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   BVerfG, 17.03.2008 - 1 BvR 96/06   

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BVerfG, 17.03.2008 - 1 BvR 96/06 (https://dejure.org/2008,7025)
BVerfG, Entscheidung vom 17.03.2008 - 1 BvR 96/06 (https://dejure.org/2008,7025)
BVerfG, Entscheidung vom 17. März 2008 - 1 BvR 96/06 (https://dejure.org/2008,7025)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Anwendung von § 17 Abs 1 SGB 5 im Fall von bereits im Beschäftigungsstaat ansässigen Ortskräften - Art 3 Abs 1 GG gebietet keine Ausnahme von § 16 Abs 1 Nr 1 SGB 5 hinsichtlich Personen, die nach Art 10 SozSichAbk ISR zugunsten des deutschen Sozialversicherungsrechts ...

  • Wolters Kluwer

    Abhängigmachung der Erbringung von Krankenversicherungsleistungen im Ausland von besonderen Voraussetzungen als sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung

  • Judicialis

    SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 1; ; SGB V § ... 17 Abs. 1; ; SGB V § 17 Abs. 2; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; DISVA Art. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens der gesetzlichen Krankenversicherung während eines Auslandsaufenthalts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 13, 406
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 30.12.1999 - 1 BvR 809/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer "Grenzgängerin" gegen Versagung von

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2008 - 1 BvR 96/06
    Es ist ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 1998 - 1 BvR 810/90 -, NJW 1998, S. 2963; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Dezember 1999 - 1 BvR 809/95 -, JURIS).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2008 - 1 BvR 96/06
    Eine Ungleichbehandlung der Personen mit Auslandswohnsitz im Vergleich zu den Personen mit Inlandswohnsitz kann sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 51, 1 ; 81, 208 ).
  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2008 - 1 BvR 96/06
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, welche die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 104, 126 ) und sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (vgl. BVerfGE 102, 68 ; stRspr).
  • BVerfG, 02.07.1998 - 1 BvR 810/90

    Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Ausschluß der rentenrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2008 - 1 BvR 96/06
    Es ist ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 1998 - 1 BvR 810/90 -, NJW 1998, S. 2963; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Dezember 1999 - 1 BvR 809/95 -, JURIS).
  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2008 - 1 BvR 96/06
    Die Versicherten erhalten die medizinisch notwendigen Leistungen als Dienst- oder Sachleistung umfassend und kostenfrei (vgl. bereits BVerfGE 11, 30 ).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2008 - 1 BvR 96/06
    3 Abs. 1 GG enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 71, 255 ).
  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2008 - 1 BvR 96/06
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, welche die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 104, 126 ) und sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (vgl. BVerfGE 102, 68 ; stRspr).
  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 13/04 R

    Arbeitgeber - krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2008 - 1 BvR 96/06
    a) das Urteil des Bundessozialgericht vom 27. September 2005 - B 1 KR 13/04 R -,.
  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2008 - 1 BvR 96/06
    Eine Ungleichbehandlung der Personen mit Auslandswohnsitz im Vergleich zu den Personen mit Inlandswohnsitz kann sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 51, 1 ; 81, 208 ).
  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 15/15 R

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Verlust der

    Es ist ein verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 17.3.2008 - 1 BvR 96/06 - Juris RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 30.12.1999 - 1 BvR 809/95 - Juris RdNr 11; BVerfG Beschluss vom 2.7.1998 - 1 BvR 810/90 - Juris RdNr 61) .
  • BSG, 25.02.2015 - B 3 P 6/13 R

    Soziale Pflegeversicherung - Ruhen des Pflegegeldanspruchs bei einem länger als

    So ist das Ruhen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung während eines Auslandsaufenthaltes (§ 16 SGB V) nach der Rechtsprechung des BVerfG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGK 13, 406, 407 = SozR 4-2500 § 17 Nr. 2 RdNr 4) .

    Daher ist es sachlich gerechtfertigt die Leistungen der Krankenversicherung im Ausland von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen (BVerfGK 13, 406, 407 = SozR 4-2500 § 17 Nr. 2 RdNr 4) .

  • BVerfG, 06.03.2017 - 1 BvR 2740/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der rentenrechtlichen

    So hat es das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats (Beschluss vom 2. Juli 1998 - 1 BvR 810/90 -, NJW 1998, S. 2963 ) ausdrücklich gebilligt, dass grundsätzlich nur die Kindererziehung im Inland rentenrechtlich relevant ist, da der gewöhnliche Aufenthalt einer Person im jeweiligen Staatsgebiet systemgerechter Anknüpfungspunkt für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sozialversicherungssysteme ist (vgl. außerdem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Dezember 1999 - 1 BvR 809/95 -, NZA 2000, S. 391 , und BVerfGK 13, 406 ).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.04.2018 - L 6 KR 97/17

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld - Zustimmung der Krankenkasse für

    Denn nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck des an die §§ 209a, 313 und 216 Reichsversicherungsordnung (RVO) anknüpfenden Ruhenstatbestandes ist das Ruhen nur vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten bei der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland gerechtfertigt (BR-Drs. 200/88, S. 164 und BT-Drs. 11/2237, S. 164, jeweils zu § 16 SGB V) und wegen der Missbrauchsgefahr angeordnet (so auch zur Begründung der Verfassungsmäßigkeit BVerfG, 17.3.2008, 1 BvR 96/06, juris Rn. 4).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2018 - L 1 KR 341/16

    Krankenversicherung - Nachrangigkeit der Regelung des § 17 SGB 5 gegenüber den

    Hinzuweisen sei auf den Beschluss des BVerfG v. 17. März 2008 - 1 BvR 96/06 und das Urteil des BSG v. 27. September 2005 - B 1 KR 13/04 R sowie die §§ 30 Abs. 2 und 31 SGB I, wonach über- und zwischenstaatliche Vorschriften unberührt blieben und Rechte aus den einzelnen Bereichen des SGB nur aufgehoben werden dürften, soweit ein Gesetz das vorsehe oder zulasse.

    Denn die mit § 17 SGB V einhergehende Belastung des Arbeitgebers mit Erstattungspflichten zusätzlich zu dem Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur Sozialversicherung ist nur unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass der Arbeitnehmer ansonsten auf die Risiken der Inanspruchnahme eines ihm unbekannten Krankenversicherungssystems verwiesen würde (BVerfG v. 17. März 2008 - 1 BvR 96/06 - juris Rn 6).

  • LSG Bayern, 08.02.2012 - L 2 P 35/09

    Ruhen von Ansprüchen auf vollstationäre Pflege nach § 34 SGB XI bei dauerhaftem

    Das BVerfG hat bereits entschieden, dass es ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik ist, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln und dass Dienst- und Sachleistungen nur im Inland erbracht werden können (vgl. BVerfG Beschluss vom 17.03.2008 - Az. 1 BvR 96/06 - Juris RdNr. 4 m.w.N.).
  • BSG, 10.03.2022 - B 12 R 48/21 B

    Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung; Grundsatzrüge im

    Insoweit hätte eine substantiierte Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des Ruhens von Leistungsansprüchen im Ausland (vgl BSG Urteil vom 25.2.2015 - B 3 P 6/13 R - BSGE 118, 110 = SozR 4-3300 § 34 Nr. 2; BVerfG Beschluss vom 17.3.2008 - 1 BvR 96/06 - BVerfGK 13, 406 = SozR 4-2500 § 17 Nr. 2) erfolgen müssen.

    Soweit der Kläger eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit rügt, setzt er sich nicht hinreichend mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl BVerfG Beschluss vom 17.3.2008 - 1 BvR 96/06 - BVerfGK 13, 406 = SozR 4-2500 § 17 Nr. 2 - juris RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 30.12.1999 - 1 BvR 809/95 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 20 - juris RdNr 11; BVerfG Beschluss vom 2.7.1998 - 1 BvR 810/90 - juris RdNr 6) auseinander, wonach es ein grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik sein kann, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln.

  • BSG, 04.03.2020 - B 12 R 34/19 B

    Pflegeversicherungsbeitragspflicht bei einer zukünftigen Wohnsitzverlegung ins

    Insoweit hätte eine substantiierte Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des Ruhens von Leistungsansprüchen im Ausland (vgl BSG Urteil vom 25.2.2015 - B 3 P 6/13 R - BSGE 118, 110 = SozR 4-3300 § 34 Nr. 2; BVerfG Beschluss vom 17.3.2008 - 1 BvR 96/06 - BVerfGK 13, 406 = SozR 4-2500 § 17 Nr. 2) erfolgen müssen.

    Soweit die Klägerin eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit rügt, setzt sie sich auch nicht hinreichend mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl BVerfG Beschluss vom 17.3.2008 - 1 BvR 96/06 - BVerfGK 13, 406 = SozR 4-2500 § 17 Nr. 2 - juris RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 30.12.1999 - 1 BvR 809/95 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 20 - juris RdNr 11; BVerfG Beschluss vom 2.7.1998 - 1 BvR 810/90 - juris RdNr 6) auseinander, wonach es ein grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik sein kann, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2009 - 6 B 7.07

    Angehörige des Auswärtigen Dienstes; Wohnsitz; Geltungsbereich des

    Es ist ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. März 2008 - 1 BvR 96/06 -, Juris).
  • SG Duisburg, 25.11.2016 - S 17 KN 418/12

    Kostenerstattung für eine Evakuierung von einem Kreuzfahrtschiff

    Bei einem, auch nur vorübergehenden, Aufenthalt im Ausland oder auf einem Seeschiff auf dem offenen Meer unter nichtdeutscher Flagge ruht der Leistungsanspruch, weil Sachleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V) grundsätzlich nur im Inland erbracht werden können (vgl. BT-Drs. 11/3480, Seite 164; zur Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, Beschluss vom 17.03.2008 - 1 BvR 96/06).
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