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   BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19   

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https://dejure.org/2019,34243
BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19 (https://dejure.org/2019,34243)
BVerfG, Entscheidung vom 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19 (https://dejure.org/2019,34243)
BVerfG, Entscheidung vom 18. September 2019 - 2 BvR 1165/19 (https://dejure.org/2019,34243)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 11 StVollzG; § 109 StVollzG; § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW
    Lockerungen im Strafvollzug zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit langjährig Inhaftierter (Grundrecht auf Resozialisierung; Vollzugslockerungen auch ohne konkrete Entlassungsperspektive und nicht erst bei Anzeichen einer haftbedingten Deprivation; Erforderlichkeit ...

  • Burhoff online

    Lockerungen im Strafvollzug, Entlassungsperspektive, Verfassungsbeschwerde

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Ausführungen langjährig Inhaftierter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 2 S 1 StVollzG, § 11 Abs 1 Nr 2 StVollzG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsanspruchs durch Versagung von Vollzugslockerungen - Anspruch auf Ausführungen nicht erst bei Auftreten von Anzeichen haftbedingter Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit des betroffenen Strafgefangenen - sowie ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit eines Strafgefangenen nach zwölfjähriger Haftverbüßung wegen Totschlags; Grundrecht auf Resozialisierung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsanspruchs durch Versagung von Vollzugslockerungen - Anspruch auf Ausführungen nicht erst bei Auftreten von Anzeichen haftbedingter Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit des betroffenen Strafgefangenen - sowie ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit eines Strafgefangenen i.R.d. Verbüßung der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren wegen Totschlags

  • rechtsportal.de

    Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit eines Strafgefangenen nach zwölfjähriger Haftverbüßung wegen Totschlags; Grundrecht auf Resozialisierung

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsanspruchs durch Versagung von Vollzugslockerungen - Anspruch auf Ausführungen nicht erst bei Auftreten von Anzeichen haftbedingter Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit des betroffenen Strafgefangenen - sowie ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Ausführungen langjährig Inhaftierter

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vollzugslockerungen - ” bloße pauschale Wertungen” sind nicht erlaubt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausführungen bei langjährig Inhaftierten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Lockerung im Strafvollzug: Gefangene haben Recht auf Ausführung

  • taz.de (Pressemeldung, 18.10.2019)

    Langjährigen Haftstrafen: Es gibt einen Anspruch auf Ausgang

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Urteil gegen die Hospitalisierung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 391
  • NStZ-RR 2020, 32
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 05.08.2010 - 2 BvR 729/08

    Verletzung des von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschützten

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19
    Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 109, 133 ; BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ; stRspr).

    Durch diese Maßnahmen werden dem Gefangenen zudem Chancen eingeräumt, sich zu beweisen und zu einer günstigeren Entlassungsprognose zu gelangen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, Rn. 32).

    Erstrebt ein Gefangener diese Maßnahmen, so wird er durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, Rn. 32, und vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, Rn. 17).

    Gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für vollzugslockernde Maßnahmen im eigentlichen Sinne etwa wegen einer konkret bestehenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr noch nicht erfüllen, dienen Ausführungen dem Erhalt und der Festigung der Lebensfähigkeit und -tüchtigkeit (vgl. BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ).

    Bei langjährig Inhaftierten kann es daher, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, Rn. 3, und vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, Rn. 32).

    Der damit verbundene personelle Aufwand ist dann hinzunehmen (vgl. BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ).

    Ob dies geschehen ist, hat die Strafvollstreckungskammer zu überprüfen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, Rn. 32 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2018 - 2 BvR 287/17 -, Rn. 32).

    Der Gefangene soll so lebenstüchtig bleiben, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben wieder zurechtfindet (vgl. BVerfGE 45, 187 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 1997 - 2 BvR 615/97 -, Rn. 10, und vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, Rn. 15; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, Rn. 32, und vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 1539/09

    Rechtsweggarantie (Rechtswegerschöpfung; effektiver Rechtsschutz; Widerspruch);

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19
    Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und zu festigen, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist (BVerfGK 19, 157 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, Rn. 27).

    Erstrebt ein Gefangener diese Maßnahmen, so wird er durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, Rn. 32, und vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, Rn. 17).

    Der Gefangene soll so lebenstüchtig bleiben, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben wieder zurechtfindet (vgl. BVerfGE 45, 187 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 1997 - 2 BvR 615/97 -, Rn. 10, und vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, Rn. 15; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, Rn. 32, und vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, Rn. 23).

    Mit der Annahme, das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und zu festigen, greife erst ein, wenn der Gefangene Anzeichen einer drohenden haftbedingten Depravation aufweist, die sich bereits als Einschränkung seiner Lebenstüchtigkeit unter den Verhältnissen der Haft bemerkbar macht, wird es daher grundlegend missverstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 368/10

    Resozialisierung; lebenslange Freiheitsstrafe; Vollzugsplan; Vollzugslockerungen;

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19
    Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 109, 133 ; BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ; stRspr).

    Gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für vollzugslockernde Maßnahmen im eigentlichen Sinne etwa wegen einer konkret bestehenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr noch nicht erfüllen, dienen Ausführungen dem Erhalt und der Festigung der Lebensfähigkeit und -tüchtigkeit (vgl. BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ).

    Der damit verbundene personelle Aufwand ist dann hinzunehmen (vgl. BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19
    Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 109, 133 ; BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ; stRspr).

    Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, Rn. 27).

    Androhung und Vollstreckung der Freiheitsstrafe finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 109, 133 ).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19
    Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, Rn. 27).

    Ob dies geschehen ist, hat die Strafvollstreckungskammer zu überprüfen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, Rn. 32 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2018 - 2 BvR 287/17 -, Rn. 32).

    Das Gericht hat dementsprechend den Sachverhalt umfassend aufzuklären und dabei festzustellen, ob die Vollzugsbehörde den zugrunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt und damit eine hinreichende tatsächliche Grundlage für ihre Entscheidung geschaffen hat (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19
    Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 109, 133 ; BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ; stRspr).

    Androhung und Vollstreckung der Freiheitsstrafe finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 109, 133 ).

    Der Gefangene soll so lebenstüchtig bleiben, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben wieder zurechtfindet (vgl. BVerfGE 45, 187 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 1997 - 2 BvR 615/97 -, Rn. 10, und vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, Rn. 15; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, Rn. 32, und vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 23.05.2013 - 2 BvR 2129/11

    Resozialisierungsgebot (lebenslange Freiheitsstrafe; ausländische Strafgefangene;

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19
    Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 109, 133 ; BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ; stRspr).

    Gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für vollzugslockernde Maßnahmen im eigentlichen Sinne etwa wegen einer konkret bestehenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr noch nicht erfüllen, dienen Ausführungen dem Erhalt und der Festigung der Lebensfähigkeit und -tüchtigkeit (vgl. BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ).

    Der damit verbundene personelle Aufwand ist dann hinzunehmen (vgl. BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ).

  • BVerfG, 04.05.2015 - 2 BvR 1753/14

    Resozialisierungsgebot im Strafvollzug (lebenslange Freiheitsstrafe; fehlende

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19
    Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und zu festigen, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist (BVerfGK 19, 157 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, Rn. 27).

    Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, Rn. 27).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19
    Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 109, 133 ; BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ; stRspr).

    Androhung und Vollstreckung der Freiheitsstrafe finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 109, 133 ).

  • BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvR 1951/96

    Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts auf Resozialisierung und willkürfreie

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19
    Der Beurteilungsspielraum entbindet die Vollstreckungsgerichte indes nicht von ihrer rechtsstaatlich fundierten Prüfungspflicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, Rn. 20).

    Legt das Strafvollstreckungsgericht seiner Entscheidung diesen Maßstab zugrunde, prüft das Bundesverfassungsgericht lediglich, ob das Strafvollstreckungsgericht der Vollzugsbehörde einen zu weiten Beurteilungsspielraum zugebilligt und damit Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruchs verkannt hat und ob die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung des dargelegten fachgerichtlichen Maßstabs schlechthin nicht mehr nachvollziehbar ist und damit den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitenden Anspruch auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, Rn. 21).

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • LG Bielefeld, 15.01.2019 - 101 StVK 4188/18
  • BVerfG, 12.11.1997 - 2 BvR 615/97

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Lockerungen im Strafvollzug

  • BVerfG, 13.12.1997 - 2 BvR 1404/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Lockerungen im Strafvollzug

  • BVerfG, 15.05.2018 - 2 BvR 287/17

    Lebenslange Freiheitsstrafe und vollzugsöffnende Maßnahmen

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • BVerfG, 10.09.2008 - 2 BvR 719/08

    Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die

  • OLG Hamm, 09.05.2019 - 1 Vollz (Ws) 92/19

    Handfessel auch unter Kleidung möglich

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

  • BGH, 26.11.2019 - 2 StR 557/18

    BGH spricht zwei Strafvollzugsbedienstete vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung

    Bei diesem Versagungsgrund handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, für dessen Anwendung der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, in dessen Rahmen sie insbesondere unter Berücksichtigung des Resozialisierungsanspruchs des Strafgefangenen mehrere - jeweils gleichermaßen rechtlich vertretbare - Entscheidungen treffen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. September 2019 - 2 BvR 1165/19, juris Rn. 20; vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17, juris Rn. 28 und vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96, aaO, NStZ 1998, 430, 431 (zu Vollzugslockerungen); vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 1511/16, juris Rn. 6 (zur Verlegung in den offenen Vollzug); BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1981 - 5 AR (VS) 32/81, BGHSt 30, 320, 324 f.).
  • BVerfG, 08.03.2024 - 2 BvR 1480/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung einer verdeckten

    Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 - 2 BvR 1165/19 -, Rn. 16 m.w.N.).

    Gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für vollzugslockernde Maßnahmen im eigentlichen Sinne noch nicht erfüllen, dienen Ausführungen dem Erhalt und der Festigung der Lebensfähigkeit und -tüchtigkeit (vgl. BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 - 2 BvR 1165/19 -, Rn. 18).

    Bei diesen kann es daher, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 - 2 BvR 1165/19 -, Rn. 18 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 04.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 258/20

    Lebenslange Freiheitsstrafe, Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit,

    Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war zunächst gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da eine Rechtsprechung des in Nordrhein-Westfalen landesweit für die Entscheidungen in Strafvollzugssachen zuständigen Senats zu der Frage, wie der Begriff der "langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen" im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW unter Berücksichtigung der in jüngerer Zeit zur Frage der Notwendigkeit der Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 - 2 BvR 1165/19 -, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, juris) konkret auszufüllen ist, bisher nicht vorliegt.

    "Angesichts der eindeutigen Formulierung des die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung aufgreifenden Gesetzeswortlauts des § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW, wonach Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit "zu gewähren sind", sind die Vollzugsanstalten verpflichtet, im Hinblick auf das Grundrecht der Gefangenen auf Resozialisierung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2019 zu 2 BvR 650/19, zitiert nach juris Rn. 17) schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges frühzeitig im Rahmen des Möglichen zu begegnen und die Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (Senat, Beschluss vom 04. Dezember 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 441/17, zitiert nach juris Rn. 15 - st. Rspr.; vgl. auch Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 53 StVollzG NRW Rn. 4).

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen, die Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit nach § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW betreffenden Entscheidung nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass es eine Verkennung des Grundrechts auf Resozialisierung darstellt, wenn ein durch (konkrete) Anzeichen (konkret) drohender Verlust der Lebenstüchtigkeit im Sinne bereits bemerkbarer Defizite, z.B. festgestellt anhand von Prognosekriterien im Sinne der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation, als Voraussetzung für die Gewährung von Ausführungen i.S.d. § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW angesehen wird, da dies bereits konkret vorliegende haftbedingte Defizite/Schädigungen darstellt, die es durch die Gewährung der Ausführungen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW gerade zu vermeiden gilt (BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391, 392; vgl. ergänzend auch BVerfG, Beschluss vom 17. September 2019 zu 2 BvR 650/19, zitiert nach juris Rn. 21 und Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 681/19, zitiert nach juris Rn. 25).

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391, 392):.

    Der Entscheidung BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 - 2 BvR 1165/19 -, juris, lag eine Fallkonstellation zugrunde, in welcher der Betroffene von einer 12-jährigen Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidungen ca. 7 Jahre verbüßt hatte.

  • OLG Hamm, 09.01.2020 - 1 Vollz (Ws) 582/19
    Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus einer langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat dabei ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391 m.w.N.).

    Angesichts der eindeutigen Formulierung des die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung aufgreifenden Gesetzeswortlauts des § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW, wonach Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit "zu gewähren sind", sind die Vollzugsanstalten verpflichtet, im Hinblick auf das Grundrecht der Gefangenen auf Resozialisierung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391; BverfG, Beschluss vom 17. September 2019 zu 2 BvR 650/19, zitiert nach juris Rn. 17) schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges frühzeitig im Rahmen des Möglichen zu begegnen und die Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (Senat, Beschluss vom 04. Dezember 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 441/17, zitiert nach juris Rn. 15 - st. Rspr.; vgl. auch Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 53 StVollzG NRW Rn. 4).

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen, die Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit nach § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW betreffenden Entscheidung nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass es eine Verkennung des Grundrechts auf Resozialisierung darstellt, wenn ein durch (konkrete) Anzeichen (konkret) drohender Verlust der Lebenstüchtigkeit im Sinne bereits bemerkbarer Defizite, z.B. festgestellt anhand von Prognosekriterien im Sinne der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation, als Voraussetzung für die Gewährung von Ausführungen i.S.d. § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW angesehen wird, da dies bereits konkret vorliegende haftbedingte Defizite/Schädigungen darstellt, die es durch die Gewährung der Ausführungen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW gerade zu vermeiden gilt (BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391, 392; vgl. ergänzend auch BVerfG, Beschluss vom 17. September 2019 zu 2 BvR 650/19, zitiert nach juris Rn. 21 und Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 681/19, zitiert nach juris Rn. 25).

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391, 392):.

  • BayObLG, 27.11.2023 - 203 StObWs 456/23

    Rechtsbeschwerdeverfahren, Verpflichtungsantrag, Prozesskostenhilfe,

    Die Justizvollzugsanstalt hat allerdings im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 - 2 BvR 1165/19 -, juris Rn. 19; vgl. auch Senat, Beschluss vom 21. September 2020 - 203 StObWs 318/20 -, juris Rn. 22).

    Die Vollzugsbehörde hat in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, dass nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Vorschriften über Vollzugslockerungen und vollzugsöffnende Maßnahmen der Wiedereingliederung der Gefangenen und deren Resozialisierungsinteresse dienen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 - 2 BvR 1165/19-, juris Rn. 17).

  • OLG Koblenz, 25.02.2021 - 4 Ws 767/20

    Erhalt der Lebenstüchtigkeit bei langjährig Inhaftierten

    Die Kammer verkennt, dass die durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze, wonach es bei langjährig Inhaftierten auch ohne konkrete Entlassungsperspektive und trotz angenommener Flucht- und Missbrauchsgefahr geboten sein kann, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen mit dem Ziel einer Erhaltung und Festigung der Lebensfähigkeit und -tüchtigkeit (§ 48 Abs. 1 LJVollzG) zu ermöglichen (BVerfG, Beschl. 2 BvR 1165/19 v. 18.09.2019 - NStZ-RR 2019, 391; 2 BvR 1753/14 v. 04.05.2015 - BeckRS 2015, 49763; 2 BvR 729/08 v. 05.08.2010 - BeckRS 2010,.

    Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (BVerfG, Beschl. 2 BvR 1165/19 v. 18.09.2019 - NStZ-RR 2019, 391).

  • BayObLG, 19.01.2022 - 203 StObWs 569/21

    Strafgefangener, Rechtsbeschwerde, Fluchtgefahr, Ausführung, Beschlüsse,

    Danach verpflichtet das Grundrecht auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Staat, bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2021, Az.: 2 BvR 866/20, juris Rn. 22 - 23; Beschluss vom 18.09.2019, Az.: 2 BvR 681/19, NJW 2020, 206, juris Rn. 17 - 19; Beschluss vom 18.09.2019, Az.: 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391, juris Rn. 16 - 17; Beschluss vom 17.09.2019, Az.: 2 BvR 650/19, juris Rn. 18; Beschluss vom 29.02.2012, Az.: 2 BvR 368/10, BVerfGK 19, 306, juris Rn. 41; Beschluss vom 05.02.2004, Az.: 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, juris Rn. 68; Beschluss vom 01.07.1998, Az.: 2 BvR 441/90 u.a., BVerfGE 98, 169, juris Rn. 122 - 124; ständige Rechtsprechung).

    Bei langjährig Inhaftierten kann es also geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt, wobei der damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen ist (BVerfG, Beschluss vom 03.03.2021, Az.: 2 BvR 866/20, juris Rn. 23; Beschluss vom 18.09.2019, Az.: 2 BvR 681/19, NJW 2020, 206, juris Rn. 19; Beschluss vom 18.09.2019, Az.: 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391, juris Rn. 18; Beschluss vom 17.09.2019, Az.: 2 BvR 650/19, juris Rn. 19; Beschluss vom 21.09.2018, Az.: 2 BvR 1649/17, juris Rn. 27; Beschluss vom 04.05.2015, Az.: 2 BvR 1753/14, juris Rn. 24 - 25, Rn. 28; Beschluss vom 29.02.2012, Az.: 2 BvR 368/10, BVerfGK 19, 306, juris Rn. 43; Beschluss vom 05.08.2010, Az.: 2 BvR 729/08, BVerfGK 17, 459, juris Rn. 32).

  • OLG Hamm, 07.02.2022 - 1 Vollz (Ws) 549/21

    Ausführungen zum erhalt der Lebenstüchtigkeit; lebenslange Freiheitsstrafe;

    Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war zunächst gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG in Fortführung des Senatsbeschlusses vom 04.11.2020 (III-1 Vollz(Ws) 258/20, juris),mit dem unter Berücksichtigung der zur Frage der Notwendigkeit der Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19) zur Frage der Konkretisierung des Begriffs der "langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen" im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW Stellung bezogen worden war, zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da eine Rechtsprechung des in Nordrhein-Westfalen landesweit für die Entscheidungen in Strafvollzugssachen zuständigen Senats zu der Frage, wie viele Ausführungen den "langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen" im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW in Abhängigkeit zu der bereits verbüßten und der Dauer der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit in der Regel zustehen, bisher nicht vorliegt.

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf die Frage, wie viele Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit dem Betroffenen zu gewähren sind, verkannt hat, dass der hiermit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19), so dass der (zusätzlich) zur Begründung der ablehnenden Entscheidung erfolgte Verweis auf begrenzte personelle Ressourcen der Vollzugsanstalt als rechtsfehlerhaft anzusehen ist.

  • BayObLG, 21.09.2020 - 203 StObWs 318/20

    Flucht- oder Missbrauchsbefürchtungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 StVollzG

    b) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden (Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.09.2019, Az.: 2 BvR 650/19, juris Rn. 21; Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.09.2019, Az.: 2 BvR 681/19, juris Rn. 18; Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.09.2019, Az.: 2 BvR 1165/19, juris Rn. 17, Rn. 19), dass die Vorschriften über Vollzugslockerungen bzw. vollzugsöffnende Maßnahmen der Wiedereingliederung der Gefangenen dienen und deshalb dessen durch Art. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes Resozialisierungsinteresse dienen.
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2020 - 1 Ws 157/19

    Strafvollzug: Antrag eines Strafgefangenen auf Gewährung einer bestimmten

    Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.2019, 2 BvR 1165/19 m.z.W; abgedruckt bei juris).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2020 - 3 Ws 500/20

    Nichtgewährung einer Ausführung - Begriff des "langjährig Inhaftierten"

  • OLG Frankfurt, 10.03.2022 - 3 Ws 679/21

    Strafvollzug: Gewährung einer Ausführung

  • BayObLG, 03.07.2023 - 203 StObWs 225/23

    Begründungsumfang der Ablehnung von Lockerungen im Vollzug durch Vollzugsbehörde

  • LG Regensburg, 14.03.2022 - SR StVK 1103/21

    Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit eines Strafgefangenen

  • BayObLG, 03.11.2021 - 204 StObWs 436/21

    Bewilligung, Prozesskostenhilfe, Strafvollstreckungskammer,

  • LG Regensburg, 11.10.2022 - SR StVK 301/22

    Vollzug einer Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung in Bayern:

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