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   BVerfG, 18.08.2013 - 2 BvR 1380/08   

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BVerfG, 18.08.2013 - 2 BvR 1380/08 (https://dejure.org/2013,25887)
BVerfG, Entscheidung vom 18.08.2013 - 2 BvR 1380/08 (https://dejure.org/2013,25887)
BVerfG, Entscheidung vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 (https://dejure.org/2013,25887)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung von PKH für auf § 580 Nr 7 Buchst b ZPO gestützte Restitutionsklage nach Entscheidung des EGMR, in der eine Konventionsverletzung festgestellt worden war - Zur Bedeutung der EMRK und der Entscheidungen des EGMR für die Auslegung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 6 Abs 1 MRK
    Nichtannahmebeschluss: Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung von PKH für auf § 580 Nr 7 Buchst b ZPO gestützte Restitutionsklage nach Entscheidung des EGMR, in der eine Konventionsverletzung festgestellt worden war - Zur Bedeutung der EMRK (juris: MRK) und der ...

  • Wolters Kluwer

    Versagung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer auf eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gestützte Restitutionsklage vor Inkrafttreten von § 580 Nr. 8 ZPO

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung von PKH für auf § 580 Nr 7 Buchst b ZPO gestützte Restitutionsklage nach Entscheidung des EGMR, in der eine Konventionsverletzung festgestellt worden war - Zur Bedeutung der EMRK (juris: MRK) und der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer auf eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gestützte Restitutionsklage vor Inkrafttreten von § 580 Nr. 8 ZPO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe für die Restitutionsklage nach einem EGMR-Urteil

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Prozesskostenhilfe für auf Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gestützte Restitutionsklage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Prozesskostenhilfe für auf Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gestützte Restitutionsklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3714
  • FamRZ 2014, 1007
 
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Wird zitiert von ... (128)Neu Zitiert selbst (50)

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2013 - 2 BvR 1380/08
    Schließlich gebe die Begründung der Gegenvorstellung keinen Anlass, in der Sache anders zu entscheiden, da sich aus dem von der Beschwerdeführerin für ihre Rechtsauffassung angeführten Görgülü-Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 307) nicht ergebe, dass das Verfahren in ihrem Fall wiederaufgenommen werden müsste.

    Es sei davon ausgegangen, dass die maßgebliche Frage der einfach- und verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung von Wiederaufnahmegründen im Zivilprozess nach vorangegangener Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zweifelsfrei geklärt sei, ohne sich mit den Auswirkungen des Görgülü-Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 307) auseinanderzusetzen.

    Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere zum Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 m.w.N.) und zur Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Auslegung der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Grundsätze (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ) - bereits geklärt sind.

    Zwar trifft alle Träger der deutschen öffentlichen Gewalt nach Art. 46 EMRK die Verpflichtung zur Beendigung einer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Konventionsverletzung beziehungsweise zur Wiedergutmachung (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Wird gegen diese Verpflichtung verstoßen, so kann darin zugleich eine Verletzung des betroffenen Grundrechts jedenfalls dann liegen, wenn die Verletzung noch andauert (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    aa) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 111, 307 ; 128, 326 ).

    Ein Beschwerdeführer kann daher vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Rechts mit der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ; stRspr).

    Auf der Ebene des einfachen Rechts trifft die Fachgerichte die Verpflichtung, die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen und in den betroffenen Teilbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Die Konvention gewährt den Vertragsparteien jedoch Wahlfreiheit, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juli 2000, Beschwerde-Nr. 39221/98 u. Nr. 41963/98, Scozzari u. Giunta ./. Italien, Rn. 249; Urteil vom 30. Juni 2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, S. 3699 m.w.N.; BVerfGE 111, 307 m.w.N.; 128, 326 ).

    Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden überdies dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfGE 128, 326 m.w.N.).

    Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes - ebenso wie bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des einfachen Rechts - die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet.

    Bei der insoweit erforderlichen wertenden Berücksichtigung durch die nationalen Gerichte kann auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Gerichtshof, insbesondere bei zivilrechtlichen Ausgangsverfahren, die beteiligten Rechtspositionen und Interessen möglicherweise nicht vollständig abbildet (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Dies könne etwa der Fall sein, wenn eine erneute Befassung des Gerichts auf Grund neuen Antrags oder veränderter Umstände vorgesehen oder das Gericht in einer anderen Konstellation mit der Sache noch befasst sei (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    In solchen Fallkonstellationen wäre es nicht hinnehmbar, den Beschwerdeführer lediglich auf eine Entschädigung in Geld zu verweisen, obwohl eine Restitution weder an tatsächlichen noch an rechtlichen Gründen scheitern würde (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Dementsprechend gebietet die Konvention nicht, die Möglichkeit zur Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Zivilverfahren zu schaffen (vgl. EGMR, Urteil vom 30. Juni 2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, S. 3699 ; BVerfGE 111, 307 ).

    Der Gerichtshof erlässt ausschließlich Feststellungsurteile; eine kassatorische, die angegriffene Maßnahme der Vertragspartei unmittelbar aufhebende Entscheidung ergeht nicht (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2013 - 2 BvR 1380/08
    Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere zum Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 m.w.N.) und zur Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Auslegung der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Grundsätze (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ) - bereits geklärt sind.

    aa) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 111, 307 ; 128, 326 ).

    Ein Beschwerdeführer kann daher vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Rechts mit der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ; stRspr).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 128, 326 m.w.N.).

    Dies beruht auf der Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Das Grundgesetz will vor dem Hintergrund der zumindest faktischen Präzedenzwirkung der Entscheidungen internationaler Gerichte Konflikte zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und dem nationalen Recht nach Möglichkeit vermeiden (vgl. BVerfGE 128, 326 m.w.N.).

    Die Heranziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfe über den Einzelfall hinaus dient überdies dazu, den Garantien der Menschenrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland möglichst umfassend Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Die Konvention gewährt den Vertragsparteien jedoch Wahlfreiheit, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juli 2000, Beschwerde-Nr. 39221/98 u. Nr. 41963/98, Scozzari u. Giunta ./. Italien, Rn. 249; Urteil vom 30. Juni 2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, S. 3699 m.w.N.; BVerfGE 111, 307 m.w.N.; 128, 326 ).

    Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden überdies dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfGE 128, 326 m.w.N.).

    Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes - ebenso wie bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des einfachen Rechts - die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet.

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2013 - 2 BvR 1380/08
    Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere zum Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 m.w.N.) und zur Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Auslegung der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Grundsätze (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ) - bereits geklärt sind.

    a) Das Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) fordert, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 81, 347 ; BVerfGK 2, 279 ; 10, 84 ; stRspr).

    Das Verfahren der Prozesskostenhilfe will den vom Rechtsstaatsprinzip geforderten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Diese verletzen jedoch spezifisches Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 95, 96 ), wenn eine Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 2, 279 ).

    Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Liegt jedoch eine "schwierige", bislang ungeklärte Rechts- und Tatfrage vor, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 2, 279 ).

    Wann hierbei der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird, hängt von der Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der Ausgestaltung des zugehörigen Verfahrens ab (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

  • EGMR, 04.10.2007 - 32772/02

    Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VGT) ./. Schweiz

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2013 - 2 BvR 1380/08
    Die Konvention gewährt den Vertragsparteien jedoch Wahlfreiheit, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juli 2000, Beschwerde-Nr. 39221/98 u. Nr. 41963/98, Scozzari u. Giunta ./. Italien, Rn. 249; Urteil vom 30. Juni 2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, S. 3699 m.w.N.; BVerfGE 111, 307 m.w.N.; 128, 326 ).

    Die Vertragsparteien sind im Rahmen des Möglichen dazu verpflichtet, allgemeine und gegebenenfalls individuelle Maßnahmen in ihrer Rechtsordnung zu treffen, um die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Verletzung abzustellen und die Folgen so weit wie möglich zu beseitigen, um den Zustand vor der Verletzung wiederherzustellen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juli 2000, Beschwerde-Nr. 39221/98 u. Nr. 41963/98, Scozzari u. Giunta ./. Italien, Rn. 249; Urteil vom 8. April 2004, Beschwerde-Nr. 71503/01, Assanidzé ./. Georgien, NJW 2005, S. 2207 ; Urteil vom 30. Juni 2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, S. 3699 ; Entscheidung vom 6. Juli 2010, Beschwerde-Nr. 5980/07, Öcalan ./. Türkei, NJW 2010, S. 3703 ).

    Dementsprechend gebietet die Konvention nicht, die Möglichkeit zur Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Zivilverfahren zu schaffen (vgl. EGMR, Urteil vom 30. Juni 2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, S. 3699 ; BVerfGE 111, 307 ).

    Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kommt auch nicht die Befugnis zur Aufhebung nationaler Gerichtsentscheidungen oder zur Anordnung einer Wiederaufnahme eines Verfahrens zu (vgl. EGMR, Urteil vom 29. April 1988, Beschwerde-Nr. 10328/83, Belilos ./. Schweiz, Rn. 76; Urteil vom 20. September 1993, Beschwerde-Nr. 14647/89, Saidi ./. Frankreich, Rn. 47; Urteil vom 22. September 1994, Beschwerde-Nr. 16737/90, Pelladoah ./. Niederlande, Rn. 44; Urteil vom 30. Juni 2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, S. 3699 ).

    Dies hat der Gerichtshof - soweit hier von Interesse - in einem Ausnahmefall bejaht, in dem das Ministerkomitee seine Überwachung der Urteilsdurchführung in Unkenntnis des Umstands eingestellt hatte, dass im Rahmen eines nach nationalem Recht grundsätzlich zulässigen Wiederaufnahmeverfahrens das zuständige nationale Gericht den Wiederaufnahmeantrag aufgrund neu eingetretener Umstände abgelehnt hatte (vgl. EGMR, Urteil vom 30. Juni 2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, S. 3699 ).

  • BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85

    Keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Entscheidung des EGMR

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2013 - 2 BvR 1380/08
    Art. 41 EMRK, der zugunsten der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung für die Fälle vorsieht, in denen nur eine unvollständige Wiedergutmachung für die Folgen einer Konventionsverletzung geleistet werden kann, trägt dem Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425 ; BAG, Urteil vom 22. November 2012 - 2 AZR 570/11 -, juris, Rn. 32).

    Der Gerichtshof erlässt ausschließlich Feststellungsurteile; eine kassatorische, die angegriffene Maßnahme der Vertragspartei unmittelbar aufhebende Entscheidung ergeht nicht (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425 ).

    Auch die betroffene Vertragspartei aus einem festgestellten Konventionsverstoß trifft keine Pflicht zur Beseitigung des konventionswidrigen Urteils (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425 ).

  • EGMR, 08.04.2004 - 71503/01

    ASSANIDZE v. GEORGIA

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2013 - 2 BvR 1380/08
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil auch nicht auf die ihm am angemessensten erscheinende Art der Wiedergutmachung hingewiesen, wie er dies bereits wiederholt getan hat (vgl. den Hinweis des Gerichtshofs, wonach "die Wiederaufnahme des nationalen Verfahrens die angemessenste Lösung sei", EGMR, Urteil vom 1. März 2006, Beschwerde-Nr. 56581/00, Sejdovic ./. Italien, Rn. 125 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 8. Juli 2004, Beschwerde-Nr. 48787/99, Ila?Ÿcu u.a. ./. Moldawien und Russland, NJW 2005, S. 1849 ; Urteil vom 8. April 2004, Beschwerde-Nr. 71503/01, Assanidze ./. Georgien, Rn. 202 f.; Urteil vom 26. Februar 2004, Beschwerde-Nr. 74969/01, Görgülü ./. Deutschland, NJW 2004, S. 3397 ).

    Die Vertragsparteien sind im Rahmen des Möglichen dazu verpflichtet, allgemeine und gegebenenfalls individuelle Maßnahmen in ihrer Rechtsordnung zu treffen, um die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Verletzung abzustellen und die Folgen so weit wie möglich zu beseitigen, um den Zustand vor der Verletzung wiederherzustellen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juli 2000, Beschwerde-Nr. 39221/98 u. Nr. 41963/98, Scozzari u. Giunta ./. Italien, Rn. 249; Urteil vom 8. April 2004, Beschwerde-Nr. 71503/01, Assanidzé ./. Georgien, NJW 2005, S. 2207 ; Urteil vom 30. Juni 2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, S. 3699 ; Entscheidung vom 6. Juli 2010, Beschwerde-Nr. 5980/07, Öcalan ./. Türkei, NJW 2010, S. 3703 ).

    Insbesondere aus Art. 1 EMRK ergibt sich, dass die Vertragsparteien ihre Rechtsordnung in einer mit der Konvention zu vereinbarenden Weise gestalten und jedes mögliche Hindernis für eine angemessene Wiedergutmachung eines Betroffenen beseitigen (vgl. EGMR, Urteil vom 8. April 2004, Beschwerde-Nr. 71503/01, Assanidzé ./. Georgien, NJW 2005, S. 2207 ).

  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 596/03

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Verfassungsbeschwerde gegen Versagung

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2013 - 2 BvR 1380/08
    a) Das Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) fordert, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 81, 347 ; BVerfGK 2, 279 ; 10, 84 ; stRspr).

    Diese verletzen jedoch spezifisches Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 95, 96 ), wenn eine Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 2, 279 ).

    Liegt jedoch eine "schwierige", bislang ungeklärte Rechts- und Tatfrage vor, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 2, 279 ).

  • OLG Brandenburg, 09.06.2004 - 4 U 34/04

    Zur Zulässigkeit einer Restitutionsklage nach einer Entscheidung des Europäischen

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2013 - 2 BvR 1380/08
    Es entsprach im Jahr 2006 der einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung, dass der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO auf nach Rechtskraft eines Urteils ergangene weitere Gerichtsurteile nicht unmittelbar anwendbar war (vgl. zu Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte OLG Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2004 - 4 U 34/04 -, VIZ 2004, S. 525 , LG Bautzen, Urteil vom 8. Oktober 2004 - 4 O 151/04 -, juris, Rn. 30 ff.; zu Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union BSG, Urteil vom 25. August 1982 - 12 RK 62/81 -, juris, Rn. 14; BFH, Beschluss vom 27. September 1977 - VII K 1/76 -, NJW 1978, S. 511 ; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 8 B 66-99 -, NVwZ 1999, S. 1335 ).

    In der Rechtsprechung und dem überwiegenden Teil des Schrifttums hat sich diese Ansicht aber nicht durchsetzen können (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 1. April 2004 - 16 U 0297/04 -, VIZ 2004, S. 459 ; OLG Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2004, a.a.O.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Mai 2005 - 11 U 135/04 -, OLGR Naumburg 2005, S. 877 ; LG Bautzen, Urteil vom 8. Oktober 2004, a.a.O.; zum Disziplinarverfahren BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1998 - 2 DW 3-97 -, NJW 1999, S. 1649 ; vgl. auch Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl. 2004, vor § 578 Rn. 1; Ress, in: Maier, Europäischer Menschenrechtsschutz, 1982, S. 227 ; Frowein/Peukert, in: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1996, Art. 53 Rn. 5; Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 2006, Art. 46 Rn. 26; Walter, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG-Konkordanzkommentar, 2006, Kap. 31 Rn. 52; E. Klein, JZ 2004, S. 1176 ; Reinkenhof, NJ 2004, S. 250 ; Purps, ZOV 2004, S. 3 ; Meyer-Ladewig/Petzold, NJW 2005, S. 15 ; zurückhaltend auch Braun, in: Lüke/Wax, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 2, 2. Aufl. 2000, vor § 578 Rn. 37).

  • EGMR, 06.07.2010 - 5980/07

    ÖCALAN c. TURQUIE

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2013 - 2 BvR 1380/08
    Die Vertragsparteien sind im Rahmen des Möglichen dazu verpflichtet, allgemeine und gegebenenfalls individuelle Maßnahmen in ihrer Rechtsordnung zu treffen, um die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Verletzung abzustellen und die Folgen so weit wie möglich zu beseitigen, um den Zustand vor der Verletzung wiederherzustellen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juli 2000, Beschwerde-Nr. 39221/98 u. Nr. 41963/98, Scozzari u. Giunta ./. Italien, Rn. 249; Urteil vom 8. April 2004, Beschwerde-Nr. 71503/01, Assanidzé ./. Georgien, NJW 2005, S. 2207 ; Urteil vom 30. Juni 2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, S. 3699 ; Entscheidung vom 6. Juli 2010, Beschwerde-Nr. 5980/07, Öcalan ./. Türkei, NJW 2010, S. 3703 ).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Gerichtshof nur für den Fall anerkannt, dass Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Wiedergutmachung einer Konventionsverletzung getroffen hat, neue Fragen aufwerfen, über die im Urteil noch nicht entschieden worden ist (vgl. EGMR, Entscheidung vom 6. Juli 2010, Beschwerde-Nr. 5980/07, Öcalan ./. Türkei, NJW 2010, S. 3703 ; Breuer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 46 Rn. 17, 77).

  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 118/64

    Fehlerhafte Revisionsverwerfung - § 839 BGB; Art. 5 Abs. 5 MRK, Verjährung

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2013 - 2 BvR 1380/08
    Diese Vorschrift gewährt den Betroffenen nach der Rechtsprechung der deutschen Zivilgerichte unmittelbar einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch gegen die öffentliche Hand wegen Freiheitsentziehungen unter Verletzung von Art. 5 EMRK (vgl. BGHZ 45, 58 ).

    Dieser Anspruch dürfte allerdings zwischenzeitlich gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt sein, da die Verjährungsregeln des deutschen Rechts für deliktische Ansprüche entsprechende Anwendung finden (vgl. BGHZ 45, 58 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Oktober 2004 - 1 BvR 414/04 -, NJW 2005, 1567).

  • EGMR, 10.04.2007 - 23947/03

    D. E. gegen Deutschland

  • EGMR, 13.07.2000 - 39221/98

    SCOZZARI ET GIUNTA c. ITALIE

  • LG Bautzen, 08.10.2004 - 4 O 151/04
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • OLG Naumburg, 17.05.2005 - 11 U 135/04

    Feststellung eines Menschenrechtsverstoßes durch den EGMR als Restitutionsgrund

  • BVerfG, 06.10.2004 - 1 BvR 414/04

    Zur Verjährung eines Schadensersatzanspruches aus MRK Art 5 Abs 5 gem BGB § 852

  • EGMR, 29.05.2012 - 53126/07

    TARON v. GERMANY

  • BVerwG, 04.06.1998 - 2 DW 3.97

    Beamtenrecht - Keine Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen einer

  • BFH, 27.09.1977 - VII K 1/76

    Restitutionsklage - Abweichende Rechtsauffassung - BFH-Urteil - EGH - Urteil in

  • OLG Dresden, 01.04.2004 - 16 U 297/04

    Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Restitutionsklage

  • BVerfG, 28.01.2013 - 1 BvR 274/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 06.03.2002 - 1 BvR 213/02
  • BSG, 25.08.1982 - 12 RK 62/81
  • EGMR, 22.01.2013 - 51314/10

    HAVERMANN v. GERMANY

  • BVerfG, 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe

  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 570/11

    Restitutionsklage - festgestellter Konventionsverstoß

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • EGMR, 29.04.1988 - 10328/83

    BELILOS v. SWITZERLAND

  • EGMR, 22.09.1994 - 16737/90

    PELLADOAH c. PAYS-BAS

  • EGMR, 20.09.1993 - 14647/89

    SAÏDI v. FRANCE

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

  • EGMR, 08.07.2004 - 48787/99

    Transnistrien

  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvR 1455/83

    Versagung von Prozesskostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • EGMR, 26.02.2004 - 74969/01

    Görgülü ./. Deutschland: Verweigerung des Sorgerechts und Umgangsrechts mit dem

  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

  • EGMR, 16.06.2005 - 61603/00

    Konventionskonforme Auslegung des deutschen (Zivil-)Rechts

  • OLG Bremen, 22.12.2000 - 3 U 99/98

    Beginn der Verjährung

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

  • BVerfG, 14.12.2006 - 1 BvR 2236/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zur

  • OLG Bremen, 02.02.2006 - 4 U 41/05
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

  • OLG Bremen, 20.04.2006 - 4 U 41/05
  • EGMR, 01.03.2006 - 56581/00

    SEJDOVIC c. ITALIE

  • BAG, 26.07.2016 - 1 AZR 160/14

    Streik - Schadensersatz

    Auf der Ebene des einfachen Rechts trifft die Fachgerichte die Verpflichtung, die Gewährleistungen der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle zu berücksichtigen und in den betroffenen Teilbereich der nationalen Rechtsordnung mittels einer konventionsfreundlichen Auslegung einzupassen (BVerfG 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 - Rn. 27) .

    Dies beruht auf der Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des EGMR für die Auslegung der EMRK auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfG 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 - Rn. 28; BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 743/14 - Rn. 13; 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 69 mwN, BAGE 144, 1) .

  • BAG, 14.08.2018 - 1 AZR 287/17

    Arbeitskampf - Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

    Dies beruht auf der Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des EGMR für die Auslegung der EMRK auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfG 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 - Rn. 27 f.; BAG 26. Juli 2016 - 1 AZR 160/14 - Rn. 74, BAGE 155, 347) .
  • BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 1170/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung der Stichtagsregelung des §

    aa) Der Gesetzgeber sei schon im Ausgangspunkt weder durch die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention noch durch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Einführung des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 8 ZPO verpflichtet (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, NJW 2013, S. 3714 ; BTDrucks 16/3038, S. 39).

    Soweit der Bundesgerichtshof auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, NJW 2013, S. 3714 ) verweise, verkenne er, dass die angeführte Entscheidung ausschließlich die Frage der Wiederaufnahme eines Prozesses hinsichtlich eines rechtskräftigen Urteils nach der Zivilprozessordnung betroffen habe, nicht aber die Frage der Wiederaufnahmeverpflichtung bei einem dauerhaften Konventionsverstoß.

    Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen, insbesondere die Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Auslegung des einfachen Rechts, bereits geklärt sind (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 27 ff.).

    Eine solche Analogie wurde im Schrifttum zwar vereinzelt befürwortet; in der Rechtsprechung und dem überwiegenden Teil der Literatur konnte sich diese Ansicht aber nicht durchsetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 35 f. m.w.N.).

    a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 27).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 27).

    Auf der Ebene des einfachen Rechts trifft die Fachgerichte die Verpflichtung, die Gewährleistungen der Konvention zu berücksichtigen und in den betroffenen Teilbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 27).

    b) Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden jedoch dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 30), etwa wenn die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht verstößt.

    Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes - ebenso wie bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des einfachen Rechts - die Rechtsprechung des Gerichtshofs möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 30), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet.

    Bei der insoweit erforderlichen wertenden Rezeption durch die nationalen Gerichte kann auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere bei zivilrechtlichen Ausgangsverfahren, die beteiligten Rechtspositionen und Interessen nur unzureichend abbildet (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 30).

    Zudem war der Gesetzgeber, wie die 1. Kammer des Zweiten Senats im Beschluss vom 18. August 2013 festgestellt hat, weder durch die Europäische Menschenrechtskonvention noch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Einführung eines Restitutionsgrundes verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, NJW 2013, S. 3714 ; vorher bereits BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425).

    Dessen ungeachtet kommt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedoch eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung der Konvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zu (vgl. BVerfGE 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 28).

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