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   BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12   

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BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 (https://dejure.org/2014,40086)
BVerfG, Entscheidung vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 (https://dejure.org/2014,40086)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 (https://dejure.org/2014,40086)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 BVerfGG, § 13a ErbStG 1974 vom 22.12.2009
    §§ 13a, 13b ErbStG iVm § 19 Abs 1 ErbStG (Privilegierung des Betriebsvermögens im Erbschaftssteuerrecht) mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Fortgeltungsanordnung, Neuregelung bis 30.06.2016 erforderlich - abw Meinung: weitere Begründung - Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips ...

  • meyer-koering.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bundesverfassungsgericht erklärt geltendes Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungswidrigkeit von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer teilweise mit Verfassung unvereinbar

  • Betriebs-Berater

    Privilegierung von Betriebsvermögen ist teilweise verfassungswidrig, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

  • rewis.io

    §§ 13a, 13b ErbStG iVm § 19 Abs 1 ErbStG (Privilegierung des Betriebsvermögens im Erbschaftssteuerrecht) mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Fortgeltungsanordnung, Neuregelung bis 30.06.2016 erforderlich - abw Meinung: weitere Begründung - Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips ...

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Privilegierung des Betriebsvermögens bei der ErbSt nicht mit Verfassung vereinbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

  • rechtsportal.de

    Verfassungswidrigkeit von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

  • datenbank.nwb.de

    Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz teilweise verfassungswidrig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Steuer-Privilegien für Firmenerben!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (59)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar

  • faz.net (Pressebericht, 17.12.2014)

    Steuerprivilegien für Firmenerben: Erbschaftsteuer-Regelung teilweise verfassungswidrig

  • faz.net (Pressebericht, 17.12.2014)

    Nach dem Urteil: Denksportaufgabe Erbschaftsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsvermögen in der Erbschaftsteuer

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des ErbStG sind verfassungswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG kippt Erbschaftsteuer - Privilegien für Firmenerben verfassungswidrig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Die erbschaftsteuerliche Begünstigung des Übergangs betrieblichen Vermögens ist teilweise verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuergesetz teilweise verfassungswidrig

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Verfassungswidrigkeit der Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorläufige Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Referentenentwurf zu Erbschaftsteuer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erbschaftsteuer nach Fristablauf am 30.6.2016 erneut auf der Tagesordnung

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Die Erbschaftsteuer ist verfassungswidrig - Zumindest in Teilen

  • wohlleben-partner.de (Kurzinformation)

    Unternehmensübertragungen dürften teurer werden - Erbschaftsteuergesetz teilweise verfassungswidrig

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 17.12.2014)

    Erbschaftsteuer: So beschränkt Karlsruhe die Steuerrabatte

  • spiegel.de (Pressebericht, 17.12.2014)

    Verfassungsurteil zur Erbschaftsteuer: Erbe Enttäuschung

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Erbschaft- und Schenkungsteuer ist teilweise verfassungsgwidrig

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ab 2009 geltenden ErbStG

  • erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)

    Wie geht es weiter mit der Erbschaftsteuer?

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Steuerfreies Erben von Betrieben weitgehend verfassungswidrig

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Privilegierungen verfassungswidrig

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen sind in ihrer aktuellen Ausformung verfassungswidrig

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Ländererlasse: Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer bis zur Neuregelung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Erbschaftssteuer verfassungswidrig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer: Was ändert sich für Firmenerben?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unternehmensnachfolge: Steuerprivilegierung gekippt - Was kommt jetzt auf Unternehmer zu?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Grundgedanken zur zukünftigen erbschaftsteuerlichen Gesetzgebung

  • trappeplottek.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuerrechts

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer: Was ändert sich für Firmenerben?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erbschaftssteuer in seiner derzeitigen Ausgestaltung gekippt

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer verfassungswidrig!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Familienunternehmen im Erbrecht

  • juve.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer: Privilegien für Firmenerben gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer ist teilweise verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erbschaftssteuer in seiner derzeitigen Ausgestaltung gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erbschaftssteuergesetz (teilweise) für unwirksam erklärt

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Zukünftige Vermögensübertragungen durch Schenkung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftssteuer gekippt

  • schneideranwaelte.de (Leitsatz und Pressemitteilung)

    Erbschaftssteuer: Privilegierungen des Betriebsvermögens teilweise unvereinbar mit dem Grundgesetz

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Bundesregierung beschließt Erbschaftsteuerreform

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erweiterte vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer: Vergünstigungen des Betriebsvermögens nicht uneingeschränkt verfassungskonform

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer: Die Reformierung der Reform

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer nicht verfassungskonform

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer - was abzuwarten wäre!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erbschaftssteuer: Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % weiterhin begünstigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer in derzeitiger Ausgestaltung nicht vollständig verfassungskonform - Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 12.06.2014)

    Erbschaftsteuer

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.07.2014)

    Regierung verteidigt Steuerprivilegien von Firmenerben

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.12.2014)

    Erbschaftssteuer: Die Angst der Erben

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BVerfG überprüft Erbschaftsteuer - Firmenerben zu Unrecht bevorzugt?

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.07.2014)

    Erbschaftsteuer vor Gericht: Was bei Deutschlands Reichen zu holen ist

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.07.2014)

    Verfassungsrichter zweifeln an Erbschaftsteuer

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 09.07.2014)

    Deutsche Firmenerben müssen bangen

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.12.2014)

    Erbschaftsteuer vor dem Verfassungsgericht: Herr Höhn und seine Angst vor dem Tod

  • noerr.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Erbschaftsteuer

Besprechungen u.ä. (16)

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Von der Illusion, ein dauerhaft vernünftiges Erbschaftsteuerrecht zu schaffen

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erbschaftsteuer gekippt

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer teilweise verfassungswidrig

  • taz.de (Pressekommentar, 17.12.2014)

    Erbschaftsteuer: Karlsruhe glaubt an Märchen

  • berliner-zeitung.de (Pressekommentar, 17.12.2014)

    Gut, aber unvollständig

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 17.12.2014)

    Erben verpflichtet

  • gmbhr.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zukunft der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach der Entscheidung des BVerfG (Dr. Thomas Wachter; GmbHR 2015, R17-R18)

  • dav-erbrecht.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer (RA Dr. Guido Holler; ErbR 2015, 75-81)

  • audit-committee-institute.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuerrechts

  • audit-committee-institute.de PDF, S. 12 (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verschonungsbedürfnis für »Große Unternehmen«?

  • audit-committee-institute.de PDF, S. 10 (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Erbschaftsteuer 2015 - Quo vadis?

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Gleichheitswidrige Erbschaftssteuer?

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Erbschaftsteuer verfassungswidrig - Übergangsregelung bis 30. Juni 2016 - Abwarten oder Handeln?

  • law-journal.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verfassungskonformität der Erbschaftsbesteuerung von Unternehmensvermögen

  • spiegel.de (Pressekommentar zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.07.2014)

    Verfahren vor dem Verfassungsgericht: Eine Erbschaftsteuer, die diesen Namen verdient

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.12.2014)

    Erbschaftsteuer - Erben ist ungerecht

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 138, 136
  • NJW 2015, 303
  • ZIP 2015, 326 (Ls.)
  • NJ 2015, 304
  • FamRZ 2015, 213
  • WM 2015, 82
  • BB 2015, 21
  • DB 2015, 42
  • DÖV 2015, 162
  • BStBl II 2015, 50
  • NZG 2015, 103
 
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Wird zitiert von ... (300)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 m.w.N.).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 148, 147 ; 148, 217 jeweils m.w.N; stRspr).

    aa) Das verfassungsrechtliche Geeignetheitsgebot verlangt keine vollständige Zielerreichung durch die in Frage stehende Regelung, die zu der beanstandeten Ungleichbehandlung führt, sondern lediglich eine Eignung zur Förderung des Ziels (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 151, 101 ; stRspr).

    aa) Eine Ungleichbehandlung ist nur dann erforderlich, wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem der Gesetzgeber unter Bewirkung geringerer Ungleichheiten das angestrebte Regelungsziel der Betroffenen gleich wirksam erreichen oder fördern kann (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 151, 101 ), ohne dabei Dritte oder die Allgemeinheit stärker zu belasten (vgl. BVerfGE 148, 40 m.w.N.).

    aa) Eine Ungleichbehandlung ist nur dann verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn das Maß der Ungleichbehandlung in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des mit der Differenzierung verfolgten Ziels und zu dem Ausmaß und Grad der durch die Ungleichbehandlung bewirkten Zielerreichung steht (vgl. BVerfGE 138, 136 ).

    Etwas anderes gilt aber etwa dann, wenn verfassungswidrige Vorschriften Teil einer Gesamtregelung sind, wobei der nicht den Gegenstand des Verfahrens bildende Normteil mit dem für unvereinbar erklärten Normgefüge so verflochten ist, dass beide eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 108, 1 ), oder wenn Regelungen auf einem einheitlichen gesetzgeberischen Konzept beruhen (vgl. BVerfGE 111, 226 ; 138, 136 ).

    Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung hat das Bundesverfassungsgericht allerdings wiederholt die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 ).

    Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (BVerfGE 122, 210 ; 138, 136 ).

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; stRspr).

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 m.w.N.; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 94; stRspr).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 1 ; 141, 1 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 95; stRspr).

    b) Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. für nichtsteuerliche Abgaben BVerfGE 124, 235 ; 132, 334 ; 137, 1 ; für Steuern BVerfGE 138, 136 ; 139, 1 , BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 96).

    Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Abgabengegenstands und bei der Bestimmung des Abgabensatzes zwar einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 137, 1 ; 138, 136 ; 139, 1 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 96).

    In der Entscheidung darüber, welche Sachverhalte, Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist er weitgehend frei (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 93, 319 ; 110, 274 ; 138, 136 ).

    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm jedoch in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Umstände stützt und insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (vgl. BVerfGE 138, 136 ).

    Das ist grundsätzlich bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. BVerfGE 133, 59 ; 138, 136 ; 142, 313 ; stRspr).

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