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   BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvR 52/66   

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BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvR 52/66 (https://dejure.org/1966,311)
BVerfG, Entscheidung vom 17.11.1966 - 1 BvR 52/66 (https://dejure.org/1966,311)
BVerfG, Entscheidung vom 17. November 1966 - 1 BvR 52/66 (https://dejure.org/1966,311)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 20, 363
  • DB 1966, 1882
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen ein in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvR 52/66
    Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, können grundsätzlich die Aussetzung des Vollzugs nicht rechtfertigen (BVerfGE 7, 175 (179); 14, 153; 18, 151 (153)).

    Von einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, die schon im Verfahren der einstweiligen Anordnung berücksichtigt werden könnte (BVerfGE 7, 175 (180)), kann keine Rede sein.

  • BVerfG, 27.07.1964 - 2 BvR 230/64

    Keine einstweilige Anordnung gegen Versagung von Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvR 52/66
    Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, können grundsätzlich die Aussetzung des Vollzugs nicht rechtfertigen (BVerfGE 7, 175 (179); 14, 153; 18, 151 (153)).
  • BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvR 371/61

    Einstweilige Anordnung gegen § 36 AMG 1961

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvR 52/66
    Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, können grundsätzlich die Aussetzung des Vollzugs nicht rechtfertigen (BVerfGE 7, 175 (179); 14, 153; 18, 151 (153)).
  • BFH, 13.03.2012 - I B 111/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG

    Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können jedoch zur Bejahung wesentlicher Nachteile führen, wenn die Rechtslage klar und eindeutig für die begehrte Regelung spricht und eine abweichende Beurteilung in einem etwa durchzuführenden Hauptsacheverfahren zweifelsfrei auszuschließen ist (BFH-Beschluss in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367) oder wenn bei Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug einstweilen auszusetzen, besonders deutlich wird (vgl. BVerfG-Entscheidung vom 13. November 1957  1 BvR 78/56, BVerfGE 7, 175; BVerfG-Beschluss vom 17. November 1966  1 BvR 52/66, BVerfGE 20, 363, 364).
  • BVerfG, 18.10.2023 - 1 BvR 1796/23

    Erfolgloser Eilantrag gegen die gesetzliche Altersgrenze für Notare

    dd) Darüber hinaus verbleibende wirtschaftliche Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug des Gesetzes entstehen, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung der Normen über die Altersgrenze zu begründen (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 7, 175 ; 14, 153; 20, 363f.; 160, 164 ; dazu auch BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 18).
  • BVerfG, 20.12.2017 - 1 BvR 2754/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Bestellung

    b) Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin entgegen ihrer aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Obliegenheit auch die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 20, 363 ; 29, 179 ; 34, 211 ; 132, 287 ), soweit es um Nachteile aus einer Veröffentlichung des Prüfungsberichts geht.
  • BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von

    Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 7, 175 ; 14, 153; 20, 363 f.; dazu auch BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 18).
  • BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 972/20

    Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin

    Tatsächliche Auswirkungen wirtschaftlicher Art können regelmäßig nicht als von ganz besonderem Gewicht bewertet werden, wenn sie nicht existenzbedrohende Ausmaße annehmen (vgl. BVerfGE 3, 34 ; 7, 175 ; 14, 153; 20, 363).
  • BFH, 22.12.2003 - IX B 177/02

    Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken

    Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können jedoch zur Bejahung wesentlicher Nachteile führen, wenn die Rechtslage klar und eindeutig für die begehrte Regelung spricht und eine abweichende Beurteilung in einem etwa durchzuführenden Hauptverfahren zweifelsfrei auszuschließen ist (BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I B 147/02, BFHE 201, 80, BStBl II 2003, 716, zu § 114 FGO) oder wenn bei Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug einstweilen auszusetzen, besonders deutlich wird (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 13. November 1957 1 BvR 78/56, BVerfGE 7, 175, 180, und vom 17. November 1966 1 BvR 52/66, BVerfGE 20, 363, 364).
  • FG Niedersachsen, 22.09.2015 - 7 V 89/14

    Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung des

    Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können jedoch zur Bejahung wesentlicher Nachteile führen, wenn die Rechtslage klar und eindeutig für die begehrte Regelung spricht und eine abweichende Beurteilung in einem etwa durchzuführenden Hauptverfahren zweifelsfrei auszuschließen ist oder wenn bei Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug einstweilen auszusetzen, besonders deutlich wird (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 13. November 1957 1 BvR 78/56, BVerfGE 7, 175, 180, und vom 17. November 1966 1 BvR 52/66, BVerfGE 20, 363, 364).
  • StGH Hessen, 02.08.1972 - P.St. 697

    Einstweilige Verfügung; Gebietsänderung; Gebietsänderungsakt; Gemeinde;

    Das gilt auch dann, wenn ein bereits in Kraft getretenes Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 3, 41 (44); 6, 1 (4); 7, 175 (179); 7, 367 (371); 11, 102 (104); 11, 306 (308); 12, 276 (279); 16, 220 (226 f.); 18, 34 (36); 18, 151 (153); 20, 363 f.; 24, 27; 25, 367; 29, 120 (123); 29, 179 (181 f.); 29, 318 (323); 31, 381 (386); ebenso VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30. Juli 1969, AS Bd. 25, 303 = VRspr.

    Es kommt hinzu, daß die Gründe, welche die Antragstellerin für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung in der Grundrechtsklage anführt, grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen; in den Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm selbst nicht Gegenstand der Prüfung sein (vgl. BVerfGE 7, 367 (371); 20, 363 f.).

  • BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvR 622/70

    Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung auf Außervollzugsetzung eines

    Bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des § 32 BVerfGG muß wegen der weitgehenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in der Regel auslöst, ein strenger Maßstab angelegt werden; das gilt besonders, wenn ein bereits in Kraft getretenes Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 20, 363 f.; 24, 27 [31]).

    Auch für eine Aussetzung des Vollzugs gegenüber dem Antragsteller sind zwingende Gründe hierfür nicht vorgebracht (vgl. BVerfGE 20, 363 [365]).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1824/12

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Keine Untersagung der

    Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte in der Bundesrepublik Deutschland für unanwendbar zu erklären, haben die Antragsteller entgegen ihrer aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Obliegenheit nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb die begehrte Entscheidung dringlich ist (vgl. BVerfGE 20, 363 ; 29, 179 ; 34, 211 ).
  • BVerfG, 12.06.2002 - 1 BvQ 19/02

    Unstatthaftigkeit einer Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel, ein Urteil des BVerfG

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 2162/93

    Folgeabwägungen bei der Frage nach dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 422/94

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung

  • BVerfG, 25.06.1968 - 1 BvR 307/68

    Keine einstweilige Anordnung zur Fristverlängerung für Anträge auf Befreiung von

  • FG Hamburg, 25.07.2011 - 6 V 50/11

    Eingetragene Lebenspartnerschaft: Keine einstweilige Anordnung wegen

  • BAG, 14.05.1997 - 7 AZR 310/96
  • VerfGH Sachsen, 18.04.2002 - 16-I-02

    Organstreitverfahren auf Antrag mehrerer Abgeordneter wegen Verfahrensgrundsätzen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.07.1969 - VerfGH 12/69

    Verletzung des Selbstverwaltungsrechts durch den Zusammenschluss von

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.06.1995 - 2 M 21/95
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