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   BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07   

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BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07 (https://dejure.org/2007,2041)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07 (https://dejure.org/2007,2041)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 (https://dejure.org/2007,2041)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung; Einführung eines vereinfachten Ablehnungsverfahrens für unzulässige Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung des abgelehnten ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 97 Abs. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 1, 2
    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 13, 72
  • NVwZ-RR 2008, 289
  • NVwZ-RR 2008, 290
 
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Wird zitiert von ... (145)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 3084/06

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG)

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07
    Durch diese Zuständigkeitsregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Annahme nahe liegt, es werde an der inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden muss (vgl. BVerfGK 7, 325 für den Strafprozess; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 -, Umdruck S. 10, für den Zivilprozess).

    d) aa) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings auch für den Bereich des Verwaltungsprozesses (vgl. zum Zivilprozess BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007, a.a.O.) anerkannt, dass der abgelehnte Richter ein Ablehnungsgesuch selbst ablehnen kann, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 44 f. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn pauschal alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden, das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, oder wenn gegen den Richter unqualifizierbare Angriffe wegen seiner angeblich rechtsstaatswidrigen Rechtsfindung erhoben werden (vgl. BVerwGE 50, 36 ; BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 9 CB 20.87 -, NJW 1988, S. 722 f.; BVerwG, Beschluss vom 28. September 1982 - 2 CB 35.80 -, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 30; Kopp/Schenke, a.a.O., § 54 Rn. 16; Meissner, a.a.O., § 54 Rn. 61).

    Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 7, 325 ; BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007, a.a.O., S. 10 f.).

    cc) Im Verwaltungs- und Zivilprozessrecht gilt ebenso wie im Strafprozessrecht, dass bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Entscheidung des abgelehnten Richters selbst mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerät, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfGK 5, 269 ; BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007, a.a.O., S. 11).

    Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet (vgl. BVerfGK 5, 269 ; BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007, a.a.O., S. 11).

    Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BVerfGK 7, 325 ; BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007, a.a.O., S. 11 f.).

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07
    Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen (BVerfGK 5, 269 ; 7, 325 ).

    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159 ; 87, 282 ) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BVerfGK 5, 269 ).

    Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 7, 325 ; BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007, a.a.O., S. 10 f.).

    cc) Im Verwaltungs- und Zivilprozessrecht gilt ebenso wie im Strafprozessrecht, dass bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Entscheidung des abgelehnten Richters selbst mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerät, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfGK 5, 269 ; BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007, a.a.O., S. 11).

    Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet (vgl. BVerfGK 5, 269 ; BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007, a.a.O., S. 11).

  • BVerfG, 24.02.2006 - 2 BvR 836/04

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Gewährleistung des unbefangenen Richters;

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07
    Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen (BVerfGK 5, 269 ; 7, 325 ).

    Durch diese Zuständigkeitsregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Annahme nahe liegt, es werde an der inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden muss (vgl. BVerfGK 7, 325 für den Strafprozess; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 -, Umdruck S. 10, für den Zivilprozess).

    Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 7, 325 ; BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007, a.a.O., S. 10 f.).

    Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BVerfGK 7, 325 ; BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007, a.a.O., S. 11 f.).

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07
    Ziel dieser Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 ; 21, 139 ; 30, 149 ; 40, 268 ; 82, 286 ; 89, 28 ).

    b) Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 ).

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 ).

  • BGH, 14.02.1992 - 2 StR 254/91

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07
    Denn die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang für den Bereich des Strafprozesses entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 1992 - 2 StR 254/91 -, NStZ 1992, S. 290 ) dürften auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beachtung beanspruchen.

    cc) Angesichts dieser differenzierten, ein Eingehen auf den konkreten Verfahrensverlauf erfordernden Sach- und Rechtslage kann im Übrigen auch nicht angenommen werden, ein auf die Stellung des Strafantrags gestützter Ablehnungsantrag sei rechtsmissbräuchlich, zumal der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung ein Befangenheitsgesuch als begründet erachtet hat (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1992, a.a.O.) und die Problematik auch in der verwaltungsprozessualen Kommentarliteratur erörtert wird (vgl. Czybulka, in: Sodan/Zie- kow (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, § 54 Rn. 70).

  • VGH Bayern, 21.09.2004 - 10 ZB 04.127
    Auszug aus BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07
    a) Zwar kann nach überwiegender Rechtsprechung der Oberwaltungsgerichte ein Antrag auf Zulassung der Berufung grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass ein Befangenheitsantrag während des der Sachentscheidung vorausgehenden Verfahrens zu Unrecht abgelehnt worden sei (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2004 - 10 ZB 04.127 -, JURIS, Rn. 2; Beschluss vom 4. Februar 2005 - 6 ZB 02.319 -, JURIS, Rn. 10; Beschluss vom 18. Januar 2006 - 12 ZB 05.371 -, JURIS, Rn. 3; Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 2 ZB 05.1790 -, JURIS, Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. August 2001 - 1 A 3047/01 -, NVwZ-RR 2002, S. 541 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 1 MA 3669/01 -, NVwZ-RR 2002, S. 471 ; vgl. entsprechend zur Revisionszulassung in solchen Fällen BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 -, NJW 1998, S. 323 ; Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 B 21.99 -, NVwZ-RR 2000, S. 260; ebenso: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2007, § 54 Rn. 22; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2005, § 54 Rn. 57d; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, a.a.O., § 124 Rn. 53 und 59; anderer Auffassung nur Sächsisches OVG, Beschluss vom 1. August 2000 - 1 B 58/99 -, SächsVBl 2001, S. 10 ).

    b) Doch lässt eine verbreitete und auch von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der hier über einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu entscheiden gehabt hätte, vertretene Auffassung - im Anschluss an die den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO betreffende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. April 1997, a.a.O., S. 324 f.; Beschluss vom 9. November 2001 - 6 B 59.01 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29) - eine Ausnahme hiervon für den Fall zu, dass mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung eine gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende, auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhende Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs geltend gemacht wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2004, a.a.O., Rn. 3; Beschluss vom 4. Februar 2005, a.a.O.; Beschluss vom 27. Oktober 2006, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O.; Meissner, a.a.O., Rn. 60; offen lassend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Januar 2002, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 08.01.2002 - 1 MA 3669/01

    Ablehnungsantrag; Ausschluss; Befangenheit; Beschwerde; Beschwerdeausschluss;

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07
    a) Zwar kann nach überwiegender Rechtsprechung der Oberwaltungsgerichte ein Antrag auf Zulassung der Berufung grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass ein Befangenheitsantrag während des der Sachentscheidung vorausgehenden Verfahrens zu Unrecht abgelehnt worden sei (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2004 - 10 ZB 04.127 -, JURIS, Rn. 2; Beschluss vom 4. Februar 2005 - 6 ZB 02.319 -, JURIS, Rn. 10; Beschluss vom 18. Januar 2006 - 12 ZB 05.371 -, JURIS, Rn. 3; Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 2 ZB 05.1790 -, JURIS, Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. August 2001 - 1 A 3047/01 -, NVwZ-RR 2002, S. 541 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 1 MA 3669/01 -, NVwZ-RR 2002, S. 471 ; vgl. entsprechend zur Revisionszulassung in solchen Fällen BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 -, NJW 1998, S. 323 ; Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 B 21.99 -, NVwZ-RR 2000, S. 260; ebenso: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2007, § 54 Rn. 22; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2005, § 54 Rn. 57d; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, a.a.O., § 124 Rn. 53 und 59; anderer Auffassung nur Sächsisches OVG, Beschluss vom 1. August 2000 - 1 B 58/99 -, SächsVBl 2001, S. 10 ).

    b) Doch lässt eine verbreitete und auch von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der hier über einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu entscheiden gehabt hätte, vertretene Auffassung - im Anschluss an die den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO betreffende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. April 1997, a.a.O., S. 324 f.; Beschluss vom 9. November 2001 - 6 B 59.01 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29) - eine Ausnahme hiervon für den Fall zu, dass mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung eine gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende, auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhende Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs geltend gemacht wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2004, a.a.O., Rn. 3; Beschluss vom 4. Februar 2005, a.a.O.; Beschluss vom 27. Oktober 2006, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O.; Meissner, a.a.O., Rn. 60; offen lassend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Januar 2002, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07
    Ziel dieser Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 ).

  • BVerwG, 16.04.1997 - 6 C 9.95

    Befangenheitsrüge nach Zustellung des Berufungsurteils - Besetzung der

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07
    a) Zwar kann nach überwiegender Rechtsprechung der Oberwaltungsgerichte ein Antrag auf Zulassung der Berufung grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass ein Befangenheitsantrag während des der Sachentscheidung vorausgehenden Verfahrens zu Unrecht abgelehnt worden sei (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2004 - 10 ZB 04.127 -, JURIS, Rn. 2; Beschluss vom 4. Februar 2005 - 6 ZB 02.319 -, JURIS, Rn. 10; Beschluss vom 18. Januar 2006 - 12 ZB 05.371 -, JURIS, Rn. 3; Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 2 ZB 05.1790 -, JURIS, Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. August 2001 - 1 A 3047/01 -, NVwZ-RR 2002, S. 541 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 1 MA 3669/01 -, NVwZ-RR 2002, S. 471 ; vgl. entsprechend zur Revisionszulassung in solchen Fällen BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 -, NJW 1998, S. 323 ; Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 B 21.99 -, NVwZ-RR 2000, S. 260; ebenso: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2007, § 54 Rn. 22; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2005, § 54 Rn. 57d; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, a.a.O., § 124 Rn. 53 und 59; anderer Auffassung nur Sächsisches OVG, Beschluss vom 1. August 2000 - 1 B 58/99 -, SächsVBl 2001, S. 10 ).

    b) Doch lässt eine verbreitete und auch von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der hier über einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu entscheiden gehabt hätte, vertretene Auffassung - im Anschluss an die den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO betreffende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. April 1997, a.a.O., S. 324 f.; Beschluss vom 9. November 2001 - 6 B 59.01 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29) - eine Ausnahme hiervon für den Fall zu, dass mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung eine gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende, auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhende Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs geltend gemacht wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2004, a.a.O., Rn. 3; Beschluss vom 4. Februar 2005, a.a.O.; Beschluss vom 27. Oktober 2006, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O.; Meissner, a.a.O., Rn. 60; offen lassend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Januar 2002, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 04.02.2005 - 6 ZB 02.319
    Auszug aus BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07
    a) Zwar kann nach überwiegender Rechtsprechung der Oberwaltungsgerichte ein Antrag auf Zulassung der Berufung grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass ein Befangenheitsantrag während des der Sachentscheidung vorausgehenden Verfahrens zu Unrecht abgelehnt worden sei (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2004 - 10 ZB 04.127 -, JURIS, Rn. 2; Beschluss vom 4. Februar 2005 - 6 ZB 02.319 -, JURIS, Rn. 10; Beschluss vom 18. Januar 2006 - 12 ZB 05.371 -, JURIS, Rn. 3; Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 2 ZB 05.1790 -, JURIS, Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. August 2001 - 1 A 3047/01 -, NVwZ-RR 2002, S. 541 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 1 MA 3669/01 -, NVwZ-RR 2002, S. 471 ; vgl. entsprechend zur Revisionszulassung in solchen Fällen BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 -, NJW 1998, S. 323 ; Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 B 21.99 -, NVwZ-RR 2000, S. 260; ebenso: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2007, § 54 Rn. 22; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2005, § 54 Rn. 57d; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, a.a.O., § 124 Rn. 53 und 59; anderer Auffassung nur Sächsisches OVG, Beschluss vom 1. August 2000 - 1 B 58/99 -, SächsVBl 2001, S. 10 ).

    b) Doch lässt eine verbreitete und auch von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der hier über einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu entscheiden gehabt hätte, vertretene Auffassung - im Anschluss an die den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO betreffende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. April 1997, a.a.O., S. 324 f.; Beschluss vom 9. November 2001 - 6 B 59.01 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29) - eine Ausnahme hiervon für den Fall zu, dass mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung eine gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende, auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhende Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs geltend gemacht wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2004, a.a.O., Rn. 3; Beschluss vom 4. Februar 2005, a.a.O.; Beschluss vom 27. Oktober 2006, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O.; Meissner, a.a.O., Rn. 60; offen lassend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Januar 2002, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 27.10.2006 - 2 ZB 05.1790
  • OLG Koblenz, 04.09.2002 - 9 WF 606/02

    Befangenheitsgesuch; Strafanzeige gegen einen Richter als Ablehnungsgrund;

  • OLG München, 27.10.1970 - 1 U 1212/70
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

  • BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines Spruchkörpers - Rüge der

  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07

    Einschränkende Auslegung des § 78a Abs 1 S 2 ArbGG zur Statthaftigkeit einer

  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

  • BVerwG, 05.12.1975 - VI C 129.74

    Abgelehnte Richter - Unzulässige Mitwirkung - Entscheidung über Ablehnungsgesuch

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56

    Friedensrichter Baden-Württemberg

  • VGH Bayern, 18.01.2006 - 12 ZB 05.371
  • BVerwG, 14.05.1999 - 4 B 21.99
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 258/75

    Vorbefaßter Richter

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2001 - 1 A 3047/01

    Verfahrensrüge wegen der Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters am

  • BVerwG, 09.11.2001 - 6 B 59.01

    Wahrung des Verbots einer Erschwerung des Rechtsweges durch Auslegung von

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

  • OVG Sachsen, 01.08.2000 - 1 B 58/99

    Erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung; Vorliegen eines

  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69

    Begriff des "mitwirkenden" Richters

  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

  • BVerfG, 12.12.2012 - 2 BvR 1750/12

    Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch unberechtigte Zurückweisung eines

    b) Zwar kann eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls wäre jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich ein Verfassungsverstoß (vgl. BVerfGE 82, 286 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ; 13, 72 ).

    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ; 13, 72 ) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ; 13, 72 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012, a.a.O.).

    Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 13, 72 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012, a.a.O., Rn. 13).

  • BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11

    Grenzen der Teilnahme des abgelehnten Richters an Entscheidung über

    Durch diese Zuständigkeitsregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Annahme nahe liegt, es werde an der inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden muss (vgl. BVerfGK 7, 325 für den Strafprozess; BVerfGK 11, 434 für den Zivilprozess und BVerfGK 13, 72 für den Verwaltungsprozess).

    bb) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings auch für den Bereich des Verwaltungsprozesses anerkannt, dass der abgelehnte Richter ein Ablehnungsgesuch selbst ablehnen kann, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 44 f. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn pauschal alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden, das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, oder wenn gegen den Richter unqualifizierbare Angriffe wegen seiner angeblich rechtsstaatswidrigen Rechtsfindung erhoben werden (vgl. BVerfGK 13, 72 m.w.N. zu Rspr. und Lit.).

    Im Verwaltungs- und Zivilprozessrecht gilt ebenso wie im Strafprozessrecht, dass bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Entscheidung des abgelehnten Richters selbst mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerät, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 11, 434 ; 13, 72 ).

    Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 11, 434 ; 13, 72 ).

    Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BVerfGK 7, 325 ; 11, 434 ; 13, 72 ).

    In der Konsequenz der in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Garantie, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität mangelt (vgl. BVerfGE 89, 28 ), liegt es jedoch auch, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, über dessen Ablehnung unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entschieden worden ist (vgl. BVerfGK 13, 72 ).

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvR 615/11

    Offensichtlich unhaltbare Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs verletzt

    Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ; 13, 72 ).

    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ; 13, 72 ) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ; 13, 72 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 ).

    Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 13, 72 ; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 9. August 2001 - 10 W 31/01 -, NJW-RR 2002, S. 502 f.; OLG München, Beschluss vom 22. November 2005 - 19 W 2668/05 -, juris, Rn. 6).

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