Rechtsprechung
   BVerfG, 19.03.2014 - 1 BvR 1417/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17147
BVerfG, 19.03.2014 - 1 BvR 1417/10 (https://dejure.org/2014,17147)
BVerfG, Entscheidung vom 19.03.2014 - 1 BvR 1417/10 (https://dejure.org/2014,17147)
BVerfG, Entscheidung vom 19. März 2014 - 1 BvR 1417/10 (https://dejure.org/2014,17147)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,17147) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 145 SGB 9
    Nichtannahmebeschluss: Pauschalierte Erstattung des Fahrgeldausfalls von ÖPNV-Unternehmen wegen unentgeltlicher Beförderung schwerbehinderter Menschen - §§ 145, 148 SGB IX (juris: SGB 9) sowie insb Härtefallregelung des § 148 Abs 5 SGB 9 mit Art 12 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr - Anspruch der Verkehrsunternehmen auf Erstattung der Fahrgeldausfälle

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Pauschalierte Erstattung des Fahrgeldausfalls von ÖPNV-Unternehmen wegen unentgeltlicher Beförderung schwerbehinderter Menschen - §§ 145, 148 SGB IX (juris: SGB 9) sowie insb Härtefallregelung des § 148 Abs 5 SGB 9 mit Art 12 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • roter-renner.de (Pressebericht, 02.05.2014)

    Rückschlag für Verkehrsunternehmen: Selbstbehalt verfassungsgemäß

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    ÖPNV-Recht: Härtefallregel in § 148 Abs. 5 SGB IX ist verfassungsgemäß

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Härtefallregel in § 148 abs. 5 SBG IX ist verfassungsgemäß

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 1005
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2014 - 1 BvR 1417/10
    Eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung bestimmter Gruppen schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr besteht bereits seit dem Zweiten Weltkrieg und wurde seitdem mehrfach geändert (vgl. zur Historie BVerfGE 68, 155 ).

    Die Erstattungsregelung in § 60 SchwbG in der Neufassung vom 8. Oktober 1979 war Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober 1984 - 1 BvL 18/82, 46/83 und 2 /84 - (BVerfGE 68, 155).

    Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Erstattungsregelung grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar war; es verlangte jedoch für den Zeitraum bis 31. März 1984 eine ergänzende Regelung für Härtefälle (vgl. BVerfGE 68, 155 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht ging - unter Bezugnahme auf BVerfGE 68, 155 - davon aus, dass § 148 Abs. 5 SGB IX mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei.

    Denn durch die Pauschalierung wird ein ständiger und hoher Verwaltungsaufwand bei Unternehmen wie Erstattungsbehörden vermieden (vgl. BVerfGE 68, 155 ).

    Namentlich fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der tatsächliche Umfang der unentgeltlichen Beförderungsfälle nunmehr erheblich von den Annahmen abweicht, die der pauschalierten Erstattung zugrunde liegen (vgl. BTDrucks 15/4228, S. 31 zu Art. 8 Nummer 4 Buchst. a beziehungsweise BTDrucks 15/2357, S. 26 zu Art. 1 Nummer 33a), so dass für den Regelfall eine unvertretbare Sonderbelastung weiterhin nicht angenommen werden kann (vgl. BVerfGE 68, 155 ).

    Sie müssen auch die Ungleichheiten berücksichtigen, die typischerweise innerhalb des Berufs bestehen, dessen Ausübung geregelt wird (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 65, 116 ; 68, 155 ).

    Werden durch eine Berufsausübungsregelung, die im Ganzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker als andere belastet, dann kann Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 68, 155 ).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2014 - 1 BvR 1417/10
    Zwar kann sich die Beschwerdeführerin gemäß Art. 19 Abs. 3 GG als inländische juristische Person des Privatrechts grundsätzlich auf eine Verletzung der gerügten Grundrechte berufen (vgl. BVerfGE 22, 380 ; 30, 292 ; 115, 205 zu Art. 12 Abs. 1 GG sowie BVerfGE 35, 348 zu Art. 3 Abs. 1 GG).

    Sie müssen auch die Ungleichheiten berücksichtigen, die typischerweise innerhalb des Berufs bestehen, dessen Ausübung geregelt wird (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 65, 116 ; 68, 155 ).

    Werden durch eine Berufsausübungsregelung, die im Ganzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker als andere belastet, dann kann Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 68, 155 ).

    Die wirtschaftliche Belastung der Nahverkehrsunternehmen reduziert sich zudem dadurch erheblich, dass sie die öffentliche Aufgabe, zu deren Erfüllung sie herangezogen werden, im Rahmen ihrer üblichen unternehmerischen beziehungsweise beruflichen Tätigkeit erbringen (vgl. BVerfGE 22, 380 ; 30, 292 ); sie erfüllen die ihnen obliegende Beförderungspflicht im Zuge der von ihnen ohnehin durchgeführten Fahrten.

    Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass die Heranziehung zur Mithilfe bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe schon an sich, ohne Rücksicht auf ihre Ausgestaltung im Einzelnen, einen Anspruch auf Entschädigung oder Aufwendungsersatz auslösen würde, ist dem Grundgesetz nicht zu entnehmen (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 44, 103 f.; 125, 260 ).

    Im Übrigen kann den betroffenen Unternehmen grundsätzlich zugemutet werden, etwaige rentabilitätsmindernde Auswirkungen der Belastung durch geeignete betriebswirtschaftliche Maßnahmen so gering wie möglich zu halten (vgl. BVerfGE 30, 292 ).

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2014 - 1 BvR 1417/10
    Die nicht näher belegte Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr sei ein innerbetrieblicher Ausgleich der Mindereinnahmen durch Anpassung ihrer Tarifstruktur nicht möglich, kann nicht nachvollzogen werden (vgl. BVerfGE 125, 104 ).

    Es besteht kein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf den unveränderten Fortbestand einer einmal geschaffenen, grundrechtlich jedoch nicht vorgegebenen Rechtslage (vgl. BVerfGE 118, 1 ; 125, 104 ).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2014 - 1 BvR 1417/10
    Insoweit ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 81, 156 ).

    Abgesehen davon, dass es grundsätzlich der Entscheidung des Gesetzgebers unterliegt, nach welchem System er eine Materie ordnen will (vgl. BVerfGE 76, 130 ), und dass selbst eine bestehende Systemwidrigkeit keinen Gleichheitsverstoß darstellen, sondern einen solchen allenfalls indizieren würde (vgl. BVerfGE 9, 20 ; 81, 156 ; 97, 271 ; 104, 74 ; 122, 1 ; stRspr), handelt es sich bei der zum 1. Januar 2005 geänderten Härtefallregelung um die konsequente Umsetzung des gesetzgeberischen Grundgedankens einer einheitlichen pauschalen Erstattung kombiniert mit einer Regelung, die Härten vermeiden soll.

  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvR 175/66

    Dienstleistungspflichten von Kreditinstituten

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2014 - 1 BvR 1417/10
    Zwar kann sich die Beschwerdeführerin gemäß Art. 19 Abs. 3 GG als inländische juristische Person des Privatrechts grundsätzlich auf eine Verletzung der gerügten Grundrechte berufen (vgl. BVerfGE 22, 380 ; 30, 292 ; 115, 205 zu Art. 12 Abs. 1 GG sowie BVerfGE 35, 348 zu Art. 3 Abs. 1 GG).

    Die wirtschaftliche Belastung der Nahverkehrsunternehmen reduziert sich zudem dadurch erheblich, dass sie die öffentliche Aufgabe, zu deren Erfüllung sie herangezogen werden, im Rahmen ihrer üblichen unternehmerischen beziehungsweise beruflichen Tätigkeit erbringen (vgl. BVerfGE 22, 380 ; 30, 292 ); sie erfüllen die ihnen obliegende Beförderungspflicht im Zuge der von ihnen ohnehin durchgeführten Fahrten.

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2014 - 1 BvR 1417/10
    Abgesehen davon, dass es grundsätzlich der Entscheidung des Gesetzgebers unterliegt, nach welchem System er eine Materie ordnen will (vgl. BVerfGE 76, 130 ), und dass selbst eine bestehende Systemwidrigkeit keinen Gleichheitsverstoß darstellen, sondern einen solchen allenfalls indizieren würde (vgl. BVerfGE 9, 20 ; 81, 156 ; 97, 271 ; 104, 74 ; 122, 1 ; stRspr), handelt es sich bei der zum 1. Januar 2005 geänderten Härtefallregelung um die konsequente Umsetzung des gesetzgeberischen Grundgedankens einer einheitlichen pauschalen Erstattung kombiniert mit einer Regelung, die Härten vermeiden soll.
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2014 - 1 BvR 1417/10
    Zwar kann sich die Beschwerdeführerin gemäß Art. 19 Abs. 3 GG als inländische juristische Person des Privatrechts grundsätzlich auf eine Verletzung der gerügten Grundrechte berufen (vgl. BVerfGE 22, 380 ; 30, 292 ; 115, 205 zu Art. 12 Abs. 1 GG sowie BVerfGE 35, 348 zu Art. 3 Abs. 1 GG).
  • BVerfG, 10.10.2001 - 1 BvL 17/00

    'Kalte Enteignung'

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2014 - 1 BvR 1417/10
    Abgesehen davon, dass es grundsätzlich der Entscheidung des Gesetzgebers unterliegt, nach welchem System er eine Materie ordnen will (vgl. BVerfGE 76, 130 ), und dass selbst eine bestehende Systemwidrigkeit keinen Gleichheitsverstoß darstellen, sondern einen solchen allenfalls indizieren würde (vgl. BVerfGE 9, 20 ; 81, 156 ; 97, 271 ; 104, 74 ; 122, 1 ; stRspr), handelt es sich bei der zum 1. Januar 2005 geänderten Härtefallregelung um die konsequente Umsetzung des gesetzgeberischen Grundgedankens einer einheitlichen pauschalen Erstattung kombiniert mit einer Regelung, die Härten vermeiden soll.
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2014 - 1 BvR 1417/10
    Abgesehen davon, dass es grundsätzlich der Entscheidung des Gesetzgebers unterliegt, nach welchem System er eine Materie ordnen will (vgl. BVerfGE 76, 130 ), und dass selbst eine bestehende Systemwidrigkeit keinen Gleichheitsverstoß darstellen, sondern einen solchen allenfalls indizieren würde (vgl. BVerfGE 9, 20 ; 81, 156 ; 97, 271 ; 104, 74 ; 122, 1 ; stRspr), handelt es sich bei der zum 1. Januar 2005 geänderten Härtefallregelung um die konsequente Umsetzung des gesetzgeberischen Grundgedankens einer einheitlichen pauschalen Erstattung kombiniert mit einer Regelung, die Härten vermeiden soll.
  • BVerfG, 17.02.1977 - 1 BvR 33/76

    Verfassungsmäßigkeit der Haftung des Arbeitgebers für die Kirchenlohnsteuer

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2014 - 1 BvR 1417/10
    Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass die Heranziehung zur Mithilfe bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe schon an sich, ohne Rücksicht auf ihre Ausgestaltung im Einzelnen, einen Anspruch auf Entschädigung oder Aufwendungsersatz auslösen würde, ist dem Grundgesetz nicht zu entnehmen (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 44, 103 f.; 125, 260 ).
  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05

    Begrenzung der Rechtsanwaltsvergütung

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

  • BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvR 1633/82

    Verfassungswidrigkeit der Residenzpflicht für Patentanwälte

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BGH, 26.07.2018 - III ZR 391/17

    Kein Anspruch der Luftfahrtunternehmen auf Erstattung von Kosten für die

    Vielmehr ist im Rahmen der Grundrechte zu beurteilen, ob dem in Anspruch genommenen Bürger ein Recht auf Entschädigung oder Aufwendungsersatz zusteht (BVerfGE 30, 292, 311; BVerfG, NVwZ 2014, 1005, 1007 Rn. 23 mwN).

    Werden durch eine Berufsausübungsregelung innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker als andere belastet, dann kann Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein (BVerfGE 65, 116, 126; 68, 155, 173; BVerfG, NVwZ 2014, 1005, 1007 Rn. 19 mwN).

  • VG Minden, 15.06.2018 - 6 K 3717/16

    Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung

    vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Oktober 1984 - 1 BvL 18/82 -, NVwZ 1985, 963, und Beschluss vom 19. März 2014 - 1 BvR 1417/10 -, NVwZ 2014, 1005.

    vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Oktober 1984 - 1 BvL 18/82 -, a. a. O., und Beschluss vom 19. März 2014 - 1 BvR 1417/10 -, a. a. O.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2014 - 1 BvR 1417/10 -, a. a. O.

  • VG Minden, 19.02.2016 - 6 K 2210/15

    Anspruch eines kommunalen Verkehrsunternehmens auf Erstattung von

    vgl. BVerfG, Urteil vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 -, NVwZ 1985, 963, und Beschluss vom 19.3.2014 - 1 BvR 1417/10 -, NVwZ 2014, 1005.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 -, a.a.O., und Beschluss vom 19.3.2014 - 1 BvR 1417/10 -, a.a.O.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.3.2014 - 1 BvR 1417/10 -, a.a.O.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht