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   BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 1331/99   

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BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 1331/99 (https://dejure.org/2000,1872)
BVerfG, Entscheidung vom 17.04.2000 - 1 BvR 1331/99 (https://dejure.org/2000,1872)
BVerfG, Entscheidung vom 17. April 2000 - 1 BvR 1331/99 (https://dejure.org/2000,1872)
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Zeugenbeistand Revisor

Art. 12 GG, kein Ausschluß eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand von einer Vernehmung im Ermittlungsverfahren (begründet mit "Pflichtenkollision"), § 3 BRAO

Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Rechtsanwalt - Zeugenbeistand - Zurückweisung - Ausschluß - Rechtsweg - Rechtsweggarantie - Rechtliches Gehör - Berufsfreiheit - Gleichheitsgebot

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG

  • Judicialis

    EGGVG §§ 23 ff.; ; GVG § ... 176; ; StPO § 164; ; StPO § 146; ; StPO § 138 a Abs. 1; ; StPO § 138 c; ; StPO § 138 d; ; StPO § 161 a Abs. 3; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; BRAO § 3 Abs. 1; ; BRAO § 3 Abs. 2

  • BRAK-Mitteilungen

    Ausschluss eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand ist mangels gesetzlicher Grundlage verfassungswidrig

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ausschluss eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand ist mangels gesetzlicher Grundlage verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausschluss eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand ist mangels gesetzlicher Grundlage verfassungswidrig

  • ditges.de (Leitsatz)

    Recht der freien Advokatur

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2660
  • MDR 2000, 791
  • NStZ 2000, 434
  • StV 2000, 401
  • AnwBl 2000, 450
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 1331/99
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1974 (BVerfGE 38, 105) ist für den Ausschluss des Zeugenbeistands eine ausdrückliche formelle gesetzliche Grundlage erforderlich.

    Das Gericht hat in dieser Entscheidung, die den Ausschluss eines Zeugenbeistands durch ein Gericht betraf, auf die §§ 176 ff. GVG als mögliche Rechtsgrundlage hingewiesen und im Übrigen "den Gesetzgeber mangels sonstiger gesetzlicher Zurückweisungsgründe aufgerufen, entsprechende Regelungen unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht zur Entziehung der Verteidigungsbefugnis ausgesprochenen Grundsätze zu treffen" (BVerfGE 38, 105 ).

    Sie ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch erforderlich; hierauf hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich hingewiesen (vgl. BVerfGE 38, 105 ).

    Eine solche gesetzliche Ausschlussmöglichkeit für den Zeugenbeistand hat der Gesetzgeber trotz der gesetzlichen Anerkennung des anwaltlichen Zeugenbeistands in § 68 b StPO nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1974 (BVerfGE 38, 105 ff.) bis heute nicht geschaffen, wenn man von der eng umgrenzten Ausnahme des § 406 g Abs. 2 Satz 2 StPO für den Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten absieht.

  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 1331/99
    Dieses Recht findet in § 3 Abs. 1 und 2 BRAO seinen Ausdruck, wonach der Rechtsanwalt als der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden auftreten kann (vgl. BVerfGE 34, 293 ).

    Die Rechtslage ist derjenigen vergleichbar, über die das Bundesverfassungsgericht am 14. Februar 1973 bereits entschieden hat (BVerfGE 34, 293 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 1331/99
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 87, 287 ).
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 1331/99
    Seitdem hat das Bundesverfassungsgericht seine Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit gesetzlicher Eingriffsgrundlagen verstärkt (vgl. zuletzt BVerfGE 98, 49 ).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 1331/99
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 87, 287 ).
  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 1331/99
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 87, 287 ).
  • BVerfG, 10.03.2010 - 2 BvR 941/09

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Verweigerung der

    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Recht eines Zeugen auf Zuziehung eines anwaltlichen Beistands hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 38, 105; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2000 - 1 BvR 1331/99 -, NStZ 2000, S. 434 ).

    Unabhängig von der Frage, wie sich bereits das Fehlen einer expliziten Rechtsgrundlage für den Ausschluss eines Zeugenbeistands (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2000 - 1 BvR 1331/99 -, NStZ 2000, S. 434 ; zur Untauglichkeit des § 68b StPO a.F. als Rechtsgrundlage vgl. BTDrucks 13/7165, S. 8; 16/12098, S. 10, 15; Ignor/Bertheau, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2008, § 68b Rn. 1) im Rahmen der Prüfung des fairen Verfahrens auswirkt, ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Zurückweisung des Beistands zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege erforderlich war.

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2341/08

    Ausschluss eines Pflichtverteidigers (Begünstigung; Weiterleitung von Briefen;

    c) Auch liegt keine unverhältnismäßige Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten vor (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2000 - 1 BvR 1331/99 -, NJW 2000, S. 2660, für den Fall des Ausschlusses eines Zeugenbeistandes).
  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10

    Teilnahmerecht eines als Zeugen benannten Rechtsanwalts an Beweisaufnahme eines

    Ist der Beistand ein Rechtsanwalt, steht ihm aus Art. 12 Abs. 1 GG ein eigenes Recht zur Anwesenheit zu (Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 17.04.2000, NJW 2000, 2660 für den Zeugenbeistand).

    Die anwaltliche Vertretung eines Betroffenen im Sinne von § 19 HmbUAG bei der Beweisaufnahme ist grundsätzlich durch dieses Recht geschützt; ein Ausschluss stellt folglich einen Eingriff dar, wie das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 17.04.2000, NJW 2000, 2660) für den insoweit vergleichbaren Zeugenbeistand entschieden hat.

  • VerfGH Saarland, 19.03.2004 - Lv 4/03
    Der Beschwerdeführer kann sich daher auch nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausschließung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand (BVerfG NStZ 2000, 434) berufen.
  • OLG Celle, 29.06.2020 - 3 Ws 154/20

    Keine Beschwer des Angeklagten gegen Bestellung eines Beistandes für Nebenkläger

    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der mit einem Ausschluss verbundene Eingriff in das Grundrecht des betroffenen Rechtsanwalts aus Art. 12 Abs. 1 GG überhaupt ohne ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage zulässig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2000 - 1 BvR 1331/99, NStZ 2000, 791, zur Nichtanwendbarkeit von § 146 StPO auf den Zeugenbeistand nach § 68b StPO).
  • OLG Stuttgart, 15.06.2001 - 2 U 4/01

    Rechtsanwaltswerbung

    Auch der Entscheidung zum "Anwaltssponsoring" ist nur zu entnehmen, daß ein Sponsoringvermerk mit klar erkennbarem Informationsgehalt und geprägt durch große Zurückhaltung in der äußeren Form nicht als unsachlich gewertet werden kann (BVerfG, BRAK-Mitt. 2000, 139 - linke Spalte - 2. Abschnitt von oben).
  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 817/10

    Anwesenheitsrecht eines Betroffenen bei der Beweisaufnahme vor dem

    Ist der Beistand ein Rechtsanwalt, steht ihm aus Art. 12 Abs. 1 GG ein eigenes Recht zur Anwesenheit zu (weiteres Urteil der Kammer vom 18.05.2010, 20 K 381/10; Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 17.04.2000, NJW 2000, 2660 für den Zeugenbeistand).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - 15 Ta 2348/11

    Kenntnisse eines Rechtsanwalts aus einem vorherigen Ermittlungsverfahren über

    Das BVerfG fordert für die Untersagung des Auftretens eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand ebenfalls eine gesetzliche Grundlage (BVerfG 17.04.2000 - 1 BvR 1331/99 - juris Rn 17).
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