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   BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10   

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BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 (https://dejure.org/2018,47712)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 (https://dejure.org/2018,47712)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 (https://dejure.org/2018,47712)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de

    Kfz-Kennzeichenkontrollen BW-HE

    Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 8 Abs. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG

  • Bundesverfassungsgericht

    (Kfz-Kennzeichenkontrollen BW-HE)

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Teilen verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz; Teilweise Verfassungswidrigkeit der Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen in Baden-Württemberg und Hessen; Ermächtigung zur zur automatisierten Kontrolle der Kennzeichen von Kraftfahrzeugen

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz; Teilweise Verfassungswidrigkeit der Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen in Baden-Württemberg und Hessen

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz; Teilweise Verfassungswidrigkeit der Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen in Baden-Württemberg und Hessen

  • rewis.io

    Regelungen zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Baden-Württemberg und Hessen (§§ 22a, 26 PolG BW; §§ 14a, 18 SOG HE) teilweise verfassungswidrig - teilweise Parallelentscheidung zum Senatsbeschluss zur Kennzeichenkontrolle in Bayern (1 BvR 142/15)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz; Teilweise Verfassungswidrigkeit der Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen in Baden-Württemberg und Hessen

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz; Teilweise Verfassungswidrigkeit der Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen in Baden-Württemberg und Hessen; Ermächtigung zur zur automatisierten Kontrolle der Kennzeichen von Kraftfahrzeugen

  • datenbank.nwb.de

    Regelungen zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Baden-Württemberg und Hessen (§§ 22a, 26 PolG BW; §§ 14a, 18 SOG HE) teilweise verfassungswidrig - teilweise Parallelentscheidung zum Senatsbeschluss zur Kennzeichenkontrolle in Bayern (1 BvR 142/15)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Teilen verfassungswidrig

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Automatisierte Kennzeichenkontrolle von Pkw ohne eine klare grenzbezogene Beschränkung ist verfassungswidrig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle teilweise verfassungswidrig

  • heise.de (Pressemeldung, 05.02.2019)

    Kfz-Kennzeichen-Scanning teilweise verfassungswidrig

  • heise.de (Pressebericht, 05.02.2019)

    Kennzeichenerfassung teilweise verfassungswidrig

  • zeit.de (Pressemeldung, 05.02.2019)

    Abgleich von Autokennzeichen teilweise verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Automatisierte Kfz-Kennzeichenkontrollen in Baden-Württemberg und Hessen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zulässigkeit von Rechtssatzverfassungsbeschwerden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Automatisierter Autokennzeichen-Abgleich ist teilweise verfassungswidrig

  • Jurion (Kurzinformation)

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Teilen verfassungswidrig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Teilen verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Teilen verfassungswidrig - Verfassungswidrige Vorschriften größtenteils allerdings bis zum 31. Dezember 2019 weiter anwendbar

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Digitale Kennzeichenerfassung teilweise verfassungswidrig

  • cr-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grünes Licht für die Kontrolle von Dieselfahrverboten

Sonstiges (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen gefahrenabwehrrechtliche Vorschriften des Freistaates Bayern und der Länder Baden-Württemberg und Hessen, die einen automatisierten Kfz-Kennzeichenabgleich zum Gegenstand haben.

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen in Baden-Württemberg und Hessen teilweise verfassungswidrig" von RA Dr. Matthias Wiemers, original erschienen in: NVwZ 2019, 398 - 405.

  • daten-speicherung.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Übersicht zum Kfz-Massenabgleich in Deutschland: Gesetze, Praxis, Widerstand

  • daten-speicherung.de (Dokument mit Bezug zur Entscheidung und Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 150, 309
  • NJW 2019, 842
  • NVwZ 2019, 398
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09
    Weil solche Kontrollen in den Schutzbereich dieses Grundrechts fallen und gegenüber den von ihnen erfassten Personen auch einen Eingriff begründen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 35 ff.), ist eine Verletzung dieses Grundrechts möglich.

    Eine solche Informationspflicht ist für die Kennzeichenkontrolle systemimmanent schon deshalb nicht vorgesehen, weil in Nichttrefferfällen eine sofortige Löschung erfolgt; darüber hinausgehende Benachrichtigungspflichten sind weder vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 154).

    Nach dem derzeitigen Stand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wäre diesbezüglich Rechtsschutz auch nicht von vornherein unerreichbar gewesen (vgl. dazu nur den Verfahrensgang in BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 11 ff.).

    Dazu kommt, dass nach dem heutigen Stand, auf den es für die Beurteilung der Zulässigkeit ankommt, inzwischen über den Kern des Beschwerdevorbringens von den Fachgerichten bis hin zum Bundesverwaltungsgericht entschieden wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7/13 -, juris; dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -).

    Eine Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle begründet dabei Grundrechtseingriffe gegenüber allen von ihr erfassten Personen und muss ihnen gegenüber verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 35 ff.).

    Zwar liegen strafprozessuale und präventive Zwecke oft nahe beieinander und bestehen für die Regelung von Ermittlungsmaßnahmen kompetenzrechtlich erhebliche Überschneidungsbereiche (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 71 ff.).

    Da die Vorschrift folglich dazu ermächtigt, den Zugang zu Versammlungen zu kontrollieren, liegt in ihr ein Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 136).

    aa) Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Regeln zur Strafverfolgung und Regeln der Gefahrenabwehr ist die Zielsetzung der betreffenden Normen, wie sie sich in objektivierter Sicht aus ihrer Ausgestaltung ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 66 ff.).

    Dass einige dieser Zwecke bei objektivierter Betrachtung im Ergebnis zugleich der Strafverfolgung dienen, stellt die präventive Ausrichtung der Normen nicht in Frage (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 71 ff.).

    Denn hierin liegt - nach dem Bild der Doppeltür (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 141, 220 ) - lediglich die dem Land obliegende Öffnung der ersten Tür für die weitere Datennutzung; die abschließende Entscheidung über die Ermächtigung zu einer solchen Nutzung bleibt als Öffnung der zweiten Tür dem Bund vorbehalten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 80).

    Insbesondere handelt es sich bei den angegriffenen Vorschriften nicht um Regelungen des Straßenverkehrs im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 60).

    Eine Regelung des Grenzschutzes liegt hierin nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 58).

    Ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung setzt demnach voraus, dass sie auf Gründe gestützt werden, die dem Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht oder sonst einem vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse dienen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 95 ff.).

    Indem solche Kontrollen durch die angegriffenen Vorschriften allgemein zum Schutz der Rechtsordnung insgesamt erlaubt werden, fehlt es ihnen an einer hinreichenden Begrenzung auf einen Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügenden Rechtsgüterschutz (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 104 ff.).

    Als Ausgleich für den Wegfall von Grenzkontrollen und getragen von dem Ziel, einer hierdurch erleichterten Durchführung bestimmter Straftaten entgegenzutreten, ist das verfassungsrechtlich ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 143 ff.).

    Indem er sie ohne weitere Einschränkung - etwa auf Bundesautobahnen und Europastraßen - allgemein auf allen Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität für zulässig erklärt, fehlt es an einer hinreichend klaren örtlich grenzbezogenen Beschränkung solcher Kontrollen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 147 ff.).

    Der Verweis auf solche Einrichtungen hat örtlich einen klaren Grenzbezug (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 149).

    Dies gilt sowohl für die Ermächtigung zu Kennzeichenkontrollen an gefährlichen Orten nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG BW und § 18 Abs. 2 Nr. 1 HSOG als auch an gefährdeten Orten nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 PolG BW und § 18 Abs. 2 Nr. 3 HSOG (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 117 ff.).

    Dies ist verfassungsrechtlich tragfähig (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 131 ff.).

    Es handelt sich hierbei um hinreichend bestimmte Kriterien, die als übergreifend ergänzende Anforderungen die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen unberührt lassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 113 ff.).

    Eine Benennung der einzelnen Dateien, die für den Abgleich herangezogen werden dürfen, ist auch angesichts der ständigen Fortschreibung solcher Bestände verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 112).

    Ohne einen eigenen rechtfertigenden Anlass ist die allgemeine Fahndung nach allen in den Vorschriften genannten Personen oder Sachen mit Verhältnismäßigkeitsanforderungen nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 107 ff.).

    Dabei bedarf es auch keiner anschließenden Benachrichtigungspflicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 154).

    Die Vorschriften sind dahingehend auszulegen, dass nach ihnen alle maßgeblichen Entscheidungen und deren Grundlagen für die Durchführung einer Kennzeichenkontrolle, einschließlich der Entscheidung über die für den Abgleich zu berücksichtigenden Fahndungsbestände, nachvollziehbar festzuhalten sind, und damit, wie verfassungsrechtlich geboten, eine wirksame Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragten und die Gerichte ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 157).

    Das gilt auch, soweit § 22a Abs. 4 Satz 4 PolG BW auf Aufgaben der Strafverfolgung abstellt, denn die Vorschrift regelt allein die weitere Speicherung der Informationen und damit nur eine Öffnung, die deren Nutzung für weitere Zwecke ermöglicht; endgültig und genauer entscheidet über die weitere Nutzung der Daten im Rahmen dieser Öffnung dann jedoch Bundesrecht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 164 f.).

    Vorliegend kommt eine Nutzung der Daten zu weiteren Zwecken daher nur zum Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht oder sonst einem vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse in Betracht, das heißt für das Strafrecht zur Verfolgung von Straftaten von zumindest erheblicher Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 165).

    § 22a Abs. 3 PolG BW und § 14a Abs. 3 HSOG sehen eine strikt an den Zwecken orientierte Regelung zur Löschung der erhobenen Daten vor (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 160).

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09
    Nach Auffassung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein bedarf es angesichts der zunehmenden Möglichkeit der automatisierten Auswertung von Daten einer erneuten Prüfung, ob die im Urteil zu den Regelungen der Kennzeichenkontrolle in Hessen und Schleswig-Holstein (vgl. BVerfGE 120, 378) aufgestellten Maßstäbe zutreffend und ausreichend seien, um dem im Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts formulierten Schutzgedanken des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung zu tragen.

    Von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbedürftiges Gesetz ist jedoch auch dann auszugehen, wenn ein Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt oder wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 378 ; 141, 220 ; stRspr).

    Insoweit ist auch hier eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung für zulässig zu erachten (vgl. BVerfGE 120, 378 ).

    Dies reicht für die Annahme einer eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit aus (vgl. BVerfGE 120, 378 ).

    Sie haben ihre Verfassungsbeschwerden nur ein beziehungsweise zwei Jahre nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem gleichen Thema und mit gleicher verfassungsprozessualer Ausgangslage (vgl. BVerfGE 120, 378) eingereicht.

    Dies allein bestimmt die zum Abgleich eröffneten Datenbestände noch nicht in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise (vgl. BVerfGE 120, 378 ).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09
    Von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbedürftiges Gesetz ist jedoch auch dann auszugehen, wenn ein Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt oder wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 378 ; 141, 220 ; stRspr).

    Denn hierin liegt - nach dem Bild der Doppeltür (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 141, 220 ) - lediglich die dem Land obliegende Öffnung der ersten Tür für die weitere Datennutzung; die abschließende Entscheidung über die Ermächtigung zu einer solchen Nutzung bleibt als Öffnung der zweiten Tür dem Bund vorbehalten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 80).

    Danach ist die Verwendung der Informationen zu neuen Zwecken nur dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, wenn diese nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Dies kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 109, 190 ; 141, 220 ; stRspr).

  • BVerfG - 1 BvR 3187/10 (anhängig)

    Verfassungsbeschwerden gegen gefahrenabwehrrechtliche Vorschriften des

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09
    - 1 BvR 3187/10 -.

    b) Der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 3187/10 greift § 14a in Verbindung mit § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und anderer Gesetze vom 14. Dezember 2009 (GVBl I S. 635) an.

    Die Hessische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 3187/10 für unzulässig und unbegründet.

    In dem Verfahren 1 BvR 3187/10 betrifft die Verfassungsbeschwerde sogar unmittelbar die Nachfolgeregelung der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelung.

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09
    Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 16, 1 ; 145, 20 m.w.N.; stRspr).

    Ein solcher Fall wird in der Regel dann gegeben sein, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit ein Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert ist (vgl. BVerfGE 145, 20 ).

    Dies gilt - vorbehaltlich der Möglichkeit vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 145, 20 ) - grundsätzlich auch dann, wenn Beschwerdeführer zunächst ein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen sich ergehen lassen müssten und sie erst in diesem Rahmen die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen könnten (vgl. BVerfGE 81, 70 ; 97, 157 ; 138, 261 ; stRspr).

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09
    Allerdings kann sich das Bundesverfassungsgericht, wie sich aus § 31 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG ergibt, auch darauf beschränken, eine verfassungswidrige Norm nur für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären (vgl. BVerfGE 109, 190 ).

    Dies kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 109, 190 ; 141, 220 ; stRspr).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09
    Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern zunächst die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts aufgearbeitet haben (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 123, 148 ; 143, 246 ; stRspr).

    Soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung nicht (vgl. BVerfGE 123, 148 ; 138, 261 ; 143, 246 ; stRspr).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09
    Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern zunächst die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts aufgearbeitet haben (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 123, 148 ; 143, 246 ; stRspr).

    Soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung nicht (vgl. BVerfGE 123, 148 ; 138, 261 ; 143, 246 ; stRspr).

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09
    Soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung nicht (vgl. BVerfGE 123, 148 ; 138, 261 ; 143, 246 ; stRspr).

    Dies gilt - vorbehaltlich der Möglichkeit vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 145, 20 ) - grundsätzlich auch dann, wenn Beschwerdeführer zunächst ein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen sich ergehen lassen müssten und sie erst in diesem Rahmen die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen könnten (vgl. BVerfGE 81, 70 ; 97, 157 ; 138, 261 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09
    Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht des Weiteren nicht, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführer zu gewichtigen Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 60, 360 ), wenn die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 ; 65, 1 ; 102, 197 ) oder sie sonst nicht zumutbar ist.
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

  • BVerfG, 26.03.1963 - 1 BvR 451/62

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung - Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80

    Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist

  • BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78

    Beitragsfreie Krankenversicherung

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • BVerwG, 22.10.2014 - 6 C 7.13

    Klage gegen automatisierte Kennzeichenerfassung in Bayern erfolglos

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern zunächst die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts aufgearbeitet haben (BVerfGE 150, 309 ).

    Die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist im Übrigen auch dann nicht geboten, wenn von der vorherigen Durchführung eines Gerichtsverfahrens weder die Klärung von Tatsachen noch die Klärung von einfachrechtlichen Fragen zu erwarten ist, auf die das Bundesverfassungsgericht bei der Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen angewiesen wäre, sondern deren Beantwortung allein von der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe abhängt (vgl. BVerfGE 88, 384 ; 91, 294 ; 98, 218 ; 143, 246 ; 150, 309 ; 155, 238 ; stRspr).

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbedürftiges Gesetz ist jedoch auch dann auszugehen, wenn Beschwerdeführende den Rechtsweg nicht beschreiten können, weil sie keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen oder wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 150, 309 ; stRspr).

    Die Beschwerdeführenden erlangen weder von dem an einen Diensteanbieter gerichteten Auskunftsverlangen noch von der Auskunftserteilung selbst verlässlich Kenntnis (vgl. auch BVerfGE 133, 277 ; 150, 309 ).

    Zu den zumutbaren Rechtsbehelfen kann die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage gehören, die eine fachgerichtliche Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen- oder Rechtsfragen des einfachen Rechts ermöglicht (vgl. zuletzt BVerfGE 150, 309 ; stRspr).

    Insoweit bleibt es dabei, dass Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz weithin auch ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte zulässig sind (BVerfGE 150, 309 ).

    Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte kann auch sonst unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 150, 309 ).

    Vielmehr bedarf es - nach dem Bild einer Doppeltür - für den Abruf der Daten einer weiteren Rechtsgrundlage (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ; 150, 244 ; 150, 309 ).

    150 Weniger gewichtige Eingriffe - wie sie die allgemeine Bestandsdatenauskunft begründet - können daher beim Vorliegen einer konkretisierten Gefahr bereits dann zu rechtfertigen sein, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht dienen (vgl. dazu BVerfGE 150, 244 ; 150, 309 ), wie dies etwa bei der Verhütung von Straftaten von zumindest erheblicher Bedeutung (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 m.w.N.) der Fall ist.

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Das gilt auch für Rechtssatzverfassungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 154, 152 ), obwohl unmittelbar gegen Gesetze fachgerichtlicher Rechtsschutz regelmäßig an sich nicht offensteht (vgl. BVerfGE 150, 309 ).

    Zu den insoweit dennoch zumutbaren Rechtsbehelfen kann eine Feststellungs- oder Unterlassungsklage gehören, die eine fachgerichtliche Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen- oder Rechtsfragen des einfachen Rechts ermöglicht (vgl. BVerfGE 150, 309 ; 154, 152 ).

    Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn die angegriffenen Vorschriften Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung maßgeblich abhängt, inwieweit Beschwerdeführende durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind (vgl. BVerfGE 145, 20 ; 150, 309 ).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger

    Eine vorherige Klärung und Aufbereitung des Streitstoffs vor den Fachgerichten, wie sie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kennzeichenerfassung (BVerfGE 150, 309 ) aus Subsidiaritätsgesichtspunkten grundsätzlich verlangt werde, sei hier angesichts der faktischen und rechtlichen Grenzen des Rechtsschutzes vor dem Bundesverwaltungsgericht in Konstellationen der strategischen Telekommunikationsüberwachung nicht möglich.

    Von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbedürftiges Gesetz ist jedoch auch dann auszugehen, wenn ein Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt, oder wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann (BVerfGE 150, 309 m.w.N.; stRspr).

    Auch die Möglichkeit, nach § 22 BNDG in Verbindung mit § 15 BVerfSchG auf Antrag Auskunft über die nach § 19 BNDG über ihre Person gespeicherten Daten zu erhalten, lässt die Unmittelbarkeit der Beschwer nicht entfallen, da diese Vorschriften nicht gewährleisten, dass die Betroffenen von der Überwachung Kenntnis erlangen (vgl. BVerfGE 150, 309 ).

    Zu den insoweit zumutbaren Rechtsbehelfen kann gegebenenfalls die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage gehören, die eine fachgerichtliche Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen- oder Rechtsfragen des einfachen Rechts ermöglicht (vgl. grundlegend zuletzt BVerfGE 150, 309 m.w.N.).

    Insoweit bleibt es dabei, dass Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz weithin auch ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte zulässig sind (vgl. BVerfGE 150, 309 ).

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Das gilt auch für Rechtssatzverfassungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 154, 152 ), obwohl unmittelbar gegen Gesetze fachgerichtlicher Rechtsschutz regelmäßig an sich nicht offensteht (vgl. BVerfGE 150, 309 ).

    Zu den insoweit dennoch zumutbaren Rechtsbehelfen kann eine Feststellungs- oder Unterlassungsklage gehören, die eine fachgerichtliche Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen- oder Rechtsfragen des einfachen Rechts ermöglicht (vgl. BVerfGE 150, 309 ; 154, 152 ).

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im

    Ein solcher Fall wird in der Regel dann gegeben sein, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit Beschwerdeführende durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind (vgl. BVerfGE 143, 246 ; 145, 20 ; 150, 309 ).

    Soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung hingegen nicht (vgl. BVerfGE 150, 309 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20

    Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall

    Auch muss der Rechtsweg vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht beschritten werden, wenn dies nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 150, 309 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise

    Von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbedürftiges Gesetz ist aber auch dann auszugehen, wenn Beschwerdeführende den Rechtsweg nicht beschreiten können, weil sie keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen, oder wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 150, 309 ; stRspr).

    Der Beschwerdeführer erlangt hier durch ein an das Bundeskriminalamt oder eine beteiligte Behörde zu richtendes Auskunftsverlangen nach § 10 Abs. 3 ATDG weder von den über ihn gespeicherten Daten selbst noch über deren erweiterte Nutzung verlässlich Kenntnis (vgl. auch BVerfGE 133, 277 ; 150, 309 ).

    Zu den zumutbaren Rechtsbehelfen kann die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage gehören, die eine fachgerichtliche Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen- oder Rechtsfragen des einfachen Rechts ermöglicht (vgl. BVerfGE 150, 309 ; stRspr).

    Soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung nicht (vgl. BVerfGE 123, 148 ; 143, 246 ; 150, 309 ; stRspr).

    Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte kann auch sonst unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 150, 309 ).

  • VG Freiburg, 04.04.2019 - 10 K 3092/18

    Polizeiliche Identitätsfeststellung einer Personen; mangelnde

    Die im Rahmen einer Kontrollaktion zur Fahndung nach Straftätern erfolgte Identitätsfeststellung kann nicht auf § 26 Abs. 1 Nr. 4 PolG gestützt werden, da diese Vorschrift aus formellen Gründen nicht mit der Verfassung vereinbar ist und vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 -).

    Da § 26 Abs. 1 Nr. 4 PolG repressive Zwecke verfolgt (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09 -, juris Rn. 58 f.), hingegen § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG der präventiven Gefahrenabwehr dient, stellen die hier streitigen polizeilichen Maßnahmen sogenannte doppelfunktionale Maßnahmen der Polizei dar, die sich nicht ohne weiteres nur als Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder nur als Maßnahmen der Strafverfolgung einordnen lassen.

    § 26 Abs. 1 Nr. 4 PolG ist aus formellen Gründen mit der Verfassung nicht vereinbar und wurde vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 -, juris Rn. 95).

    Die insoweit bewusst eng gefasste Regelung kann damit gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht durch Landesrecht ergänzt werden (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09 -, juris Rn. 58 f.).

    § 26 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 sowie Nr. 6 PolG haben eine präventive Zielrichtung, nämlich die Unterstützung der Polizei bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz, namentlich die Abwehr von einzelnen Gefahren, die Gefahrenabwehr in Bezug auf gefährliche Orte, der Schutz von gefährdeten Orten sowie der Schutz vor grenzüberschreitender Kriminalität (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09 -, juris Rn. 63 ff.).

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Dabei ist allerdings die Anrufung der Fachgerichte nicht schon dann als von vornherein aussichtslos anzusehen, wenn Rechtsprechung zugunsten der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs für die gegebene Fallgestaltung noch nicht vorliegt (vgl. zum Ganzen BVerfGE 143, 246 ; 145, 20 ; 150, 309 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 68 ff.; stRspr).
  • VG Hannover, 12.03.2019 - 7 A 849/19

    Abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle; Bestimmtheitsgrundsatz;

  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

  • BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12

    Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen

  • BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit

  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

  • BVerfG, 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des

  • BVerfG, 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag

  • VerfGH Saarland, 22.04.2022 - Lv 1/21

    Verfassungsbeschwerde gegen § 35 SPDVG wegen Verletzung des Rechts auf

  • BVerfG, 10.02.2022 - 1 BvR 1073/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkungen des Hotelbetriebs in der

  • BVerfG, 09.12.2022 - 1 BvR 1345/21

    Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern

  • BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 990/20

    Vorrangige Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Corona-Verbote

  • BVerfG, 02.11.2021 - 1 BvR 1575/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften zum Ausschluss der ambulanten

  • BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1550/19

    16. Atomgesetz-Novelle vom 10. Juli 2018 nicht in Kraft getreten; Gesetzgeber

  • BVerfG, 10.12.2020 - 1 BvR 1837/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Erlaubnis zum

  • BVerfG, 30.03.2020 - 1 BvR 843/18

    Wegen Subsidiarität unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 13 des

  • BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20

    Eilantrag gegen Mietendeckel erfolglos

  • BVerfG, 12.11.2020 - 1 BvR 2424/20

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Verbot der Rezeptmaklerei wegen

  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 161/21

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Meldepflichten aufgrund von

  • BVerwG, 31.07.2020 - 3 B 4.20

    Abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle; Abschnittskontrolle;

  • BVerfG, 09.06.2020 - 1 BvR 1230/20

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gegen coronabedingte Beschränkungen des

  • BVerfG, 28.12.2020 - 1 BvR 2692/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Disco-Club-Betreiberin gegen eine Regelung

  • VG Frankfurt/Main, 29.09.2021 - 5 L 2709/21

    Einzelhändlerin darf nicht von der Anwendung der 2G-Regelung ausgeschlossen

  • BVerfG, 18.04.2020 - 1 BvR 829/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen der Bayerischen

  • BVerfG, 08.03.2023 - 2 BvR 1045/22

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Rentners betreffend die

  • BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger

  • BVerfG, 28.06.2021 - 1 BvR 1727/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen einzelne Vorschriften des

  • BVerfG, 02.06.2022 - 1 BvR 1071/22

    Verfassungsbeschwerde zu einer Warnung des Bundesamtes für Sicherheit in der

  • BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von

  • BVerfG, 05.12.2023 - 1 BvR 2221/22

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Entscheidung eines

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.04.2020 - VGH B 26/20

    Verfassungsbeschwerden und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur

  • VG Frankfurt/Main, 22.02.2022 - 5 L 363/22

    Verkürzung der Gültigkeitsdauer des COVID-19-Genesenenzertifikats

  • BVerfG, 21.01.2022 - 1 BvR 1296/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die automatisierte

  • BVerfG, 04.01.2021 - 1 BvQ 108/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Vorschriften zur

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 672/19

    Verfassungsbeschwerden gegen Neuregelung zur Tarifkollision in § 4a Abs. 2 Satz 2

  • BVerfG, 01.06.2022 - 1 BvR 2888/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Fremdpersonalverbot in der

  • BVerfG, 07.06.2021 - 1 BvR 1260/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen

  • VG Frankfurt/Main, 16.03.2021 - 5 L 623/21

    Keine zusätzlichen Beschränkungen für den Einzelhandel aus § 3a Abs.1 Satz 2 Nr.

  • BVerfG, 17.01.2022 - 1 BvR 2727/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Bayerischen Lobbyregistergesetzes

  • BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des

  • BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvR 75/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung

  • BVerfG, 01.10.2020 - 1 BvR 1106/20

    Verfassungsbeschwerde bezüglich der Höhe von Asylbewerberleistungen für in

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.04.2020 - VGH B 25/20

    Verfassungsbeschwerde zur "Maskenpflicht" in Rheinland-Pfalz erfolglos

  • BVerfG, 24.03.2022 - 1 BvR 2000/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein kartellrechtliches Eilverfahren mangels

  • VG Frankfurt/Main, 09.07.2021 - 5 L 1908/21

    Aufhebung einer Quarantäneanordnung nach "Rückstufung" des Urlaubslandes

  • BVerfG, 11.01.2021 - 1 BvR 2582/20

    Verfassungsbeschwerde gegen bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen

  • VerfGH Saarland, 23.10.2020 - Lv 9/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Verordnung mangels

  • VG Frankfurt/Main, 31.01.2022 - 5 L 182/22

    Offene Aufzählung zu unbestimmt für 2G-Einschränkung im Einzelhandel

  • StGH Niedersachsen, 24.03.2020 - StGH 7/19

    Organstreitverfahren; parlamentarisches Auskunftsrecht; betäubungsloses Schächten

  • VG Frankfurt/Main, 14.06.2022 - 5 L 447/21

    Menthol-Verbot in Shisha-Tabak nicht europarechts- oder verfassungswidrig

  • VG Frankfurt/Main, 25.05.2022 - 5 L 1307/22

    Zur Rechtmäßigkeit einer Meldeauflage nach Blckadeaktionen

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 19.05.2022 - LVerfG 2/20

    Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde mehrerer KiTa-Betreiber gegen

  • BVerfG, 26.05.2021 - 1 BvR 1185/21

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkungen von

  • VerfGH Baden-Württemberg, 11.10.2021 - 1 VB 103/20
  • VG Gießen, 14.03.2019 - 4 K 2427/16

    Fahrtkosten für Terminsvertreter im Verwaltungsprozess II

  • VerfGH Thüringen, 28.07.2021 - VerfGH 46/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Thüringer Gesetz über das Nationale

  • BVerfG, 10.07.2019 - 1 BvR 1197/19

    Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen einer Privilegierung

  • VerfGH Thüringen, 24.08.2021 - VerfGH 46/19

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über das Nationale

  • VG Frankfurt/Main, 13.04.2021 - 5 L 902/21

    Einschränkungen im Einzelhandel bezüglich Waren, die nicht der Grundversorgung

  • VerfGH Thüringen, 14.10.2020 - VerfGH 45/19

    Verfassungsbeschwerde des Wartburgkreises gegen den Wechsel der Stadt

  • VG Frankfurt/Main, 01.04.2021 - 5 L 817/21

    Kein Anspruch auf Öffnung eines Bekleidungsgeschäfts nach dem

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