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   BVerfG, 18.03.1969 - 2 BvF 1/66   

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https://dejure.org/1969,412
BVerfG, 18.03.1969 - 2 BvF 1/66 (https://dejure.org/1969,412)
BVerfG, Entscheidung vom 18.03.1969 - 2 BvF 1/66 (https://dejure.org/1969,412)
BVerfG, Entscheidung vom 18. März 1969 - 2 BvF 1/66 (https://dejure.org/1969,412)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Bundeshaushaltsplan

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 1
    Einstellung eines Organstreitverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 25, 308
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 22.09.1958 - 1 BvF 3/52

    Volksbefragungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 18.03.1969 - 2 BvF 1/66
    Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 8, 183 [184]).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Sie wurde schon einmal als verfassungswidrig bekämpft, ua von der Opposition im Bundestag im Jahre 1965/66 in einem Verfassungsstreitverfahren (2 BvE 1/66) und in einem Normenkontrollverfahren (2 BvF 1/66); die Verfahren erledigten sich durch Rücknahme der Anträge.
  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Vielmehr steht unter diesen Umständen die Funktion der Verfassungsbeschwerde, das objektive Verfassungsrecht zu wahren sowie seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 79, 365 ; 85, 109 ), gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an verfassungsgerichtlichem Individualrechtsschutz derart im Vordergrund, daß es geboten ist, im öffentlichen Interesse trotz der Rücknahme der Verfassungsbeschwerde zur Sache zu entscheiden und den Ausgang des Verfahrens nicht von Verfahrenshandlungen des Beschwerdeführers abhängig zu machen (vgl. auch zur Antragsrücknahme im Normenkontroll- und im Organstreitverfahren BVerfGE 1, 396 ; 8, 183 ; 24, 299 ; 25, 308 ).
  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

    Ob eine Antragsrücknahme wie bei Hauptsacheverfahren unter Umständen unzulässig sein kann, wenn das öffentliche Interesse eine Sachentscheidung gebietet (vgl. BVerfGE 24, 299 ; 25, 308 für die abstrakte Normenkontrolle; 98, 218 für Verfassungsbeschwerden), kann dahinstehen, weil das Verfahren hinsichtlich der Hauptsacheanträge fortgeführt wurde.
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