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   BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvF 2/84   

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BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvF 2/84 (https://dejure.org/1984,2198)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.1984 - 2 BvF 2/84 (https://dejure.org/1984,2198)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 1984 - 2 BvF 2/84 (https://dejure.org/1984,2198)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit des Betritritts im Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 68, 346
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvF 2/84
    Wer sich an einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beteiligen kann und unter welchen Voraussetzungen eine Beteiligung möglich ist, richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensart (vgl. BVerfGE 2, 307 (311)).

    Gegenstand des abstrakten Normenkontrollverfahrens sind weder der Antrag noch die Anregungen und Rechtsbehauptungen des Antragstellers, sondern allein die von subjektiven Rechten und Rechtsauffassungen unabhängige Frage, ob ein bestimmter Rechtssatz gültig oder ungültig ist, ob also objektives Recht besteht oder nicht, sowie die entsprechende richterliche Feststellung; das rein objektive Verfahren schützt keine Rechtsstellung des Antragstellers, sondern ausschließlich die Verfassung (vgl. BVerfGE 1, 208 (219 f.), 396 (406 f.); 2, 307 (311); 20, 56 (86, 95); 52, 63 (80)).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvF 2/84
    Gegenstand des abstrakten Normenkontrollverfahrens sind weder der Antrag noch die Anregungen und Rechtsbehauptungen des Antragstellers, sondern allein die von subjektiven Rechten und Rechtsauffassungen unabhängige Frage, ob ein bestimmter Rechtssatz gültig oder ungültig ist, ob also objektives Recht besteht oder nicht, sowie die entsprechende richterliche Feststellung; das rein objektive Verfahren schützt keine Rechtsstellung des Antragstellers, sondern ausschließlich die Verfassung (vgl. BVerfGE 1, 208 (219 f.), 396 (406 f.); 2, 307 (311); 20, 56 (86, 95); 52, 63 (80)).

    Bedeutung und Funktion der Antragstellung erschöpfen sich darin, den Anstoß zur gerichtlichen Kontrolle im objektiven Verfahren zu geben (vgl. BVerfGE 1, 208 (219)).

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvF 2/65

    Deutsche Friedensunion

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvF 2/84
    Er ist einer Erweiterung im Wege der Auslegung oder Analogie - etwa auf politische Parteien oder Bundestagsfraktionen bzw. deren Mitglieder - nicht zugänglich (vgl. BVerfGE 21, 52 (53 f.)).
  • BVerfG, 22.09.1958 - 1 BvF 3/52

    Volksbefragungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvF 2/84
    Ist das Verfahren durch den Antrag in Gang gesetzt, so kommt es für dessen weiteren Verlauf nicht mehr auf die Anträge und Anregungen des Antragstellers, sondern ausschließlich auf Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses an (vgl. BVerfGE 1, 396 (414); 8, 183 (184)).
  • BVerfG, 30.07.1952 - 1 BvF 1/52

    Deutschlandvertrag

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvF 2/84
    Ist das Verfahren durch den Antrag in Gang gesetzt, so kommt es für dessen weiteren Verlauf nicht mehr auf die Anträge und Anregungen des Antragstellers, sondern ausschließlich auf Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses an (vgl. BVerfGE 1, 396 (414); 8, 183 (184)).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvF 2/84
    Gegenstand des abstrakten Normenkontrollverfahrens sind weder der Antrag noch die Anregungen und Rechtsbehauptungen des Antragstellers, sondern allein die von subjektiven Rechten und Rechtsauffassungen unabhängige Frage, ob ein bestimmter Rechtssatz gültig oder ungültig ist, ob also objektives Recht besteht oder nicht, sowie die entsprechende richterliche Feststellung; das rein objektive Verfahren schützt keine Rechtsstellung des Antragstellers, sondern ausschließlich die Verfassung (vgl. BVerfGE 1, 208 (219 f.), 396 (406 f.); 2, 307 (311); 20, 56 (86, 95); 52, 63 (80)).
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvF 2/84
    Gegenstand des abstrakten Normenkontrollverfahrens sind weder der Antrag noch die Anregungen und Rechtsbehauptungen des Antragstellers, sondern allein die von subjektiven Rechten und Rechtsauffassungen unabhängige Frage, ob ein bestimmter Rechtssatz gültig oder ungültig ist, ob also objektives Recht besteht oder nicht, sowie die entsprechende richterliche Feststellung; das rein objektive Verfahren schützt keine Rechtsstellung des Antragstellers, sondern ausschließlich die Verfassung (vgl. BVerfGE 1, 208 (219 f.), 396 (406 f.); 2, 307 (311); 20, 56 (86, 95); 52, 63 (80)).
  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Namentlich für die abstrakte Normenkontrolle hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Katalog der Antragsberechtigten abschließend und eine Erweiterung - im Wege der Auslegung oder Analogie - unzulässig ist (vgl. BVerfGE 21, 52 ; 68, 346 ).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Für die Gestaltung und Durchführung des Verfahrens sind nicht die Anträge und Anregungen, sondern ausschließlich Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses maßgebend (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 68, 346 ; 87, 152 ).
  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    Dies ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass die abstrakte Normenkontrolle ein objektives Verfahren ist, bei dem eine Rechtsnorm unabhängig vom Willen der Antragsteller, deren Antrag nur eine Anstoßfunktion zukommt (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 68, 346 ), unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 86, 148 ; 97, 198 ; 101, 239 ; 112, 226 ).
  • BVerfG, 03.11.2020 - 2 BvF 2/18

    Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges

    a) Die Auffassung, ein Beitritt zur abstrakten Normenkontrolle sei insgesamt unstatthaft oder nur mit Zustimmung statthaft, sei auf die Senatsentscheidung vom 18. Dezember 1984 (BVerfGE 68, 346 ff.) zurückzuführen.

    Für die Erlangung der mit einem Beitritt verbundenen Rechtsstellung eines selbständigen Verfahrensbeteiligten ist vorliegend kein Raum (vgl. BVerfGE 68, 346).

    Dass eine entsprechende Regelung in §§ 76 ff. BVerfGG fehlt, spricht bereits für die Unzulässigkeit des Beitritts im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (vgl. BVerfGE 68, 346 ).

    Demgemäß ist für die Zulassung des Beitritts einzelner Bundestagsabgeordneter zu einem bereits eingeleiteten abstrakten Normenkontrollverfahren in Analogie zu den oben genannten Regelungen, die ein eigenes Antragsrecht voraussetzen und im Übrigen lediglich die Beitrittsbefugnis von Verfassungsorganen betreffen, kein Raum (vgl. BVerfGE 68, 346 ).

    Ist das Verfahren in Gang gesetzt, sind für den weiteren Verlauf Anträge und Anregungen der Antragsteller nicht mehr erforderlich (vgl. BVerfGE 68, 346 m.w.N.).

    b) Es kann dahinstehen, ob ein gesetzlich ebenfalls nicht vorgesehener "Anschluss" an ein von einem Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG initiiertes Normenkontrollverfahren prozessual überhaupt möglich ist (offengelassen in BVerfGE 68, 346 ).

    aa) (1) Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG weisen das Antragsrecht zur Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens nur dem dort ausdrücklich genannten Quorum zu (vgl. BVerfGE 68, 346 ; 142, 25 ).

    Sie können daher auch nur durch dieselben Bevollmächtigten vertreten werden (vgl. BVerfGE 68, 346 ; Rozek, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 76 Rn. 11 ).

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvC 4/23

    Wahlprüfungsbeschwerde: Beitritt des Deutschen Bundestages unzulässig,

    Demgegenüber habe das Bundesverfassungsgericht den Beitritt im Falle von Normenkontrollverfahren verweigert, wenn das Fehlen eines eigenen Antragsrechts durch einen Beitritt unterlaufen werden sollte (unter Bezugnahme auf BVerfGE 68, 346 ; 156, 1 - Parteienfinanzierung - Beitritt zur abstrakten Normenkontrolle ).

    Hinzu kommt, dass es sich bei der Wahlprüfungsbeschwerde um ein auf die Feststellung von Wahlfehlern gerichtetes objektives Verfahren handelt, in dem, soweit es einmal in Gang gesetzt ist, Anträge und Anregungen der Antragsteller nicht mehr erforderlich sind (vgl. BVerfGE 68, 346 ; 156, 1 ).

  • BVerfG, 22.03.2023 - 2 BvF 1/21

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung des Ruhens des Normenkontrollverfahrens zur

    Das objektive Verfahren der abstrakten Normenkontrolle schützt keine Rechtsstellung des Antragstellers, sondern ausschließlich die Verfassung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 1, 396 ; 2, 307 ; 20, 56 ; 52, 63 ; 68, 346 ).

    Bedeutung und Funktion der Antragstellung erschöpfen sich darin, den Anstoß zur gerichtlichen Kontrolle im objektiven Verfahren zu geben (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 68, 346 ).

    Ist das Verfahren durch den Antrag in Gang gesetzt, kommt es für dessen weiteren Verlauf nicht mehr auf die Anträge und Anregungen des Antragstellers, sondern ausschließlich auf Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses an (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 8, 183 ; 68, 346 ; 110, 33 ).

  • StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1023

    Alarmbereitschaft; allgemeine Persönlichkeitsrecht; Angestellter; Antragsrecht;

    Diese bundesgesetzliche Ausgestaltung der abstrakten Normenkontrolle ist jedoch entgegen der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1984 (BVerfGE 68, 346 [349 ff.]) geäußerten Auffassung nicht die zwingende Folge der Natur des Verfahrens.
  • VerfGH Sachsen, 20.04.1995 - 18-II-93

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend § 58 des Sächsischen Naturschutzgesetzes

    Ist das Verfahren in Gang gesetzt, so kommt es für dessen weiteren Verlauf nicht mehr auf die Anträge und Anregungen des Antragstellers, sondern ausschließlich auf das objektive Interesse an der Klarstellung der Geltung der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Normen an (vgl. BVerfGE 68, 346 [351]; 52, 63 [80]).
  • BVerwG, 15.08.1988 - 4 NB 20.88

    Normenkontrollverfahren - Nichtvorlagebeschwerde - Rücknahme der Beschwerde -

    Die vom Bundesverfassungsgericht für das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle hervorgehobenen Besonderheiten sind auf das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren nicht übertragbar (vgl. BVerfGE 1, 396 ; vgl. auch BVerfGE 68, 346 ).
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