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   BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12   

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BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12 (https://dejure.org/2013,27009)
BVerfG, Entscheidung vom 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12 (https://dejure.org/2013,27009)
BVerfG, Entscheidung vom 17. September 2013 - 1 BvR 1928/12 (https://dejure.org/2013,27009)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 74 Abs 1 S 1 AO 1977, § 74 Abs 2 S 1 AO 1977
    Nichtannahmebeschluss: Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung - hier: Inhaftungnahme von Kommanditisten bezüglich eines zum Gesamthandsvermögen gehörenden Erbbaurechts - extensive Auslegung der Haftungsnorm des § 74 Abs 1 AO jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Grenzen richterlicher Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung vor dem Hintergrund der Subsumtion des Erbbaurechts unter den Gegenstandsbegriff

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur steuerlichen Ausfallhaftung der am Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümer von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, hier: Erbbaurecht

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur steuerlichen Ausfallhaftung der am Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümer von dem Unternehmen dienenden Gegenständen, hier: Erbbaurecht

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung - hier: Inhaftungnahme von Kommanditisten bezüglich eines zum Gesamthandsvermögen gehörenden Erbbaurechts - extensive Auslegung der Haftungsnorm des § 74 Abs 1 AO jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Grenzen richterlicher Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung vor dem Hintergrund der Subsumtion des Erbbaurechts unter den Gegenstandsbegriff

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbbaurecht steuerrechtlich wie Gegenstand zu behandeln!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die steuerliche Haftung des Erbbauberechtigten in der Betriebsaufspaltung

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 74
    Haftung, Eigentümer, Grundstück, Körperlich, Wirtschaftsgut, Haftungsbescheid, Interesse, Verfügung, Gesamthand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 105
  • ZIP 2013, 2105
  • NZM 2014, 175
  • NZG 2014, 39
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12
    Die fachgerichtliche Auslegung des § 74 AO überschreitet nicht die Grenzen richterlicher Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung (vgl. zu dem durch das Bundesverfassungsgericht geklärten Prüfungsmaßstab BVerfGE 122, 248 ; 128, 193 ).

    Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 128, 193 ).

    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 ; 128, 193 ).

    Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 111, 54 ) und ob sie methodisch nachvollziehbar ist (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 113, 88 ; 122, 248 ; 128, 193 ).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12
    Die fachgerichtliche Auslegung des § 74 AO überschreitet nicht die Grenzen richterlicher Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung (vgl. zu dem durch das Bundesverfassungsgericht geklärten Prüfungsmaßstab BVerfGE 122, 248 ; 128, 193 ).

    Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ).

    Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 111, 54 ) und ob sie methodisch nachvollziehbar ist (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 113, 88 ; 122, 248 ; 128, 193 ).

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12
    Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 128, 193 ).

    Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ).

    Das Bundesverfassungsgericht darf deren Würdigung daher grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BVerfGE 82, 6 ).

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12
    Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BVerfGE 96, 375 ), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 113, 88 ).

    Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ).

    Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 111, 54 ) und ob sie methodisch nachvollziehbar ist (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 113, 88 ; 122, 248 ; 128, 193 ).

  • BFH, 10.11.1983 - V R 18/79

    Haftung - Gesamthandsvermögen - Beteiligte Person

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12
    Entscheidendes Kriterium sei die Parallelität des - durch die wesentliche Beteiligung vermittelten - Einflusses auf die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens und des Einsatzes des (eigenen) Vermögens für diese Tätigkeit (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. November 1983 - V R 18/79 -, BFHE 139, 242).

    Die haftungsbegründende Interessenparallelität könne nicht dahinter zurückstehen, dass ein Gegenstand dem Unternehmen diene, über den alle wesentlich beteiligten Gesellschafter des Unternehmens nur gemeinschaftlich verfügen könnten (Hinweis auf BFHE 139, 242).

  • BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96

    Unterhalt für pflegebedürftige Mutter: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12
    Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BVerfGE 96, 375 ), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 113, 88 ).

    Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 111, 54 ) und ob sie methodisch nachvollziehbar ist (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 113, 88 ; 122, 248 ; 128, 193 ).

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12
    Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ).

    Der Aufgabe und Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung" sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 49, 304 ; 57, 220 ; 74, 129 ).

  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12
    Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (stRspr, z.B. BVerfGE 4, 1 ; 62, 189 ; 80, 48 ; 81, 132 ; 87, 273 ; 89, 1 ; 96, 189 ; 112, 185 ).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12
    Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (stRspr, z.B. BVerfGE 4, 1 ; 62, 189 ; 80, 48 ; 81, 132 ; 87, 273 ; 89, 1 ; 96, 189 ; 112, 185 ).
  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12
    Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (stRspr, z.B. BVerfGE 4, 1 ; 62, 189 ; 80, 48 ; 81, 132 ; 87, 273 ; 89, 1 ; 96, 189 ; 112, 185 ).
  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

  • BFH, 23.05.2012 - VII R 29/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 05. 2012 VII R 28/10 - Haftung des

  • FG Nürnberg, 24.11.2009 - 2 K 694/07

    Haftung nach § 74 AO: Inanspruchnahme eines Kommanditisten einer KG, die ein

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

  • BFH, 27.06.1957 - V 298/56 U

    Haftung eines Angehörigen für eine Steuer

  • BVerfG, 14.12.1966 - 1 BvR 496/65

    Verfassungsmäßigkeit der Gesellschafterhaftung für Gewerbe- und Umsatzsteuer

  • BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvL 23/86

    Anforderungen an eine Richtervorlgae nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06

    Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen

  • BFH, 23.05.2012 - VII R 28/10

    Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte -

  • FG Nürnberg, 24.11.2009 - 2 K 702/07

    Haftung gem. § 74 AO bei Zugehörigkeit eines Erbbaurechts, als dem Unternehmen

  • BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1929/12

    Haftung, Eigentümer, Grundstück, Körperlich, Wirtschaftsgut, Haftungsbescheid,

  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Auch die Befugnis zur Rechtsfortbildung steht dem nationalen Richter zu, und zwar auch im Steuerrecht (BVerfG-Beschlüsse vom 22. Dezember 1992  1 BvR 1333/89, HFR 1993, 327, unter II.1., Rz 7; vom 16. Februar 2012  1 BvR 127/10, HFR 2012, 545, unter IV.1.a, Rz 23 f.; vom 17. September 2013  1 BvR 1928/12, HFR 2013, 1156, unter IV.1.a, Rz 33).
  • BFH, 01.06.2016 - XI R 17/11

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding - Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Auch die Befugnis zur Rechtsfortbildung steht dem nationalen Richter zu, und zwar auch im Steuerrecht (BVerfG-Beschlüsse vom 22. Dezember 1992  1 BvR 1333/89, HFR 1993, 327, unter II.1., Rz 7; vom 16. Februar 2012  1 BvR 127/10, HFR 2012, 545, unter IV.1.a, Rz 23 f.; vom 17. September 2013  1 BvR 1928/12, HFR 2013, 1156, unter IV.1.a, Rz 33).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2015 - L 10 U 2233/14

    Forst- und landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftlicher

    Das Grundrecht des Artikel 2 Abs. 1 GG steht damit nicht nur unter einem Gesetzesvorbehalt, es unterliegt vielmehr einem allgemeinen Rechtsvorbehalt, der insbesondere auch die richterliche Rechtsfortbildung und damit auch den Aspekt der Praktibilität umfasst (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2013, 1 BvR 1928/12, juris).
  • BFH, 01.12.2015 - VII R 34/14

    Keine Anwendung der Personengruppentheorie zur Begründung eines für die

    Dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. September 2013  1 BvR 1928/12 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 1156) lasse sich nichts anderes entnehmen.
  • BGH, 08.11.2016 - VI ZR 694/15

    Luftfahrzeughalterhaftung: Schadenersatzanspruch eines Flugsicherungsunternehmens

    Zwar müssen Gerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den gesetzgeberischen Willen auch unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen (BVerfG, NJW-RR 2014, 105, 106).
  • VGH Bayern, 23.06.2015 - 15 N 13.1553

    Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt auch für Normenkontrollanträge

    Eine derartige Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2013 - 1 BvR 1928/12 - NJW-RR 2014, 105 = juris Rn. 33 m.w.N.).
  • OLG Köln, 30.10.2018 - 12 U 35/18
    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12, NJW-RR 2014, 105-107, zitiert nach juris Rn. 33 mwN).

    Dass das Verständnis der Kläger bezüglich der Anwendbarkeit des § 355 Abs. 4 BGB aF angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes unzulässig in die Kompetenzen des Gesetzgebers eingreift, lässt sich - wie ausgeführt - der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres entnehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12, NJW-RR 2014, 105-107, zitiert nach juris Rn. 33 mwN).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - L 3 U 3466/12

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Gefahrtarif 2008 -

    Der Richter darf sich einem vom Gesetz-/Satzungsgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes/einer Satzung nicht entziehen, sondern muss die Grundentscheidung des Normgebers respektieren und dessen Willen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2013, 1 BvR 1928/12, juris Rn. 33).
  • OLG Köln, 11.10.2018 - 12 U 58/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12, NJW-RR 2014, 105-107, zitiert nach juris Rn. 33 mwN).

    Dass das Verständnis der Kläger bezüglich der Anwendbarkeit des § 355 Abs. 4 BGB aF angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes unzulässig in die Kompetenzen des Gesetzgebers eingreift, lässt sich - wie schon ausgeführt - der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres entnehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12, NJW-RR 2014, 105-107, zitiert nach juris Rn. 33 mwN).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2016 - 62 PV 1.16

    Bedingungen für eine Wahlwiederholung des gesamten Personalrats nach

    Je nach den Rahmenbedingungen ist es der Gerichtsbarkeit mehr oder weniger erlaubt, vom Gesetzgeber nicht getroffene rechtliche Regelungen zu formulieren (siehe näher BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 472/14 - BVerfGE 138, 377 Rn. 39 ff.; Kammerbeschluss vom 17. September 2013 - 1 BvR 1928/12 - juris Rn. 31 ff.).
  • FG Niedersachsen, 30.06.2014 - 14 K 101/13

    Umfang der Haftung des Eigentümers von einem Unternehmen dienenden Gegenständen

  • LSG Hessen, 28.01.2014 - L 3 U 180/10
  • VGH Bayern, 18.08.2014 - 15 N 13.1875

    Geltung der Antragsfrist für Normenkontrollanträge nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO

  • LSG Baden-Württemberg, 16.09.2021 - L 6 U 207/21
  • FG Sachsen, 13.11.2014 - 2 K 1399/14

    Scheidungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

  • VG Göttingen, 29.04.2015 - 1 A 57/13

    Arzt; Ärztin; Einrichtung der Hochschule; Patient; Patientin;

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