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   BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05   

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BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05 (https://dejure.org/2006,1707)
BVerfG, Entscheidung vom 19.04.2006 - 2 BvR 818/05 (https://dejure.org/2006,1707)
BVerfG, Entscheidung vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 (https://dejure.org/2006,1707)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 6 GG; Art. 8 EMRK; § 8 Abs. 1 StVollzG
    Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen in die Justizvollzugsanstalt eines anderen Landes (allgemeines Persönlichkeitsrecht; Resozialisierungsinteresse); Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (Ausreichen einer Förderung der Resozialisierung; Berücksichtigung ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des verfassungsmäßigen Resozialisierungsgrundsatzes durch Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen in eine heimatnähere JVA

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung betreffend die Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen in die Justizvollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes; Bedeutung der familiären Beziehungen des Gefangenen für das Ziel des Strafvollzugs; Umfang ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Verlegung in eine heimatnähere Justizvollzugsanstalt

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche VB gegen die Versagung der Verlegung in eine heimatnähere Justizvollzugsanstalt

  • strafvollzugsarchiv.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Verlegung in eine heimatnähere Justizvollzugsanstalt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zur Verlegung in eine heimatnähere Justizvollzugsanstalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 36
  • NStZ-RR 2006, 325
  • StV 2007, 201
  • FamRZ 2006, 841
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05
    Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ), haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung.

    Der Resozialisierungsgrundsatz verpflichtet die Justizvollzugsanstalten, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen; das Resozialisierungsinteresse erstreckt sich auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 109, 133 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430 f.).

  • OLG Hamm, 11.02.2003 - 1 VAs 94/02

    Verlegung eines Strafgefangenen, Ermessensgebrauch, Wiedereingliederungsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05
    Die Gefangenen haben danach bei Verlegungsentscheidungen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung trägt (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 1983 - Ws 95/83 -, StV 1984, S. 166 ff.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 11. Februar 2003 - 1 VAs 94/02 -, ZfStrVo 2004, S. 110 f., und vom 22. Dezember 2003 - 1 VAs 50/03 -, ZfStrVo 2004, S. 243 f.).

    a) Das Landgericht ist, die Auffassung der Vollzugsanstalt bestätigend, davon ausgegangen, dass ein Anstaltswechsel zur Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen nur dann in Betracht komme, wenn dies als Behandlungsmaßnahme oder zur Resozialisierung aufgrund besonderer Umstände unerlässlich erscheine (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 11. März 1996 - 1 Vollz (Ws) 4/96 -, bei Matzke, NStZ 1997, S. 381; OLG Hamm, Beschlüsse vom 11. Februar 2003 - 1 VAs 94/02 -, ZfStrVo 2004, S. 110 f., und vom 22. Dezember 2003 - 1 VAs 50/03 -, ZfStrVo 2004, S. 243 f.).

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05
    Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ), haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung.

    Der Resozialisierungsgrundsatz verpflichtet die Justizvollzugsanstalten, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen; das Resozialisierungsinteresse erstreckt sich auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 109, 133 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430 f.).

  • OLG Hamm, 22.12.2003 - 1 VAs 50/03

    Verlegung eines Strafgefangenen in ein anderes Bundesland

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05
    Die Gefangenen haben danach bei Verlegungsentscheidungen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung trägt (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 1983 - Ws 95/83 -, StV 1984, S. 166 ff.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 11. Februar 2003 - 1 VAs 94/02 -, ZfStrVo 2004, S. 110 f., und vom 22. Dezember 2003 - 1 VAs 50/03 -, ZfStrVo 2004, S. 243 f.).

    a) Das Landgericht ist, die Auffassung der Vollzugsanstalt bestätigend, davon ausgegangen, dass ein Anstaltswechsel zur Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen nur dann in Betracht komme, wenn dies als Behandlungsmaßnahme oder zur Resozialisierung aufgrund besonderer Umstände unerlässlich erscheine (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 11. März 1996 - 1 Vollz (Ws) 4/96 -, bei Matzke, NStZ 1997, S. 381; OLG Hamm, Beschlüsse vom 11. Februar 2003 - 1 VAs 94/02 -, ZfStrVo 2004, S. 110 f., und vom 22. Dezember 2003 - 1 VAs 50/03 -, ZfStrVo 2004, S. 243 f.).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05
    Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ), haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung.

    Der Resozialisierungsgrundsatz verpflichtet die Justizvollzugsanstalten, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen; das Resozialisierungsinteresse erstreckt sich auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 109, 133 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430 f.).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05
    Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ), haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung.

    Der Resozialisierungsgrundsatz verpflichtet die Justizvollzugsanstalten, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen; das Resozialisierungsinteresse erstreckt sich auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 109, 133 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430 f.).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05
    Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ), haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung.

    Der Resozialisierungsgrundsatz verpflichtet die Justizvollzugsanstalten, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen; das Resozialisierungsinteresse erstreckt sich auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 109, 133 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430 f.).

  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90

    Trennscheibe

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05
    Regelmäßig fördern der Bestand und die Stärkung dieser Beziehungen die Chancen seiner Eingliederung (vgl. BVerfGE 89, 315 ).
  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05
    Versteht man dies in der durch die Formulierung nahegelegten Weise als Umschreibung der einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen, so ist bereits mit diesem Ansatz der fachgerichtliche Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 80, 48 ) überschritten; denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § …
  • OLG Nürnberg, 13.12.2001 - Ws 1434/01
    Auszug aus BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05
    Das Vorhandensein eines stabilen sozialen Empfangsraums fließt als positiver Faktor in zu treffende Prognoseentscheidungen - sei es im Rahmen von Entscheidungen über die Gewährung von Vollzugslockerungen oder über die Frage einer Entlassung auf Bewährung - ein (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1997 - 2 BvR 615/97 -, ZfStrVo 1998, S. 180 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2001 - Ws 1434, 1435/01 -, StV 2003, S. 682 f.; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., S. 241, 244 f., 253).
  • BVerfG, 12.11.1997 - 2 BvR 615/97

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Lockerungen im Strafvollzug

  • BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvR 1951/96

    Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts auf Resozialisierung und willkürfreie

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • OLG Bremen, 30.06.1983 - Ws 95/83

    Antrag auf Gestattung einer Vollstreckung der eigenen Gefängnisstrafe in einer

  • BVerfG, 13.12.1997 - 2 BvR 1404/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Lockerungen im Strafvollzug

  • BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17

    Versagung von Lockerungen und Langzeitbesuchen im Strafvollzug

    Dieser verfassungsrechtliche Schutzauftrag gilt auch für den Strafvollzug (vgl. BVerfGE 42, 95 ; 89, 315 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, juris, Rn. 15, und vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, juris, Rn. 13) und erstreckt sich auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfGE 57, 170 ).

    Der Anspruch Gefangener darauf, dass Kontakt zu ihren Angehörigen in angemessenem Umfang ermöglicht wird, findet eine weitere Grundlage in der Verpflichtung des Staates auf einen am Ziel der sozialen Integration orientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 116, 69 ; stRspr); denn Bestand und Stärkung der Familienbeziehungen sind diesem Ziel regelmäßig förderlich (vgl. BVerfGE 89, 315 ; BVerfGK 8, 36 ).

    Wenn es auch in der Natur des Freiheitsentzugs liegt, dass Besuchskontakte zwischen Gefangenen und außerhalb der Anstalt lebenden Personen nur mit Einschränkungen möglich sind (vgl. BVerfGE 42, 95 ), ist es doch Aufgabe des Staates, unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. BVerfGE 42, 95 ; BVerfGK 8, 36 ; 13, 487 ).

    Hier ist besonders die Bedeutung der Familienbeziehungen und der Möglichkeit, diese Beziehungen auch in der Haft zu pflegen, für die Vermeidung schädlicher Folgen des Freiheitsentzugs und für die Wiedereingliederungschancen des Inhaftierten zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 89, 315 ; 116, 69 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, juris, Rn. 12, und vom 12. März 2008 - 2 BvR 2219/06 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 20.06.2017 - 2 BvR 345/17

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    Regelmäßig fördern der Bestand und die Stärkung der familiären Beziehungen die Chancen der Eingliederung des Gefangenen (vgl. BVerfGE 89, 315 ; BVerfGK 8, 36 ).

    Das Vorhandensein eines stabilen sozialen Empfangsraums fließt als positiver Faktor in zu treffende Prognoseentscheidungen - sei es im Rahmen von Entscheidungen über die Gewährung von Vollzugslockerungen oder über die Frage einer Entlassung auf Bewährung - ein (vgl. BVerfGK 8, 36 m.w.N.).

    Der Resozialisierungsgrundsatz verpflichtet die Justizvollzugsanstalten, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen; das Resozialisierungsinteresse erstreckt sich auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 98, 169 ; BVerfGK 8, 36 ).

    Die Gefangenen haben danach bei Verlegungsentscheidungen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung trägt (vgl. zu dem annähernd wortgleichen § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG: BVerfGK 8, 36 m.w.N.).

    Unter der Voraussetzung, dass die durchschnittlichen Verhältnisse von einer Praxis geprägt sind, die diesen Anforderungen entspricht, sollten Schwierigkeiten des beiderseits erwünschten Kontakts zu den Angehörigen, wie sie im Falle des Beschwerdeführers bestehen, gerade nicht den Durchschnittsfall bilden (vgl. BVerfGK 8, 36 ).

    Zwar begründet Art. 6 Abs. 1 GG keinen Anspruch eines Gefangenen auf Verlegung, das Grundrecht ist bei der Verlegungsentscheidung aber angemessen zu berücksichtigen (BVerfGK 8, 36 ff.; vgl. auch Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 8 Rn. 4; Arloth/Krä, Strafvollzugsgesetze Bund und Länder, 4. Aufl. 2017, StVollzG, § 8 Rn. 5).

    Deshalb widerspricht es der gesetzlichen Systematik und dem Regelungszweck von Art. 10 BayStVollzG, den Gefangenen wiederholt kurzfristig zu überstellen (so zutreffend Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 8 Rn. 4; vgl. auch BVerfGK 8, 36 ), anstatt ihn zur Pflege intakter Familienverhältnisse dauerhaft zu verlegen.

  • BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 2111/06

    Ermöglichung einer Besuchsüberstellung in eine Justizvollzugsanstalt mit

    Dieser verfassungsrechtliche Schutzauftrag gilt auch für den Haftvollzug (vgl. BVerfGE 42, 95 ; 89, 315 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, juris, und vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, juris) und erstreckt sich dabei auch auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfGE 57, 170 ).

    Der Anspruch Gefangener darauf, dass Kontakt zu ihren Angehörigen in angemessenem Umfang ermöglicht wird, findet eine weitere Grundlage in der Verpflichtung des Staates auf einen am Ziel der sozialen Integration orientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 116, 69 - stRspr); denn Bestand und Stärkung der Familienbeziehungen sind diesem Ziel regelmäßig förderlich (vgl. BVerfGE 89, 315 ; BVerfGK 8, 36 ).

    Aufgabe des Staates ist es, unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. BVerfGE 42, 95 ; BVerfGK 8, 36 ).

    Beide Entscheidungen würdigen nicht, dass das Interesse eines Gefangenen an der Pflege von Besuchskontakten mit seinen Angehörigen von Art. 6 Abs. 1 GG auch dann geschützt wird, wenn solche Kontakte nur durch Besuchsüberstellungen oder Verlegung ermöglicht werden können (vgl. BVerfGK 8, 36 ), dass dieses grundrechtlich geschützte Interesse in außerordentlich schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, wenn monatelang, und zudem noch ohne irgendeine konkrete Änderungsperspektive, jede Begegnung mit der wichtigsten, im vorliegenden Fall sogar der einzigen, familiären Bezugsperson versagt bleibt, und dass es nicht in der Hand des Staates liegen kann, eine solche in der Strafhaft an sich nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Familienbeziehungen des Gefangenen dadurch in den Bereich des Rechtmäßigen zu rücken, dass er seiner Pflicht, die Vollzugsanstalten in der erforderlichen Weise auszustatten, nicht nachkommt.

  • BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07

    Ladung zum Strafantritt (Versagung der Ladung in den offenen Vollzug zwecks

    Mit den weiteren Erwägungen, es sei sachgerecht, dass über die Eignung des Beschwerdeführers für den offenen Vollzug nicht die Staatsanwaltschaft nach Aktenlage, sondern die Anstaltsleitung nach dessen Einweisung entscheide und dieses Verfahren könne bei einfach gelagerten Fällen schneller abgeschlossen werden als bei komplexeren Fallgestaltungen, hat das Oberlandesgericht unzulässigerweise (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430 , und vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, EuGRZ 2006, S. 275 ) eigene, wenn auch unvollständige, Ermessenserwägungen an die Stelle des nicht ausgeübten Ermessens der Strafvollstreckungsbehörden gesetzt.
  • BVerfG, 28.02.2013 - 2 BvR 612/12

    Strafvollzug (Lockerungen; Ausführung zum Sterbebett des Vaters); effektiver

    Dieser verfassungsrechtliche Schutzauftrag gilt auch für den Haftvollzug (vgl. BVerfGE 42, 95 ; 89, 315 ; BVerfGK 8, 36 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, NStZ 1994, S. 52) und bezieht sich auch auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfGE 57, 170 ; 80, 81 ).
  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

    Die Vollzugsanstalten sind deshalb verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs auf die Persönlichkeit im Rahmen des Möglichen zu begegnen und durch eine Vorbereitung des Inhaftierten auf die Entlassung dafür Sorge zu tragen, dass dieser wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben finden kann (BVerfGE 109, 133, 150; 117, 71, 91; BVerfGK 8, 36, 41) .
  • BVerfG, 03.03.2021 - 2 BvR 866/20

    Gewährung von begleiteten Ausgängen und Ausführungen im Strafvollzug

    Regelmäßig fördern der Bestand und die Stärkung familiärer Beziehungen die Chancen der Eingliederung des Gefangenen (vgl. BVerfGE 89, 315 ; BVerfGK 8, 36 m.w.N.).

    Hier ist besonders die Bedeutung der Familienbeziehungen und die Möglichkeit, diese Beziehungen auch in der Haft zu pflegen, für die Vermeidung schädlicher Folgen des Freiheitsentzugs und für die Wiedereingliederungschancen des Inhaftierten zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 89, 315 ; 116, 69 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, Rn. 12, und vom 12. März 2008 - 2 BvR 2219/06 -, Rn. 16).

  • OLG Naumburg, 30.03.2012 - 2 Ws 3/12

    Sicherungsverwahrung: Verlegung in eine Sozialtherapeutische Anstalt

    Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die familiären Beziehungen für das Resozialisierungsziel, auf das nicht nur der Strafvollzug, sondern auch der Vollzug der Sicherungsverwahrung von Verfassungs wegen auszurichten ist, wesentliche Bedeutung haben und der Bestand und die Stärkung dieser Beziehungen die Chancen einer Resozialisierung und Eingliederung fördern (BVerfG StV 2007, 201 = NStZ-RR 2006, 325; StV 2008, 424, 425 jeweils m.w.N.; OLG Jena, Beschluss vom 29. Oktober 2007, 1 Ws 334-336/07, Juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2008, 1 VAs 26/08, Juris Rn. 9; OLG Naumburg Beschluss vom 25. November 2010, 1 Ws 591/10).

    Bei der Ausgestaltung des Vollzuges muss daher auch mit Blick auf das verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse versucht werden, Belastungen und Gefährdungen der familiären Beziehungen entgegenzuwirken, um schädlichen Auswirkungen einer Freiheitsentziehung im Rahmen des Möglichen zu begegnen (vgl. BVerfG StV 2007, 201 m.w.N.; OLG Jena a.a.O.).

    Wenn eine Verlegung unter Hinweis auf die Möglichkeit von Besuchsüberstellungen abgelehnt werden soll, ist auch zu prüfen, ob die Besuchsüberstellungen als Dauerlösung zur Aufrechterhaltung eines dem Resozialisierungsinteresse des Sicherungsverwahrten entsprechenden Kontakts überhaupt geeignet sind (BVerfG StV 2007, 201, 203 - insoweit in NStZ-RR 2006, 325 nicht abgedruckt; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2008, 1 VAs 26/08, Juris Rn. 10; vgl. Callies/ Müller-Dietz a.a.O. § 8 Rn. 4) oder ob eine Verlegung zur Wahrung des Resozialisierungs- und Behandlungsinteresses sachgerechter als häufige Besuchsüberstellungen sind (vgl. Freise/Lindner in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 8 Rn. 6, 15; Freise in Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl., § 8 Rn. 11, 15).

    Allerdings wäre eine ablehnende Entscheidung, die sich ungeachtet etwaiger für eine Verlegung sprechenden sachlichen Gesichtspunkte ohne Abwägung des Resozialisierungsinteresses des Untergebrachten und den jeweiligen Behandlungsangeboten mit den vollzugsorganisatorischen Belangen allein auf die in der Verwaltungsvereinbarung geregelte Zuständigkeitsbestimmung stützt, mit dem Gesetz unvereinbar (vgl. KG, Beschluss vom 12. September 2008, 2 Ws 770/07 Vollz, Juris Rn. 17ff. - insoweit in StV 2009, 205 nicht abgedruckt; BVerfG StV 2007, 201, 202f.; Urteil vom 4. Mai 2011 a.a.O., S. 1938 Rn. 113).

  • BSG, 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R

    Gewaltopferentschädigung - schwere Körperverletzung - Erblindung -

    Der Resozialisierungsgrundsatz verpflichtet den Staat, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges auf die Inhaftierten im Rahmen des Möglichen zu begegnen (vgl nur BVerfGE 109, 133, 150 f; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 - RdNr 13 mwN).
  • BVerfG, 24.03.2020 - 2 BvR 1362/19

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    Gefangene haben bei Verlegungsentscheidungen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung trägt (vgl. BVerfGK 8, 36 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2017 - 2 BvR 345/17 -, Rn. 37).

    Regelmäßig fördern der Bestand und die Stärkung familiärer Beziehungen die Chancen der Eingliederung des Gefangenen (vgl. BVerfGE 89, 315 ; BVerfGK 8, 36 m.w.N.).

  • KG, 12.09.2008 - 2 Ws 770/07

    Strafvollzug: Verlegung in anderes Bundesland aufgrund eines Vollzugsverbunds

  • OLG Hamm, 06.05.2008 - 1 VAs 26/08

    Verlegung; Strafvollzug; anderes Bundesland; Ermessensentscheidung

  • BVerfG, 29.06.2009 - 2 BvR 2279/07

    Anhalten von Haftpost (grob unrichtige Darstellung von Anstaltsverhältnissen;

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 2219/06

    Recht auf Besuchsempfang im Maßregelvollzug (routinemäßiges Abhängigmachen von

  • KG, 27.08.2007 - 5 Ws 376/06

    Strafvollzug: Datenweitergabe durch Vollzugsbehörde; Rechtmäßigkeit getrennter

  • BVerfG, 17.08.2021 - 2 BvR 1368/20

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

  • BVerfG, 17.03.2009 - 2 BvR 1466/07

    Verletzung des Anspruchs eines Häftlings auf am Resozialisierungsziel

  • OLG Celle, 07.07.2006 - 1 Ws 288/06
  • OLG Celle, 29.11.2012 - 1 Ws 462/12

    Versagung einer Verlegung eines Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

  • OLG Hamm, 24.05.2012 - 1 Vollz (Ws) 192/12

    Strafvollzug; Anfordererungen an die Entscheidung über einen Verlegungsantrag

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2011 - L 2 R 524/10

    Eigentum; Erwerbsleben; Erwerbsminderung; Haft; JVA; Rente; Rentenanwartschaft;

  • OLG Karlsruhe, 08.12.2015 - 2 Ws 544/15

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Erforderliche Feststellungen bei Ablehnung der

  • BVerfG, 30.03.2021 - 2 BvR 1344/20

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

  • LG Kassel, 19.10.2012 - 3 StVK 178/12

    Strafvollzug: Anspruch eines Gefangenen auf die Verlegung in eine familiennahe

  • BVerfG, 10.05.2010 - 2 BvR 869/10

    Rechtsschutz vor den Fachgerichten zugunsten eines Strafgefangenen bei

  • OLG Nürnberg, 06.09.2010 - 2 Ws 329/10

    Gerichtliche Entscheidung in Strafvollzugssachen: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

  • OLG Koblenz, 26.02.2014 - 2 Ws 660/13

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Anfechtbarkeit der Ablehnung der beantragten

  • BayObLG, 25.01.2021 - 203 StObWs 514/20

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Strafvollstreckungskammer, Freiheitsstrafe,

  • OLG Stuttgart, 03.05.2021 - 4 VAs 2/21

    Verlegung eines Gefangenen in eine JVA eines anderen Bundeslandes aus familiären

  • KG, 22.02.2017 - 5 Ws 210/16

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung über einen Verlegungsantrag eines

  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 2941/12

    Verweigerung der Zustimmung eines Strafgefangenen zu Maßnahmen der JVA stellt

  • OLG Celle, 04.10.2021 - 3 Ws 208/21

    Anspruchsgrundlage für Verlegung untergebrachter Personen in wohnortnahe

  • OLG Nürnberg, 13.07.2011 - 2 OLG Ausl 1/11

    Strafvollstreckung: Zulässigkeit der Überstellung eines Strafgefangenen nach

  • OLG Naumburg, 19.10.2011 - 2 Ws 228/11

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Prüfungsumfang bei einem Antrag auf

  • OLG Jena, 05.04.2007 - 1 Ws 73/07

    StVollzG

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