Rechtsprechung
   BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 39/56, 1 BvL 44/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,30
BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 39/56, 1 BvL 44/56 (https://dejure.org/1959,30)
BVerfG, Entscheidung vom 17.03.1959 - 1 BvL 39/56, 1 BvL 44/56 (https://dejure.org/1959,30)
BVerfG, Entscheidung vom 17. März 1959 - 1 BvL 39/56, 1 BvL 44/56 (https://dejure.org/1959,30)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,30) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • opinioiuris.de

    Scheineheliche Kinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVG § 52 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versorgungsansprüche scheinehelicher Kinder von Kriegsverschollenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 9, 201
  • NJW 1959, 1027
  • MDR 1959, 458
  • FamRZ 1959, 195
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 39/56
    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits vielfach ausgesprochen hat, ist der in Art. 3 Abs. 1 GG statuierte allgemeine Gleichheitssatz nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (z.B. BVerfGE 1, 264 [275]; 3, 58 [135]; 4, 7 [18]; 4, 352 [357]).
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 39/56
    Es kommt allein darauf an, ob sie sachlich hinreichend gerechtfertigt ist" (vgl. die zum Abdruck bestimmte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1958 -- 1 BvL 3/57, 4/57, 8/58 --).
  • RG, 02.03.1905 - IV 58/05

    Personenstandsgesetz; Aufsichtsbehörde; Todeserklärung

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 39/56
    Liegt der wahrscheinlichste Todestag vor Beginn der gesetzlichen Empfängniszeit, so begründet die Feststellung der Todeszeit nach allgemeiner und zutreffender Rechtsprechung die Vermutung, daß die Ehe des Verschollenen in diesem Zeitpunkt aufgelöst ist mit der Folge, daß das Kind nicht mehr als ehelich gelten kann -- vgl. die grundlegende Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 60, 196, ferner KG in OLGE 12, 298 entgegen seiner früheren Rechtsprechung in OLGE 6, 153; OLG Neustadt in NJW 52, 940; insbesondere für das Versicherungs- und Versorgungsrecht: OVA Düsseldorf in Breithaupt 1946-1949 S. 457 [459]; OVA Schleswig in Breithaupt 1950 S. 795 [796]; sehr eingehend LVA Württemberg-Baden in Breithaupt 1954 S. 112; SG Düsseldorf in Breithaupt 1956 S. 612 [613]; LSG Celle in Breithaupt 1957 S. 923 [924]; a.A. neuerdings nur LG Koblenz, NJW 52, 146, und LG Hagen, NJW 51, 276 f., jedoch mit rechtlich unhaltbarer -- vom OLG Neustadt in der zitierten Entscheidung bereits eingehend widerlegter -- Begründung.
  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 39/56
    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits vielfach ausgesprochen hat, ist der in Art. 3 Abs. 1 GG statuierte allgemeine Gleichheitssatz nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (z.B. BVerfGE 1, 264 [275]; 3, 58 [135]; 4, 7 [18]; 4, 352 [357]).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 39/56
    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits vielfach ausgesprochen hat, ist der in Art. 3 Abs. 1 GG statuierte allgemeine Gleichheitssatz nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (z.B. BVerfGE 1, 264 [275]; 3, 58 [135]; 4, 7 [18]; 4, 352 [357]).
  • BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53

    Verfassungsmäßigkeit eines besonderen Ehrenschutzes für Politiker

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 39/56
    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits vielfach ausgesprochen hat, ist der in Art. 3 Abs. 1 GG statuierte allgemeine Gleichheitssatz nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (z.B. BVerfGE 1, 264 [275]; 3, 58 [135]; 4, 7 [18]; 4, 352 [357]).
  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist

    Es ist aber nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (so auch bei anderen Regelungsmaterien BVerfGE 3, 162 ; 9, 201 ; 36, 174 ; 54, 11 ; 71, 255 ; 81, 156 ; 90, 145 ; 95, 267 ; 108, 351 ; 155, 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG

    a) der in Art. 3 Abs. 1 GG statuierte Gleichheitssatz ist nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfGE 1, 264 [275]; 4, 7 [18]; 4, 352 [357]; 9, 201 [206]; 11, 105 [123]; 11, 245 [253]).

    Dem Gesetzgeber bleibt bei der Ordnung der Lebensverhältnisse ein weiter Spielraum für die Betätigung seines Ermessens (BVerfGE 3, 58 [135]; 9, 201 8206]).

    Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, zu prüfen, ob er jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich, ob jene äußersten Grenzen gewahrt sind (BVerfGE 9, 201 [206]).

  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

    Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, zu prüfen, ob der Gesetzgeber jeweils die gerechteste Regelung getroffen hat (BVerfGE 9, 201 [206]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht