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   BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvR 825/99   

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BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvR 825/99 (https://dejure.org/2003,1804)
BVerfG, Entscheidung vom 17.09.2003 - 1 BvR 825/99 (https://dejure.org/2003,1804)
BVerfG, Entscheidung vom 17. September 2003 - 1 BvR 825/99 (https://dejure.org/2003,1804)
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"Bürgermeister tut nichts"

§ 90 Abs. 2 BVerfGG, Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (hier: über presserechtliche Gegendarstellungspflicht, § 11 PresseG) trotz Grundsatzes der Subsidiarität möglich, wenn mit abweichenden Erkenntnissen im Hauptsacheverfahren nicht zu rechnen ist;

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, § 11 PresseG, Abgrenzung zwischen (gegendarstellungsfähiger) Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Verfassungsmäßigkeit eines presserechtlichen Gegendarstellungsbegehrens nach PresseG BW § 11 - Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde nach fachgerichtlicher Feststellung der Erledigung der Hauptsache wegen des Abdrucks der Gegendarstellung

  • Wolters Kluwer

    Einordnung einer Aussage als Tatsachenbehauptung; Einordnung einer Aussage als Meinungsäußerung; Gegendarstellungsanspruch; Gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
    Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Gegendarstellung zu einem Kommentar ist zulässig

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Zur Gegendarstellung bei Kommentaren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1235
  • NVwZ 2004, 1229 (Ls.)
  • afp 2004, 48
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Freiburg, 06.08.1998 - 1 O 333/98

    Abgrenzung zwischen Tatsachenwiedergabe und Werturteil bei der Beurteilung

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvR 825/99
    b) das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 6. August 1998 - 1 O 333/98 -,.

    c) den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 16. Juli 1998 - 1 O 333/98 -.

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvR 825/99
    In dessen Schutzbereich wird zwar durch die Verurteilung zur Gegendarstellung eingegriffen (vgl. BVerfGE 97, 125 ).

    b) Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Einordnung der streitigen Äußerung als gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung (vgl. BVerfGE 97, 125 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 3388 ) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvR 825/99
    Die Bedeutung des Kontextes für die Deutung und die Einordnung einer Aussage als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 94, 1 ) - hier der Einbau in einen Zeitungskommentar - ist nicht verkannt worden.
  • OLG Karlsruhe, 16.04.1999 - 14 U 189/98
    Auszug aus BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvR 825/99
    a) das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 16. April 1999 - 14 U 189/98 -,.
  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvR 825/99
    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich nach, ob die grundrechtlichen Normen und Maßstäbe, hier das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, beachtet worden sind (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 18, 85 ; 43, 130 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvR 825/99
    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich nach, ob die grundrechtlichen Normen und Maßstäbe, hier das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, beachtet worden sind (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 18, 85 ; 43, 130 ; stRspr).
  • BVerfG, 25.08.1998 - 1 BvR 1435/98

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvR 825/99
    Das erscheint vorliegend jedoch nicht zumutbar, weil nicht zu erwarten ist, dass sich in einem durchzuführenden Hauptsacheverfahren abweichende Erkenntnisse ergeben könnten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 483 ).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvR 825/99
    Die Bedeutung des Kontextes für die Deutung und die Einordnung einer Aussage als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 94, 1 ) - hier der Einbau in einen Zeitungskommentar - ist nicht verkannt worden.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvR 825/99
    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich nach, ob die grundrechtlichen Normen und Maßstäbe, hier das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, beachtet worden sind (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 18, 85 ; 43, 130 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 967/05

    Kein Gegendarstellungsanspruch bei mehreren Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung

    Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Gegendarstellung vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde zur Abwendung der Zwangsvollstreckung abgedruckt hat (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2003 - 1 BvR 825/99 -, NJW 2004, S. 1235).

    Gilt eine Gegendarstellung einer Berichterstattung, die die beanstandete Tatsachenbehauptung bereits nicht enthält, ist die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Presse verletzt (vgl. BVerfGE 97, 125 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2003 - 1 BvR 825/99 -, NJW 2004, S. 1235).

  • BVerfG, 07.02.2018 - 1 BvR 442/15

    Verletzung der Pressefreiheit durch ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck

    Trotz Feststellung der Erledigung der Hauptsache durch das angegriffene Urteil nach Abdruck der Gegendarstellung besteht ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Klärung der Rechtmäßigkeit der ursprünglich streitgegenständlichen Gegendarstellung (vgl. insoweit bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2013 - 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13 -, NJW 2014, S. 766 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2003 - 1 BvR 825/99 -, NJW 2004, S. 1235).
  • BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 704/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin gegen Verpflichtung zur

    Die Beschwerdeführerin hat trotz zwischenzeitlichen Abdrucks der Gegendarstellung ein fortwirkendes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der Gegendarstellung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 - 1 BvR 442/15 -, Rn. 13 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2013 - 1 BvR 2102/12 u.a. -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2003 - 1 BvR 825/99 -, Rn. 11).
  • BVerfG, 04.11.2013 - 1 BvR 2102/12

    Verletzung der Pressefreiheit durch Verpflichtung zum Abdruck einer

    Insbesondere fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, denn es besteht ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Klärung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Gegendarstellung (vgl. BVerfGK 13, 97 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2003 - 1 BvR 825/99 -, NJW 2004, S. 1235).
  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 59/06

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf Rundfunkfreiheit des Senders

    a) Der Beschluss des Landgerichts vom 30. März 2006, mit dem der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem Beschluss vom 5. Januar 2006 im Ergebnis aufgegeben wird, die Gegendarstellung des Beteiligten zu 2. erneut und ohne die streitgegenständliche Redaktionsanmerkung auszustrahlen, greift in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 14 Abs. 1 VvB ein: Für die grundgesetzlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit ist vom Bundesverfassungsgericht geklärt, dass Verurteilungen zu Gegendarstellungen in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreifen (vgl. BVerfGE 97, 125 ; BVerfG, NJW 2004, 1235 f.).

    Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht demnach bei der - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Glossierungsbeschränkung im BlnBraRStV - auslegungsbedürftigen Frage, ob es sich bei der redaktionellen Anmerkung der Beschwerdeführerin zu der am 22. März 2006 ausgestrahlten Gegendarstellung des Beteiligten zu 2. um eine zulässige Erwiderung oder wegen des Inhalts oder der Art und Weise der Erwiderung um eine unzulässige "Entwertung" der Gegendarstellung handelte, eine Abwägung zwischen dem durch die Gegendarstellung geschützten Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 2. sowie der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin zu treffen (vgl. zum Abwägungsgebot in Gegendarstellungsfällen BVerfGE 97, 125 ; 97, 157 ; BVerfG, NJW 2004, 1235 f.).

  • OVG Saarland, 27.06.2007 - 3 Q 164/06

    Zu den Grenzen des Medienauskunftsrechts bei inneren Vorgängen

    Dies zeigt ein konkret vom Bundesverfassungsgericht 2003 entschiedener Fall, der zugleich das Verhältnis von Untätigkeit der Politiker und inneren Vorgängen in ihrem Kopf klärt BVerfG, Beschluss vom 17.9.2003 - 1 BvR 825/99 -.

    BVerfG, Beschluss vom 17.9.2003 - 1 BvR 825/99 -, zitiert nach Juris, Rn. 22 zur Tatsachenbehauptung und Rn. 23 zu den Motiven der Untätigkeit.

  • VerfGH Berlin, 07.12.2004 - VerfGH 163/04

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Medienberichterstattung

    Allerdings darf ein Beschwerdeführer bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen, (u. a.) dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn es einer weiteren Klärung des Sachverhalts nicht bedarf, wenn die im vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen identisch sind und wenn deshalb nicht damit gerechnet werden kann, dass ein Hauptsacheverfahren die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs entbehrlich machen könnte (vgl. BVerfGE 42, 163 ; 75, 318 ; BVerfG, NJW 1999, 483 ; BVerfG, NJW 2004, 1235).

    Sie müssen dabei aber die von ihrer Entscheidung berührten Grundrechte interpretations-leitend beachten, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt wird; für das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 7 VvB gilt insofern nichts anderes als für die Meinungsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 VvB (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1999, 483 ; siehe auch BVerfG, NJW 2004, 1235).

    Dabei hat es - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, NJW 2004, 1235 für die Bedeutung des Kontextes bei der Einordnung einer Aussage als Tatsachenbehauptung) - für entscheidend erachtet, dass die fragliche Äußerung nicht zu dem "wesentlichen Inhalt der Anmoderation" bzw. nicht zum "Kern der Berichtsankündigung" gehörte.

  • VerfGH Berlin, 23.05.2006 - VerfGH 82/06

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf Meinungsfreiheit durch

    Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht demnach bei der - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Glossierungsbeschränkung im BlnBraRStV - auslegungsbedürftigen Frage, ob es sich bei der redaktionellen Anmerkung der Beschwerdeführerin zu der am 22. März 2006 ausgestrahlten Gegendarstellung des Beteiligten zu 2. um eine zulässige Erwiderung oder wegen des Inhalts oder der Art und Weise der Erwiderung um eine unzulässige 'Entwertung' der Gegendarstellung handelte, eine Abwägung zwischen dem durch die Gegendarstellung geschützten Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 2. sowie der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin zu treffen (vgl. zum Abwägungsgebot in Gegendarstellungsfällen BVerfGE 97, 125 (150 f.); 97, 157 (167); NJW 2004, 1235 f.).
  • OLG Karlsruhe, 12.07.2019 - 14 U 82/19

    Presserechtlicher Gegendarstellungsanspruch wegen zweier Bildveröffentlichungen

    Gilt eine Gegendarstellung aber einer Berichterstattung, die die beanstandete Tatsachenbehauptung bereits nicht enthält, ist die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Presse verletzt (vgl. BVerfGE 97, 125 ; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2003 - 1 BvR 825/99 -, NJW 2004, S. 1235).
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