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   BVerfG, 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60, 2 BvQ 6/60, 2 BvQ 7/60, 2 BvQ 10/60, 2 BvQ 11/60   

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BVerfG, 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60, 2 BvQ 6/60, 2 BvQ 7/60, 2 BvQ 10/60, 2 BvQ 11/60 (https://dejure.org/1960,211)
BVerfG, Entscheidung vom 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60, 2 BvQ 6/60, 2 BvQ 7/60, 2 BvQ 10/60, 2 BvQ 11/60 (https://dejure.org/1960,211)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Dezember 1960 - 2 BvQ 4/60, 2 BvQ 6/60, 2 BvQ 7/60, 2 BvQ 10/60, 2 BvQ 11/60 (https://dejure.org/1960,211)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfG § 32 Abs. 1
    Einstweilige Anordnung gegen die Ausstrahlung von Fernsehsendungen durch eine Deutschland-Fernsehen-GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 12, 36
  • NJW 1961, 67
  • DÖV 1961, 26
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60
    Auch im Zusammenhang mit einem Bund/Länder- Streit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG ) und mit einem Normenkontrollverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ) sind Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zulässig (vgl. BVerfGE 3, 52 (55) und 8, 42 (44) sowie BVerfGE 1, 85 (86); 1, 281 (282); 2, 103; 7, 367 (370)).Der Umstand, daß noch nicht feststeht, ob der Antrag Hamburgs im Normenkontrollverfahren zulässig ist, steht der Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen (vgl. BVerfGE 1, 281 (282); 8, 42 (44)).

    Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist - auch wenn ein strenger Maßstab angelegt wird (BVerfGE 3, 41 (44); 6, 1 (3 f.); 7,367 (371)) - dringend geboten.

    Eine einstweilige Anordnung darf nicht ergehen, wenn die Entscheidung über die Hauptsache offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts fällt oder wenn die in der Hauptsache begehrte Feststellung offensichtlich unbegründet ist (BVerfGE 7, 367 (371)).

    Entsprechendes gilt für ein auf Antrag einer Landesregierung anhängiges Normenkontrollverfahren, und zwar auch insoweit, als es sich um die Zulässigkeit des Verfahrens handelt (vgl. BVerfGE 7, 367 (371 f.); 8, 42 (44)).

    Für eine einstweilige Anordnung ist kein Raum, wenn das Bundesverfassungsgericht die Hauptsache so rechtzeitig zu entscheiden vermag, daß durch diese Entscheidung die schweren Nachteile, denen die einstweilige Anordnung entgegenwirken soll, gebannt werden können (BVerfGE 7, 367 (371)).

    Die Verletzung solcher Grundsätze würde stets eine unmittelbare Bedrohung der Verfassungsordnung des Bundes darstellen (vgl. BVerfGE 7, 367 (373); 8, 42 (45)).

    Es kann den antragstellenden Ländern nicht zugemutet werden zuzusehen, daß in einer auch politisch bedeutsamen Angelegenheit ihrer Ansicht nach verfassungswidrige Maßnahmen vollzogen werden, bevor die Richtigkeit oder Unrichtigkeit ihrer Auffassung verbindlich festgestellt ist (vgl. BVerfGE 7, 367 (373)).

    Es muß auch in Kauf genommen werden, daß möglicherweise erhebliche finanzielle, personelle und organisatorische Nachteile entstehen, wenn der in Aussicht genommene Termin für den Beginn der Sendungen nicht eingehalten werden kann (vgl. BVerfGE 7, 367 (374)).

  • BVerfG, 23.06.1958 - 2 BvQ 3/58

    Einstweilige Anordnung gegen die Volksbefragung über Atombewaffnung

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60
    Auch im Zusammenhang mit einem Bund/Länder- Streit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG ) und mit einem Normenkontrollverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ) sind Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zulässig (vgl. BVerfGE 3, 52 (55) und 8, 42 (44) sowie BVerfGE 1, 85 (86); 1, 281 (282); 2, 103; 7, 367 (370)).Der Umstand, daß noch nicht feststeht, ob der Antrag Hamburgs im Normenkontrollverfahren zulässig ist, steht der Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen (vgl. BVerfGE 1, 281 (282); 8, 42 (44)).

    Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Ländern und dem Bund, die zu einem Verfassungsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht führen, ist aber davon auszugehen, daß weder die Auffassung der einen noch die der anderen Seite als unhaltbar oder evident unrichtig bezeichnet werden kann (BVerfGE 8, 42 (44)).

    Entsprechendes gilt für ein auf Antrag einer Landesregierung anhängiges Normenkontrollverfahren, und zwar auch insoweit, als es sich um die Zulässigkeit des Verfahrens handelt (vgl. BVerfGE 7, 367 (371 f.); 8, 42 (44)).

    Die Verletzung solcher Grundsätze würde stets eine unmittelbare Bedrohung der Verfassungsordnung des Bundes darstellen (vgl. BVerfGE 7, 367 (373); 8, 42 (45)).

    Ihre Wirkung kann auf alle diejenigen erstreckt werden, die imstande sind, auf die durch einstweilige Anordnung vorläufig zu regelnden tatsächlichen Verhältnisse einzuwirken und sie zu gestalten, die also in diesem Sinne "sachverhaltsbeteiligt" sind (BVerfGE 8, 42 (46); 8, 122 (130)) Im vorliegenden Fall sind aber "sachverhaltsbeteiligt" alle Körperschaften, Anstalten, Behörden, Gesellschaften oder sonstige Institutionen, von denen die Veranstaltung oder Ausstrahlung eines weiteren Fernsehprogramms ausgehen könnte.

    Das Gericht behält sich vor, die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung nach § 35 BVerfGG zu regeln, falls sich das als notwendig erweisen sollte (vgl. BVerfGE 8, 42 (47)).

  • BVerfG, 15.05.1952 - 1 BvQ 6/52

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Unterzeichnung des Generalvertrags

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60
    § 32 Abs. 1 BVerfGG ist eine allgemeine Verfahrensnorm (BVerfGE 1, 281 (282)).

    Auch im Zusammenhang mit einem Bund/Länder- Streit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG ) und mit einem Normenkontrollverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ) sind Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zulässig (vgl. BVerfGE 3, 52 (55) und 8, 42 (44) sowie BVerfGE 1, 85 (86); 1, 281 (282); 2, 103; 7, 367 (370)).Der Umstand, daß noch nicht feststeht, ob der Antrag Hamburgs im Normenkontrollverfahren zulässig ist, steht der Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen (vgl. BVerfGE 1, 281 (282); 8, 42 (44)).

  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58

    Volksbefragung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60
    Ihre Wirkung kann auf alle diejenigen erstreckt werden, die imstande sind, auf die durch einstweilige Anordnung vorläufig zu regelnden tatsächlichen Verhältnisse einzuwirken und sie zu gestalten, die also in diesem Sinne "sachverhaltsbeteiligt" sind (BVerfGE 8, 42 (46); 8, 122 (130)) Im vorliegenden Fall sind aber "sachverhaltsbeteiligt" alle Körperschaften, Anstalten, Behörden, Gesellschaften oder sonstige Institutionen, von denen die Veranstaltung oder Ausstrahlung eines weiteren Fernsehprogramms ausgehen könnte.
  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Sonntagsfahrverbot von LKWs

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60
    Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist - auch wenn ein strenger Maßstab angelegt wird (BVerfGE 3, 41 (44); 6, 1 (3 f.); 7,367 (371)) - dringend geboten.
  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60
    Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat gleichzeitig mit dem Bund/Länderstreit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG ) ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemacht (2 BvG 1/60).
  • BVerfG, 27.11.1951 - 1 BvF 2/51

    Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60
    Auch im Zusammenhang mit einem Bund/Länder- Streit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG ) und mit einem Normenkontrollverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ) sind Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zulässig (vgl. BVerfGE 3, 52 (55) und 8, 42 (44) sowie BVerfGE 1, 85 (86); 1, 281 (282); 2, 103; 7, 367 (370)).Der Umstand, daß noch nicht feststeht, ob der Antrag Hamburgs im Normenkontrollverfahren zulässig ist, steht der Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen (vgl. BVerfGE 1, 281 (282); 8, 42 (44)).
  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60
    Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist - auch wenn ein strenger Maßstab angelegt wird (BVerfGE 3, 41 (44); 6, 1 (3 f.); 7,367 (371)) - dringend geboten.
  • BVerfG, 05.10.1960 - 2 BvR 536/60

    Einstweilige Anordnung gegen die Niedersächsischen Kommunalwahlen 1960

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60
    Diese Rechtsunsicherheit kann das Gericht zum Anlaß nehmen, eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG zu erlassen (vgl. Beschluß vom 5. Oktober 1960 2 BvR 536/60).
  • BVerfG, 14.01.1953 - 1 BvQ 11/52

    Keine einstweilige Anordnung zur Außervollzugsetzung des

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60
    Auch im Zusammenhang mit einem Bund/Länder- Streit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG ) und mit einem Normenkontrollverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ) sind Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zulässig (vgl. BVerfGE 3, 52 (55) und 8, 42 (44) sowie BVerfGE 1, 85 (86); 1, 281 (282); 2, 103; 7, 367 (370)).Der Umstand, daß noch nicht feststeht, ob der Antrag Hamburgs im Normenkontrollverfahren zulässig ist, steht der Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen (vgl. BVerfGE 1, 281 (282); 8, 42 (44)).
  • BVerfG, 10.12.1953 - 2 BvQ 1/53

    Weihnachtsgeld

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Die einstweilige Anordnung kann also gerade deshalb nötig werden, weil dem Gericht die erforderliche Zeit fehlt für eine gewissenhafte und vollständige Prüfung der Rechtsfragen, die für die Entscheidung der Hauptsache erheblich sind; gerade dann wäre es nicht vertretbar, den Erlass einer einstweiligen Anordnung von einer summarischen Abschätzung der Erfolgschancen in der Hauptsache abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 7, 367 ; BVerfGE 12, 36 ).
  • BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60

    In seiner älteren Rechtsprechung habe der Senat insbesondere die Formulierung einer "unmittelbaren Bedrohung der Verfassungsordnung" verwendet (unter Verweis auf BVerfGE 12, 36 ).
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

    Dringlich in diesem Sinne ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann, wenn im Hinblick auf das im Hauptsacheverfahren als verletzt gerügte Recht ein schwerer Nachteil droht, der durch ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 12, 36 ).
  • BVerfG, 03.07.2001 - 2 BvB 1/01

    Rückgabe der bei Rechtsanwalt Mahler sichergestellten Unterlagen

    Die Wirkung der einstweiligen Anordnung kann sich auf Dritte erstrecken (vgl. BVerfGE 12, 36 [44 f.]).
  • BVerfG, 11.04.1989 - 2 BvG 1/89

    Kriterien für die Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung in

    Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auch in einem Bund-Länder-Streit, wie er hier vorliegt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG ), einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (BVerfGE 12, 36 >39<).
  • BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76

    Ausschluß neuer Anträge - Vergabe von Studienplätzen - Einstweilige Anordnungen

    Wie in der Regel bei Meinungsverschiedenheiten in einer grundsätzlichen Frage zwischen Bundesländern ist auch hier davon auszugehen, daß weder die Auffassung der einen noch die der anderen Seite als unhaltbar oder evident unrichtig bezeichnet werden kann (vgl. BVerfGE 8, 42 [44]; 12, 36 [40]).
  • BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvQ 43/09

    Keine dringende Notwendigkeit des Erlasses einer eA, um den Neubau einer

    Dringlich in diesem Sinne ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann, wenn im Hinblick auf das im Hauptsacheverfahren als verletzt gerügte Recht ein schwerer Nachteil droht, der durch ein Obsiegen des Antragstellers im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 12, 36 ; 118, 111 ).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvQ 70/03

    Anforderungen an die Dringlichkeit

    Hieran fehlt es, wenn sich ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ein anderer Weg zeigt, auf dem das erstrebte Ziel erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 17, 120 ); es besteht daher kein Regelungsanlass mehr, wenn eine den Antragsteller klaglos stellende Erklärung des Trägers öffentlicher Gewalt, gegen dessen Maßnahme der Antrag gerichtet ist, abgegeben wurde (vgl. BVerfGE 12, 36 ).
  • BVerfG, 23.07.2015 - 2 BvR 48/15

    Eilrechtsschutz gegen die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere

    Die zeitweise Verhinderung einer Maßnahme stellt für sich allein auch noch keine Vorwegnahme der Hauptsache dar (vgl. BVerfGE 12, 36 ).
  • BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen

    Der Umstand, daß nicht feststeht, ob die Verfassungsbeschwerde zur Zeit zulässig ist, steht dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen (BVerfGE 1, 281 [282]; 8,42 [44]; 12, 36 [39]).

    Die Verfassungsbeschwerde ist schließlich auch nicht offensichtlich unbegründet (vgl. zu diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen BVerfGE 7, 99 [105]; 7, 367 [371]; 11, 306 [308]; 12, 36 [39 f.]).

  • BVerfG, 22.11.2016 - 1 BvR 2311/16

    Die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung wird durch den Streitfall begrenzt

  • BVerfG, 09.11.1993 - 2 BvR 2212/93

    Effektivität des Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen im Strafvollzug

  • BVerfG, 26.05.1994 - 2 BvR 844/94

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen eine bevorstehende Auslieferung

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvQ 2/67

    Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung gegen eine bereits

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvQ 1/67

    Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung gegen eine bereits

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