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   BVerfG, 17.02.2017 - 1 BvR 781/15   

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BVerfG, 17.02.2017 - 1 BvR 781/15 (https://dejure.org/2017,6768)
BVerfG, Entscheidung vom 17.02.2017 - 1 BvR 781/15 (https://dejure.org/2017,6768)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Februar 2017 - 1 BvR 781/15 (https://dejure.org/2017,6768)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 315 Abs 3 S 2 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsgerichtliche Nachprüfung der Verletzung gesetzgeberischer Schutzpflichten auf Evidenzkontrolle beschränkt - hier: Schutzpflicht des Gesetzgebers bzgl Ansprüchen Versicherter auf Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungsverträgen und ...

  • Wolters Kluwer

    Urteilsverfassungsbeschwerde betreffend die Überschussbeteiligung bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung; Verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Gesetzgebers zugunsten der Versicherungsnehmers; Angemessene Beteiligung der Versicherten mit Überschussbeteiligung an ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsgerichtliche Nachprüfung der Verletzung gesetzgeberischer Schutzpflichten auf Evidenzkontrolle beschränkt - hier: Schutzpflicht des Gesetzgebers bzgl Ansprüchen Versicherter auf Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungsverträgen und ...

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2; GG Art. 14; GG Art. 19 Abs. 4; VAG a. F. § 56 a; VAG a. F. § 81; VAG a. F. § 81 c; VAG § 294; VVG § 153; BGB § 242; BGB § 315; BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 93 d
    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zu BGH-Urteil über die Überschussbeteiligung bei kapitalbildender Lebensversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urteilsverfassungsbeschwerde betreffend die Überschussbeteiligung bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung; Verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Gesetzgebers zugunsten der Versicherungsnehmers; Angemessene Beteiligung der Versicherten mit Überschussbeteiligung an ...

  • rechtsportal.de

    Urteilsverfassungsbeschwerde betreffend die Überschussbeteiligung bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung; Verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Gesetzgebers zugunsten der Versicherungsnehmers; Angemessene Beteiligung der Versicherten mit Überschussbeteiligung an ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsgerichtliche Nachprüfung der Verletzung gesetzgeberischer Schutzpflichten auf Evidenzkontrolle beschränkt - hier: Schutzpflicht des Gesetzgebers bzgl Ansprüchen Versicherter auf Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungsverträgen und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kapitalbildende Lebensversicherung - und die Überschussbeteiligung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesetzliche Regelung der Überschussbeteiligung verletzt keine Grundrechte

  • versr.de (Kurzinformation)

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zu BGH-Urteil über die Überschussbeteiligung bei kapitalbildender Lebensversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1593
  • VersR 2017, 409
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95

    Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2017 - 1 BvR 781/15
    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73) führte der Gesetzgeber im Jahr 2008 neue Vorschriften über die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung ein.

    Der Beschwerdeführer greift mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde die fachgerichtlichen Entscheidungen an und rügt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73):.

    Die zum 1. Januar 2008 eingeführten Regelungen des § 153 VVG erfüllten nicht die verfassungsrechtliche Schutzpflicht, wie sie sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 ergebe (BVerfGE 114, 73).

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73) ein Schutz- und Kontrolldefizit bei der Ermittlung der Überschussbeteiligung erkannt und gesetzgeberischen Handlungsbedarf festgestellt.

    Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sei verfassungsrechtlich geboten, wie sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73) ergebe, wenn es Maßstäbe und Möglichkeiten einer gerichtlichen Überprüfung daraufhin fordere, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des Schlussüberschusses angemessen berücksichtigt worden seien.

    Die Verfassungsbeschwerde legt nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit dar, dass vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73) Verfassungsverstöße vorliegen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch sein Urteil vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73) geklärt, dass die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektivrechtlichen Schutzaufträge den Gesetzgeber verpflichten, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Versicherten einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten bei der Ermittlung des Schlussüberschusses angemessen beteiligt werden.

    Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet vorzusorgen, dass die durch die Prämienzahlungen im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungen des Versicherers geschaffenen Vermögenswerte als Grundlage einer Schlussüberschussbeteiligung einsetzbar sind, soweit sie nicht durch vertragsgemäße Dispositionen, etwa für die Verrechnung mit Abschluss- und laufenden Verwaltungskosten und die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistungen, verbraucht worden sind (vgl. BVerfGE 114, 73 ; siehe zu den Schutzpflichten auch das weitere Urteil vom 26. Juli 2005, BVerfGE 114, 1 ).

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Normen verlangen auch Vorgaben dafür, ob und wie weit stille Reserven bei der Berechnung des Rohüberschusses zu berücksichtigen sind und Querverrechnungen den Schlussüberschuss verringern dürfen (vgl. BVerfGE 114, 73 ; siehe auch BVerfGK 7, 283 ).

    Für die damalige Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73) entschieden, dass die Versicherten nach dem maßgebenden Recht keine hinreichende Möglichkeit hatten, ihre entsprechenden Belange durch eigenes Handeln und darauf bezogenen gerichtlichen Rechtsschutz effektiv zu verfolgen.

    Es fehlten insbesondere Vorkehrungen dafür, dass stille Reserven bei Vermögenswerten, die mit Hilfe der Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer gebildet worden sind, bei der Berechnung des Rohüberschusses berücksichtigt und dass Querverrechnungen von Kosten, soweit sie den Schlussüberschuss verringern, begrenzt wurden (vgl. BVerfGE 114, 73 ).

    Durch zivilrechtlichen Rechtsschutz im Rahmen des Versicherungsvertragsrechts waren die Interessen der einzelnen Versicherten nicht wirkungsvoll gewahrt (vgl. BVerfGE 114, 73 ).

    Auch das Versicherungsaufsichtsrecht, auf dessen Kontrollmöglichkeiten die Zivilgerichte damals verwiesen hatten, wurde dem objektivrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht gerecht (vgl. BVerfGE 114, 73 ; siehe auch BVerfGK 7, 283 ).

    Die Verfassungsbeschwerde legt nach diesen Maßstäben nicht hinreichend dar, dass die in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73) getroffenen gesetzlichen Regelungen und die angegriffenen Entscheidungen dem Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber den Versicherten einer kapitalbildenden Lebensversicherung nicht gerecht würden.

    In der Mindestzuführungsverordnung ist für die Ergebnisquellen jeweils eine Mindestbeteiligung vorgeschrieben (vgl. § 4 Abs. 3, 4 und 5 MindZV a.F.; siehe auch Heiss, in: Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 153 Rn. 39); außerdem ist aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit einer Verrechnung zwischen den Ergebnisquellen begrenzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 MindZV a.F.; siehe auch § 81c Abs. 3 Satz 2 VAG a.F.; BTDrucks 16/6518, S. 18 f.; zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben vgl. BVerfGE 114, 73 ).

    Mit der Einbeziehung der Bewertungsreserven in die Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG wollte der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Berücksichtigung stiller Reserven erfüllen (vgl. BTDrucks 16/3945, S. 96; siehe auch BVerfGE 114, 73 ).

    Allerdings werden die Zivilgerichte bei der zukünftigen Bestimmung des Umfangs und des Inhalts von Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG zu berücksichtigen haben, dass die Effektivität des Grundrechtsschutzes nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73 ) Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung daraufhin fordert, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des Schlussüberschusses angemessen berücksichtigt worden sind.

    Denn im Versicherungsaufsichtsrecht besteht nach wie vor eine bloße Missstandsaufsicht, die nur die "ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten" gewährleistet, und keine Rechtmäßigkeitsaufsicht, die unter Berücksichtigung der individuellen Belange der Versicherten erfolgt (vgl. § 294 Abs. 2 Satz 2 VAG bzw. § 81 Abs. 1 Satz 2 VAG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung); die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben gemäß § 294 Abs. 8 VAG (§ 81 Abs. 1 Satz 3 VAG a.F.) nur im öffentlichen Interesse wahr (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 O 479/09 -, juris, Rn. 30; Brömmelmeyer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 42 Rn. 296; Heiss, in: Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 153 Rn. 35; siehe auch Laars, VAG, 3. Aufl. 2015, § 81 Rn. 5 f.; Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 65 ff., 72, 107; Winter, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 205, 208; zu den verfassungsrechtlichen Folgen BVerfGE 114, 73 ).

  • BGH, 11.02.2015 - IV ZR 213/14

    Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2017 - 1 BvR 781/15
    Wie der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung hervorhebt (vgl. BGHZ 204, 172 ), ist im Versicherungsaufsichtsrecht ausdrücklich vorgesehen, dass diese Rückstellung (nur) für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden darf (vgl. § 56a Abs. 3 Satz 1 VAG in der vom 1. Januar 2008 bis zum 8. April 2013 gültigen Fassung, heute: § 140 Abs. 1 Satz 1 VAG; siehe zu den Abläufen auch Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1253).

    Da es sich um eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung handele, habe ein höherer Anteil der Bewertungsreserven bei der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge (vgl. BGHZ 204, 172 ; siehe dazu auch Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1251).

    Sie legt aber nicht dar, warum die abweichende Auffassung des Bundesgerichtshofs, die dieser in der angegriffenen Entscheidung eingehend begründet hat (vgl. BGHZ 204, 172 ), nicht zumindest vertretbar sein soll (gegen eine Anwendung des § 315 BGB auch Krause, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl. 2011, § 153 Rn. 32; Langheid in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 153 Rn. 58).

    So hat der Bundesgerichtshof in dem angegriffenen Urteil einen Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers in Erwägung gezogen, auch wenn er ihn letztlich aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls verneint hat (vgl. BGHZ 204, 172 ; siehe zu Auskunftsansprüchen auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 -, VersR 2016, S. 173 ; Beschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15 -, VersR 2016, S. 1236 ; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. März 2016 - 8 U 1092/15 -, juris, Rn. 22 ff.; LG Dortmund, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 O 479/09 -, juris, Rn. 29 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2016 - 332 O 254/15 -, juris, Rn. 18 ff.; Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1252).

    Der Bundesgerichtshof hat den Auskunftsanspruch mit der Begründung abgelehnt, dass ausreichende Anhaltspunkte für Nachzahlungsansprüche des Beschwerdeführers fehlten, weil dieser die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve durch den Beklagten nicht angreife und sich ausschließlich gegen die angeblich unzulässige Verrechnung der Bewertungsreserve mit dem Schlussüberschussanteil wende (vgl. BGHZ 204, 172 ).

    Ob die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze ausreichen, um einen effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten, wird die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zeigen (siehe neben der angegriffenen Entscheidung: BGHZ 204, 172 , auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 -, VersR 2016, S. 173 ; Beschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15 -, VersR 2016, S. 1236 ).

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 507/15

    Private Rentenversicherung/kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2017 - 1 BvR 781/15
    So hat der Bundesgerichtshof in dem angegriffenen Urteil einen Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers in Erwägung gezogen, auch wenn er ihn letztlich aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls verneint hat (vgl. BGHZ 204, 172 ; siehe zu Auskunftsansprüchen auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 -, VersR 2016, S. 173 ; Beschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15 -, VersR 2016, S. 1236 ; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. März 2016 - 8 U 1092/15 -, juris, Rn. 22 ff.; LG Dortmund, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 O 479/09 -, juris, Rn. 29 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2016 - 332 O 254/15 -, juris, Rn. 18 ff.; Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1252).

    Ob die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze ausreichen, um einen effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten, wird die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zeigen (siehe neben der angegriffenen Entscheidung: BGHZ 204, 172 , auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 -, VersR 2016, S. 173 ; Beschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15 -, VersR 2016, S. 1236 ).

  • BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15

    Kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2017 - 1 BvR 781/15
    So hat der Bundesgerichtshof in dem angegriffenen Urteil einen Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers in Erwägung gezogen, auch wenn er ihn letztlich aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls verneint hat (vgl. BGHZ 204, 172 ; siehe zu Auskunftsansprüchen auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 -, VersR 2016, S. 173 ; Beschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15 -, VersR 2016, S. 1236 ; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. März 2016 - 8 U 1092/15 -, juris, Rn. 22 ff.; LG Dortmund, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 O 479/09 -, juris, Rn. 29 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2016 - 332 O 254/15 -, juris, Rn. 18 ff.; Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1252).

    Ob die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze ausreichen, um einen effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten, wird die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zeigen (siehe neben der angegriffenen Entscheidung: BGHZ 204, 172 , auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 -, VersR 2016, S. 173 ; Beschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15 -, VersR 2016, S. 1236 ).

  • LG Dortmund, 27.10.2011 - 2 O 479/09

    Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Auskunft über die Berechnung des auf seinen

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2017 - 1 BvR 781/15
    So hat der Bundesgerichtshof in dem angegriffenen Urteil einen Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers in Erwägung gezogen, auch wenn er ihn letztlich aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls verneint hat (vgl. BGHZ 204, 172 ; siehe zu Auskunftsansprüchen auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 -, VersR 2016, S. 173 ; Beschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15 -, VersR 2016, S. 1236 ; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. März 2016 - 8 U 1092/15 -, juris, Rn. 22 ff.; LG Dortmund, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 O 479/09 -, juris, Rn. 29 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2016 - 332 O 254/15 -, juris, Rn. 18 ff.; Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1252).

    Denn im Versicherungsaufsichtsrecht besteht nach wie vor eine bloße Missstandsaufsicht, die nur die "ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten" gewährleistet, und keine Rechtmäßigkeitsaufsicht, die unter Berücksichtigung der individuellen Belange der Versicherten erfolgt (vgl. § 294 Abs. 2 Satz 2 VAG bzw. § 81 Abs. 1 Satz 2 VAG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung); die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben gemäß § 294 Abs. 8 VAG (§ 81 Abs. 1 Satz 3 VAG a.F.) nur im öffentlichen Interesse wahr (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 O 479/09 -, juris, Rn. 30; Brömmelmeyer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 42 Rn. 296; Heiss, in: Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 153 Rn. 35; siehe auch Laars, VAG, 3. Aufl. 2015, § 81 Rn. 5 f.; Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 65 ff., 72, 107; Winter, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 205, 208; zu den verfassungsrechtlichen Folgen BVerfGE 114, 73 ).

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2017 - 1 BvR 781/15
    Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Normen verlangen auch Vorgaben dafür, ob und wie weit stille Reserven bei der Berechnung des Rohüberschusses zu berücksichtigen sind und Querverrechnungen den Schlussüberschuss verringern dürfen (vgl. BVerfGE 114, 73 ; siehe auch BVerfGK 7, 283 ).

    Auch das Versicherungsaufsichtsrecht, auf dessen Kontrollmöglichkeiten die Zivilgerichte damals verwiesen hatten, wurde dem objektivrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht gerecht (vgl. BVerfGE 114, 73 ; siehe auch BVerfGK 7, 283 ).

  • LG Hamburg, 15.01.2016 - 332 O 254/15

    Kapitallebensversicherung: Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB hinsichtlich der

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2017 - 1 BvR 781/15
    So hat der Bundesgerichtshof in dem angegriffenen Urteil einen Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers in Erwägung gezogen, auch wenn er ihn letztlich aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls verneint hat (vgl. BGHZ 204, 172 ; siehe zu Auskunftsansprüchen auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 -, VersR 2016, S. 173 ; Beschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15 -, VersR 2016, S. 1236 ; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. März 2016 - 8 U 1092/15 -, juris, Rn. 22 ff.; LG Dortmund, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 O 479/09 -, juris, Rn. 29 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2016 - 332 O 254/15 -, juris, Rn. 18 ff.; Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1252).
  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2017 - 1 BvR 781/15
    Das Bundesverfassungsgericht kann die Verletzung einer Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 125, 39 m.w.N.).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2017 - 1 BvR 781/15
    Die Verfassung gibt den Schutz als Ziel vor, nicht jedoch seine Ausgestaltung im Einzelnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, NVwZ 2011, S. 991 m.w.N.; siehe auch BVerfGE 133, 59 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 24.03.2016 - 8 U 1092/15

    Genehmigungsbedürftige Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch den

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2017 - 1 BvR 781/15
    So hat der Bundesgerichtshof in dem angegriffenen Urteil einen Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers in Erwägung gezogen, auch wenn er ihn letztlich aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls verneint hat (vgl. BGHZ 204, 172 ; siehe zu Auskunftsansprüchen auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 -, VersR 2016, S. 173 ; Beschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15 -, VersR 2016, S. 1236 ; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. März 2016 - 8 U 1092/15 -, juris, Rn. 22 ff.; LG Dortmund, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 O 479/09 -, juris, Rn. 29 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2016 - 332 O 254/15 -, juris, Rn. 18 ff.; Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1252).
  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • Drs-Bund, 17.04.2012 - BT-Drs 17/9327
  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15

    Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. im Bereich der

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 03.06.2013 - 1 BvR 131/13

    Nichtannahmebeschluss: Sozialversicherungspflicht von Teilnehmern an dualen

  • BGH, 27.06.2018 - IV ZR 201/17

    Ermittlung der Bewertungsreserve in der Lebensversicherung

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2005, 2376, 2378 = BVerfGE 114, 73, 89 ff.; r+s 2017, 255 Rn. 22) ist der Gesetzgeber durch die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektiv rechtlichen Schutzaufträge verpflichtet, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Versicherten einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten bei der Ermittlung des Schlussüberschusses angemessen beteiligt werden.

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Normen verlangen auch Vorgaben dafür, ob und wie weit stille Reserven bei der Berechnung des Rohüberschusses zu berücksichtigen sind und Querverrechnungen den Schlussüberschuss verringern dürfen (BVerfG NJW 2005, 2376, 2378 = BVerfGE 114, 73, 91 f.; r+s 2017, 255 Rn. 23).

    Von Verfassungs wegen kann die Verletzung einer Schutzpflicht nur im Falle der Evidenz in Betracht kommen, wenn also Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen worden sind, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG r+s 2017, 255 Rn. 25).

    Anhaltspunkte dafür, dass Vorkehrungen gegen eine Verletzung der den Gesetzgeber treffenden Schutzpflicht überhaupt nicht getroffen wurden, die Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel nicht erreichen oder sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfG r+s 2017, 255 Rn. 25), bestehen nicht.

    Die gegen das genannte Urteil des Senats gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg (BVerfG r+s 2017, 255 Rn. 31-36).

    Im Versicherungsaufsichtsrecht besteht nach wie vor eine bloße Missstands- und keine Rechtmäßigkeitsaufsicht (vgl. BVerfG r+s 2017, 255 Rn. 40).

  • BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 122/18

    Betriebsrentenanpassungsprüfung - Ausschluss bei Pensionskassenrente mit

    Die Versicherungsaufsicht genügt diesen Anforderungen nicht, da sie als bloße Missbrauchsaufsicht nur die "ausreichende" Wahrung der Belange der Versicherten gewährleistet, also nicht die individuellen Belange der Versicherten berücksichtigt (§ 294 Abs. 2 Satz 2 VAG) ; sie findet zudem nur im öffentlichen Interesse statt (§ 294 Abs. 8 VAG; BVerfG 17. Februar 2017 - 1 BvR 781/15 - Rn. 40) .

    Demgegenüber ist der Bundesgerichtshof (BGH 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 - Rn. 19 ff., BGHZ 204, 172; für mit der Verfassung vereinbar gehalten bei BVerfG 17. Februar 2017 - 1 BvR 781/15 - Rn. 38) davon ausgegangen, diese Bestimmung könne auf die Berechnung der Überschussanteile nicht angewendet werden.

  • OLG Stuttgart, 03.02.2022 - 2 U 117/20

    Privatrente Perspektive - Zulässige Klauseln hinsichtlich Abschlusskosten und

    Diese Rückstellung darf gemäß § 140 Absatz 1 Satz 1 VAG nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2017 - 1 BvR 781/15, juris Rn. 33).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die verfassungsrechtliche Pflicht der Zivilgerichte postuliert, bei Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG zu berücksichtigen, dass die Effektivität des Grundrechtsschutzes Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung daraufhin fordert, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des Schlussüberschusses angemessen berücksichtigt worden sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2017 - 1 BvR 781/15, juris Rn. 40; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 80/95, juris Rn. 67).

    Es hat aber zugleich festgestellt, dass eine solche Kontrolle nicht zwingend durch eine Anwendung von § 315 BGB erfolgen muss, sondern auch im Rahmen des § 153 VVG denkbar ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2017 - 1 BvR 781/15, juris Rn. 38).

  • BVerfG, 30.10.2020 - 1 BvR 453/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Rechtsprechung des BGH zum Begriff des

    Dass diese fachgerichtliche Rechtsprechung grundrechtliche Schutzpflichten evident verletze (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2017 - 1 BvR 781/15 -, Rn. 25), ist nicht ersichtlich.
  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

    Die Versicherungsaufsicht genügt diesen Anforderungen nicht, da sie als bloße Missbrauchsaufsicht nur die "ausreichende" Wahrung der Belange der Versicherten gewährleistet, also nicht die individuellen Belange der Versicherten berücksichtigt (§ 294 Abs. 2 Satz 2 VAG) ; sie findet zudem nur im öffentlichen Interesse statt (§ 294 Abs. 8 VAG; BVerfG 17. Februar 2017 - 1 BvR 781/15 - Rn. 40) .
  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 2/16

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründung; Vorlage der angegriffenen

    Es bedarf demnach einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, vom 25. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 - und vom 21. November 2014 - VfGBbg 15/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 130, 1, 21; BVerfGK 20, 327, 329; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 1 BvR 781/15 -, juris Rn. 20).
  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 9/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Grundrechtsbindung (Art. 5 Abs. 1 LV) nicht mit

    Es bedarf demnach einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, vom 25. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 - und vom 21. November 2014 - VfGBbg 15/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 130, 1, 21; BVerfGK 20, 327, 329; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 1 BvR 781/15 -, juris Rn. 20).
  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 32/16

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründung; Willkür; Klagerücknahme; Zustimmung

    Es bedarf demnach einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 14. Oktober 2016 - VfGBbg 17/16 -, vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, vom 25. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 - und vom 21. November 2014 - VfGBbg 15/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 130, 1, 21; BVerfGK 20, 327, 329; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 1 BvR 781/15 -, juris Rn. 20).
  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 8/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Kostenentscheidung; selbstständiger

    Es bedarf demnach einer einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, vom 25. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 - und vom 21. November 2014 - VfGBbg 15/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 130, 1, 21; BVerfGK 20, 327, 329; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 1 BvR 781/15 -, juris Rn. 20).
  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 3/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründung; Beschwerdefrist; rechtliches Gehör;

    Es bedarf einer einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, vom 25. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 - und vom 21. November 2014 - VfGBbg 15/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 130, 1, 21; BVerfGK 20, 327, 329; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 1 BvR 781/15 -, juris Rn. 20).
  • VerfG Brandenburg, 15.06.2017 - VfGBbg 38/16

    Kommunalwahl; Unterstützungsunterschriften; Verfassungsbeschwerde unzulässig;

  • VerfG Brandenburg, 19.01.2018 - VfGBbg 29/17

    Unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde (§ 20 Abs 1 S 2, § 46 VerfGGBbg ) gegen

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2018 - VfGBbg 12/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Frist; prozessuale Überholung; Anhörungsrüge;

  • VerfG Brandenburg, 17.11.2017 - VfGBbg 17/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

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