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   BVerfG, 19.02.1991 - 2 BvR 102/91   

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BVerfG, 19.02.1991 - 2 BvR 102/91 (https://dejure.org/1991,1618)
BVerfG, Entscheidung vom 19.02.1991 - 2 BvR 102/91 (https://dejure.org/1991,1618)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Februar 1991 - 2 BvR 102/91 (https://dejure.org/1991,1618)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 2; StGB § 78a
    Bestimmtheitsgrundsatz - § 78a StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestimmtheitsgrundsatz - Fortgesetzte Handlung - Verjährung - Beginn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 223
  • NStZ 1991, 383
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1991 - 2 BvR 102/91
    Mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden und der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läßt sich eine zuverlässige Grundlage für den Beginn der Verfolgungsverjährung gewinnen (vgl. nur BGHSt 24, 218 [221]; 33, 122 [125]; 36, 105 [109 ff.]).

    Die den Entscheidungen zugrunde liegende Auffassung, es liege eine Handlung im Rechtssinne (fortgesetzte Handlung) vor, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 19, 323 [325]; 23, 33 [35 f.]; 36, 105 [109 ff.]) und erscheint insgesamt plausibel.

    Mit der Annahme, als Tathandlung im Sinne des § 78a Satz 1 StGB sei nicht nur die Handlung im natürlichen Sinn anzusehen, bei der sich ein Handlungsentschluß in einer Willensbetätigung realisiert, sondern auch die "fortgesetzte Handlung" als Erscheinungsform einer Handlung im Rechtssinn, bewegen sich die Gerichte des Ausgangsfalles auf den Bahnen herkömmlichen Verständnisses (vgl. BGHSt 24, 218 [221]; 33, 122 [125]; 36, 105 [109]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1991 - 2 BvR 102/91
    Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist, sondern im allgemeinen nur dann, wenn Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 18, 315 [343]; 19, 290 [303]; st. Rspr.).

    Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, darüber zu befinden, ob eine andere, engere Normhandhabung einfachrechtlich vorzugswürdig wäre (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).

  • BGH, 23.09.1971 - 4 StR 207/71

    Beginn der Verfolgungsverjährung bei Planung weiterer Verschleierungshandlungen

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1991 - 2 BvR 102/91
    Mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden und der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läßt sich eine zuverlässige Grundlage für den Beginn der Verfolgungsverjährung gewinnen (vgl. nur BGHSt 24, 218 [221]; 33, 122 [125]; 36, 105 [109 ff.]).

    Mit der Annahme, als Tathandlung im Sinne des § 78a Satz 1 StGB sei nicht nur die Handlung im natürlichen Sinn anzusehen, bei der sich ein Handlungsentschluß in einer Willensbetätigung realisiert, sondern auch die "fortgesetzte Handlung" als Erscheinungsform einer Handlung im Rechtssinn, bewegen sich die Gerichte des Ausgangsfalles auf den Bahnen herkömmlichen Verständnisses (vgl. BGHSt 24, 218 [221]; 33, 122 [125]; 36, 105 [109]).

  • BGH, 16.01.1985 - 2 StR 590/84

    Strafklageverbrauch bei fortgesetzter Tat

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1991 - 2 BvR 102/91
    Mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden und der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läßt sich eine zuverlässige Grundlage für den Beginn der Verfolgungsverjährung gewinnen (vgl. nur BGHSt 24, 218 [221]; 33, 122 [125]; 36, 105 [109 ff.]).

    Mit der Annahme, als Tathandlung im Sinne des § 78a Satz 1 StGB sei nicht nur die Handlung im natürlichen Sinn anzusehen, bei der sich ein Handlungsentschluß in einer Willensbetätigung realisiert, sondern auch die "fortgesetzte Handlung" als Erscheinungsform einer Handlung im Rechtssinn, bewegen sich die Gerichte des Ausgangsfalles auf den Bahnen herkömmlichen Verständnisses (vgl. BGHSt 24, 218 [221]; 33, 122 [125]; 36, 105 [109]).

  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69

    Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1991 - 2 BvR 102/91
    Die den Entscheidungen zugrunde liegende Auffassung, es liege eine Handlung im Rechtssinne (fortgesetzte Handlung) vor, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 19, 323 [325]; 23, 33 [35 f.]; 36, 105 [109 ff.]) und erscheint insgesamt plausibel.
  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1991 - 2 BvR 102/91
    Dies ergibt sich auch aus dem Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1361), durch das u.a. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO , der mit dem Grundgesetz im Einklang steht (BVerfGE 35, 185 [188]), eingefügt worden ist.
  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1991 - 2 BvR 102/91
    Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit bedeutet also nicht, daß der Gesetzgeber gezwungen ist, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit rein deskriptiven, exakt erfaßbaren Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben (BVerfGE 4, 352 [358]; 11, 234 [237]; 28, 175 [183]).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1991 - 2 BvR 102/91
    Ob wegen der unterschiedlichen Funktionen der einzelnen Normbestandteile unterschiedliche Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung des jeweiligen Normteils gestellt werden müssen, kann hier ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob die Regelung der Verfolgungsverjährung, soweit sie hier in Rede steht, einem dieser Normteile zugeordnet werden kann oder ob sie aus dem Geltungsbereich des Art. 103 Abs. 2 GG schon deshalb herausfällt, weil sie lediglich die Verfolgbarkeit betrifft ( für den Fall der Verlängerung von Verjährungsfristen vgl. BVerfGE 25, 269 [286 f.]).
  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1991 - 2 BvR 102/91
    Das Gebot der Bestimmtheit des Gesetzes darf nicht übersteigert werden; die Gesetze würden sonst zu starr und kasuistisch und könnten der Vielgestaltigkeit des Lebens, dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden (BVerfGE 14, 245 [251]; 48, 48 [56]).
  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 125/60

    Jugendgefährdende Schriften I

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1991 - 2 BvR 102/91
    Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit bedeutet also nicht, daß der Gesetzgeber gezwungen ist, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit rein deskriptiven, exakt erfaßbaren Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben (BVerfGE 4, 352 [358]; 11, 234 [237]; 28, 175 [183]).
  • BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53

    Verfassungsmäßigkeit eines besonderen Ehrenschutzes für Politiker

  • BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64

    Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58

    Marktordnung

  • BVerfG, 04.11.1965 - 2 BvR 91/64

    RVerfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Auslegung des § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    In der Erwägung, daß derjenige Täter die Rechtswohltat der Verjährung nicht verdiene, der das strafbare Verhalten bis in "nicht verjährte Zeit" fortgesetzt habe (vgl. BGH JR 1985, 244) findet dieses Ergebnis trotz seiner verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit (BVerfG - 2. Kammer des Zweiten Senats - NStZ 1991, 383) keine befriedigende Erklärung.
  • BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92

    Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Handlung

    Dann würde auch dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1991, 383) an die Fachgerichte, darüber zu befinden, ob andere, engere Normhandhabungen einfachrechtlich vorzugswürdig sind, Rechnung getragen.
  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93

    Beginn der Verjährung bei einer fortgesetzten Handlung - Verjährungsbeginn für

    Wenngleich dem "auf den Bahnen herkömmlichen Verständnisses" keine verfassungsrechtlichen Schranken gesetzt sein mögen (a.A. Schumann StV 1992, 392), so ist doch tatsächlich "eine andere, engere Normhandhabung einfachrechtlich vorzugswürdig" (vgl. BVerfG - Kammer - NStZ 1991, 383).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2002 - L 15 U 50/01

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls zur Inanspruchnahme der

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur zivilrechtlichen Haftung bei Gesellschaftsgründungen ist nur dann ausnahmsweise auf die gesellschaftsinternen Vorgänge abzustellen, wenn der Alleingesellschafter als bloßer Strohmann anzusehen ist (BGHZ 118, 107 und 114 = NJW 1992, 223 und 224 f.; zitiert von BSG SozR 3-4100 § 168 AFG Nr. 18).
  • BGH, 24.03.1992 - 1 StR 323/91

    Tateinheitliche Begehung der fortgesetzten Handlungen bei Ausführung von

    Auch daß auf diese Weise Einzeltaten mitabgeurteilt wurden, deren Strafverfolgung - betrachtete man diese Taten für sich allein - verjährt wäre, entspricht der herrschenden Rechtsprechung und bewegt sich "auf den Bahnen herkömmlichen Verständnisses" (BVerfG NStZ 1991, 383).
  • BGH, 24.03.1992 - 1 StR 594/91

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen - Beischlaf unter Verwandten -

    Daß im übrigen im Rahmen der fortgesetzten Tat auch Gesetzesverletzungen abgeurteilt werden, deren Verfolgung - betrachtete man diese Taten für sich allein - verjährt wären, entspricht der herrschenden Rechtsprechung und bewegt sich "auf den Bahnen herkömmlichen Verständnisses" (BVerfG NStZ 1991, 383).
  • BGH, 24.03.1992 - 1 StR 161/91

    Ablehnung des auf Vernehmung eines in der Türkei wohnenden Türken gerichteten

    Auch daß auf diese Weise Einzeltaten mit abgeurteilt wurden, deren Verfolgung - betrachtete man diese Taten für sich allein - verjährt wäre, entspricht der herrschenden Rechtsprechung und bewegt sich "auf den Bahnen herkömmlichen Verständnisses" (BVerfG NStZ 1991, 383).
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