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   BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68, 2 BvR 342/68   

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BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68, 2 BvR 342/68 (https://dejure.org/1969,99)
BVerfG, Entscheidung vom 17.12.1969 - 2 BvR 271/68, 2 BvR 342/68 (https://dejure.org/1969,99)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR 271/68, 2 BvR 342/68 (https://dejure.org/1969,99)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 SGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 27, 312
  • NJW 1970, 1227
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63

    Ärztekammern

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68
    Staatliche Gerichtsbarkeit muß nicht nur auf staatlichem Gesetz beruhen und der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen; das Organ, das sie ausübt, muß auch personell vom Staat entscheidend bestimmt sein (BVerfGE 18, 241 [253]).

    Daraus folgt einmal, daß die Gerichte organisatorisch hinreichend von den Verwaltungsbehörden getrennt sein müssen, und zum anderen, daß die richterliche Neutralität nicht durch eine mit diesem Grundsatz unvereinbare persönliche Verbindung zwischen Ämtern der Rechtspflege und der Verwaltung oder der Legislative in Frage gestellt werden darf (BVerfGE 14, 56 [67 f.]; 18, 241 [254]).

    Damit ist der Möglichkeit eines Widerstreits zwischen den Aufgaben eines Mitglieds der Vertreterversammlung mit seiner Richterpflicht (vgl. dazu BVerfGE 18, 241 [256]) hinreichend vorgebeugt.

    Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit gehört, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 18, 241 [255]).

    Auch ehrenamtlichen Richtern muß als ein Minimum persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können (BVerfGE 14, 56 [70]; 18, 241 [255]).

    Daß sie nur auf die Dauer von 4 Jahren in ihr Amt berufen werden (§ 13 Abs. 1, 1. Halbs. SGG ), beeinträchtigt ihre Unabhängigkeit nicht (BVerfGE 18, 241 [255]).

  • BVerfG, 09.05.1962 - 2 BvL 13/60

    Gemeindegerichte

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68
    Es überläßt die Zuziehung von ehrenamtlichen Laienrichtern dem Ermessen des Gesetzgebers, der davon in großem Umfang Gebrauch gemacht und ihnen dabei vielfach in den Spruchkörpern ein zahlenmäßiges Übergewicht zuerkannt hat (vgl. dazu BVerfGE 14, 56 [73]; 26, 186 [200]).

    Daraus folgt einmal, daß die Gerichte organisatorisch hinreichend von den Verwaltungsbehörden getrennt sein müssen, und zum anderen, daß die richterliche Neutralität nicht durch eine mit diesem Grundsatz unvereinbare persönliche Verbindung zwischen Ämtern der Rechtspflege und der Verwaltung oder der Legislative in Frage gestellt werden darf (BVerfGE 14, 56 [67 f.]; 18, 241 [254]).

    Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit gehört, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 18, 241 [255]).

    a) Die in Art. 97 Abs. 1 GG den Richtern garantierte sachliche Unabhängigkeit besteht darin, daß sie nur an das Gesetz gebunden, also frei von Weisungen sind (BVerfGE 14, 56 [69]).

    Auch ehrenamtlichen Richtern muß als ein Minimum persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können (BVerfGE 14, 56 [70]; 18, 241 [255]).

  • BSG, 28.05.1965 - 6 RKa 2/65

    Kassenarzt als Landessozialrichter - Kassenarzt als Bundessozialrichter -

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68
    Seine Berufung wies das Hessische Landessozialgericht durch Urteil vom 4. Oktober 1967 zurück und führte dabei u. a. aus: Die Beanstandung der Besetzung der Spruchkörper des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts mit zwei von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung zur Ernennung vorgeschlagenen ärztlichen Beisitzern und deren Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seien - wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28. Mai 1965 (BSGE 23, 105 ff.) im einzelnen dargelegt habe - unbegründet.

    Das Bundessozialgericht habe bereits in dem Urteil vom 28. Mai 1965 - 6 RKa 2/65 - (BSGE 23, 105 ff.) entschieden, daß ein Kassenarzt nicht allein deshalb von der Mitwirkung als Sozialrichter, Landessozialrichter und Bundessozialrichter in einer Kammer oder in einem Senat für Angelegenheiten des Kassenarztrechts ausgeschlossen sei, weil er von einer Kassenärztlichen Vereinigung für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter vorgeschlagen worden sei.

    Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, bezweifelt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden und hält die gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 SGG erhobenen Bedenken unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Mai 1965 - 6 RKa 2/65 - (BSGE 23, 105 ff.) für unbegründet.

    Hat ein Richter aus dem Kreis der Kassenärzte als Mitglied der Vertreterversammlung an dem Beschlußverfahren der Vertreterversammlung mitgewirkt, so ist er - wie das Bundessozialgericht höchstrichterlich klargestellt hat (BSGE 23, 105 [115]) - in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 2 SGG ebenfalls von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, wenn es bei der gerichtlichen Entscheidung auf die Anwendung dieses Beschlusses ankommt.

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68
    Es überläßt die Zuziehung von ehrenamtlichen Laienrichtern dem Ermessen des Gesetzgebers, der davon in großem Umfang Gebrauch gemacht und ihnen dabei vielfach in den Spruchkörpern ein zahlenmäßiges Übergewicht zuerkannt hat (vgl. dazu BVerfGE 14, 56 [73]; 26, 186 [200]).

    Wäre diese Regelung - wie die Beschwerdeführer meinen - dahin zu verstehen, daß für die Auswahl der kassenärztlichen Sozialrichter die einmal vorgelegte Liste endgültig und unabänderlich maßgebend sei, so wäre allerdings der Spielraum staatlicher Mitwirkung bei der Ernennung der kassenärztlichen Sozialrichter zu gering und ein ausreichender staatlicher Einfluß bei der Berufung der Richter nicht mehr gewährleistet (vgl. BVerfGE 26, 186 [196]).

  • BVerfG, 29.04.1954 - 1 BvR 328/52

    Schwerbeschädigtenschutz

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68
    Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit gehört, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 18, 241 [255]).
  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68
    Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit gehört, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 18, 241 [255]).
  • BSG, 30.04.1968 - 6 RKa 3/65
    Auszug aus BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68
    Die Revision des Beschwerdeführers zu 1) hat das Bundessozialgericht durch Beschluß vom 25. März 1968 - 6 RKa 24/67 -, die des Beschwerdeführers zu 2) durch Beschluß vom 30. April 1968 - 6 RKa 3/65 - als unzulässig verworfen.
  • BVerfG, 26.03.1963 - 1 BvR 451/62

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68
    Die Aussicht, dadurch die Eröffnung einer weiteren Instanz zu erreichen, war nicht offenbar unbegründet (BVerfGE 16, 1 [3]).
  • BSG, 25.03.1968 - 6 RKa 24/67
    Auszug aus BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68
    Die Revision des Beschwerdeführers zu 1) hat das Bundessozialgericht durch Beschluß vom 25. März 1968 - 6 RKa 24/67 -, die des Beschwerdeführers zu 2) durch Beschluß vom 30. April 1968 - 6 RKa 3/65 - als unzulässig verworfen.
  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60

    Assessorenstrafkammern

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68
    101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, daß nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200 [213]; 14, 156 [162]).
  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56

    Friedensrichter Baden-Württemberg

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (Art. 97 Abs. 1 und 2 GG) ist es wesentliches Kennzeichen der Rechtsprechung im Sinne des Grundgesetzes, dass die richterliche Tätigkeit von einem "nicht beteiligten Dritten" ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 21, 139 ; 27, 312 ; 48, 300 ; 87, 68 ; 103, 111 ).
  • BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen

    Neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (Art. 97 Abs. 1 und 2 GG) ist es wesentliches Kennzeichen der Rechtsprechung im Sinne des Grundgesetzes, dass die richterliche Tätigkeit von einem "nicht beteiligten Dritten" ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 21, 139 ; 27, 312 ; 48, 300 ; 87, 68 ; 103, 111 ).
  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Zur Erfüllung dieser Rechtsprechungsaufgaben garantiert das Grundgesetz in Art. 97 Abs. 1 und 2 GG den Richtern die sachliche und persönliche Unabhängigkeit; sie gehört zum Wesen richterlicher Tätigkeit (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 27, 312 ; 87, 68 ; 103, 111 ; stRspr).
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