Rechtsprechung
BVerfG, 19.03.2020 - 1 BvQ 1/20 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Eilantrag gegen Auswertung von Krankenversicherungsdaten bei offenen Erfolgsaussichten abgelehnt
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 32 Abs 1 BVerfGG, BDSG, Art 1 Nr 8 DVG, Art 1 Nr 39 DVG, § 68a Abs 5 SGB 5
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer eA zur Außerkraftsetzung von § 68a Abs 5, §§ 303a bis 303f SGB V (juris: SGB 5) idF des Digitale-Versorgung-Gesetzes - Folgenabwägung - zwar gewichtige datenschutzrechtliche Bedenken - allerdings kein Nachteilseintritt unmittelbar durch Vollzug ...
- Wolters Kluwer
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Außerkraftsetzung von § 68a Abs. 5, §§ 303a bis 303f SGB V; Vollzug des Digitale-Versorgung-Gesetzes; Selbstbestimmungsrecht der gesetzlich Krankenversicherten über ihre Daten; Anonymisierung und Pseudonymisierung; ...
- rewis.io
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer eA zur Außerkraftsetzung von § 68a Abs 5, §§ 303a bis 303f SGB V (juris: SGB 5) idF des Digitale-Versorgung-Gesetzes - Folgenabwägung - zwar gewichtige datenschutzrechtliche Bedenken - allerdings kein Nachteilseintritt unmittelbar durch Vollzug ...
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer eA zur Außerkraftsetzung von § 68a Abs. 5 , §§ 303a bis 303f SGB V (juris: SGB 5) idF des Digitale-Versorgung-Gesetzes; Folgenabwägung; zwar gewichtige datenschutzrechtliche Bedenken; allerdings kein Nachteilseintritt unmittelbar durch Vollzug ...
- rechtsportal.de
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Außerkraftsetzung von § 68a Abs. 5 , §§ 303a bis 303f SGB V ; Vollzug des Digitale-Versorgung-Gesetzes; Selbstbestimmungsrecht der gesetzlich Krankenversicherten über ihre Daten; Anonymisierung und Pseudonymisierung; ...
- datenbank.nwb.de
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer eA zur Außerkraftsetzung von § 68a Abs 5, §§ 303a bis 303f SGB V (juris: SGB 5) idF des Digitale-Versorgung-Gesetzes - Folgenabwägung - zwar gewichtige datenschutzrechtliche Bedenken - allerdings kein Nachteilseintritt unmittelbar durch Vollzug ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Eilantrag gegen Auswertung von Krankenversicherungsdaten bei offenen Erfolgsaussichten abgelehnt
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Eilantrag gegen Nutzung von Daten gesetzlich Krankenversicherter in pseudonymisierter oder anonymisierter Form für digitale Innovationen und medizinischen Forschung abgewiesen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die geplante Auswertung von Krankenversicherungsdaten
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Eilantrag gegen Auswertung von Krankenversicherungsdaten bei offenen Erfolgsaussichten ...
- datev.de (Kurzinformation)
Eilantrag gegen Auswertung von Krankenversicherungsdaten bei offenen Erfolgsaussichten abgelehnt
- juraforum.de (Kurzinformation)
Zentrale Speicherung von Patientendaten für Forschung bestätigt
Besprechungen u.ä.
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Schutzlos in Karlsruhe
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (12)
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
Auszug aus BVerfG, 19.03.2020 - 1 BvQ 1/20
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage einer Folgenabwägung entscheiden (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 121, 1 ; stRspr).
Im Rahmen der bei offenen Erfolgsaussichten gebotenen Folgenabwägung muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 121, 1 ; stRspr).
Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).
Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; 140, 211 ).
- BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06
Hufbeschlaggesetz
Auszug aus BVerfG, 19.03.2020 - 1 BvQ 1/20
Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage einer Folgenabwägung entscheiden (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 121, 1 ; stRspr).Im Rahmen der bei offenen Erfolgsaussichten gebotenen Folgenabwägung muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 121, 1 ; stRspr).
Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; 140, 211 ).
Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; stRspr).
- BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04
Kontostammdaten
Auszug aus BVerfG, 19.03.2020 - 1 BvQ 1/20
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).
- BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15
Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos
Auszug aus BVerfG, 19.03.2020 - 1 BvQ 1/20
Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; 140, 211 ).Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ; 140, 211 ), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.
- BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53
Amtszeitverkürzung
- BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83
Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes
Auszug aus BVerfG, 19.03.2020 - 1 BvQ 1/20
Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; 140, 211 ). - BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93
Isserstedt
- BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07
Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt
Auszug aus BVerfG, 19.03.2020 - 1 BvQ 1/20
Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ; 140, 211 ), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen. - BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08
Bayerisches Versammlungsgesetz
Auszug aus BVerfG, 19.03.2020 - 1 BvQ 1/20
Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; stRspr). - BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01
Lebenspartnerschaften
Auszug aus BVerfG, 19.03.2020 - 1 BvQ 1/20
Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr). - BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00
Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
- SG Frankfurt/Main, 01.06.2022 - S 25 KR 932/22 Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung vom 19. März 2020 (1 BvQ 1/20 - Juris, Rdnr. 8) hierzu aus:.
Insofern ist darauf zu verweisen, dass auch einzelne Daten mit scheinbar gering ausgeprägter Persönlichkeitsrelevanz in der Zusammenschau mit anderen Daten einen intensiven Persönlichkeitsbezug entfalten können (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 19. März 2020 - 1 BvQ 1/20 - Rdnr. 13, Juris).
- LSG Hessen, 14.09.2022 - L 8 KR 168/22 Nach der Einschätzung des BVerfG ergeben sich hieraus komplexe Fragen der verfassungsrechtlichen Datenschutzdogmatik, die der näheren Aufklärung bedürfen und in der für das Eilverfahren gebotenen Kürze der Zeit nicht angemessen behandelt werden können (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 19. März 2020 - 1 BvQ 1/20 -, juris Rn. 8).