Rechtsprechung
   BVerfG, 18.08.2017 - 2 BvR 424/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,30990
BVerfG, 18.08.2017 - 2 BvR 424/17 (https://dejure.org/2017,30990)
BVerfG, Entscheidung vom 18.08.2017 - 2 BvR 424/17 (https://dejure.org/2017,30990)
BVerfG, Entscheidung vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 (https://dejure.org/2017,30990)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,30990) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 79 Abs. 3 GG; Art. 3 EMRK; § 32 Abs. 1 BVerfGG
    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (Anwendungsvorrang des Unionsrechts; Verfassungsidentität als Grenze des Anwendungsvorrangs; Menschenwürdegarantie; Gewährleistung im ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Auslieferung eines rumänischen Staatsangehörigen nach Rumänien

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 1 Abs 2 EGRaBes 584/2002, Art 4 EUGrdRCh, § 33 Abs 2 IRG
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Auslieferung nach Rumänien mit Blick auf dortige Haftbedingungen - hier: drohende Verletzung der Menschenwürde (Art 1 Abs 1 GG; Art 3 MRK; Art 4 EUGrdRCh) bei Haftraumgröße von 3 qm (inklusive Mobiliar) bzw 2 qm und ...

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Auslieferung nach Rumänien mit Blick auf dortige Haftbedingungen - hier: drohende Verletzung der Menschenwürde (Art 1 Abs 1 GG; Art 3 MRK; Art 4 EUGrdRCh) bei Haftraumgröße von 3 qm (inklusive Mobiliar) bzw 2 qm und ...

  • datenbank.nwb.de

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Auslieferung nach Rumänien mit Blick auf dortige Haftbedingungen - hier: drohende Verletzung der Menschenwürde (Art 1 Abs 1 GG; Art 3 MRK; Art 4 EUGrdRCh) bei Haftraumgröße von 3 qm (inklusive Mobiliar) bzw 2 qm und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 29.09.2017)

    EU-Haftbefehl: 17 Häftlinge auf 30 Quadratmetern

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2017 - 2 BvR 424/17
    Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG unter Bezugnahme auf die Maßstäbe, die der Senat in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2015 (BVerfGE 140, 317 - Identitätskontrolle I) aufgestellt hat.

    Es muss im Einzelnen substantiiert dargelegt werden, inwieweit im konkreten Fall die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Garantie der Menschenwürde verletzt ist (BVerfGE 140, 317 ).

    Die Gewährleistung dieser Grundsätze ist daher auch bei der Anwendung unionsrechtlich determinierter Vorschriften durch die deutsche öffentliche Gewalt im Einzelfall sicherzustellen (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

    Verletzt die Anwendung unionsrechtlich determinierter Vorschriften die von Art. 1 GG gewährleisteten Grundsätze, so kann dies im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gerügt und festgestellt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 140, 317 ).

    Das über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidende Gericht trifft insoweit die Pflicht, Ermittlungen hinsichtlich der Rechtslage und der Praxis im ersuchenden Mitgliedstaat vorzunehmen, wenn der Betroffene hinreichende Anhaltspunkte für solche Ermittlungen dargelegt hat (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

    Stellt sich danach heraus, dass der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard vom ersuchenden Mitgliedstaat nicht eingehalten wird, darf das zuständige Gericht die Auslieferung nicht für zulässig erklären (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

    Sie ist vielmehr in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV der Sache nach angelegt (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

    Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gilt insoweit nicht unbegrenzt, so dass die Verweigerung der Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls gerechtfertigt sein kann (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, juris, Rn. 82 ff.; s. ferner BVerfGE 140, 317 ).

    (3) Zudem sind die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - dies ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ) - bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

  • BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 566/15

    Verfassungswidrige Unterbringung eines Strafgefangenen (Haftraumgröße zwischen

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2017 - 2 BvR 424/17
    (2) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen Grenzen (vgl. BVerfGK 12, 417 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, juris, Rn. 29; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, juris, Rn. 37; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris, Rn. 27).

    Ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, ist von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris, Rn. 27).

    Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in Betracht, wobei als ein die Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, juris, Rn. 30, und vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, juris, Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris, Rn. 27).

    Darüber hinaus kann die Dauer der Unterbringung maßgeblich sein, sofern die Unterbringung für eine Übergangszeit zumutbar erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris, Rn. 27).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2017 - 2 BvR 424/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15, C-659/15 PPU) sei klargestellt, dass der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1 - RbEuHb) verankerte Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens diese zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verpflichte.

    So zählt der Rahmenbeschluss - grundsätzlich abschließend (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15, C-659/15 PPU, Rn. 80) - bestimmte Gründe auf, aus denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist oder abgelehnt werden kann (vgl. Art. 3 ff. RbEuHb).

    Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gilt insoweit nicht unbegrenzt, so dass die Verweigerung der Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls gerechtfertigt sein kann (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, juris, Rn. 82 ff.; s. ferner BVerfGE 140, 317 ).

  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2017 - 2 BvR 424/17
    Zu dieser Gewährleistung hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine die bisherige Rechtsprechung vereinheitlichende Entscheidung getroffen und festgestellt, dass die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe, wenn der persönliche Raum des Häftlings in einem Gemeinschaftshaftraum unter 3 m² falle (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2016, Mur?ic ./. Kroatien, Beschwerde Nr. 7334/13, § 124; ähnlich bereits zuvor EGMR, Urteil vom 10. Januar 2012, Ananyev u.a. ./. Russland, Beschwerden Nr. 42525/07 und 60800/08 (Piloturteil), NVwZ-RR 2013, 284 ; und EGMR, Urteil vom 22. Oktober 2009, 0rchowski ./. Polen, Beschwerde Nr. 17885/04, § 123).

    Diese Vermutung könne nur dann widerlegt werden, wenn folgende Kriterien kumulativ vorlägen: Es muss sich um kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierungen des persönlichen Raums handeln, wobei eine ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet sein müssen, und die Strafe muss in einer geeigneten Haftanstalt vollzogen werden, wobei es keine die Gefangenschaft erschwerenden Bedingungen geben dürfe (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Oktober 2016, Mur?ic ./. Kroatien, Beschwerde Nr. 7334/13, §§ 132, 134).

  • BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1127/14

    Geldentschädigung wegen Unterbringung in zu kleiner Einzelzelle

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2017 - 2 BvR 424/17
    (2) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen Grenzen (vgl. BVerfGK 12, 417 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, juris, Rn. 29; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, juris, Rn. 37; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris, Rn. 27).

    Ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, ist von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris, Rn. 27).

  • BVerfG, 07.11.2011 - 1 BvR 1403/09

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2017 - 2 BvR 424/17
    (2) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen Grenzen (vgl. BVerfGK 12, 417 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, juris, Rn. 29; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, juris, Rn. 37; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris, Rn. 27).

    Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in Betracht, wobei als ein die Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, juris, Rn. 30, und vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, juris, Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris, Rn. 27).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2017 - 2 BvR 424/17
    (3) Zudem sind die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - dies ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ) - bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

    Sie dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2017 - 2 BvR 424/17
    (2) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen Grenzen (vgl. BVerfGK 12, 417 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, juris, Rn. 29; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, juris, Rn. 37; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris, Rn. 27).

    Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in Betracht, wobei als ein die Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, juris, Rn. 30, und vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, juris, Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris, Rn. 27).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2017 - 2 BvR 424/17
    (3) Zudem sind die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - dies ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ) - bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

    Sie dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2017 - 2 BvR 424/17
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • EGMR, 10.01.2012 - 42525/07

    ANANYEV AND OTHERS v. RUSSIA

  • EGMR, 22.10.2009 - 17885/04

    ORCHOWSKI v. POLAND

  • BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10

    Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • BVerfG, 13.11.2007 - 2 BvR 2201/05

    Menschenwürdige Unterbringung in der Strafhaft (ausreichend Luftraum und

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

  • BVerfG, 13.03.2002 - 2 BvR 261/01

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz durch

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

  • BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01

    Effektiver Rechtsschutz für Strafgefangene

  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

  • BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02

    Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des

  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87

    Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung gemeinnütziger Leistungen bei der

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    cc) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Recht einer gefangenen Person auf Achtung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG der Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen Grenzen (vgl. BVerfGK 12, 417 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 -, Rn. 35 m.w.N.).

    Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, sind im Rahmen der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen herangezogen worden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, Rn. 30, und vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, Rn. 38; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, Rn. 27, und vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 -, Rn. 35).

    Bei der Bestimmung des unabdingbaren Maßes an Grundrechtsschutz sind zumindest die unabdingbaren Gewährleistungen der EMRK und die Rechtsprechung des EGMR - dies ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ) - heranzuziehen (vgl. BVerfGE 140, 317 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 -, Rn. 35).

    Maßgeblich im Zusammenhang mit der Beurteilung von Haftbedingungen ist insbesondere Art. 3 EMRK, der ein Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung enthält (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 -, Rn. 36 f. m.w.N.).

    Allerdings führt eine erhebliche Überbelegung erfahrungsgemäß nicht nur zu Platzproblemen, die wiederum geeignet sind, Auslieferungshindernisse zu begründen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 -, Rn. 31 ff. m.w.N. zur Frage der Mindesthaftraumgrößen), sondern auch zu Folgeproblemen, etwa bei der medizinischen Versorgung der Häftlinge.

  • BVerfG, 15.03.2018 - 2 BvR 1371/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Stationierung US-amerikanischer

    Das deckt sich mit der nach Art. 1 Abs. 2 GG gebotenen Berücksichtigung der EMRK bei der Auslegung des Grundgesetzes und der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. hierzu BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; 140, 317 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, NVwZ 2017, S. 1196; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 36).
  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

    Dem Häftling muss in der Regel eine Fläche von 3 m² in einem Gemeinschaftshaftraum ohne Berücksichtigung des Mobiliars zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 - juris Rn. 37 m.w.N).
  • OLG Bremen, 28.09.2017 - 1 AuslA 13/17

    Unzulässigkeit der Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafvollstreckung

    Dies gilt im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes insbesondere im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (so zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017 - 2 BvR 424/17, juris Rn. 33).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen Grenzen (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017, a.a.O., m.w.N. für den Fall der Auslieferung aufgrund europäischen Haftbefehls).

    Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in Betracht, wobei als ein die Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.02.2011 - 1 BvR 409/09, juris Rn. 30, und vom 7.11.2011 - 1 BvR 1403/09, juris Rn. 38; BVerfG, Beschluss vom 22.03.2016 - 2 BvR 566/15, juris Rn. 27, BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017, a.a.O.).

    Dafür können auch Ermittlungen zur Rechtslage und Praxis im ersuchenden Staat erforderlich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 42, NStZ 2017, 43; für das Auslieferungsverfahren aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017 - 2 BvR 424/17, juris Rn. 33).

    Tatsächliche Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung völkerrechtlicher Mindeststandards bei den Haftbedingungen können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Vortrag des Verfolgten selbst ergeben, den insofern eine Darlegungslast treffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2015 - 2 BvR 2088/15, juris Rn. 29; BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16, juris Rn. 50; BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017, a.a.O., Rn. 33).

  • OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21

    Bewilligung der Auslieferung unter Berücksichtigung mitgliedsstaatlicher

    Das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständige Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, ohne konkrete Hinweise auf bestehende Mängel eine Sachaufklärung durchzuführen oder positiv festzustellen, dass dem um Auslieferung ersuchenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Wahrung der von Art. 1 GG geforderten Mindeststandards vertraut werden kann (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017, 2 BvR 424/17, abgedruckt bei juris).

    Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass in Italien hinsichtlich der Sicherheit des Verfolgten in der Haft bzw. nach einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls eine Lebensgefahr durch Übergriffe von Mithäftlingen, Vollzugspersonal oder Dritten besteht, oder im Falle der Auslieferung gerade bezüglich des Verfolgten in Italien der Kernbereich der Verfahrensrechte verletzt werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2017, 2 BvR 424/17, Rn. 18, juris: Senat, Beschluss vom 04.08.2017, Ausl 301 AR 64/17, juris: rechtliches Gehör; KG, Beschluss vom 16.11.2017, (4) 151 AuslA 136/17 (167/17) Rn. 13, juris: Strafhöhe; OLG Dresden, Beschluss vom 21.11.2017, 2 (S) AR 42/17 Rn 34, juris: Rechtsstaatsprinzip), haben weder der Verfolgte noch die Rechtsbeistände vorgetragen noch sind solche Gefahren aus den Akten oder sonstigen Quellen ersichtlich.

    Danach muss ein letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2017, 2 BvR 424/17, vom 12.01.2018, 2 BvR 37/18 und BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, jeweils abgedruckt bei juris).

  • OLG Bremen, 27.03.2018 - 1 AuslA 21/17

    Strafprozessrecht; Europäischer Haftbefehl; Auslieferung; Ungarn; Haftbedingungen

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein nur vorübergehender oder kürzerer Zeitraum der Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt zu Durchgangszwecken bis zur Übergabe an die für die eigentliche Strafvollstreckung vorgesehene Haftanstalt grundsätzlich auch die Eingriffsintensität insbesondere von beengten Haftbedingungen reduzieren kann (siehe BVerfG, Beschluss vom 22.03.2016 - 2 BvR 566/15, juris Rn. 27, NJW 2016, 1872; Beschluss vom 18.08.2017 - 2 BvR 424/17, juris Rn. 35).

    [47] Das Bundesverfassungsgericht (siehe BVerfG, Beschluss vom 19.12.2017 - 2 BvR 424/17, juris Rn. 50 f., NJW 2018, 686) hat allerdings darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof bisher nicht klargestellt hat, ob der Anwendung des Europäischen Haftbefehls und der dabei vorzunehmenden Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedsstaat durch die vollstreckenden Justizbehörden eine vollständige Übertragung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugrunde zu legen ist.

  • BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18

    Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines

    Der Auslieferungsverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist durch den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl EU Nr. L 81 vom 27. März 2009, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl bzw. RbEuHb) unionsrechtlich weitgehend determiniert (vgl. BVerfGE 140, 317 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 32).
  • BVerfG, 17.10.2018 - 2 BvR 2100/18

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der

    Es erscheint vielmehr möglich, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, die Auslieferung des Beschwerdeführers trotz der Haftbedingungen, die ihn im Falle einer Auslieferung nach Rumänien erwarten, für zulässig zu erklären, mit der Menschenwürde des Beschwerdeführers unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 31 ff.) oder das Gericht unter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegen die Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 37 ff.).
  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 VR 7.17

    "Islamischer Staat"; "Jihad"; Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot;

    Dem Häftling muss in der Regel eine Fläche von 3 m² in einem Gemeinschaftshaftraum ohne Berücksichtigung des Mobiliars zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 - juris Rn. 37 m.w.N).
  • OLG München, 29.04.2020 - 7 St 9/19

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - Konkurrenz

    Mit den in Deutschland und dem übrigen Geltungsbereich der EMRK geltenden Anforderungen ist das nicht zu vereinbaren (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Januar 2012, 42525/07, Ananyev ./. Russland = NVwZ-RR 2013, 284, 288 m. w. N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2017, 2 BvR 424/17, Rn. 39, juris: Vermutung für Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 1 Abs. 1 GG bei einem persönlichen Bereich von weniger als drei Quadratmeter je Häftling in einem Gemeinschaftshaftraum; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011, 1 BvR 409/09, Rn. 30 f. = NJW-RR 2011, 1043, 1044 m. w. N.: Verletzung der Menschenwürde bei Nichteinhaltung der Mindestfläche von 6 oder 7 Quadratmetern je Gefangenem und fehlender Abtrennung bzw. Entlüftung der Toilette).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2023 - 4 LB 466/20

    Allgemeine Haftbedingungen in der Ukraine; Rückkehrgefährdung eines ukrainischen

  • VG Frankfurt/Main, 03.01.2024 - 12 L 4017/23
  • OLG Brandenburg, 21.05.2019 - 2 AR 8/19

    Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls, da die Frage der Haftbedingungen, die

  • VG Augsburg, 15.03.2018 - Au 4 K 17.34984

    Statthafte Klageart bei begehrter Aufhebung einer Entscheidung über die

  • VG Frankfurt/Main, 22.11.2019 - 12 K 1641/18

    Abschiebung international Schutzberechtigter nach Griechenland

  • VG Magdeburg, 05.03.2018 - 11 A 17/17

    Asyl; Türkei

  • VG Frankfurt/Main, 06.03.2023 - 12 L 317/23
  • VG Frankfurt/Main, 27.05.2022 - 12 L 691/22
  • VG Frankfurt/Main, 11.01.2019 - 12 K 1069/18

    Das Sicherungssystem für international Schutzberechtigte in Bulgarien weist keine

  • VG Berlin, 20.02.2020 - 31 L 23/20

    Senegal, Haftbedingungen, Haftstrafe, Freiheitsstrafe, unmenschliche oder

  • VG Berlin, 20.02.2020 - 31 L 23.20
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht