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   BVerfG, 17.10.2013 - 2 BvR 1978/13   

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https://dejure.org/2013,28410
BVerfG, 17.10.2013 - 2 BvR 1978/13 (https://dejure.org/2013,28410)
BVerfG, Entscheidung vom 17.10.2013 - 2 BvR 1978/13 (https://dejure.org/2013,28410)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - 2 BvR 1978/13 (https://dejure.org/2013,28410)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Durchführung des Erörterungs- und Abstimmungstermins (§ 235 InsO) im Insolvenzverfahren begründet für Gesellschafter keinen schweren Nachteil iSd § 32 BVerfGG - Geltendmachung rechtlicher Bedenken im Rahmen des fachgerichtlichen Rechtsschutzes (§§ 253 InsO; 4 InsO iVm 574 ZPO) ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 235 Abs 1 S 1 InsO, § 251 InsO vom 07.12.2011
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Durchführung des Erörterungs- und Abstimmungstermins (§ 235 InsO) im Insolvenzverfahren begründet für Gesellschafter keinen schweren Nachteil iSd § 32 BVerfGG - Geltendmachung rechtlicher Bedenken im Rahmen des ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung eines schweren Nachteils bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine einstweilige Anordnung der Aufhebung des Termins zur Abstimmung über den Suhrkamp-Insolvenzplan

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Durchführung des Erörterungs- und Abstimmungstermins (§ 235 InsO) im Insolvenzverfahren begründet für Gesellschafter keinen schweren Nachteil iSd § 32 BVerfGG - Geltendmachung rechtlicher Bedenken im Rahmen des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Darlegung eines schweren Nachteils bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsschutz des Minderheitsgesellschafters gegen ein Insolvenzplanverfahren - der Fall Suhrkamp

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 2163
  • NZI 2013, 1072
  • WM 2013, 2172
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - 9 O 96/13

    Unternehmenssanierung bei einer GmbH & Co. KG: Untersagung der Stimmabgabe im

    Auszug aus BVerfG, 17.10.2013 - 2 BvR 1978/13
    Die notwendige gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans bietet den Beschwerdeführern die Möglichkeit, sowohl ihre einfachrechtlichen Einwände gegen den Insolvenzplan als auch ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung des Insolvenzplanverfahrens einschließlich der Rechtsschutzbeschränkungen vorzutragen und die - auch im Schrifttum (vgl. nur Brinkmann, WM 2011, S. 97 ; Fischer, NZI 2013, S. 513; Fölsing, ZInsO 2013, S. 1325; Landfermann, WM 2012, S. 821 ; Madaus, ZGR 2011, S. 749 ; Karsten Schmidt, ZIP 2012, S. 2085; vgl. ferner LG Frankfurt am Main, ZIP 2013, S. 1831, Rn. 67 ff. bei juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen) - kontroverse Beurteilung der durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (BGBl I S. 2582) erfolgten Änderungen der Insolvenzordnung einer fachgerichtlichen Klärung zuzuführen.
  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1824/12

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Keine Untersagung der

    Auszug aus BVerfG, 17.10.2013 - 2 BvR 1978/13
    a) Der Vortrag der Beschwerdeführer zur Irreversibilität der Folgen einer Annahme des Insolvenzplans in dem Abstimmungstermin genügt nicht den auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltenden Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. September 2012 - 2 BvR 1824/12 -, juris, Rn. 13).
  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 17.10.2013 - 2 BvR 1978/13
    Dabei kann offenbleiben, ob ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts schon deshalb nicht dringend geboten ist, weil eine angemessene vorläufige Regelung in der Fachgerichtsbarkeit erreichbar erscheint (vgl. BVerfGE 37, 150 ).
  • BVerfG, 12.12.2018 - 2 BvR 2588/18

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die

    Danach ist ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts in der Regel nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch auf anderem Wege, insbesondere durch Anrufung der ordentlichen Gerichte, erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 86, 46 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Oktober 2013 - 2 BvR 1978/13 -, juris, Rn. 7).

    a) Der Antrag gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Oktober 2013 - 2 BvR 1978/13 -, juris, Rn. 9).

    Es sind nicht nur die Interessen des Antragstellers, sondern alle in Frage kommenden Belange und widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 1978/13 -, juris, Rn. 13).

    Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2014, a.a.O.).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 25.06.2021 - 1 GR 69/21

    Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl einer polizeilichen

    Dazu gehört neben der Darlegung, welche organschaftliche Rechtsposition geltend gemacht werden soll (vgl. BVerfGE 152, 55, 61 - Juris Rn. 18, VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.05.2021 - O 23/21 -, Juris Rn. 32 ff.), auch die substantiierte Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2019 - 1 VB 14/19 -, Juris Rn. 6), sowie die Darlegung der Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 132, 287, 293 - Juris Rn. 13; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2010 - 1 BvR 872/10 -, Juris Rn. 3; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.10.2013 - 2 BvR 1978/13 -, Juris Rn. 9).
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