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   BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93, 2 BvB 3/93   

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BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93, 2 BvB 3/93 (https://dejure.org/1994,1436)
BVerfG, Entscheidung vom 17.11.1994 - 2 BvB 2/93, 2 BvB 3/93 (https://dejure.org/1994,1436)
BVerfG, Entscheidung vom 17. November 1994 - 2 BvB 2/93, 2 BvB 3/93 (https://dejure.org/1994,1436)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei

Papierfundstellen

  • BVerfGE 91, 276
  • NVwZ 1996, 54
  • DVBl 1995, 462
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 21.10.1993 - 2 BvC 7/91

    Unabhängige Arbeiterpartei

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93
    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Gesetzgeber den Parteienbegriff des Art. 21 Abs. 1 GG durch diese Legaldefinition in verfassungsmäßiger Weise konkretisiert hat (vgl. BVerfGE 89, 266 m.N.).

    § 2 PartG muß allerdings im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfGE 89, 266 ).

    Im Blick auf die bei der Zulassung zur Wahl zu stellenden Anforderungen hat der Senat festgestellt, sie sollten gewährleisten, daß sich nur ernsthafte politische Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer um Wähler bewerben (vgl. BVerfGE 89, 266 ).

    Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden objektiven Merkmale - deren Aufzählung nicht erschöpfend ist (vgl. BVerfGE 89, 266 ), denen regelmäßig aber ein großes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 89, 291 ) - sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung.

    Auch eine lückenhafte Teilnahme an Wahlen, bei der die Unterbrechung der Wahlteilnahme weniger als sechs Jahre beträgt, kann durchaus im Zusammenhang mit anderen Momenten die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung als Partei in Frage stellen, etwa mit einer dauerhaft schwachen Organisation, mit deren Zerfall, der Unfähigkeit zur Verbreiterung der auf niedrigem Niveau verharrenden Mitgliederbasis, existenzgefährdendem Mitgliederschwund oder auch einem beständigen Fehlen finanzieller Mittel, das wirksames politisches Handeln ausschließt (vgl. BVerfGE 89, 266 ).

  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93
    Die Parteieigenschaft ist daher auch nach äußeren Merkmalen zu beurteilen: die politische Vereinigung muß - wie es § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG umschreibt - nach dem Gesamtbild ihrer tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit, eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung bieten (vgl. auch BVerfGE 47, 198 ; 89, 291 ).

    Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden objektiven Merkmale - deren Aufzählung nicht erschöpfend ist (vgl. BVerfGE 89, 266 ), denen regelmäßig aber ein großes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 89, 291 ) - sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung.

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93
    Bereits wegen dieser Wesensverwandtschaft mit der NSDAP sei die FAP nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 2, 1 ) verfassungswidrig.

    Der Parteibegriff wird demnach maßgeblich geprägt durch die den Parteien von Verfassungs wegen zukommende Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, eine Funktion, die - zielend auf die Teilnahme an Parlamentswahlen auf der Ebene des Bundes oder eines Landes - das Wesentliche der Parteien ausmacht und ihre verfassungsrechtliche Sonderstellung gegenüber sonstigen politischen Vereinigungen erklärt (vgl. nur BVerfGE 2, 1 ; 20, 56 ; 24, 260 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ).

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93
    Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand seiner Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 85, 264 m.N.).

    Die Parteien müssen darauf bedacht sein, die im Volk vorhandenen Meinungen, Interessen und Bestrebungen zu sammeln, in sich auszugleichen und zu Alternativen zu formen, unter denen die Bürger auswählen können, um ihren Willen gegenüber den Staatsorganen zur Geltung zu bringen; nur dadurch werden die Parteien ihrer Aufgabe gerecht, dem Volk Möglichkeiten zu bieten, auch zwischen den Wahlen Einfluß auf die Entscheidungen der obersten Staatsorgane zu gewinnen (vgl. BVerfGE 85, 264 m.N.).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93
    Der Parteibegriff wird demnach maßgeblich geprägt durch die den Parteien von Verfassungs wegen zukommende Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, eine Funktion, die - zielend auf die Teilnahme an Parlamentswahlen auf der Ebene des Bundes oder eines Landes - das Wesentliche der Parteien ausmacht und ihre verfassungsrechtliche Sonderstellung gegenüber sonstigen politischen Vereinigungen erklärt (vgl. nur BVerfGE 2, 1 ; 20, 56 ; 24, 260 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ).

    In der modernen parlamentarischen Demokratie setzt dies die Existenz politischer Parteien voraus (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 73, 40 ), aber auch die Möglichkeit, jederzeit neue Parteien zu gründen, um so neuen politischen Vorstellungen die Chance zu eröffnen, im Prozeß der politischen Willensbildung des Volkes wirksam zu werden.

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93
    Der Parteibegriff wird demnach maßgeblich geprägt durch die den Parteien von Verfassungs wegen zukommende Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, eine Funktion, die - zielend auf die Teilnahme an Parlamentswahlen auf der Ebene des Bundes oder eines Landes - das Wesentliche der Parteien ausmacht und ihre verfassungsrechtliche Sonderstellung gegenüber sonstigen politischen Vereinigungen erklärt (vgl. nur BVerfGE 2, 1 ; 20, 56 ; 24, 260 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ).

    Ist die Beteiligung an Wahlen somit von Verfassungs wegen wesentliches und unverzichtbares Element des Parteibegriffs (vgl. BVerfGE 24, 260 ; 24, 300 ) und sind Parteien in diesem Sinne Wahlvorbereitungsorganisationen (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 20, 56 ), so erschöpft sich doch darin, was die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG zutreffend zum Ausdruck bringt, ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung nicht.

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93
    Der Parteibegriff wird demnach maßgeblich geprägt durch die den Parteien von Verfassungs wegen zukommende Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, eine Funktion, die - zielend auf die Teilnahme an Parlamentswahlen auf der Ebene des Bundes oder eines Landes - das Wesentliche der Parteien ausmacht und ihre verfassungsrechtliche Sonderstellung gegenüber sonstigen politischen Vereinigungen erklärt (vgl. nur BVerfGE 2, 1 ; 20, 56 ; 24, 260 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ).

    In der modernen parlamentarischen Demokratie setzt dies die Existenz politischer Parteien voraus (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 73, 40 ), aber auch die Möglichkeit, jederzeit neue Parteien zu gründen, um so neuen politischen Vorstellungen die Chance zu eröffnen, im Prozeß der politischen Willensbildung des Volkes wirksam zu werden.

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 4/67

    Politische Partei

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93
    Der Parteibegriff wird demnach maßgeblich geprägt durch die den Parteien von Verfassungs wegen zukommende Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, eine Funktion, die - zielend auf die Teilnahme an Parlamentswahlen auf der Ebene des Bundes oder eines Landes - das Wesentliche der Parteien ausmacht und ihre verfassungsrechtliche Sonderstellung gegenüber sonstigen politischen Vereinigungen erklärt (vgl. nur BVerfGE 2, 1 ; 20, 56 ; 24, 260 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ).

    Ist die Beteiligung an Wahlen somit von Verfassungs wegen wesentliches und unverzichtbares Element des Parteibegriffs (vgl. BVerfGE 24, 260 ; 24, 300 ) und sind Parteien in diesem Sinne Wahlvorbereitungsorganisationen (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 20, 56 ), so erschöpft sich doch darin, was die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG zutreffend zum Ausdruck bringt, ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung nicht.

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93
    Vielmehr müssen hinter dem verbalen Anspruch einer als Partei gegründeten und sich entwickelnden Vereinigung, an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken zu wollen, gewisse Wirklichkeiten stehen, die es erlauben, sie als Ausdruck eines ernsthaften, in nicht zu geringem Umfang im Volke vorhandenen politischen Willens anzusehen (vgl. BVerfGE 3, 19 ).
  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93
    Die Parteieigenschaft ist daher auch nach äußeren Merkmalen zu beurteilen: die politische Vereinigung muß - wie es § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG umschreibt - nach dem Gesamtbild ihrer tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit, eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung bieten (vgl. auch BVerfGE 47, 198 ; 89, 291 ).
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Dabei kann dahinstehen, ob die bloße Nichtanwendung einer Norm über einen längeren Zeitraum zu ihrem Geltungsverlust führen kann (bejahend wohl: Bryde, Verfassungsentwicklung - Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1982, S. 454 f.; Dreier, in: ders., GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 1 Rn. 42), denn es ist nicht nur in den Verbotsverfahren gegen die SRP (BVerfGE 2, 1) und die KPD (BVerfGE 5, 85), sondern auch in den Verfahren gegen die "Nationale Liste (NL)" (BVerfGE 91, 262) und die "Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP)" (BVerfGE 91, 276) sowie im vorausgegangenen Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin (BVerfGE 107, 339) auf Art. 21 Abs. 2 GG zurückgegriffen worden.
  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

    Der Verbotsantrag wäre deshalb in einer Entscheidung zur Sache als unzulässig zurückzuweisen (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 91, 276 ).
  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Der Abgeordnete befindet sich, insoweit den Parteien nicht unähnlich (vgl. BVerfGE 20, 56 [101]; - 85, 264 [284 ff.]; - 91, 262 [268 f.]; - 91, 276 [285 f.]), in einer besonderen Position zwischen dem Staat, der öffentliche Gewalt ausübt, und der freien Gesellschaft, aus der er stammt und in der er sich für die Dauer des Mandats und für dessen Erneuerung verantworten und erklären muss.
  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

    Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand seiner Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 91, 276 ; Ossenbühl, BayVBl 2000, S. 161 ).
  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist

    Nur auf dieser Grundlage ist gewährleistet, dass die Parteien die Aufgabe unbeeinflusster Rückkopplung zwischen Staatsorganen und Volk (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 91, 276 ; 121, 20 ) erfüllen können.
  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02

    Drei-Länder-Quorum

    (d) Schließlich beschränkt das "Drei-Länder-Quorum" die grundgesetzlich gewährleistete Offenheit des politischen Prozesses (vgl. BVerfGE 91, 276 ) in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise.

    Erst die in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG niedergelegte Gründungsfreiheit und der freie Wettbewerb der Parteien machen Demokratie letztlich möglich (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 91, 276 ).

    Diese Offenheit des politischen Prozesses hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt als einen zentralen Grundsatz der Demokratie betont und gestärkt (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 73, 40 m.w.N.; 85, 264 ; 91, 276 ).

    Die von Art. 20 GG gebotene Offenheit des demokratischen Prozesses beugt auch einer Erstarrung des Parteiwesens vor (vgl. BVerfGE 91, 276 ).

    Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG, der den Parteienbegriff des Art. 21 Abs. 1 GG auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 3 GG in verfassungsgemäßer Weise konkretisiert (vgl. BVerfGE 89, 266 m.w.N.; 91, 276 ; stRspr), erstrecken sich der verfassungsrechtliche Status und die damit einhergehenden Rechte auf alle politischen Parteien gleichermaßen - unabhängig davon, ob sie sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung im Bund oder in einem Land und ihre Vertretung im Bundestag oder in einem Landtag zum Ziel gesetzt haben.

  • BVerwG, 19.06.1996 - 1 A 1.93

    Verbot einer Vereinigung nach dem Vereinsgesetz (VereinsG) - Abgrenzung einer

    Für die Abgrenzung zwischen einer Partei und einem Verein ist auf die gesetzliche Begriffsbestimmung der Partei in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien in der hier anzuwendenden, durch Gesetz vom 8. Oktober 1990 (BGBl I S. 2141) geänderten Fassung vom 3. März 1989 (BGBl I S. 327) - PartG - zurückzugreifen, die im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 GG steht (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9 S. 13; BVerfGE 3 383 [BVerfG 03.06.1954 - 1 BvR 183/54]; 47, 198 [BVerfG 14.02.1978 - 1 BvR 466/75]; 79, 379 [BVerfG 07.03.1989 - 2 BvQ 2/89]; 89, 266 ; BVerfG DVBl 1995, 462).

    Nicht als Parteien anzusehen sind Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluß zu nehmen und bei denen infolgedessen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann (BVerfG DVBl 1995, 462).

    Dieser Umstand kann aber im Zusammenhang mit anderen Kriterien, wie z.B. einer dauerhaft schwachen Organisation, einer Unfähigkeit zur Verbreiterung der auf niedrigem Niveau verharrenden Mitgliederbasis oder auch einem beständigen Fehlen finanzieller Mittel die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung als Partei in Frage stellen (BVerfG DVBl 1995, 462).

    Von Parteien, die sich noch im Stadium der Gründung befinden und im Prozeß der politischen Willensbildung erst Fuß zu fassen beginnen, kann eine Wahrnehmung dieser Aufgaben nur in Ansätzen verlangt werden; denn der Aufbau einer Organisation, die sie zur Wahrnehmung der Funktionen als Partei befähigt, erfordert eine gewisse Zeit (vgl. Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - a.a.O. S. 14; BVerfG DVBl 1995, 462).

    Allein der Wille, "Partei" zu sein, ist nicht ausreichend (BVerfG DVBl 1995, 462).

    Die Defizite im organisatorischen Bereich werden auch nicht durch ein Hervortreten und eine nachhaltige Resonanz in der Öffentlichkeit (BVerfG DVBl 1995, 462) ausgeglichen.

  • BVerwG, 30.08.1995 - 1 A 14.92

    Deutsche Alternative - §§ 2, 3 VereinsG, Art. 21 GG, § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteienG,

    a) Für die Abgrenzung zwischen einer Partei und einem Verein ist auf die gesetzliche Begriffsbestimmung der Partei in § 2 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die politischen Parteien in der hier anzuwendenden, durch Gesetz vom 8. Oktober 1990 (BGBl I S. 2141) geänderten Fassung vom 3. März 1989 (BGBl I S. 327) - PartG - zurückzugreifen, die im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 GG steht (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9 S. 13; BVerfGE 3, 383 [403]; 47, 198 [222]; 79, 379 [384]; 89, 266 [269]; BVerfG DVBl 1995, 462).

    Die Situation der Klägerin unterschied sich insoweit nicht von der anderer mit ihr konkurrierender rechtsradikaler 0rganisationen, insbesondere der "Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei" und der "Nationalen Liste" in Hamburg, für die das Bundesverfassungsgericht mittlerweile die Parteieigenschaft verneint hat (BVerfG DVBl 1995, 462 ff. bzw. EuGRZ 1995, 189 [193]).

  • VerfGH Berlin, 21.02.2000 - VerfGH 122/99

    Nichtzulassung einer Partei zur Wahl zum Abgeordnetenhaus 1999 wegen fehlender

    Die insoweit wesentlichen rechtlichen Maßstäbe für die Feststellung der Parteieigenschaft sind vom Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1993 und 1994 in vier grundlegenden Entscheidungen herausgearbeitet worden (BVerfGE 89, 266 ff.; 89, 291 ff.; 91, 262 ff.; 91, 276 ff.).

    Zu den subjektiven Anforderungen gehört danach, dass mit der Gründung einer politischen Partei eine ständige Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes ernstlich beabsichtigt ist (BVerfGE 91, 262 ; 91, 276 ).

    Entscheidend ist, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse einer Partei - unter Einschluss der Dauer ihres Bestehens - den Schluss zulässt, dass sie ihre erklärte Absicht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ernsthaft verfolgt (BVerfGE 91, 262 ; 91, 276 ).

  • VerfG Brandenburg, 18.04.1996 - VfGBbg 11/96

    Organklage von Bündnis 90/Die Grünen gegen Haushaltsmittelverwendung für

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in jüngeren Entscheidungen den aus Art. 21 GG fließenden materiellrechtlichen besonderen Status der Parteien über den Bereich der Wahlen hinaus ausgedehnt (ohne dies jedoch ausdrücklich auch auf die prozessuale Stellung zu erstrecken; vgl. BVerfGE 85, 264, 284 ff.; 91, 262, 267 ff.; 91, 276, 284 ff.) und ausgeführt:.

    Vielmehr sind die Parteien in der modernen Demokratie auch außerhalb der Wahlen wichtige Träger der ständigen Auseinandersetzung um die Festlegung der politischen Gesamtrichtung, Instrumente, durch die der Bürgerwille zwischen den Wahlen wirksam werden kann ..." (BVerfGE 91, 276, 285).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.1999 - 5 A 5682/97

    F.D.P. muß 10 Millionen DM vorläufig nicht zurückzahlen

  • BVerwG, 20.10.1995 - 1 VR 1.95

    Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.1999 - 5 A 5684/97

    Klagen gegen staatliche Parteienfinanzierung der F.D.P. nur teilweise erfolgreich

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2014 - 3 N 109.12

    Girokonto für Landesverband einer politischen Partei; Beachtung des

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 3/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.1999 - 5 A 5683/97

    F.D.P. muß 10 Millionen DM vorläufig nicht zurückzahlen

  • StGH Bremen, 27.02.2004 - St 1/03

    Zur Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren

  • VerfG Brandenburg, 16.03.1995 - VfGBbg 4/95

    Beteiligtenfähigkeit; Partei

  • VG Arnsberg, 05.04.2013 - 12 L 139/13

    "DIE RECHTE" bleibt im Streit mit der Sparkasse Hamm um Eröffnung eines

  • VerfGH Berlin, 03.08.1999 - VerfGH 27/98

    Politische Parteien können Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit bei der

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