Rechtsprechung
BVerfG, 18.09.1990 - 1 BvR 1353/89 |
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Rechtsanwalt - Kritik - Justizbehörde - Sachlichkeitsgebot - Beleidigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
Kritik an Justizbehörden im Rahmen der anwaltlichen Berufsausübung - Sachlichkeitsgebot
Verfahrensgang
- AGH Rheinland-Pfalz, 20.09.1989 - 2 EG 18/87
- BVerfG, 18.06.1990 - 1 BvR 1353/89
- BVerfG, 18.09.1990 - 1 BvR 1353/89
Papierfundstellen
- AnwBl 1990, 519
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81
Standesrichtlinien
Auszug aus BVerfG, 18.09.1990 - 1 BvR 1353/89
"Nach der Rechtspr. des BVerfG kann das Sachlichkeitsgebot bis zum Erlaß einer konkretisierenden Berufsordnung nur insoweit aus § 43 BRAO abgeleitet werden, als es zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerläßlich ist (BVerfGE 76, 171, 193 [hier: IV (485) 206 a]).Das heißt im einzelnen: Bei der Bewertung hat außer Betracht zu bleiben, ob ein Anwalt seine Kritik anders hätte formulieren können; denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung (BVerfGE 76, 171, 192 [hier: IV (485) 206 a] m. w. N.).
Sie sind erst dann als Berufspflichtverletzungen zu beanstanden, wenn die Herabsetzungen nach Inhalt oder Form als strafbare Beleidigungen zu beurteilen sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt zu werden (BVerfGE 76, 171, 193 [hier: IV (485) 206 a]).
Darüber hinaus kann ein standesrechtliches Eingreifen während der Übergangszeit nur in Betracht kommen, wenn ein Rechtsanwalt unprofessionell handelt, indem er entweder bewußt Unwahrheiten verbreitet oder den Kampf um das Recht durch neben der Sache liegende Herabsetzungen belastet, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben (BVerfGE 76, 171, 193 [hier: IV (485) 206 a]).
- BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß
Auszug aus BVerfG, 18.09.1990 - 1 BvR 1353/89
Die Ehrengerichte müssen jedoch sicherstellen, daß der Sinn einer Äußerung nicht in einer Weise ermittelt wird, die der Bedeutung der Meinungsäußerung für die anwaltliche Berufsausübung wie auch für die freie Kommunikation in der Gesellschaft insgesamt widerspricht (vgl. Beschluß des Ersten Senats vom 19.4. 1990 Ä 1 BvR 40/86, 1 BvR 42/86). - BVerfG, 12.03.1990 - 1 BvR 816/86
Anwaltschaftliches Standesrecht: Umfang des Sachlichkeitsgebotes - …
Auszug aus BVerfG, 18.09.1990 - 1 BvR 1353/89
Beanstandung einer von einem Rechtsanwalt erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde unter dem Aspekt einer Verletzung des Sachlichkeitsgebots: Bundesverfassungsgericht (Beschluß Ä 1 BvR 816/86 Ä v. 12.3. 90, in AnwBl 1991, 45).
- AGH Saarland, 28.01.2002 - AGH 7/01
Anwaltsgerichtliche Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt wegen Nichtbeachtung des …
Diese Einlassung des Rechtsanwalts kann angesichts der Interpretationsweite seines Schriftsatzes jedenfalls nicht widerlegt werden (vgl. AnwBl 1990, 519 f.). - KG, 07.02.2001 - 1 WiO 4/00
Voraussetzungen eines Verstosses eines Wirtschaftsprüfers gegen seine …
Sie sind erst dann als Berufspflichtverletzungen zu beanstanden, wenn die Herabsetzungen nach Inhalt oder Form als strafbare Beleidigungen zu beurteilen sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB gedeckt zu werden, oder bewußt Unwahrheiten verbreitet oder der Kampf ums Recht durch neben der Sache liegende Herabsetzungen belastet wird, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben (vgl. BVerfGE 76, 171 (-193)); BVerfG BRAK-Mitt. 1990, 176 (177)).