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   BVerfG, 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20   

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BVerfG, 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20 (https://dejure.org/2020,42297)
BVerfG, Entscheidung vom 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20 (https://dejure.org/2020,42297)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 (https://dejure.org/2020,42297)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 112 StPO; § 116 Abs. 4 StPO; § 120 Abs. 3 Satz 1 StPO
    Neuerlass und Vollzug eines Haftbefehls nach Anklageerhebung (Freiheitsgrundrecht; freiheitsgewährleistende Funktion von Verfahrensgarantien; Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls aufgrund neu hervorgetretener Umstände; Entstehung eines Vertrauenstatbestandes mit der ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Grundrechts des Beschuldigten auf Freiheit der Person bei unzureichender Begründung des erneuten Haftbefehls

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 116 Abs 4 Nr 3 StPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine erneute Haftentscheidung gem § 116 Abs 4 StPO nach Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls - Verletzung des Grundrechts des Beschuldigten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art ...

  • IWW

    Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG; § 93c Abs. 1 S. 1 BVerfGG; § 37 Abs. 2 S. 2 RVG; § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO
    GG, BVerfG, RVG, StPO

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine erneute Haftentscheidung gem § 116 Abs 4 StPO nach Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls - Verletzung des Grundrechts des Beschuldigten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine erneute Haftentscheidung gemäß § 116 Abs. 4 StPO nach Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls; Verletzung des Grundrechts des Beschuldigten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 104 GG bei unzureichender Begründung eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine erneute Haftentscheidung gem § 116 Abs 4 StPO nach Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls - Verletzung des Grundrechts des Beschuldigten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21

    Invollzugsetzung eines Haftbefehls anlässlich neu hinzugetretener Tatvorwürfe

    Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; BVerfGK 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 48).

    Da § 116 Abs. 4 StPO für jede haftrechtliche Entscheidung gilt, die nach Außervollzusetzung eines Haftbefehls ergeht, kommt § 116 Abs. 4 StPO auch zur Anwendung, wenn ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufgehoben wird und in der Folge ein neuer Haftbefehl erlassen und in Vollzug gesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 49).

    Entscheidend ist, ob durch die neu hinzugetretenen Tatsachen die Vertrauensgrundlage für die Aussetzungsentscheidung entfallen ist (BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 50).

    Lediglich eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 51).

    Nicht herangezogen werden dürfen Umstände des Verdachtsgrades, denn der dringende Tatverdacht ist bereits Grundvoraussetzung für den Erlass und die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 52).

    Auch der Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch die Anklageerhebung als solcher genügt deshalb für eine erneute Inhaftierung nicht, denn auch die Konkretisierung der Tatvorwürfe in einer Anklageschrift betrifft die für § 116 Abs. 4 StPO grundsätzlich irrelevante Ebene des Tatverdachts und nicht die Ebene des Haftgrundes (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 52).

    Wirken sich die neu hervorgetretenen Tatsachen aber nicht nur auf den Verdachtsgrad, sondern auch auf einen Haftgrund aus, können sie gegebenenfalls eine erneute Inhaftierung des Beschuldigten rechtfertigen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 53).

    Beziehen sich solche Umstände auf die Straferwartung, rechtfertigen sie die Wiederinvollzugsetzung dann, wenn sie zu einer Straferwartung führen, die von der Prognose des Haftrichters zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung erheblich zum Nachteil des Beschuldigten abweicht und sich nach einer Abwägung und Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass sich die Fluchtgefahr durch die Abweichung ganz wesentlich erhöht (vgl. BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 53).

    Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vorliegen, bleibt infolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung in Betracht kommen (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 54).

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 33; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 -, Rn. 65; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 55).

    Auch Entscheidungen über die Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls unterliegen insofern - ebenso wie Haftfortdauerentscheidungen (vgl. hierzu BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ) - einer erhöhten Begründungstiefe (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 56).

    Die fachgerichtlichen Ausführungen müssen hierzu die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend berücksichtigen und regelmäßig auch den gegen die erneute Inhaftierung sprechenden Tatsachen Rechnung tragen, um die Prognoseentscheidung des Gerichts auch intersubjektiv nachvollziehbar zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 31; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 -, Rn. 65; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 56).

    Vorausgesetzt werden nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (vgl. BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 55).

    bb) Zudem hat das Oberlandesgericht einseitig auf die Höhe der Straferwartung abgestellt und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch das Befolgen der ihm erteilten Auflagen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und hierin grundsätzlich schutzwürdig ist, zu Unrecht nicht die ihm von Verfassungs wegen gebührende Bedeutung beigemessen (vgl. BVerfGK 12, 45 ; 19, 439 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 54).

    Die Anklageerhebung als solche genügt für eine erneute Inhaftierung grundsätzlich nicht, denn die Tatsache der Anklageerhebung selbst betrifft die - für § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO irrelevante - Ebene des Tatverdachts und nicht die Ebene des Haftgrundes (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 68).

    Das Oberlandesgericht hätte hier angesichts des Zeitablaufs erörtern müssen, ob die Kenntnis dieses Umstandes das Amtsgericht zur Ablehnung der Verschonung veranlasst hätte (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 50).

  • BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Duldung

    Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 ), denn der Beschwerdeführer hat sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 -, Rn. 36; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 80).
  • OLG Zweibrücken, 30.11.2022 - 1 Ws 243/22
    Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung geändert haben, gehört zu den bedeutsamsten Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20, juris Rn. 49; vom 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05, BVerfGK 7, 239, juris Rn. 25).

    Deshalb kommt § 116 Abs. 4 StPO nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufgehoben wird (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20, juris Rn. 49; OLG Dresden, Beschluss vom 03.03.2009 - 2 Ws 84/09, NStZ-RR 2009, 292, 293; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.03.2013 - 2 Ws 127/13, juris Rn. 22 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.09.2016 - 1 Ws 246/16, juris Rn. 24 ff.), sondern auch, wenn ein Haftbefehl aufgehoben wird, ohne vorher außer Vollzug gesetzt worden zu sein (OLG Dresden, aaO; Böhm in MüKo-StPO, § 116 Rn. 51; Paeffgen in SK-StPO, 5. Aufl., § 120 Rn. 10b).

    Die neu hervorgetretenen Umstände müssen sich auf den Haftgrund beziehen (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20, juris Rn. 52 mwN; Graf in BeckOK StPO, 45. Ed., § 116 Rn. 24).

    Das Gericht ist deshalb an seine Beurteilung der Umstände, auf denen die Aufhebung beruht, grundsätzlich gebunden (BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20, juris Rn. 51; vom 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05, BVerfGK 7, 239, juris Rn. 28; jeweils mwN).

    Das kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20, juris Rn. 46 mwN).

  • BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Eine Überprüfung der fachgerichtlichen Entscheidung auf die zutreffende Anwendung einfachen Rechts nimmt das Bundesverfassungsgericht hingegen ausschließlich im Rahmen des Willkürverbots vor (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 56; stRspr).
  • BVerfG, 16.12.2021 - 2 BvR 2076/21

    Entbindung eines Schöffen von der Dienstpflicht wegen Verhinderung (Recht auf den

    Das Tatgericht trifft keine abschließende Entscheidung, sondern setzt - wie bei einer Nichtabhilfeentscheidung im Beschwerdeverfahren nach § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 43) - lediglich den Instanzenzug in Gang.
  • BVerfG, 20.05.2022 - 2 BvR 1982/20

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines

    Von dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 12. Juni 2020 geht keine eigenständige Beschwer aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 43).
  • LG Würzburg, 12.12.2022 - 1 Qs 192/22

    Beschwerde, Staatsanwaltschaft, Haftbefehl, Tateinheit, Fluchtgefahr, Widerruf,

    Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vorliegen, bleibt infolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel in Betracht kommen (vgl. hierzu insgesamt BVerfG Beschluss vom 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20, BeckRS 2020, 37348 Rn. 49 ff., m.w.N.).
  • OLG Celle, 26.03.2021 - 2 Ws 82/21
    Erforderlich sind nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 11.07.2012, 2 BvR 1092/12 ).
  • KG, 29.10.2021 - 2 Ws 114/21

    Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei neu hervorgetretenen Umständen

    Der erneute Vollzug des Haftbefehls aufgrund von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kommt auch in Betracht, wenn ein Angeklagter unerwartet streng verurteilt wird, im Ermittlungsverfahren neue Taten hinzugetreten sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juli 2021 - 2 BvR 575/21 -, juris Rdn. 45 und vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, juris Rdn. 53) oder wenn sonstige (auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene) schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der Haftverschonung veranlasst hätten.
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