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   BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03   

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BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03 (https://dejure.org/2003,2266)
BVerfG, Entscheidung vom 18.06.2003 - 2 BvR 383/03 (https://dejure.org/2003,2266)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juni 2003 - 2 BvR 383/03 (https://dejure.org/2003,2266)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 19 Abs. 3
    Besorgnis der Befangenheit des Richters am Bundesverfassungsgericht Jentsch In einem Verfahren betreffend Ansprüche der CDU aus der staatlichen Parteinfinanzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für das Vorliegen der Besorgnis der Befangenheit bei einem Richter; Zweifel an der Unvoreingenommenheit bei Bestehen einer Verbindung des Beschwerdeführers mit dem Richter in einer gemeinsamen Anwaltskanzlei

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 108, 122
  • NJW 2003, 3404
  • NVwZ 2004, 208 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 12.07.2000 - 2 BvF 1/00

    Bundesverfassungsrichter Jentsch im Verfahren "Hessische Wahlprüfung" nicht

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03
    Die Regelung des § 19 Abs. 3 BVerfGG setzt nicht voraus, dass sich der Richter selbst für befangen hält; es genügt, dass Umstände vorliegen, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit zu treffen (stRspr; zuletzt BVerfGE 102, 192 [194]).

    Es genügt, dass er Umstände anzeigt, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 88, 1 [3]; 88, 17 [22]; 98, 134 [137]; 101, 46 [50]; 102, 192 [194]).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 88, 17 [22 f.]; 99, 51 [56]; 101, 46 [50 f.]; 102, 192 [195]).

    Daher können erst Umstände, die über die in § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG genannten hinausgehen, eine Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGE 88, 17 [23]; 102, 192 [195]).

    Die behauptete Verstrickung von Herrn Kanther in die Vorgänge um die "Schwarzen Kassen" der hessischen CDU steht deshalb in einem wesentlich engeren Zusammenhang zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens als seinerzeit zum abstrakten Normenkontrollverfahren betreffend die Wahlprüfung in Hessen (vgl. BVerfGE 102, 192 und BVerfGE 103, 111): Dort ging es allein um die Verfassungsgemäßheit der personellen Zusammensetzung des hessischen Wahlprüfungsgerichts sowie um die Verfassungsmäßigkeit von Teilen des ihm vorgegebenen Prüfungsmaßstabs und der sofortigen Rechtskraft seiner Urteile (vgl. BVerfGE 102, 192 [196]); das Finanzgebaren der CDU Hessens war als Sachverhalt nicht einmal mittelbar Gegenstand des Verfahrens.

    Der Senat hat im Fall der Wahlprüfung in Hessen ausgeführt, dass Herr Kanther der Sache nach als rehabilitiert erscheinen könnte, wenn der zur Prüfung gestellte Grund für eine Ungültigkeit der Wahl und die Zusammensetzung des Wahlprüfungsgerichts für verfassungswidrig erklärt würden; ein derartiger Ausgang des Verfahrens wäre geeignet, das Ansehen sowie den wirtschaftlichen Wert der Rechtsanwaltskanzlei zu steigern und daher die ökonomischen Interessen des Richters Jentsch vornehmlich für die Zeit nach seinem Ausscheiden als Bundesverfassungsrichter zu berühren; solche möglichen mittelbaren Folgewirkungen einer anstehenden Entscheidung rechtfertigten aber - bei einer vernünftigen Würdigung aus dem maßgeblichen Blickwinkel der in einem abstrakten Normenkontrollverfahren beteiligten Staatsorgane - nicht die Besorgnis, der Richter Jentsch sei in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens befangen (vgl. BVerfGE 102, 192 [196]).

  • BVerfG, 02.12.1992 - 2 BvF 2/90

    Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters infolge der früheren

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03
    Es genügt, dass er Umstände anzeigt, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 88, 1 [3]; 88, 17 [22]; 98, 134 [137]; 101, 46 [50]; 102, 192 [194]).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 88, 17 [22 f.]; 99, 51 [56]; 101, 46 [50 f.]; 102, 192 [195]).

    Daher können erst Umstände, die über die in § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG genannten hinausgehen, eine Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGE 88, 17 [23]; 102, 192 [195]).

  • BVerwG, 04.02.2003 - 6 B 68.02

    Auslaufendes Recht; Parteienfinanzierung.

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03
    Jörn Ipsen, Luisenstraße 41, 49565 Bramsche, 2. Rechtsanwälte Dr. Christofer Lenz und Dr. Jens Kaltenborn, Oppenländer Rechtsanwälte, Altenbergstraße 3, 70180 Stuttgart - gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2003 - BVerwG 6 B 68.02 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2002 - OVG 3 B 2.01 -, c) mittelbar: § 19 Abs. 4 Satz 3 Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl I S. 149) hier: Dienstliche Äußerung des Richters Jentsch vom 19. März 2003 gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Sommer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff am 18. Juni 2003 beschlossen:.

    Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2003 (NJW 2003, S. 1135) zurück.

  • OVG Berlin, 12.06.2002 - 3 B 2.01

    Parteienfinanzierung/CDU

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03
    Jörn Ipsen, Luisenstraße 41, 49565 Bramsche, 2. Rechtsanwälte Dr. Christofer Lenz und Dr. Jens Kaltenborn, Oppenländer Rechtsanwälte, Altenbergstraße 3, 70180 Stuttgart - gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2003 - BVerwG 6 B 68.02 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2002 - OVG 3 B 2.01 -, c) mittelbar: § 19 Abs. 4 Satz 3 Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl I S. 149) hier: Dienstliche Äußerung des Richters Jentsch vom 19. März 2003 gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Sommer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff am 18. Juni 2003 beschlossen:.

    Auf die Berufung der Bundesrepublik Deutschland wies das Oberverwaltungsgericht Berlin die Klage mit Urteil vom 12. Juni 2002 (NJW 2002, S. 2896) ab.

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/98

    Erfolgloser Ablehnungsantrag gegen Bundesverfassungsrichter Kirchhof im Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03
    Es genügt, dass er Umstände anzeigt, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 88, 1 [3]; 88, 17 [22]; 98, 134 [137]; 101, 46 [50]; 102, 192 [194]).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 88, 17 [22 f.]; 99, 51 [56]; 101, 46 [50 f.]; 102, 192 [195]).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 2 BvQ 1/73

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03
    Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171 [173 f.] und abweichende Meinung S. 175 ff.; 73, 330 [335 f.]).
  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvL 11/94

    Selbstablehnung eines Richters des BVerfG: Besorgnis der Befangenheit wegen

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03
    Es genügt, dass er Umstände anzeigt, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 88, 1 [3]; 88, 17 [22]; 98, 134 [137]; 101, 46 [50]; 102, 192 [194]).
  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03
    Die behauptete Verstrickung von Herrn Kanther in die Vorgänge um die "Schwarzen Kassen" der hessischen CDU steht deshalb in einem wesentlich engeren Zusammenhang zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens als seinerzeit zum abstrakten Normenkontrollverfahren betreffend die Wahlprüfung in Hessen (vgl. BVerfGE 102, 192 und BVerfGE 103, 111): Dort ging es allein um die Verfassungsgemäßheit der personellen Zusammensetzung des hessischen Wahlprüfungsgerichts sowie um die Verfassungsmäßigkeit von Teilen des ihm vorgegebenen Prüfungsmaßstabs und der sofortigen Rechtskraft seiner Urteile (vgl. BVerfGE 102, 192 [196]); das Finanzgebaren der CDU Hessens war als Sachverhalt nicht einmal mittelbar Gegenstand des Verfahrens.
  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 1213/85

    Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters - Selbstablehnung

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03
    Es genügt, dass er Umstände anzeigt, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 88, 1 [3]; 88, 17 [22]; 98, 134 [137]; 101, 46 [50]; 102, 192 [194]).
  • BVerfG, 15.09.1998 - 2 BvE 2/93

    Keine Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters wegen schon

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03
    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 88, 17 [22 f.]; 99, 51 [56]; 101, 46 [50 f.]; 102, 192 [195]).
  • BVerfG, 12.07.1986 - 1 BvR 713/83

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Befangenheit

  • BVerfG, 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15

    Erfolgreiches Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts

    1. Die Ablehnung eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters beziehungsweise Misstrauen hieran zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvC 11/19 -, Rn. 13).

    Es geht vielmehr darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 46, 34 ; 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ; Lenz/Hansel, in: dies., BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 19 Rn. 7).

    Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände (objektiv) Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 88, 17 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 109, 130 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ).

  • BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB)

    Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 101, 46 ; 108, 122 ; 142, 18 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es auch darum, bereits den "bösen Schein' einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 ).

    Daher bedarf es zusätzlicher Umstände, die über die bloße Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren hinausgehen, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ).

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats

    (1) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Insbesondere die Bestimmungen über die Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 GG, §§ 3 ff. BVerfGG) gehen davon aus, dass diese über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171 ; 108, 122 ; 148, 1 ) und sich gegenüber politischen Begehrlichkeiten resistent zu zeigen (vgl. Kischel, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 69 Rn. 80).

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