGH, Beschl. v. 28.3.2017 - Lv 1/17).

  • VerfGH Saarland, 28.03.2017 - Lv 1/17

    Jobcenter stellt wegen Vermieters Mietzahlung ein: Kündigung wegen

    Insbesondere ist dessen rechtliches Gehör nicht beeinträchtigt, wenn ein Gericht Vorbringen deshalb nicht berücksichtigt, weil es dieses aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts für nicht entscheidungserheblich hält (BVerfG, Beschl. v. 17.01.- - 1 BvR 1578/12, st. Rspr.).

    Damit ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör festgestellt werden kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht wahrgenommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Betracht gezogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 17.01.- - 1 BvR 1578/12).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.07.2016 - L 34 AS 2443/15

    Auferlegung von Verschuldenskosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung

    Von einem rechtskundigen Bevollmächtigten, insbesondere einem Rechtsanwalt, ist zu verlangen, dass er sich mit der Rechtsmaterie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die Erfolgsaussichten eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (BVerfG, Beschlüsse vom 03. Juli 1995 - 2 BvR 1379/95 - NJW 1996, 1273 und vom 17. Januar 2013 - 1 BvR 1578/12 - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2010 - L 22 LW 1/09 - in juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2015 - L 19 AS 778/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung

    Von einem rechtskundigen Bevollmächtigten, insbesondere einem Rechtsanwalt, ist zu verlangen, dass er sich mit der Rechtsmaterie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die Erfolgsaussichten eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (BVerfG, Beschlüsse vom 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95 - NJW 1996, 1273 und vom 17.01.2013 - 1 BvR 1578/12 - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2010 - L 22 LW 1/09).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2019 - L 19 AS 1178/18

    Anspruch auf aufstockende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach

    Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich mit der Rechtsmaterie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die Erfolgsaussichten eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnisse seiner Prüfung verhält (BVerfG, Beschlüsse vom 003.07.1995 - 2 BvR 1379/95 und vom 17.01.2013 - 1 BvR 1578/12).
  • BSG, 03.07.2013 - B 13 R 13/13 BH
    Aus den Regelungen zum rechtlichen Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) lässt sich aber keine Verpflichtung der Gerichte herleiten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG Beschluss vom 17.1.2013 - 1 BvR 1578/12 - Juris RdNr 15 mwN; Senatsbeschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 8).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2017 - L 7 AL 53/14
    Von einem rechtskundigen Bevollmächtigten, insbesondere einem Rechtsanwalt, ist zu verlangen, dass er sich mit der Rechtsmaterie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die Erfolgsaussichten eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1995 2 BvR 1379/95. juris Rn. 10; Beschluss vom 17. Januar 2013 - 1 BvR 1578/12 -, juris Rn. 19 m. w. N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2017 - L 7/12 AL 52/15
    Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist den Beteiligten zuzurechnen (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG), weil von einem rechtskundigen Bevollmächtigten, insbesondere einem Rechtsanwalt, zu verlangen ist, dass er sich mit der Rechtsmaterie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten dahingehend abwägt und sich entsprechend der Ergebnisse seiner Prüfung verhält (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Januar 2013 1 BvR 1578/12 ).
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