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   BVerfG, 18.03.2019 - 1 BvQ 90/19   

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https://dejure.org/2019,8318
BVerfG, 18.03.2019 - 1 BvQ 90/19 (https://dejure.org/2019,8318)
BVerfG, Entscheidung vom 18.03.2019 - 1 BvQ 90/19 (https://dejure.org/2019,8318)
BVerfG, Entscheidung vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/19 (https://dejure.org/2019,8318)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: unzureichende Begründung bei unterbliebener Vorlage oder Wiedergabe der entscheidungsrelevanten fachgerichtlichen Entscheidungen - zudem mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl familiengerichtlicher Entscheidungen im ...

  • Wolters Kluwer

    Unzureichende Begründung unterbliebener Vorlagen oder Wiedergaben entscheidungsrelevanter fachgerichtlicher Entscheidungen; Mangelnde Rechtsweger...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 6 Abs. 1 ; BVerfGG § 32 Abs. 1
    Unzureichende Begründung unterbliebener Vorlagen oder Wiedergaben entscheidungsrelevanter fachgerichtlicher Entscheidungen; Mangelnde Rechtswegerschöpfung einstweiliger familiengerichtlicher Entscheidungen

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: unzureichende Begründung bei unterbliebener Vorlage oder Wiedergabe der entscheidungsrelevanten fachgerichtlichen Entscheidungen - zudem mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl familiengerichtlicher Entscheidungen im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 993
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.05.2017 - 1 BvQ 19/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2019 - 1 BvQ 90/19
    Dabei richten sich die Anforderungen eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Anordnung; sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).

    Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2018 - 2 BvQ 4/18 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris, Rn. 8; Beschuss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann darum lediglich Erfolg haben, wenn das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage der Antragsbegründung wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris, Rn. 8).

  • BVerfG, 27.12.2016 - 1 BvQ 49/16

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels hinreichender

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2019 - 1 BvQ 90/19
    Dabei richten sich die Anforderungen eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Anordnung; sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).

    Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2018 - 2 BvQ 4/18 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris, Rn. 8; Beschuss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).

  • BVerfG, 19.01.2018 - 2 BvQ 4/18

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich einer

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2019 - 1 BvQ 90/19
    Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2018 - 2 BvQ 4/18 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris, Rn. 8; Beschuss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.02.2016 - 1 BvQ 8/16

    Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2019 - 1 BvQ 90/19
    Insbesondere müssen daher mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich der angefochtene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvR 49/16 -, juris, Rn. 6; vgl. auch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 07.11.2015 - 2 BvQ 39/15

    Einstweilige Anordnung auf Entfernung einer Pressemitteilung aus dem

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2019 - 1 BvQ 90/19
    Für den Erfolg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind die Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 140, 225 ; stRspr).
  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2019 - 1 BvQ 90/19
    Ein auf sie bezogenes fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 139, 245 ) ist nicht einmal im Ansatz vorgetragen.
  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2019 - 1 BvQ 90/19
    Da sie insbesondere geltend macht, unter Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG als Großmutter der Antragsteller zu 1) und 2) bei der Auswahl des Ergänzungspflegers nicht berücksichtigt worden zu sein (vgl. BVerfGE 136, 382 ), kommt es für die Entscheidung über ihren Antrag im Verfahren des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes insoweit maßgeblich auf die Begründung des nach mündlicher Verhandlung ergangenen amtsgerichtlichen Beschlusses an.
  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 945/07
    Auszug aus BVerfG, 18.03.2019 - 1 BvQ 90/19
    Das führt zur Unzulässigkeit des auf diese Beschlüsse bezogenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 945/07 -, juris, Rn. 9).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2020 - VerfGH 26/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Einsicht in ein

    Diese Antragsbegründung muss den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, wenigstens summarisch verantwortbar zu beurteilen, ob eine - wie hier - noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, FamRZ 2019, 993 = juris, Rn. 7).
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