Rechtsprechung
   BVerfG, 17.05.2016 - 1 BvR 2150/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,15116
BVerfG, 17.05.2016 - 1 BvR 2150/14 (https://dejure.org/2016,15116)
BVerfG, Entscheidung vom 17.05.2016 - 1 BvR 2150/14 (https://dejure.org/2016,15116)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Mai 2016 - 1 BvR 2150/14 (https://dejure.org/2016,15116)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,15116) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 5 Abs. 2 GG; § 185 StGB
    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung durch Verwendung des Akronyms ACAB bei einem Fußballspiel (Schutzbereich und Schranken der Meinungsfreiheit; Wechselwirkungslehre; Kollektivbeleidigung; Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    "Kollektivbeleidigung" nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 34a Abs 2 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 S 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 Halbs 1 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Strafurteil wegen Beleidigung unter Verwendung einer Kollektivbezeichnung verletzt bei unzureichender Konkretisierung der betroffenen Personengruppe die Meinungsfreiheit des Verurteilten - hier: "ACAB" (All Cops Are Bastards) - ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Strafurteil wegen Beleidigung unter Verwendung einer Kollektivbezeichnung verletzt bei unzureichender Konkretisierung der betroffenen Personengruppe die Meinungsfreiheit des Verurteilten - hier: "ACAB" (All Cops Are Bastards) - ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Strafurteil wegen Beleidigung unter Verwendung einer Kollektivbezeichnung verletzt bei unzureichender Konkretisierung der betroffenen Personengruppe die Meinungsfreiheit des Verurteilten - hier: "ACAB" (All Cops Are Bastards) - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    "Kollektivbeleidigung" nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "A.C.A.B." - das ist nicht automatisch eine Beleidigung

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    ACAB-Beschluss: Polizisten dürfen nicht so empfindlich sein

  • lto.de (Pressebericht, 24.06.2016)

    Kollektivbeleidiung "ACAB"? Polizei im Stadion keine abgegrenzte Gruppe

  • archive.is (Pressebericht, 24.06.2016)

    "ACAB": Polizistenbeleidigung fällt unter Meinungsfreiheit

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    "Kollektivbeleidigung nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    ACAB: Strafbare Beleidigung oder geschützte Meinungsäußerung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    "ACAB" ist nicht stets eine strafbare Beleidigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Abkürzung ACAB stellt nicht ohne Weiteres eine Beleidigung dar

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsanmerkung und Diskussion)

    Verfassungsrichter als "Superrevisionsinstanz" im Meinungskampf

In Nachschlagewerken

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2643
  • NStZ-RR 2016, 277
  • StV 2017, 180
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2016 - 1 BvR 2150/14
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung von dieses Grundrecht beschränkenden Strafvorschriften (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 82, 43 ; 93, 266 ).

    Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen (BVerfGE 93, 266 ).

    Sie genießen den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    § 185 StGB ist als allgemeines Gesetz geeignet, der freien Meinungsäußerung Schranken zu setzen (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; 124, 300 ; stRspr).

    Dabei kann eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, unter bestimmten Umständen auch ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Auf der imaginären Skala, deren eines Ende die individuelle Kränkung einer namentlich bezeichneten oder erkennbaren Einzelperson bildet, steht am anderen Ende die abwertende Äußerung über menschliche Eigenschaften schlechthin oder die Kritik an sozialen Einrichtungen oder Phänomenen, die nicht mehr geeignet sind, auf die persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen (BVerfGE 93, 266 ).

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Zum anderen ist der Begriff der Schmähung, der - anders als im Regelfall bei Entscheidungen über eine mögliche Beleidigung - keine Abwägung mehr mit der Meinungsfreiheit verlangt, von Verfassungs wegen eng zu definieren und erfasst nur Fälle, in denen es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2016 - 1 BvR 2150/14
    Sie genießen den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; 124, 300 ; stRspr).

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 287/86

    Kindergeld für Besserverdienende

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2016 - 1 BvR 2150/14
    Dies dient dem Interesse des Beschwerdeführers, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 ; 94, 372 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2016 - 1 BvR 2150/14
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2016 - 1 BvR 2150/14
    Dies dient dem Interesse des Beschwerdeführers, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 ; 94, 372 ).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2016 - 1 BvR 2150/14
    Sie genießen den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ).
  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2016 - 1 BvR 2150/14
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung von dieses Grundrecht beschränkenden Strafvorschriften (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 82, 43 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 26.02.2015 - 1 BvR 1036/14

    "Kollektivbeleidigung" nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2016 - 1 BvR 2150/14
    Die Parole ist nicht von vornherein offensichtlich inhaltlos, sondern bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2015 - 1 BvR 1036/14 -, NJW 2015, S. 2022).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2016 - 1 BvR 2150/14
    Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; 124, 300 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2016 - 1 BvR 2150/14
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung von dieses Grundrecht beschränkenden Strafvorschriften (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 82, 43 ; 93, 266 ).
  • OLG Rostock, 12.02.2018 - 21 Ss OWi 200/17

    "A.C.A.B." ist auch nicht als Ordnungswidrigkeit ahndbar

    Sie genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 17.05.2016 - 1 BvR 2150/14 -, Rn. 11, juris).
  • BVerfG, 13.06.2017 - 1 BvR 2832/15

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung durch Verwendung

    Sie ist nicht offensichtlich inhaltlos, sondern bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Mai 2016 - 1 BvR 257/14 -, juris, Rn. 12; - 1 BvR 2150/14 - , NJW 2016, S. 2643).
  • OVG Niedersachsen, 26.04.2018 - 11 LC 288/16

    Rechtsstreit um ein gegenüber eines "Ultra" für die Fußballsaison 2016/2017

    (5) Soweit der Kläger hinsichtlich des in tatsächlicher Hinsicht unbestrittenen Vorfalls vom 2. April 2016 (Hochalten des "ACAB"-Schildes) und des diesbezüglich - ebenfalls unstreitig - gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wegen Beleidigung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17.6.2016 - 1 BvR 257/14 -, BayVBl 2016, 807, juris, und Beschl. v. 17.6.2016 - 1 BvR 2150/14 -, NJW 2016, 2643, juris) verweist, wonach in einem solchen Verhalten keine Beleidigung zu sehen sei, kann dies die Gefahrenprognose bereits deshalb nicht erschüttern, weil es, wie oben ausgeführt, nicht darauf ankommt, ob ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren zu einer Verurteilung geführt hat oder zukünftig führen wird.
  • BVerfG, 08.12.2020 - 1 BvR 842/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen

    a) Insbesondere haben die Fachgerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die tatgerichtliche Feststellung einer Individualisierung potentiell beleidigender Schriftzüge auf konkrete Personen oder Personengruppen beachtet (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2015 - 1 BvR 1036/14 -, Rn. 15 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Mai 2016 - 1 BvR 2150/14 -, Rn. 16 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 1593/16 -, Rn. 16 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2017 - 1 BvR 2832/15 -, Rn. 4 ff.).

    b) Insofern liegt der Fall erheblich anders als in vergangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, in denen strafgerichtliche Feststellungen zur personalisierenden Zuordnung der herabsetzenden Botschaften "ACAB' ("all cops are bastards') und "FCK CPS' ("fuck cops') beanstandet wurden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2015 - 1 BvR 1036/14 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Mai 2016 - 1 BvR 2150/14 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 1593/16 -).

  • LG Köln, 01.04.2021 - 157 Ns 8/20

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen Beweiserhebungsverbot

    Um plumpe Schmähkritik, bei der eine Abwägung nicht erforderlich ist, um zu einer Strafbarkeit wegen Beleidigung zu kommen (vergleiche dazu Bundesverfassungsgericht NStZ-RR 2016, 277; NJW 2017, 2607), geht es nicht.
  • BayObLG, 07.09.2020 - 206 StRR 220/20

    Kollektive Beleidigung einer Polizeidienststelle

    (aa) Zutreffend ist zunächst der, wenngleich in rechtlicher Hinsicht nicht näher ausgeführte, so doch erkennbare Ansatzpunkt des Ausgangsgerichts, dass dann, wenn Beleidigungen unter einer Kollektivbezeichnung, wie hier "die Polizei Giesing", ausgesprochen werden, sich der Angriff gegen die individuelle Ehre bestimmter einzelner oder aller Mitglieder des Kollektivs richten kann (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2016, 1 BvR 2150/14, NJW 2016, 2643 Rn. 16; BVerfG NJW 1995, 3303, 3306; Hilgendorf in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2009, vor § 185 Rn. 28 ff.; Valerius in: BeckOK StGB, 46. Ed., Stand 1. Mai 2020, § 185 Rn. 8 f.; Geppert, NStZ 2013, 553, 557), wenn der Personenkreis deutlich aus der Allgemeinheit heraustritt, klar abgrenzbar und überschaubar ist und sich die Mitglieder zweifelsfrei bestimmen lassen (Valerius a.a.O.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 M 119/19

    Entlassung eines Soldaten wegen Zweifel an seiner charakterlichen Eignung

    Ein Foto der Facebook-Seite "We love Pyro", auf dem ein "1.3 1.2 Shirt" abgebildet ist, kommentierte er mit den Worten: "Hammer... kommen noch andere Motive..." Mit der Zahlenfolge 1321, die für die englische Parole "all cops are bastards" ("ACAB") steht, wird regelmäßig eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Mai 2016 - 1 BvR 2150/14 -, juris Rn. 12, und vom 13. Juni 2017 - 1 BvR 2832/15 -, juris Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 06.10.2020 - 2 Ss 239/19

    Adhäsionsverfahren bei Beleidigung von Amtsträgern

    Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Mai 2016 - 1 BvR 2150/14 -).
  • AG Köln, 27.09.2019 - 120 Js 539 Ds 28/18
    Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet (BVerfG, Beschl. vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, NJW 1995, 3304; BVerfG, Beschl. vom 17.05.2016 - 1 BvR 2150/14, NStZ-RR 2016, 278).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht