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   BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1301/19   

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BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1301/19 (https://dejure.org/2019,21253)
BVerfG, Entscheidung vom 18.07.2019 - 2 BvR 1301/19 (https://dejure.org/2019,21253)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 (https://dejure.org/2019,21253)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des sächsischen Landeswahlausschusses

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 28 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde des AfD-Landesverbandes Sachsen gegen die teilweise Nichtzulassung der Landesliste zur Landtagswahl am 01.09.2019 - Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung, ua zur Befassung des Landesverfassungsgerichts, sowie mangels ...

  • Wolters Kluwer

    Streichung der Listenplätze der Landesliste der Partei "AfD" in Sachsen wegen Verletzung der Chancengleichheit der Kandidaten bei der Listenaufstellung durch den Wechsel des Wahlverfahrens von der Einzelwahl zur Blockwahl; Begründung der Verfassungsbeschwerde durch ...

  • Wolters Kluwer

    Streichung der Listenplätze der Landesliste der Partei "AfD" in Sachsen wegen Verletzung der Chancengleichheit der Kandidaten bei der Listenauf...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde des AfD-Landesverbandes Sachsen gegen die teilweise Nichtzulassung der Landesliste zur Landtagswahl am 01.09.2019 - Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung, ua zur Befassung des Landesverfassungsgerichts, sowie mangels ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Streichung der Listenplätze der Landesliste der Partei "AfD" in Sachsen wegen Verletzung der Chancengleichheit der Kandidaten bei der Listenaufstellung durch den Wechsel des Wahlverfahrens von der Einzelwahl zur Blockwahl; Begründung der Verfassungsbeschwerde durch ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde des AfD-Landesverbandes Sachsen gegen die teilweise Nichtzulassung der Landesliste zur Landtagswahl am 01.09.2019 - Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung, ua zur Befassung des Landesverfassungsgerichts, sowie mangels ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des sächsischen Landeswahlausschusses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Landtagswahl in Sachsen - und die AfD vor dem Bundesverfassungsgericht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sachsen-Wahl: AfD scheitert mit Verfassungsbeschwerde

  • spiegel.de (Pressemeldung, 24.07.2019)

    AfD scheitert mit Verfassungsbeschwerde wegen Liste für Sachsen-Wahl

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Beschwerde der sächsischen "AfD" wegen Unzulässigkeit

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1274
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1301/19
    Da aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Länder den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum grundsätzlich allein und abschließend gewährleisten (vgl. BVerfGE 99, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Oktober 2010 - 2 BvR 2174/10 -, Rn. 5 und vom 10. November 2010 - 2 BvR 1946/10 -, Rn. 8, jeweils m.w.N.), hätte es eines dahingehenden Vortrags bedurft, um überprüfen zu können, ob der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sich ergebende Grundsatz der Subsidiarität vorliegend anwendbar und gegebenenfalls beachtet ist.

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten die Länder den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei den Wahlen zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen des Volkes grundsätzlich allein und abschließend (vgl. BVerfGE 99, 1 ; BVerfGK 15, 186 ; 16, 31 ).

    Aus diesem Grund kann im Anwendungsbereich der speziellen wahlrechtlichen Gleichheitssätze der Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückgegriffen werden (vgl. BVerfGE 99, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, Rn. 5).

    Die Beschwerdeführerin setzt sich auch insoweit schon nicht damit auseinander, ob mit Blick auf den grundsätzlich abschließenden subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts durch die Länder in ihrem Verfassungsraum eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG vor dem Bundesverfassungsgericht überhaupt gerügt werden kann (vgl. BVerfGE 99, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2009 - 2 BvR 1291/09 -, Rn. 4).

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1301/19
    Nach diesen Vorschriften ist der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorzutragen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ).

    Zudem muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ).

    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 99, 84 ; 123, 186 ; 130, 1 ).

  • BVerfG, 10.11.2010 - 2 BvR 1946/10

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Verletzung des passiven

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1301/19
    Da aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Länder den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum grundsätzlich allein und abschließend gewährleisten (vgl. BVerfGE 99, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Oktober 2010 - 2 BvR 2174/10 -, Rn. 5 und vom 10. November 2010 - 2 BvR 1946/10 -, Rn. 8, jeweils m.w.N.), hätte es eines dahingehenden Vortrags bedurft, um überprüfen zu können, ob der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sich ergebende Grundsatz der Subsidiarität vorliegend anwendbar und gegebenenfalls beachtet ist.

    Es hätte diesbezüglich jedenfalls einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedurft, dass in Wahlsachen die Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes den damit befassten (Verfassungs-)Gerichten der Länder überlassen ist, die ihrerseits an Art. 19 Abs. 4 GG gebunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. November 2010 - 2 BvR 1946/10 -, Rn. 10).

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1301/19
    Der angegriffene Hoheitsakt sowie alle zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung ohne weitere Ermittlungen möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 93, 266 ).

    Zudem muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ).

  • BVerfG, 03.07.2009 - 2 BvR 1291/09

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des passiven Wahlrechts auf

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1301/19
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten die Länder den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei den Wahlen zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen des Volkes grundsätzlich allein und abschließend (vgl. BVerfGE 99, 1 ; BVerfGK 15, 186 ; 16, 31 ).

    Die Beschwerdeführerin setzt sich auch insoweit schon nicht damit auseinander, ob mit Blick auf den grundsätzlich abschließenden subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts durch die Länder in ihrem Verfassungsraum eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG vor dem Bundesverfassungsgericht überhaupt gerügt werden kann (vgl. BVerfGE 99, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2009 - 2 BvR 1291/09 -, Rn. 4).

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1301/19
    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 99, 84 ; 123, 186 ; 130, 1 ).
  • Drs-Bund, 01.07.2011 - BT-Drs 17/6300
    Auszug aus BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1301/19
    Dies ergebe sich bereits aus den Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 30. November 2006 (BTDrucks 16/3600, S. 69) sowie vom 1. Juli 2011 (BTDrucks 17/6300, S. 92), die auf die vergleichbare Rechtslage auf Bundesebene eingingen.
  • BVerfG, 21.11.2007 - 1 BvR 2793/07

    Anforderungen an die Einhaltung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1301/19
    Erforderlich ist ein derart substantiierter Vortrag, dass eine Entscheidung darüber, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß zumindest möglich erscheint, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens allein aufgrund der Beschwerdeschrift und der ihr beigefügten Anlagen möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2007 - 1 BvR 2793/07 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1301/19
    Der angegriffene Hoheitsakt sowie alle zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung ohne weitere Ermittlungen möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1301/19
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ), da sie unzulässig ist.
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • BVerfG, 08.07.2008 - 2 BvR 1223/08
  • BVerfG, 26.08.1961 - 2 BvR 322/61

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der auf einen Wahlkreisabgeordneten

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 18.10.2010 - 2 BvR 2174/10

    Mangels rügefähigen Rechts unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit der die

  • BVerfG, 09.03.2009 - 2 BvR 120/09

    Erfolglose, da unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Verlust eines

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • Drs-Bund, 30.11.2006 - BT-Drs 16/3600
  • VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 76-IV-19

    Landtagswahl: AfD Sachsen reicht Verfassungsbeschwerde ein

    b) Für die Wahlen zum Sächsischen Landtag sehen Art. 45 SächsVerf, § 48 SächsWahlG und das Sächsische Wahlprüfungsgesetz (SächsWprG) - die insofern im selbständigen Verfassungsraum des Freistaates Sachsen unter der Bindung an die Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG den subjektiv-rechtlichen Schutz des Wahlrechts zum Landtag autonom bestimmen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1998, BVerfGE 99, 1 [7 f., 17]; Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - juris) - die grundsätzlich ausschließlich statthaften Rechtsbehelfe und Anfechtungsmöglichkeiten vor (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2014, Vf. 56-IV-14 [HS]/ 57-IV-14 [e.A.]; Beschlüsse vom 10. August 2004 - Vf. 83-IV-04 [e.A.] und Vf. 85-IV-04 [e.A.]; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 88-IV-09; Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 45-IV-10).

    a) Die Verfassungsbeschwerden genügen (noch) diesen formellen Anforderungen, soweit sich die Beschwerdeführer damit gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses vom 5. Juli 2019 richten und eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 Abs. 1 SächsVerf geltend machen; die Beschwerdeführerin zu 9) hat ihre Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGH unter dem 24. Juli 2019 in Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - ergänzend begründet.

  • VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 10-IV-23
    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den durch dieses Gericht entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - Vf. 68-IV-22; Beschlüsse vom 16. August 2019 - Vf. 75-IV-19 und Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - juris; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21] m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 87-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung

    Dies setzt voraus, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 89-IV-19; Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - juris).
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