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BVerfG, 19.02.1997 - 2 BvR 169/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unzulässigkeit einer substanzlosen Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87
Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des …
Auszug aus BVerfG, 19.02.1997 - 2 BvR 169/97
Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) genügt der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht den Begründungsanforderungen nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, Hs. 1, 92 BVerfGG ; denn ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, daß ihr gerade durch die verzögerte Mitteilung des Terminsprotokolls ein Verfahrensnachteil entstanden ist (vgl. BVerfGE 78, 123 [126]). - BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1608/91
Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr - Voraussetzungen der Festsetzung
Auszug aus BVerfG, 19.02.1997 - 2 BvR 169/97
Das Bundesverfassungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats] vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, 1952 f.; BVerfG [2. - BVerfG, 05.12.1994 - 2 BvR 2434/94
Mißbrauchsgebühr bei einer substanzlosen Verfassungsbeschwerde - …
Auszug aus BVerfG, 19.02.1997 - 2 BvR 169/97
Kammer des Zweiten Senats] vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, 1418 ). - BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54
Frauenarbeitszeit
Auszug aus BVerfG, 19.02.1997 - 2 BvR 169/97
Soweit eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird, ist dem allgemeinen Subsidiaritätsgrundsatz nicht genügt, da der Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin auf den gemäß § 139 Abs. 1 ZPO erteilten gerichtlichen Hinweis hin nicht in geeigneter Weise dafür Sorge getragen hat, noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung Verteidigungsmittel vorzubringen (vgl. BVerfGE 5, 9 [10]).