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   BVerfG, 18.05.2016 - 1 BvR 2217/11, 1 BvR 2430/11, 1 BvR 2219/11, 1 BvR 2218/11   

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https://dejure.org/2016,22377
BVerfG, 18.05.2016 - 1 BvR 2217/11, 1 BvR 2430/11, 1 BvR 2219/11, 1 BvR 2218/11 (https://dejure.org/2016,22377)
BVerfG, Entscheidung vom 18.05.2016 - 1 BvR 2217/11, 1 BvR 2430/11, 1 BvR 2219/11, 1 BvR 2218/11 (https://dejure.org/2016,22377)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Mai 2016 - 1 BvR 2217/11, 1 BvR 2430/11, 1 BvR 2219/11, 1 BvR 2218/11 (https://dejure.org/2016,22377)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden gegen die geänderte Bewertung der Schul-/Hochschulausbildungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 1 Nr 13 RVNG, Art 1 Nr 55 RVNG
    Nichtannahmebeschluss: Zu den Darlegungsobliegenheiten des Beschwerdeführers bei der Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes - hier: unzureichende Substantiierung eines Gleichheitsverstoßes durch unterschiedliche Behandlung von Ausbildungszeiten im Recht ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgemäßigkeit der Neuregelung der Bewertung von Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Ausklammerung der rentenerhöhenden Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung; Begrenzung des ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgemäßigkeit der Neuregelung der Bewertung von Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Ausklammerung der rentenerhöhenden Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung; Begrenzung des ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgemäßigkeit der Neuregelung der Bewertung von Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Ausklammerung der rentenerhöhenden Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung; Begrenzung des ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgemäßigkeit der Neuregelung der Bewertung von Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Ausklammerung der rentenerhöhenden Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung; Begrenzung des ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Darlegungsobliegenheiten des Beschwerdeführers bei der Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes - hier: unzureichende Substantiierung eines Gleichheitsverstoßes durch unterschiedliche Behandlung von Ausbildungszeiten im Recht ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsgemäßigkeit der Neuregelung der Bewertung von Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Ausklammerung der rentenerhöhenden Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung; Begrenzung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Darlegungsobliegenheiten des Beschwerdeführers bei der Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes - hier: unzureichende Substantiierung eines Gleichheitsverstoßes durch unterschiedliche Behandlung von Ausbildungszeiten im Recht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Rentenplus für Abiturienten und Studierte

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bewertung von Hochschulausbildung verfassungsgemäß

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kein Rentenplus für Abiturienten und Studierte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 532
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2016 - 1 BvR 2217/11
    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 129, 49 ; 133, 1 Rn. 44).

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 ; 129, 49 ; 132, 179 Rn. 30).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ; 130, 240 ) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 111, 176 ; 129, 49 ; 130, 240 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2016 - 1 BvR 2217/11
    Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 126, 400 m.w.N.).

    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; 105, 73 ), bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 112, 164 ; 126, 400 m.w.N.).

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 ; 129, 49 ; 132, 179 Rn. 30).

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2016 - 1 BvR 2217/11
    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ; 130, 240 ) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 111, 176 ; 129, 49 ; 130, 240 ).

    Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit hat der Gesetzgeber eine besonders große Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 99, 165 ; 106, 166 ; 111, 176 ; 112, 164 ; 130, 240 ).

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Das gilt im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung besonders für Begünstigungen, die nicht auf eigenen Beiträgen der Versicherten beruhen (vgl BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvR 2530/05 ua - BVerfGE 126, 369, 398 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 87; BVerfG Beschluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - NZS 2016, 224 RdNr 12; s auch BSG Urteil vom 19.4.2011 - B 13 R 27/10 R - BSGE 108, 126 = SozR 4-2600 § 74 Nr. 3, RdNr 48, 62 und - darauf Bezug nehmend - BVerfG Beschluss vom 18.5.2016 - 1 BvR 2217/11 ua - juris RdNr 26; BSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R - BSGE 133, 64 = SozR 4-2600 § 56 Nr. 11, RdNr 34 mwN) .
  • BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die begrenzte Überführung in der DDR

    Außerdem muss er sich mit naheliegenden Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen (vgl. BVerfGK 18, 328 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2016 - 1 BvR 2217/11 u.a. - juris, Rn. 22).
  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 31/21 R

    Höhere Erwerbsminderungsrente auch für Bestandsrentner?

    Das gilt im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung besonders für Begünstigungen, die nicht auf eigenen Beiträgen der Versicherten beruhen (vgl BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvR 2530/05 ua - BVerfGE 126, 369, 398 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 87; BVerfG Beschluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - NZS 2016, 224 RdNr 12; s auch BSG Urteil vom 19.4.2011 - B 13 R 27/10 R - BSGE 108, 126 = SozR 4-2600 § 74 Nr. 3, RdNr 48, 62 und - darauf Bezug nehmend - BVerfG Beschluss vom 18.5.2016 - 1 BvR 2217/11 ua - juris RdNr 26; BSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R - BSGE 133, 64 = SozR 4-2600 § 56 Nr. 11, RdNr 34 mwN) .
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