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   BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93   

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BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93 (https://dejure.org/1994,1273)
BVerfG, Entscheidung vom 17.11.1994 - 2 BvB 1/93 (https://dejure.org/1994,1273)
BVerfG, Entscheidung vom 17. November 1994 - 2 BvB 1/93 (https://dejure.org/1994,1273)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 91, 262
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 21.10.1993 - 2 BvC 7/91

    Unabhängige Arbeiterpartei

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93
    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Gesetzgeber den Parteienbegriff des Art. 21 Abs. 1 GG durch diese Legaldefinition in verfassungsmäßiger Weise konkretisiert hat (vgl. BVerfGE 89, 266 m.N.).

    § 2 PartG muß allerdings im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfGE 89, 266 ).

    Im Blick auf die bei der Zulassung zur Wahl zu stellenden Anforderungen hat der Senat festgestellt, sie sollten gewährleisten, daß sich nur ernsthafte politische Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer um Wähler bewerben (vgl. BVerfGE 89, 266 ).

    Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden objektiven Merkmale - deren Aufzählung nicht erschöpfend ist (vgl. BVerfGE 89, 266 ), denen regelmäßig aber ein großes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 89, 291 ) - sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung.

    Auch eine lückenhafte Teilnahme an Wahlen, bei der die Unterbrechung der Wahlteilnahme weniger als sechs Jahre beträgt, kann durchaus im Zusammenhang mit anderen Momenten die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung als Partei in Frage stellen, etwa mit einer dauerhaft schwachen Organisation, mit deren Zerfall, der Unfähigkeit zur Verbreiterung der auf niedrigem Niveau verharrenden Mitgliederbasis, existenzgefährdendem Mitgliederschwund oder auch einem beständigen Fehlen finanzieller Mittel, das wirksames politisches Handeln ausschließt (vgl. BVerfGE 89, 266 ).

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 4/67

    Politische Partei

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93
    Der Parteibegriff wird demnach maßgeblich geprägt durch die den Parteien von Verfassungs wegen zukommende Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, eine Funktion, die - zielend auf die Teilnahme an Parlamentswahlen auf der Ebene des Bundes oder eines Landes - das Wesentliche der Parteien ausmacht und ihre verfassungsrechtliche Sonderstellung gegenüber sonstigen politischen Vereinigungen erklärt (vgl. nur BVerfGE 2, 1 ; 20, 56 ; 24, 260 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ).

    Ist die Beteiligung an Wahlen somit von Verfassungs wegen wesentliches und unverzichtbares Element des Parteibegriffs (vgl. BVerfGE 24, 260 ; 24, 300 ) und sind Parteien in diesem Sinne Wahlvorbereitungsorganisationen (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 20, 56 ), so erschöpft sich doch darin, was die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG zutreffend zum Ausdruck bringt, ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung nicht.

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93
    Der Parteibegriff wird demnach maßgeblich geprägt durch die den Parteien von Verfassungs wegen zukommende Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, eine Funktion, die - zielend auf die Teilnahme an Parlamentswahlen auf der Ebene des Bundes oder eines Landes - das Wesentliche der Parteien ausmacht und ihre verfassungsrechtliche Sonderstellung gegenüber sonstigen politischen Vereinigungen erklärt (vgl. nur BVerfGE 2, 1 ; 20, 56 ; 24, 260 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ).

    In der modernen parlamentarischen Demokratie setzt dies die Existenz politischer Parteien voraus (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 73, 40 ), aber auch die Möglichkeit, jederzeit neue Parteien zu gründen, um so neuen politischen Vorstellungen die Chance zu eröffnen, im Prozeß der politischen Willensbildung des Volkes wirksam zu werden.

  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93
    Die Parteieigenschaft ist daher auch nach äußeren Merkmalen zu beurteilen: die politische Vereinigung muß - wie es § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG umschreibt - nach dem Gesamtbild ihrer tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit, eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung bieten (vgl. auch BVerfGE 47, 198 ; 89, 291 ).

    Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden objektiven Merkmale - deren Aufzählung nicht erschöpfend ist (vgl. BVerfGE 89, 266 ), denen regelmäßig aber ein großes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 89, 291 ) - sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung.

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93
    Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand seiner Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 85, 264 m.N.).

    Die Parteien müssen darauf bedacht sein, die im Volk vorhandenen Meinungen, Interessen und Bestrebungen zu sammeln, in sich auszugleichen und zu Alternativen zu formen, unter denen die Bürger auswählen können, um ihren Willen gegenüber den Staatsorganen zur Geltung zu bringen; nur dadurch werden die Parteien ihrer Aufgabe gerecht, dem Volk Möglichkeiten zu bieten, auch zwischen den Wahlen Einfluß auf die Entscheidungen der obersten Staatsorgane zu gewinnen (vgl. BVerfGE 85, 264 m.N.).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93
    Der Parteibegriff wird demnach maßgeblich geprägt durch die den Parteien von Verfassungs wegen zukommende Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, eine Funktion, die - zielend auf die Teilnahme an Parlamentswahlen auf der Ebene des Bundes oder eines Landes - das Wesentliche der Parteien ausmacht und ihre verfassungsrechtliche Sonderstellung gegenüber sonstigen politischen Vereinigungen erklärt (vgl. nur BVerfGE 2, 1 ; 20, 56 ; 24, 260 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ).

    Ist die Beteiligung an Wahlen somit von Verfassungs wegen wesentliches und unverzichtbares Element des Parteibegriffs (vgl. BVerfGE 24, 260 ; 24, 300 ) und sind Parteien in diesem Sinne Wahlvorbereitungsorganisationen (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 20, 56 ), so erschöpft sich doch darin, was die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG zutreffend zum Ausdruck bringt, ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung nicht.

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93
    Der Parteibegriff wird demnach maßgeblich geprägt durch die den Parteien von Verfassungs wegen zukommende Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, eine Funktion, die - zielend auf die Teilnahme an Parlamentswahlen auf der Ebene des Bundes oder eines Landes - das Wesentliche der Parteien ausmacht und ihre verfassungsrechtliche Sonderstellung gegenüber sonstigen politischen Vereinigungen erklärt (vgl. nur BVerfGE 2, 1 ; 20, 56 ; 24, 260 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ).

    In der modernen parlamentarischen Demokratie setzt dies die Existenz politischer Parteien voraus (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 73, 40 ), aber auch die Möglichkeit, jederzeit neue Parteien zu gründen, um so neuen politischen Vorstellungen die Chance zu eröffnen, im Prozeß der politischen Willensbildung des Volkes wirksam zu werden.

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93
    Ist die Beteiligung an Wahlen somit von Verfassungs wegen wesentliches und unverzichtbares Element des Parteibegriffs (vgl. BVerfGE 24, 260 ; 24, 300 ) und sind Parteien in diesem Sinne Wahlvorbereitungsorganisationen (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 20, 56 ), so erschöpft sich doch darin, was die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG zutreffend zum Ausdruck bringt, ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung nicht.
  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93
    Ist die Beteiligung an Wahlen somit von Verfassungs wegen wesentliches und unverzichtbares Element des Parteibegriffs (vgl. BVerfGE 24, 260 ; 24, 300 ) und sind Parteien in diesem Sinne Wahlvorbereitungsorganisationen (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 20, 56 ), so erschöpft sich doch darin, was die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG zutreffend zum Ausdruck bringt, ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung nicht.
  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93
    Vielmehr müssen hinter dem verbalen Anspruch einer als Partei gegründeten und sich entwickelnden Vereinigung, an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken zu wollen, gewisse Wirklichkeiten stehen, die es erlauben, sie als Ausdruck eines ernsthaften, in nicht zu geringem Umfang im Volke vorhandenen politischen Willens anzusehen (vgl. BVerfGE 3, 19 ).
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Dabei kann dahinstehen, ob die bloße Nichtanwendung einer Norm über einen längeren Zeitraum zu ihrem Geltungsverlust führen kann (bejahend wohl: Bryde, Verfassungsentwicklung - Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1982, S. 454 f.; Dreier, in: ders., GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 1 Rn. 42), denn es ist nicht nur in den Verbotsverfahren gegen die SRP (BVerfGE 2, 1) und die KPD (BVerfGE 5, 85), sondern auch in den Verfahren gegen die "Nationale Liste (NL)" (BVerfGE 91, 262) und die "Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP)" (BVerfGE 91, 276) sowie im vorausgegangenen Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin (BVerfGE 107, 339) auf Art. 21 Abs. 2 GG zurückgegriffen worden.
  • BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19

    Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der

    Diese sind vornehmlich berufen, die aktiven Bürgerinnen und Bürger freiwillig zu politischen Handlungseinheiten mit dem Ziel der Beteiligung an der Willensbildung in den Staatsorganen organisatorisch zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 91, 262 ; 162, 207 ).

    Zugleich muss die Möglichkeit bestehen, jederzeit neue Parteien zu gründen, um neuen politischen Vorstellungen die Chance zu eröffnen, im Prozess der politischen Willensbildung des Volkes wirksam zu werden (vgl. BVerfGE 6, 273 ; 47, 198 ; 73, 1 ; 73, 40 ; 91, 262 ).

    Die Demokratie kann nicht funktionieren, wenn nicht die Parteien grundsätzlich unter gleichen rechtlichen Bedingungen in den Wahlkampf eintreten (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 47, 198 ; 82, 322 ; 91, 262 ).

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Die Beteiligung Betroffener dient dem Schutz ihrer Rechte (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17. November 1994 - 2 BvB 1/93 - BVerfGE 91, 262 ).
  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

    Der Verbotsantrag wäre deshalb in einer Entscheidung zur Sache als unzulässig zurückzuweisen (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 91, 276 ).
  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Der Abgeordnete befindet sich, insoweit den Parteien nicht unähnlich (vgl. BVerfGE 20, 56 [101]; - 85, 264 [284 ff.]; - 91, 262 [268 f.]; - 91, 276 [285 f.]), in einer besonderen Position zwischen dem Staat, der öffentliche Gewalt ausübt, und der freien Gesellschaft, aus der er stammt und in der er sich für die Dauer des Mandats und für dessen Erneuerung verantworten und erklären muss.
  • BVerwG, 06.08.1997 - 1 A 13.92

    Vereinsrecht - Vereinsverbot, Abgrenzung zwischen Verein und politischer Partei,

    Für die Abgrenzung zwischen einer Partei und einem Verein ist auf die gesetzliche Begriffsbestimmung der Partei in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien in der hier anzuwendenden, durch Gesetz vom 8. Oktober 1990 (BGBl I S. 2141) geänderten Fassung vom 3. März 1989 (BGBl I S. 327) - ParteiG - zurückzugreifen, die im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 GG steht (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9, S. 13; BVerfGE 3, 383 [BVerfG 03.06.1954 - 1 BvR 183/54]; 47, 198 [BVerfG 14.02.1978 - 1 BvR 466/75]; 79, 379 [BVerfG 07.03.1989 - 2 BvQ 2/89]; 89, 266 ; 91, 262 [BVerfG 17.11.1994 - 2 BvB 1/93]).

    Nicht als Parteien anzusehen sind Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluß zu nehmen und bei denen infolgedessen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann (BVerfGE 91, 262 [BVerfG 17.11.1994 - 2 BvB 1/93]).

    Dieser Umstand kann aber im Zusammenhang mit anderen Kriterien, wie z.B. einer dauerhaft schwachen Organisation, einer Unfähigkeit zur Verbreiterung der auf niedrigem Niveau verharrenden Mitgliederbasis oder auch einem beständigen Fehlen finanzieller Mittel die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung als Partei in Frage stellen (BVerfGE 91, 262 [BVerfG 17.11.1994 - 2 BvB 1/93]).

    Von Parteien, die sich noch im Stadium der Gründung befinden und im Prozeß der politischen Willensbildung erst Fuß zu fassen beginnen, kann eine Wahrnehmung dieser Aufgaben nur in Ansätzen verlangt werden; denn der Aufbau einer Organisation, die sie zur Wahrnehmung der Funktionen als Partei befähigt, erfordert eine gewisse Zeit (vgl. Urteil Vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - a.a.O., S. 14; BVerfGE 91, 262 [BVerfG 17.11.1994 - 2 BvB 1/93]).

    Aber auch Parteien in der Gründungsphase müssen mindestens ansatzweise, mit wachsendem zeitlichen Abstand vom Gründungsdatum zunehmend in der Lage sein, die ihnen zugedachten Aufgaben wirksam zu erfüllen (BVerfGE 91, 262 [BVerfG 17.11.1994 - 2 BvB 1/93]).

    Allein der Wille bzw. die verbale Erklärung einer Vereinigung, "Partei" zu sein und an Wahlen teilzunehmen, genügt zur Begründung der Parteieigenschaft nicht (BVerfGE 91, 262 [BVerfG 17.11.1994 - 2 BvB 1/93]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2003 - 15 B 2455/03

    Äußerung von Gemeindeorganen zu kassatorischen Bürgerbegehren

    Ungeachtet der obigen Feststellung, dass es bei Bürgerbegehren im Gegensatz zur Wahl ein Neutralitätsgebot nicht gibt, vgl. zur Unterscheidung von Wahl- und Abstimmungsrechtsgrundsätzen: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 20 Rn. 18, 34; insoweit nicht näher unterscheidend aber BVerfG, Beschluss vom 17.11.1994 - 2 BvB 1/93 -, BVerfGE 91, 262 (267); zu Abstimmungen im Rahmen von Volksentscheiden über die Neugliederung des Bundesgebietes Beschluss vom 2.4.1974 - 2 BvP 1, 2/71 -, BVerfGE 37, 84 (90 f.), handelt es sich beim Bürgerbegehren und Bürgerentscheid jedoch um ein Abstimmungsverfahren zur staatlichen Willensbildung, das demokratische Legitimation nur verleihen kann, wenn es frei ist.

    BVerfG, Beschluss vom 17.11.1994 - 2 BvB 1/93 -, BVerfGE 91, 262 (267).

  • VerfGH Berlin, 21.02.2000 - VerfGH 122/99

    Nichtzulassung einer Partei zur Wahl zum Abgeordnetenhaus 1999 wegen fehlender

    Die insoweit wesentlichen rechtlichen Maßstäbe für die Feststellung der Parteieigenschaft sind vom Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1993 und 1994 in vier grundlegenden Entscheidungen herausgearbeitet worden (BVerfGE 89, 266 ff.; 89, 291 ff.; 91, 262 ff.; 91, 276 ff.).

    Zu den subjektiven Anforderungen gehört danach, dass mit der Gründung einer politischen Partei eine ständige Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes ernstlich beabsichtigt ist (BVerfGE 91, 262 ; 91, 276 ).

    Auch Parteien, die sich - wie vorliegend die Einsprechende - in der Gründungsphase befinden, müssen ansatzweise, mit wachsendem zeitlichen Abstand zum Gründungsdatum zunehmend in der Lage in, die ihnen nach dem Parteiengesetz zugedachten Aufgaben wirksam zu erfüllen (BVerfGE 91, 262 ).

    Ebensowenig genügt für sich genommen die verbale Erklärung einer Vereinigung, ständig an der politischen Willensbildung des Volkes ernsthaft teilnehmen und an der Vertretung des Volkes im Parlament mitwirken zu wollen (BVerfGE 91, 262 ).

    Die insoweit in § Abs. 1 Satz 1 ParteiG aufgeführten objektiven Merkmale, die Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung sind, gewinnen dabei mit fortschreitender Dauer des Bestehens der politischen Vereinigung zunehmend an Gewicht; in der Phase des Beginns kommt es nach den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dagegen mehr auf den sich in der Gründung der Partei artikulierenden Willen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung an (BVerfGE 91, 262 <270 ).

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 8/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

    Zurückhaltung in einem Bereich kann durch verstärkte Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

    Daraus ergibt sich, dass Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann, nicht als Parteien anzusehen sind (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

    Warum hinsichtlich der Pflicht zur Rechenschaftslegung, die unabhängig vom Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Parteienbegriff jedenfalls nicht die Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch Beteiligung an Wahlen und damit das zentrale verfassungsrechtliche Wesensmerkmal der Parteien (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 24, 260 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 91, 262 ) betrifft, strengere Maßstäbe anzulegen sein sollen und jede lückenhafte, nicht ordnungsgemäße oder nicht fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts über einen Sechsjahreszeitraum hinweg für den Verlust der Parteieigenschaft genügen soll, erschließt sich nicht.

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93

    Kommunale Wählervereinigungen

    Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 VStG muß der Kläger des Ausgangsverfahrens als juristische Person des Privatrechts, die mangels Ausrichtung auf Bundes- oder Landtagswahlen keine politische Partei im Sinne des § 2 PartG (vgl. BVerfGE 91, 262 ) und die wegen ihrer politischen Zwecke nicht gemeinnützig ist, Vermögensteuer zahlen.
  • BVerfG, 14.02.2005 - 2 BvL 1/05

    Vorlage des OVG zur Befreiung des SSW von der 5 v.H.-Sperrklausel erneut

  • BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvC 4/13

    Zurückweisung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (§ 18 Abs 4a S 1 BWahlG): Fehlen

  • BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvC 3/13

    Anerkennung der Wahlvorschlagsberechtigung einer politischen Partei für die Wahl

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 3/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

  • BVerfG, 25.07.2017 - 2 BvC 2/17

    Vorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag

  • VerfG Schleswig-Holstein, 15.03.2017 - LVerfG 2/17

    Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 24 Abs. 6 Landeswahlgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 7/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2007 - 15 A 1860/06

    Gleichheitswidrige Benachteiligung örtlicher Wählergruppen ("Rathausparteien")

  • VerfGH Berlin, 21.09.1995 - VerfGH 12/95

    Keine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit politischer Parteien durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.1999 - 5 A 5682/97

    F.D.P. muß 10 Millionen DM vorläufig nicht zurückzahlen

  • OVG Thüringen, 03.09.1999 - 3 ZEO 671/99

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; Wahlkampf; unmittelbare

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2010 - 3 S 40.10

    Bürgerbewegung "Pro Deutschland" kann ihren Bundesparteitag im Rathaus Schöneberg

  • BVerwG, 15.07.1998 - 1 B 75.98

    Verbot der "Nationalen Liste" bestandskräftig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.1999 - 5 A 5684/97

    Klagen gegen staatliche Parteienfinanzierung der F.D.P. nur teilweise erfolgreich

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 6/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 5/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

  • OVG Thüringen, 13.08.1999 - 3 ZEO 616/99

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht, Verwaltungsprozessrecht; Versammlung;

  • VG Augsburg, 26.04.2016 - Au 3 E 16.370

    Nichtbestehen der Fachabiturprüfung in der Berufsoberschule

  • OVG Thüringen, 03.09.1999 - 3 EO 672/99

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; Wahlkampf; unmittelbare

  • VerfGH Saarland, 22.03.2012 - Lv 3/12

    Fünf-Prozent-Hürde bei Landtagswahl

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.1999 - 5 A 5683/97

    F.D.P. muß 10 Millionen DM vorläufig nicht zurückzahlen

  • BVerfG, 13.08.1999 - 2 BvR 1442/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Kommunalwahl in

  • VerfG Brandenburg, 18.04.1996 - VfGBbg 11/96

    Organklage von Bündnis 90/Die Grünen gegen Haushaltsmittelverwendung für

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2016 - 4 M 168/15

    Medienrechtliche Beanstandung wegen Öffentlichkeitsarbeit einer politischen

  • VerfGH Berlin, 15.03.1995 - VerfGH 12 A/95

    Ablehnung des Erlasses einer eA gegen werbende Öffentlichkeitsarbeit des Senats

  • KG, 18.11.2014 - 9 U 113/13

    Amtshaftung: Schadensersatzanspruch eines Postdienstleistungsunternehmens

  • VG Augsburg, 19.01.2016 - Au 3 K 15.702

    Gerichtlich überprüfbarer Bewertungsspielraum der Prüfer im Staatsexamen

  • BVerfG, 13.08.1999 - 2 BvR 1461/99

    Überprüfung des Kommunalwahlrechts nicht durch das BVerfG

  • OVG Hamburg, 30.03.1998 - Bf III 26/95
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