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   BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00   

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https://dejure.org/2001,3241
BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00 (https://dejure.org/2001,3241)
BVerfG, Entscheidung vom 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00 (https://dejure.org/2001,3241)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Januar 2001 - 1 BvR 1700/00 (https://dejure.org/2001,3241)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Pflicht des Grundstückseigentümers, die Ausweitung bisher gestatteter betriebsinterner Telekommunikation auf Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit gegen Zahlung einer Ausgleichsleistung nach TKG § 57 Abs 2 S 2 zu dulden

  • Wolters Kluwer

    Golfplatz - Landwirtschaft - Ferngasleitung - Telekommunikationsleitung - Dienstbarkeit - Übertragungswegelizenz - Eigentum

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § ... 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; TKG § 57 Abs. 1 Nr. 1; ; TKG § 57 Abs. 2 Satz 2; ; TKG § 57 Abs. 1; ; TKG § 14 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 3; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1; TKG § 57
    Duldung einer Telekommunikationslinie bei bestehendem Rohrleitungsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2960
  • NVwZ 2001, 1264 (Ls.)
  • MMR 2001, 521
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ).
  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00
    Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden (BVerfGE 91, 294 ).
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00
    Demgegenüber zielt die Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinne auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (vgl. BVerfGE 72, 66 ; 79, 174 ; 100, 226 ).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00
    Demgegenüber zielt die Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinne auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (vgl. BVerfGE 72, 66 ; 79, 174 ; 100, 226 ).
  • BVerfG, 12.03.1986 - 1 BvL 81/79

    Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00
    Demgegenüber zielt die Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinne auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (vgl. BVerfGE 72, 66 ; 79, 174 ; 100, 226 ).
  • BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98

    Angemessene Ausgleichszahlung für neu verlegtes Lichtwellenleiterkabel

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00
    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2000 - V ZR 435/98 -,.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ).
  • OLG Frankfurt, 22.10.1998 - 1 U 169/97
    Auszug aus BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00
    b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1998 - 1 U 169/97 -,.
  • BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02

    Zur Neuerrichtung von Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 18. Januar 2001 (NJW 2001, S. 2960) ausgeführt, § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG setze voraus, dass die vorhandene Leitung oder Anlage für die Errichtung, den Betrieb oder die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt werde.

    Da der aus der Nutzung der betroffenen Grundflächen zur kommerziellen Telekommunikation erzielte Ertrag nicht vorrangig der Allgemeinheit, sondern den Inhabern des Leitungsrechts zugute kommt, ließe sich eine unentgeltliche Duldungspflicht in derartigen Fällen weder mit der besonderen Sozialbindung des Grundeigentums noch mit dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck rechtfertigen (vgl. BGHZ 145, 16 ; siehe auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2960).

  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04

    Verjährung von Ansprüchen wegen der Inanspruchnahme von Grundstücken für

    Aus der von der Revisionserwiderung zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 2960, 2961 f.), die die Senatsentscheidung BGHZ 145, 16 zum Gegenstand hat, ergibt sich nichts, auf das die Revisionserwiderung ihre von der Senatsrechtsprechung abweichende Ansicht stützen könnte.

    Eine unentgeltliche Duldungspflicht läßt sich weder mit der Sozialbindung des Grundeigentums noch mit den Zwecken des Telekommunikationsgesetzes rechtfertigen (BVerfG NJW 2003, 196, 198; siehe auch schon BVerfG NJW 2001, 2960 und Senat, BGHZ 145, 16, 32 f.).

  • BVerfG, 20.01.2005 - 1 BvR 290/01

    Höhe der Ausgleichsleistung für die Inanspruchnahme von Grundstücken zu

    § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG a.F. stellt auch unter Zugrundelegung des vom Oberlandesgericht angenommenen weit gefassten Anlagenbegriffs keine Enteignung, sondern eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. im Einzelnen: BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 196 ; NJW 2001, S. 2960 ).
  • LG Dortmund, 10.09.2004 - 17 S 113/03

    Zahlung eines Geldausgleichs für die erweiterte Nutzung von Grundstücken zu

    NJW 2000, Seite 3206, BverfG NJW 2001, 2960).

    (BverfG NJW 2001, Seite 2960) nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich.

  • OLG Köln, 14.03.2008 - 15 U 154/07

    Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen nach §§ 57 Abs. 2 S. 2

    Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den in der genannten Entscheidung im einzelnen dargestellten überzeugenden Gründen an, die in der Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht (NJW 2001, 2960 ff) keinerlei Beanstandung erfahren haben, sondern maßgeblich dafür herangezogen wurden, um die in § 57 Abs. 1 TKG bestimmte Duldungspflicht der Grundstückseigentümer als verfassungskonform einzuordnen.

    Vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ließ sich die zu gestattende und gemäß den nationalen Bestimmungen der § § 57 Abs. 1 TKG a.F./76 Abs. 1 TKG gestattete Inanspruchnahme privater Grundstücke zum Ausbau von Telekommunikationsnetzen jedenfalls dann nur bei entsprechender Ausgleichszahlung an die Eigentümer als verfassungskonform gestalten, wenn die hinzunehmende Inanspruchnahme zu einer über das zumutbare Maß hinausgehenden oder zu einer die bisherige Nutzung erweiternden Nutzung führt (vgl. BVerG, NJW 2001, 2960; BGHZ 145, 16/32) .

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