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   BVerfG, 19.02.1997 - 2 BvR 169/97   

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https://dejure.org/1997,14757
BVerfG, 19.02.1997 - 2 BvR 169/97 (https://dejure.org/1997,14757)
BVerfG, Entscheidung vom 19.02.1997 - 2 BvR 169/97 (https://dejure.org/1997,14757)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Februar 1997 - 2 BvR 169/97 (https://dejure.org/1997,14757)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer substanzlosen Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1997 - 2 BvR 169/97
    Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) genügt der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht den Begründungsanforderungen nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, Hs. 1, 92 BVerfGG ; denn ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, daß ihr gerade durch die verzögerte Mitteilung des Terminsprotokolls ein Verfahrensnachteil entstanden ist (vgl. BVerfGE 78, 123 [126]).
  • BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1608/91

    Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr - Voraussetzungen der Festsetzung

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1997 - 2 BvR 169/97
    Das Bundesverfassungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats] vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, 1952 f.; BVerfG [2.
  • BVerfG, 05.12.1994 - 2 BvR 2434/94

    Mißbrauchsgebühr bei einer substanzlosen Verfassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1997 - 2 BvR 169/97
    Kammer des Zweiten Senats] vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, 1418 ).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1997 - 2 BvR 169/97
    Soweit eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird, ist dem allgemeinen Subsidiaritätsgrundsatz nicht genügt, da der Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin auf den gemäß § 139 Abs. 1 ZPO erteilten gerichtlichen Hinweis hin nicht in geeigneter Weise dafür Sorge getragen hat, noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung Verteidigungsmittel vorzubringen (vgl. BVerfGE 5, 9 [10]).
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