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   BVerfG, 17.10.1973 - 1 BvL 25/61   

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https://dejure.org/1973,1426
BVerfG, 17.10.1973 - 1 BvL 25/61 (https://dejure.org/1973,1426)
BVerfG, Entscheidung vom 17.10.1973 - 1 BvL 25/61 (https://dejure.org/1973,1426)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Oktober 1973 - 1 BvL 25/61 (https://dejure.org/1973,1426)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 34 Abs. 3, Abs. 4 § 82 Abs. 3
    Erstattung notwendiger Auslagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 36, 101
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 49/51

    Rechtzeitigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei Vollmachtsvorlage nach

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1973 - 1 BvL 25/61
    § 34 Abs. 3 BVerfGG sieht nur die Erstattung derjenigen Auslagen vor, die einem am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Beteiligten erwachsen sind (BVerfGE 1, 433 [438]).
  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 18/52

    Straffreiheitsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1973 - 1 BvL 25/61
    Die gemäß § 82 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigten Beteiligten des Ausgangsverfahrens sind nicht Beteiligte des konkreten Normenkontroliverfahrens (BVerfGE 2, 213 [217]; 20, 350 [351]).
  • BVerfG, 26.10.1966 - 1 BvL 2/60

    Keine Auslagenerstattung für Äußerungsberechtigte im konkreten

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1973 - 1 BvL 25/61
    Die gemäß § 82 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigten Beteiligten des Ausgangsverfahrens sind nicht Beteiligte des konkreten Normenkontroliverfahrens (BVerfGE 2, 213 [217]; 20, 350 [351]).
  • BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvL 11/14

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlaubt § 34a Abs. 3 BVerfGG keine Auslagenerstattung zugunsten nicht am Verfahren Beteiligter (vgl. BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren des Ersten Senats vom 26. März 2018 - 1 BvL 4/14 -, juris; sowie BVerfGE 1, 433 ; 20, 350 ; 36, 101; 55, 132 ; 99, 46 ).

    Da die nach § 82 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigten Beteiligten des Ausgangsverfahrens aber keine Beteiligten des konkreten Normenkontrollverfahrens sind (vgl. BVerfGE 2, 213 ; 20, 350 ; 36, 101), scheidet eine Auslagenerstattung zu ihren Gunsten und damit auch zugunsten des Beschwerdeführers aus (vgl. BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren des Ersten Senats vom 26. März 2018 - 1 BvL 4/14 -, juris).

  • BVerfG, 26.03.2018 - 1 BvL 4/14

    Gegenstandswertfestsetzung für Verfahren der konkreten Normenkontrolle - keine

    Als Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung kommt nur § 34a Abs. 3 BVerfGG in Betracht, der jedoch keine Auslagenerstattung zugunsten nicht am Verfahren Beteiligter erlaubt (vgl. BVerfGE 1, 433 ; 20, 350 ; 36, 101; 55, 132 ; 99, 46 ).

    Da die nach § 82 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigten Beteiligten des Ausgangsverfahrens keine Beteiligten des konkreten Normenkontrollverfahrens sind (vgl. BVerfGE 2, 213 ; 20, 350 ; 36, 101), scheidet eine Auslagenerstattung zu ihren Gunsten deswegen aus.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2010 - LVerfG 6/09

    Notwendigkeit einer Übergangsregelung bei Verlängerung der bisher zweijährigen

    § 34 Abs. 2 LVerfGG sieht nur die Erstattung derjenigen Auslagen vor, die einem am Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht Beteiligten erwachsen sind; die gemäß § 44 Abs. 2 LVerfGG äußerungsberechtigten Parteien des Ausgangsverfahrens sind jedoch nicht Beteiligte des konkreten Normenkontrollverfahrens (vgl. auch BVerfGE 36, 101).
  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 614/79

    Anspruch auf Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Nach der bisherigen Auslegung des § 34 Abs. 3 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht betrifft diese Vorschrift nur die Erstattung der Auslagen, die einem am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beteiligten Antragsteller erwachsen sind; die Erstattung der einem am Verfahren nicht Beteiligten und nicht Antragsberechtigten entstandenen Auslagen kann danach nicht angeordnet werden (vgl. BVerfGE 1, 433 [438]; 20, 350 [351]; 36, 101).
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