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   BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16   

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BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16 (https://dejure.org/2017,48897)
BVerfG, Entscheidung vom 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16 (https://dejure.org/2017,48897)
BVerfG, Entscheidung vom 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 (https://dejure.org/2017,48897)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Vertretbare Handhabung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV im Hinblick auf die Annahme eines einseitigen Preisänderungsrechts eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund ergänzender Vertragsauslegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, § 4 Abs 1 AVBGasV
    Nichtannahmebeschluss: Vertretbare Handhabung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht (Art 267 Abs 3 AEUV) im Hinblick auf die Annahme eines einseitigen Preisänderungsrechts eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund ergänzender Vertragsauslegung - Verletzung des Anspruchs auf ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Rechtsstreit vor den Zivilgerichten über die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen; Voraussetzungen für die Annahme einer grundsätzlichen Verkennung der Vorlagepflicht; Richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts; ...

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 GG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 2 AVBGasV, §§ 133, 157 BGB, Anh. A EGRL 55/2003, Art. 3 Abs. 3 EGRL 55/2003
    Unionsrechtliche Vorlagepflicht im Hinblick auf die Annahme eines einseitigen Preisänderungsrechts eines Gasversorgungsunternehmens

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Vertretbare Handhabung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht (Art 267 Abs 3 AEUV) im Hinblick auf die Annahme eines einseitigen Preisänderungsrechts eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund ergänzender Vertragsauslegung - Verletzung des Anspruchs auf ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Rechtsstreit vor den Zivilgerichten über die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen; Voraussetzungen für die Annahme einer grundsätzlichen Verkennung der Vorlagepflicht; Richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts; ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Vertretbare Handhabung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht (Art 267 Abs 3 AEUV) im Hinblick auf die Annahme eines einseitigen Preisänderungsrechts eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund ergänzender Vertragsauslegung - Verletzung des Anspruchs auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Nichtvorlage an den EuGH bei Preisanpassungsrecht ist nicht verfassungswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 305
  • NVwZ 2018, 659
  • NVwZ-RR 2018, 169
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16
    Die Auslegung und Anwendung von Art. 267 Abs. 3 AEUV durch den Bundesgerichtshof sei offensichtlich unhaltbar (unter Verweis auf BVerfGE 135, 155 ).

    a) Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    b) Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. erstmals EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, CILFIT, C-283/81, Slg. 1982, 3415, Rn. 21; sowie etwa Urteil vom 9. September 2015, João Filipe Ferreira da Silva e Brito u.a./Estado português, C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 38 ff.) muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    c) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, allerdings nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 135, 155 ).

    Vielmehr ist es gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der gerichtlichen Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ).

    Daher stellt nicht jede Verletzung der Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ).

    Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    aa) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    bb) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (sog. bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des EuGH nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Fachgericht das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejaht (vgl. BVerfGE 135, 155 ).

    Etwaige einschlägige Rechtsprechung des EuGH muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 135, 155 ).

    Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ).

    Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 13/12

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16
    Diese Zweifel seien durch die nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12) beseitigt, so dass insoweit kein Klärungsbedarf mehr bestehe.

    Dementsprechend habe der EuGH bereits im Urteil vom 21. März 2013 (C-92/11, Rn. 46) ausgeführt, dass sich sowohl aus Nr. 2 Buchstabe b Abs. 2 und Buchstabe d des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG als auch aus Anhang A Buchstabe b der GasRL 2003/55/EG ergebe, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmers an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, Rn. 76, 79; Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 -, Rn. 78, 81).

    Die vom Bundesgerichtshof auf dieser Grundlage in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung nehme diesen Ausgleich vor und trage zugleich dem Ziel sowohl des nationalen als auch des europäischen Energiewirtschaftsrechts Rechnung, eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, Rn. 76 ff.; Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 -, Rn. 78 ff.).

    Sowohl das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung bei den unbefristeten Gaslieferungsverträgen der Grundversorgung als auch die Sicherheit der Energieversorgung, bei der es sich um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges handele, wären gefährdet, wenn der Grundversorger nicht berechtigt wäre, Steigerungen der eigenen (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben (siehe hierzu BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, Rn. 72 ff., 79, 82; Urteil vom 28. Oktober 2017 - VIII ZR 13/12 -, Rn. 74 ff., 81, 84).

    Einer erneuten Vorlage an den EuGH bedürfe es zudem auch deshalb nicht, weil nach den vom Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, Rn. 34 ff. und VIII ZR 13/12, Rn. 36 ff.) aufgezeigten Grundsätzen eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV nicht in Betracht komme.

    Aufgrund dieses ausschließlich der Beurteilung des nationalen Gerichts unterliegenden Umstands sei der Bundesgerichtshof angesichts der durch das nationale Recht gezogenen Grenzen schon mangels Entscheidungserheblichkeit der (weiteren) Auslegung des Unionsrechts nicht zu einer (erneuten) Vorlage an den EuGH gehalten, zumal - wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden habe - auch eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der GasRL 2003/55/EG auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht komme (letzteres unter Verweis auf BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, Rn. 62 ff.; Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 -, Rn. 64 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat daraus abgeleitet, dass aufgrund dieser Auslegung von Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A GasRL 2003/55/EG § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV in seiner bisherigen Auslegung wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie keine taugliche Rechtsgrundlage für ein einseitiges Preisänderungsrecht des Energieversorgers mehr war (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, juris, Rn. 33, 66; Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 -, juris, Rn. 35, 68), da das überkommene Preisänderungsrecht des Energieversorgers insbesondere nicht von einer vorherigen Information über Anlass und Voraussetzungen der Preisänderung abhing.

    (2) Der Bundesgerichtshof war sich zudem bewusst, dass er unionsrechtlich verpflichtet war, das nationale Recht - auch im Verhältnis zwischen Privaten - so weit wie möglich richtlinienkonform auszulegen (Rn. 7 des angegriffenen Beschlusses; vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 -, juris, Rn. 36 ff.; Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, juris, Rn. 34 ff.).

    In Übereinstimmung mit diesen Vorgaben hat der Bundesgerichtshof eine richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV dahingehend abgelehnt, dass ein Preisänderungsrecht des Energieversorgers eine vorherige Information über Anlass und Voraussetzungen der Preisänderung voraussetzt und dies auf den eindeutig anderslautenden Willen des deutschen Verordnungsgebers gestützt (Rn. 6 des angegriffenen Beschlusses; vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, juris, Rn. 38 ff.; Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 -, juris, Rn. 40 ff.).

    (3) Schließlich hat der Bundesgerichtshof erkannt, dass es das Unionsrecht gebieten kann, nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzte Regelungen einer Richtlinie unmittelbar anzuwenden (Rn. 7 des angegriffenen Beschlusses; vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, juris, Rn. 62 ff.; Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 -, juris, Rn. 64 ff.).

    Der Bundesgerichtshof ist unter Anwendung dieses Maßstabs und unter Verweis auf seine revisionsrechtliche Prüfungsbefugnis davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführer gegenüber der Beklagten unabhängig von der Frage der hinreichenden Bestimmtheit von Art. 3 Abs. 3 GasRL 2003/55/EG nicht unmittelbar auf diese Regelung berufen könnten (Rn. 7 des angegriffenen Beschlusses; vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, juris, Rn. 65; Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 -, juris, Rn. 67).

    Zur Begründung hat er auf zwei vorangegangene Entscheidungen desselben Senats verwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, juris, Rn. 62 ff.; Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 -, juris, Rn. 64 ff.), die die unmittelbare Wirkung der Richtlinie übereinstimmend mit der Erwägung ablehnen, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt und es sei auch sonst nicht ersichtlich, dass es sich im vorliegenden Fall um eine "Organisation oder Einrichtung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt".

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16
    Diese Zweifel seien durch die nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12) beseitigt, so dass insoweit kein Klärungsbedarf mehr bestehe.

    Dementsprechend habe der EuGH bereits im Urteil vom 21. März 2013 (C-92/11, Rn. 46) ausgeführt, dass sich sowohl aus Nr. 2 Buchstabe b Abs. 2 und Buchstabe d des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG als auch aus Anhang A Buchstabe b der GasRL 2003/55/EG ergebe, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmers an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, Rn. 76, 79; Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 -, Rn. 78, 81).

    Die vom Bundesgerichtshof auf dieser Grundlage in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung nehme diesen Ausgleich vor und trage zugleich dem Ziel sowohl des nationalen als auch des europäischen Energiewirtschaftsrechts Rechnung, eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, Rn. 76 ff.; Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 -, Rn. 78 ff.).

    Sowohl das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung bei den unbefristeten Gaslieferungsverträgen der Grundversorgung als auch die Sicherheit der Energieversorgung, bei der es sich um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges handele, wären gefährdet, wenn der Grundversorger nicht berechtigt wäre, Steigerungen der eigenen (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben (siehe hierzu BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, Rn. 72 ff., 79, 82; Urteil vom 28. Oktober 2017 - VIII ZR 13/12 -, Rn. 74 ff., 81, 84).

    Einer erneuten Vorlage an den EuGH bedürfe es zudem auch deshalb nicht, weil nach den vom Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, Rn. 34 ff. und VIII ZR 13/12, Rn. 36 ff.) aufgezeigten Grundsätzen eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV nicht in Betracht komme.

    Aufgrund dieses ausschließlich der Beurteilung des nationalen Gerichts unterliegenden Umstands sei der Bundesgerichtshof angesichts der durch das nationale Recht gezogenen Grenzen schon mangels Entscheidungserheblichkeit der (weiteren) Auslegung des Unionsrechts nicht zu einer (erneuten) Vorlage an den EuGH gehalten, zumal - wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden habe - auch eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der GasRL 2003/55/EG auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht komme (letzteres unter Verweis auf BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, Rn. 62 ff.; Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 -, Rn. 64 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat daraus abgeleitet, dass aufgrund dieser Auslegung von Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A GasRL 2003/55/EG § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV in seiner bisherigen Auslegung wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie keine taugliche Rechtsgrundlage für ein einseitiges Preisänderungsrecht des Energieversorgers mehr war (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, juris, Rn. 33, 66; Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 -, juris, Rn. 35, 68), da das überkommene Preisänderungsrecht des Energieversorgers insbesondere nicht von einer vorherigen Information über Anlass und Voraussetzungen der Preisänderung abhing.

    (2) Der Bundesgerichtshof war sich zudem bewusst, dass er unionsrechtlich verpflichtet war, das nationale Recht - auch im Verhältnis zwischen Privaten - so weit wie möglich richtlinienkonform auszulegen (Rn. 7 des angegriffenen Beschlusses; vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 -, juris, Rn. 36 ff.; Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, juris, Rn. 34 ff.).

    In Übereinstimmung mit diesen Vorgaben hat der Bundesgerichtshof eine richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV dahingehend abgelehnt, dass ein Preisänderungsrecht des Energieversorgers eine vorherige Information über Anlass und Voraussetzungen der Preisänderung voraussetzt und dies auf den eindeutig anderslautenden Willen des deutschen Verordnungsgebers gestützt (Rn. 6 des angegriffenen Beschlusses; vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, juris, Rn. 38 ff.; Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 -, juris, Rn. 40 ff.).

    (3) Schließlich hat der Bundesgerichtshof erkannt, dass es das Unionsrecht gebieten kann, nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzte Regelungen einer Richtlinie unmittelbar anzuwenden (Rn. 7 des angegriffenen Beschlusses; vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, juris, Rn. 62 ff.; Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 -, juris, Rn. 64 ff.).

    Der Bundesgerichtshof ist unter Anwendung dieses Maßstabs und unter Verweis auf seine revisionsrechtliche Prüfungsbefugnis davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführer gegenüber der Beklagten unabhängig von der Frage der hinreichenden Bestimmtheit von Art. 3 Abs. 3 GasRL 2003/55/EG nicht unmittelbar auf diese Regelung berufen könnten (Rn. 7 des angegriffenen Beschlusses; vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, juris, Rn. 65; Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 -, juris, Rn. 67).

    Zur Begründung hat er auf zwei vorangegangene Entscheidungen desselben Senats verwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, juris, Rn. 62 ff.; Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 -, juris, Rn. 64 ff.), die die unmittelbare Wirkung der Richtlinie übereinstimmend mit der Erwägung ablehnen, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt und es sei auch sonst nicht ersichtlich, dass es sich im vorliegenden Fall um eine "Organisation oder Einrichtung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt".

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16
    a) Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die Fachgerichte daher von Amts wegen gehalten, den EuGH anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; stRspr).

    b) Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. erstmals EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, CILFIT, C-283/81, Slg. 1982, 3415, Rn. 21; sowie etwa Urteil vom 9. September 2015, João Filipe Ferreira da Silva e Brito u.a./Estado português, C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 38 ff.) muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    c) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, allerdings nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 135, 155 ).

    Vielmehr ist es gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der gerichtlichen Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ).

    Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    aa) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    bb) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (sog. bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des EuGH nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Etwaige einschlägige Rechtsprechung des EuGH muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 135, 155 ).

    Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16
    a) Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die Fachgerichte daher von Amts wegen gehalten, den EuGH anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; stRspr).

    b) Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. erstmals EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, CILFIT, C-283/81, Slg. 1982, 3415, Rn. 21; sowie etwa Urteil vom 9. September 2015, João Filipe Ferreira da Silva e Brito u.a./Estado português, C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 38 ff.) muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft auch insoweit nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    aa) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    bb) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (sog. bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des EuGH nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Etwaige einschlägige Rechtsprechung des EuGH muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 135, 155 ).

    Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16
    a) Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die Fachgerichte daher von Amts wegen gehalten, den EuGH anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; stRspr).

    b) Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. erstmals EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, CILFIT, C-283/81, Slg. 1982, 3415, Rn. 21; sowie etwa Urteil vom 9. September 2015, João Filipe Ferreira da Silva e Brito u.a./Estado português, C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 38 ff.) muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft auch insoweit nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    aa) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    bb) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (sog. bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des EuGH nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16
    a) Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    Daher stellt nicht jede Verletzung der Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft auch insoweit nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    aa) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    bb) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (sog. bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des EuGH nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16
    Das nationale Gericht ist insoweit nur verpflichtet, innerstaatliches Recht "soweit wie möglich" anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen und dabei seine Zuständigkeit nicht zu überschreiten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Rn. 26; Urteil vom 5. Oktober 2004, C-397/01, Pfeiffer, Slg. 2004, I-8835, Rn. 113 ff.; stRspr).

    Ob und inwieweit das nationale Recht eine richtlinienkonforme Auslegung zulässt, entscheiden die nationalen Gerichte (vgl. BVerfGK 19, 89 ; EuGH, Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari, C-131/97, Slg. 1999, I-1103, Rn. 49; Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer, C-397/01, Slg. 2004, I-8835, Rn. 113, 116; Urteil vom 16. Juli 2009, Mono Car Styling, C-12/08, Slg. 2009, I-6653, Rn. 63).

    Dies setzt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH jedoch voraus, dass die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 19. November 1991, Francovich u.a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Rn. 11; Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer, C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Rn. 103).

    Zudem kann sich der Einzelne grundsätzlich nur gegenüber dem Staat oder Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten, unmittelbar auf Bestimmungen einer Richtlinie berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Rn. 48; Urteil vom 12. Juli 1990, Foster u.a., C-188/89, Slg. 1990, I-3313, Rn. 17 ff.; Urteil vom 4. Dezember 1997, Kampelmann u.a., C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907, Rn. 46 f.; Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer, C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Rn. 109; stRspr).

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16
    Dabei sind sie gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, alle ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu treffen (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Rn. 26; Urteil vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, Slg. 1997, I-7411, Rn. 40; Urteil vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Rn. 41, 85).

    Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere einer zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Norm, müssen sie das innerstaatliche Recht daher so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen (vgl. in diesem Sinne u.a. EuGH, Urteil vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Rn. 26; Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 38 m.w.N.).

    Das nationale Gericht ist insoweit nur verpflichtet, innerstaatliches Recht "soweit wie möglich" anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen und dabei seine Zuständigkeit nicht zu überschreiten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Rn. 26; Urteil vom 5. Oktober 2004, C-397/01, Pfeiffer, Slg. 2004, I-8835, Rn. 113 ff.; stRspr).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16
    a) Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ).

    (b) Ebenso zutreffend ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass die auch aus dem Grundsatz der Unionstreue (Art. 4 Abs. 3 EUV) folgende Verpflichtung der nationalen Gerichte, diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt der Richtlinie in der vom EuGH entschiedenen Auslegung entspricht (vgl. BVerfGE 75, 223 ), ihre Grenzen in dem nach der innerstaatlichen Rechtsordnung methodisch Erlaubten findet.

  • EuGH, 23.10.2014 - C-359/11

    Verbraucher, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Strom und Gas

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

  • BVerfG, 15.01.1969 - 2 BvR 326/67
  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • EuGH, 04.12.1997 - C-253/96

    Kampelmann

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 71/10

    Zur Grenzen der Weitergabe eigener Bezugskostensteigerungen des Gasversorgers an

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

  • EuGH, 25.02.1999 - C-131/97

    Carbonari u.a.

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

  • EuGH, 03.02.1977 - 52/76

    Benedetti / Munari

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77

    'Vielleicht'-Beschluß

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 22/21

    Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische Zeiterfassung

    (3) Gleichwohl findet die Pflicht eines Gerichts, diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt der Richtlinie in der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung entspricht, ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtsordnung methodisch Erlaubten (BVerfG 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 - Rn. 37) .
  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

    (2) Im Übrigen wird die Vereinbarkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung einhellig bejaht (BVerfG, NJW-RR 2018, 305 Rn. 41 f.; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318, vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, ZIP 2013, 1866 Rn. 25 ff. und VIII ZR 52/12, juris Rn. 22 ff., vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 22 ff. und vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18; vgl. aus dem Schrifttum Herresthal, NJW 2021, 589, 590 ff.; für das Passivgeschäft von Westphalen, MDR 2019, 76, 81; Roloff/Looschelders in Erman, BGB, 16. Aufl., § 306 Rn. 3; aA Staudinger/Mäsch, BGB, Neubearb.
  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Der Senat kann erst nach der Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta durch den Gerichtshof beurteilen, ob und inwieweit das Bundesurlaubsgesetz - unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden - so ausgelegt werden kann, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet wird, ohne eine Auslegung contra legem zu erfordern (vgl. EuGH 19. April 2016 - C-441/14 - [Dansk Industri] Rn. 31; BVerfG 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 - Rn. 37; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 19, BAGE 165, 376; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 39 f., BAGE 164, 117) .
  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19

    Verfall des Urlaubs bei Krankheit - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei

    Der Senat kann erst nach der Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta durch den Gerichtshof beurteilen, ob und inwieweit § 7 Abs. 3 BUrlG - unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden - so ausgelegt werden kann, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet wird, ohne eine Auslegung contra legem zu erfordern (vgl. EuGH 19. April 2016 - C-441/14 - [Dansk Industri] Rn. 31; BVerfG 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 - Rn. 37; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 19, BAGE 165, 376; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 39 f., BAGE 164, 117) .
  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 245/19

    Erwerbsminderungsrente - Verfall des Urlaubs - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei

    Der Senat kann erst nach der Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta durch den Gerichtshof beurteilen, ob und inwieweit § 7 Abs. 3 BUrlG - unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden - so ausgelegt werden kann, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet wird, ohne eine Auslegung contra legem zu erfordern (vgl. EuGH 19. April 2016 - C-441/14 - [Dansk Industri] Rn. 31; BVerfG 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 - Rn. 37; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 19, BAGE 165, 376; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 39 f., BAGE 164, 117) .
  • BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfGE 86, 133 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 -, Rn. 48; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2018 - 2 BvR 2026/17 -, Rn. 14).
  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug

    (1) Bei der Auslegung von § 2 AEntG aF ist, weil die Bestimmung die Richtlinie 96/71/EG aF umsetzt, diese Richtlinie und die zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachten, soweit die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden es zulassen (vgl. hierzu EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 76 f. ; 19. April 2016 - C-441/14 - [Dansk Industri] Rn. 31; BVerfG 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 - Rn. 37; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 19, BAGE 165, 376; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 39 ff., BAGE 164, 117) .
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    c) Zwar wäre - entsprechend dem Vortrag des Beklagten - für eine teleologisch einschränkende Auslegung des § 59 AufenthG kein Raum, wenn eine richtlinienkonforme Auslegung der Norm (vgl. hierzu allg. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 31.01.2017 - 6 C 2.16 -, juris Rn. 27; Ruffert in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 288 AEUV Rn. 78 ff., 81 ff.) anhand der Richtlinie 2008/115/EG es gebieten würde, im Fall des Verlusts des Aufenthaltstitels infolge der Ausweisung und damit der Herbeiführung der Illegalität des Aufenthalts im Sinne des Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Nr. 2 Richtlinie 2008/115/EG eine Abschiebungsandrohung selbst dann zu erlassen, wenn ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK vorliegt.
  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18

    Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der

    Diesbezüglich besteht auch keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 37 ff., und VIII ZR 324/12, aaO Rn. 23 ff.; vom 19. Dezember 2018- VIII ZR 336/18, aaO Rn. 26; Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VIII ZR 76/13, juris Rn. 2 ff; jeweils mwN; zudem BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 30 ff., 41 f.).

    bb) Auf der anderen Seite entspricht es aber ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (siehe nur EuGH, 41/74, Slg. 1974, 1337 Rn. 9 ff. - van Duyn; 8/81, aaO Rn. 25 - Becker; C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357 Rn. 11 - Francovich; C-397/01 bis C-403/01, aaO Rn. 103 - Pfeiffer; C-282/10, aaO Rn. 33- Dominguez; C-684/16, ZIP 2018, 2332 Rn. 63 - Max-Planck-Gesellschaft; C-569/16 und C-570/16, ZIP 2019, 89 Rn. 70 - Bauer; jeweils mwN; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN).

    So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie - unabhängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff.- Foster; siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann; C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23- Collino; C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser; C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo; C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso; C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù; C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás; C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II; C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire; C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-Planck-Gesellschaft; C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimoviene; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN).

    Allein die rein privatrechtliche Beteiligung des Staates - oder vorliegend einer Gebietskörperschaft - an einer juristischen Person des Privatrechts - hier einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - führt nicht dazu, dass die betreffende Gesellschaft im Sinne der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs "dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht" und ihr gegenüber deshalb Bestimmungen nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzter Richtlinien unmittelbar zur Anwendung gebracht werden können (so aber ohne nähere Begründung Uffmann, aaO; Starke, NVwZ 2018, 659, 661; OLG Bremen, EnWZ 2017, 271 Rn. 13; LG Koblenz, RdE 2019, 481, 482; offen gelassen hingegen von BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 45).

  • BGH, 15.10.2019 - XI ZR 759/17

    Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB auf im Wege des Fernabsatzes

    Wie der Senat, dem es obliegt zu entscheiden, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung besteht (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019 - C-486/18, "Praxair MRC", NZA 2019, 1131 Rn. 39; BVerfG, WM 2012, 1179, 1181; NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 37), in seinem Urteil vom 3. Juli 2018 (XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 10 ff.) dargelegt hat, überschritte eine richtlinienkonforme Auslegung des § 312d Abs. 5 BGB aF entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, der Gesetzessystematik und der Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte.
  • BGH, 26.10.2021 - XI ZR 608/20

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 702/16

    Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. auf im Wege des Fernabsatzes

  • BAG, 19.05.2022 - 2 AZR 467/21

    Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben

  • BGH, 26.09.2023 - XI ZR 98/22

    Wissenszurechnung bei Rückforderung von unbestellter Leistung!

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 385/18

    Anforderungen an das Bestreiten des Vortrags eines Energieversorgungsunternehmens

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 75/19

    Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas

  • BGH, 24.06.2020 - IV ZR 275/19

    Verpflichtung des Versicherers bei einer Zusatzversicherung zu einem gesonderten

  • OLG Köln, 02.06.2022 - 12 U 31/21

    Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen Immobilienfinanzierung durch

  • OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf; Unzureichende

  • BGH, 04.07.2023 - XI ZR 77/22

    Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher; Beanspruchung von

  • BVerfG, 23.01.2020 - 2 BvR 859/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines

  • BAG, 19.05.2022 - 2 AZR 424/21

    Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben

  • VG Minden, 04.05.2023 - 2 L 847/22
  • OLG Köln, 10.03.2022 - 12 U 33/21
  • BVerfG, 06.05.2019 - 2 BvR 1429/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage der

  • LG Paderborn, 31.08.2022 - 1 S 161/13

    Gaslieferungsvertrag, Versorgungsentgelt, Erhöhungsverlangen

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2018 - 11 S 2776/17

    Einreise- und Aufenthaltsverbot; Ermächtigungsgrundlage; Unionsrechtswidrigkeit;

  • OLG Celle, 25.03.2022 - 3 U 130/21

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines

  • OLG Köln, 10.03.2022 - 12 U 109/21

    Wirksamkeit eines Widerrufs einer auf Abschluss eines

  • BFH, 31.08.2021 - XI B 33/21

    Unternehmereigenschaft einer Hundezüchterin

  • OLG München, 26.06.2023 - 19 U 7301/22

    Unwirksamer Widerruf eines zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw - BMW Typ 330d

  • BFH, 29.03.2022 - XI B 72/21

    (Umsatzsteuerpflicht für Tennisunterricht)

  • VG Köln, 12.10.2023 - 1 L 1405/22

    Frequenzordnung, Frequenznutzung, Frequenzzuteilung, Funkfrequenzen, Widerruf,

  • LG Paderborn, 31.08.2022 - 1 S 83/17

    Gaslieferungsvertrag, Versorgungsentgelt, Erhöhungsverlangen

  • VG Hamburg, 23.07.2019 - 8 A 635/17
  • LG Düsseldorf, 16.10.2020 - 10 O 13/20
  • OLG Celle, 17.05.2023 - 3 U 67/22

    Negative Feststellungsklage; Vorleistungspflicht; Leistungsverweigerungsrecht;

  • BayObLG, 14.09.2021 - 102 ZBR 68/21

    Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung in eine Societas Europaea (SE)

  • OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22

    Örtliche Zuständigkeit; einheitlicher Erfüllungsort; negative Feststellungsklage;

  • LG Düsseldorf, 05.06.2020 - 10 O 388/19
  • OLG Köln, 17.02.2021 - 13 U 168/19

    Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages Voraussetzungen einer negativen

  • BSG, 14.08.2023 - B 7 AS 90/22 BH
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