Rechtsprechung
BVerfG, 17.10.2011 - 2 BvR 2100/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 18 Abs 1 BNotO, § 54 EStDV 2000
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens angeordneten Durchsuchung eines Notariats - drohender schwerwiegender Eingriff in Art 13 GG, Notar als Berufsgeheimnisträger gem § 53 Abs 1 S 1 Nr 3 StPO - rechtsprechung-im-internet.de
Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 18 Abs 1 BNotO, § 54 EStDV 2000
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens angeordneten Durchsuchung eines Notariats - drohender schwerwiegender Eingriff in Art 13 GG, Notar als Berufsgeheimnisträger gem § 53 Abs 1 S 1 Nr 3 StPO
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Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens angeordneten Durchsuchung eines Notariats - drohender schwerwiegender Eingriff in Art 13 GG, Notar als Berufsgeheimnisträger gem § 53 Abs 1 S 1 Nr 3 StPO
- rewis.io
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens angeordneten Durchsuchung eines Notariats - drohender schwerwiegender Eingriff in Art 13 GG, Notar als Berufsgeheimnisträger gem § 53 Abs 1 S 1 Nr 3 StPO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
Verfahrensgang
- LG München II, 09.06.2011 - W 5 KLs 62 Js 9868/10
- OLG München, 27.07.2011 - 2 Ws 639/11
- OLG München, 27.07.2011 - 2 Ws 653/11
- OLG München, 25.08.2011 - 2 Ws 772/11
- LG München II, 06.10.2011 - W 5 KLs 62 Js 9868/10
- BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 1954/11
- BVerfG, 17.10.2011 - 2 BvR 2100/11
- BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 1954/11
- BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 2100/11
- BGH, 06.09.2012 - 1 StR 140/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02
Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern …
Auszug aus BVerfG, 17.10.2011 - 2 BvR 2100/11
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin - ebenso wie auch die anderen Notariate in Hamburg, Reinbek und Rosenheim, denen wegen verweigerter Auskunftserteilung eine Durchsuchung droht - nicht nur als Nichtbeschuldigte mit staatlichen Zwangsmaßnahmen überzogen würde, sondern auch in ihrer Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO) betroffen wäre, in der ihnen ein besonderer Schutz zukommt (vgl. BVerfGE 113, 29 ; BVerfGK 5, 289 ). - BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 334/05
Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei
Auszug aus BVerfG, 17.10.2011 - 2 BvR 2100/11
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin - ebenso wie auch die anderen Notariate in Hamburg, Reinbek und Rosenheim, denen wegen verweigerter Auskunftserteilung eine Durchsuchung droht - nicht nur als Nichtbeschuldigte mit staatlichen Zwangsmaßnahmen überzogen würde, sondern auch in ihrer Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO) betroffen wäre, in der ihnen ein besonderer Schutz zukommt (vgl. BVerfGE 113, 29 ; BVerfGK 5, 289 ). - BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93
Isserstedt
Auszug aus BVerfG, 17.10.2011 - 2 BvR 2100/11
Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 105, 365 ; stRspr). - BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02
Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern
Auszug aus BVerfG, 17.10.2011 - 2 BvR 2100/11
Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 105, 365 ; stRspr).