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   BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 1732/14   

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https://dejure.org/2021,13236
BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 1732/14 (https://dejure.org/2021,13236)
BVerfG, Entscheidung vom 19.04.2021 - 1 BvR 1732/14 (https://dejure.org/2021,13236)
BVerfG, Entscheidung vom 19. April 2021 - 1 BvR 1732/14 (https://dejure.org/2021,13236)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter - Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 180a LVwG (juris: VwG SH), § 8a VerfSchG SH sowie gegen § 15 Abs 5 S 4 TMG ...

  • Wolters Kluwer

    Ermächtigung von Polizei und Verfassungsschutzbehörde des Landes Schleswig-Holstein zum Abruf von Daten Dritter bei Telekommunikations- und Telemediendiensteanbietern; Verhältnismäßigkeit der allgemeine Bestandsdatenauskunft von Telekommunikationsdiensteanbietern

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter - Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 180a LVwG (juris: VwG SH), § 8a VerfSchG SH sowie gegen § 15 Abs 5 S 4 TMG ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ermächtigung von Polizei und Verfassungsschutzbehörde des Landes Schleswig-Holstein zum Abruf von Daten Dritter bei Telekommunikations- und Telemediendiensteanbietern; Verhältnismäßigkeit der allgemeine Bestandsdatenauskunft von Telekommunikationsdiensteanbietern

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter - Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 180a LVwG (juris: VwG SH), § 8a VerfSchG SH sowie gegen § 15 Abs 5 S 4 TMG ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter abgewiesen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Manuelle Datenauskunft durch Telekommunikationsanbieter

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG weist Verfassungsbeschwerde ab: Kein Erfolg gegen Bestandsdatenauskunft

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1135
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 1732/14
    § 180a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 LVwG ermächtigt die Polizei zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft, Zugangsdatenauskunft sowie Bestandsdatenauskunft anhand dynamischer und statischer IP-Adressen bei Telekommunikationsdiensteanbietern (zum Gegenstand dieser Maßnahmen BVerfGE 155, 119 - Bestandsdatenauskunft II).

    Eine Verfassungsbeschwerde erstreckt sich aber nicht automatisch auf die Neuregelung einer bereits angegriffenen Norm (vgl. BVerfGE 87, 181 ; 155, 119 ).

    aa) Die Beschwerdeführenden sind von den Vorschriften zwar unmittelbar betroffen, da die angegriffenen Regelungen erst der Umsetzung durch Vollzugsakte bedürfen, die Beschwerdeführenden davon aber nicht zuverlässig Kenntnis erlangen (vgl. die vergleichbare Rechtslage in BVerfGE 155, 119 ).

    Einer Beschränkung auf den Abruf der Daten Polizeipflichtiger bedarf es ebenfalls nicht (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 155, 119 ).

    Diese zur Übermittlungsregelung des früheren § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG entwickelten Maßstäbe gelten für die hier betroffenen behördlichen Abrufregelungen entsprechend (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Hinsichtlich der übergreifenden Anforderungen an Transparenz, Rechtsschutz und Kontrolle ist bei der allgemeinen Bestandsdatenauskunft eine Benachrichtigung der Betroffenen ebenso wenig erforderlich (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 155, 119 ) wie besondere Berichtspflichten gegenüber Parlament und Öffentlichkeit (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Darin unterscheidet sie sich von der Neufassung des § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG durch das Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft vom 20. Juni 2013 (BGBl I S. 1602), bei der eine solche verständige Auslegung nicht erneut möglich war (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Eine abschließende Aufzählung der Ermächtigungsgrundlagen, die zu einer Nutzung der Daten berechtigen können, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Auch müssen Regelungen zur Zugangsdatenauskunft weder vorsehen, dass diese Maßnahme gegenüber anderen Möglichkeiten, die zugangsgesicherten Inhalte zu erlangen, nachrangig anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 155, 119 ), noch über den allgemeinen Standard hinausgehende Anforderungen an Sicherheit, Übermittlung und Löschung gerade von Zugangsdaten stellen (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    aa) Regelungen zur Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensteanbietern anhand dynamischer IP-Adressen müssen aufgrund ihres gesteigerten Eingriffsgewichts auch dann besonderen Anforderungen hinsichtlich der zu schützenden Rechtsgüter genügen, wenn sie - wie hier § 180a Abs. 2 Satz 2 LVwG - als Eingriffsschwelle zumindest das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der polizeirechtlichen Generalklausel voraussetzen (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Sie müssen zumindest dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von hervorgehobenem Gewicht (vgl. BVerfGE 125, 260 ) dienen; dazu zählen jedenfalls die durch das Strafrecht geschützten Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Das Eingriffsgewicht einer Bestandsdatenauskunft anhand statischer IP-Adressen entspricht nach dem derzeitigen Stand der Technik und Praxis lediglich dem Eingriffsgewicht der sonstigen allgemeinen Bestandsdatenauskunft (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    bb) Auf dem Gebiet der Nachrichtendienste genügen auch solche Regelungen der Verhältnismäßigkeit, die als Eingriffsschwelle für eine Bestandsdatenauskunft anhand dynamischer IP-Adressen vorsehen, dass eine Auskunft zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten ist (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Da die Tätigkeit der Nachrichtendienste von vornherein auf den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter gerichtet ist, ist eine ausdrückliche Begrenzung in diesem Fall verfassungsrechtlich nicht notwendig (vgl. BVerfGE 155, 119 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. November 2020 - 1 BvR 3214/15 -, Rn. 119 - Antiterrordateigesetz II).

    cc) Verfassungsrechtlich ist bei Regelungen, die zum Abruf von Bestandsdaten anhand dynamischer IP-Adressen ermächtigen, zudem vorzusehen, dass die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen dokumentiert werden (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 1732/14
    Denn aneinander anknüpfende behördliche Maßnahmen sind hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität grundsätzlich getrennt voneinander zu betrachten (vgl. BVerfGE 130, 151 - Bestandsdatenauskunft I).

    Darlegungen, durch die sich Beschwerdeführende selbst einer Straftat bezichtigen müssten, sind zum Beleg der Selbstbetroffenheit ebenso wenig erforderlich wie der Vortrag, für sicherheitsgefährdende oder nachrichtendienstlich relevante Aktivitäten verantwortlich zu sein (vgl. BVerfGE 130, 151 ; stRspr).

    Einer Beschränkung auf den Abruf der Daten Polizeipflichtiger bedarf es ebenfalls nicht (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 155, 119 ).

    Hinsichtlich der übergreifenden Anforderungen an Transparenz, Rechtsschutz und Kontrolle ist bei der allgemeinen Bestandsdatenauskunft eine Benachrichtigung der Betroffenen ebenso wenig erforderlich (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 155, 119 ) wie besondere Berichtspflichten gegenüber Parlament und Öffentlichkeit (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Diese Formulierung entspricht hinsichtlich der Eingriffsschwelle derjenigen Fassung des § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG, die ausweislich der dazu ergangenen Entscheidung Bestandsdatenauskunft I so ausgelegt werden kann, dass sie die Gebotenheit der Auskunft zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung voraussetzt und damit verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Zu den an den Abruf von Zugangsdaten bei Telekommunikationsdiensteanbietern zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen gehört vorwiegend, dass eine Zugangsdatenauskunft nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Nutzung der erlangten Daten möglich ist (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Damit ist auch insoweit Voraussetzung, dass die Auskunft zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten ist (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 1732/14
    Da sich ihre Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Bestimmungen richtet, müssten sie durch die angegriffenen Vorschriften unmittelbar, selbst und gegenwärtig in ihren Grundrechten betroffen sein (vgl. BVerfGE 120, 378 ; stRspr).

    Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung - wie hier - erst durch die Vollziehung des angegriffenen Gesetzes und erlangen Betroffene in der Regel keine Kenntnis von den Vollzugsakten, reicht es aus, wenn Beschwerdeführende darlegen, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in ihren Grundrechten berührt werden (vgl. BVerfGE 120, 378 ; 125, 260 ; stRspr).

    So ist bedeutsam, ob die Maßnahme auf einen tatbestandlich eng umgrenzten Personenkreis zielt oder ob sie eine große Streubreite hat und Dritte auch zufällig erfassen kann (BVerfGE 120, 378 ; stRspr).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 1732/14
    Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung - wie hier - erst durch die Vollziehung des angegriffenen Gesetzes und erlangen Betroffene in der Regel keine Kenntnis von den Vollzugsakten, reicht es aus, wenn Beschwerdeführende darlegen, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in ihren Grundrechten berührt werden (vgl. BVerfGE 120, 378 ; 125, 260 ; stRspr).

    Sie müssen zumindest dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von hervorgehobenem Gewicht (vgl. BVerfGE 125, 260 ) dienen; dazu zählen jedenfalls die durch das Strafrecht geschützten Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 1732/14
    Eine Verfassungsbeschwerde erstreckt sich aber nicht automatisch auf die Neuregelung einer bereits angegriffenen Norm (vgl. BVerfGE 87, 181 ; 155, 119 ).

    Es bedarf folglich keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit durch die aktuelle Änderung des von § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG in Bezug genommenen § 14 Abs. 2 TMG und die Einführung des § 15c TMG (oben Rn. 9) das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der angegriffenen Fassung des § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG entfallen ist (vgl. insoweit BVerfGE 87, 181 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2014 - 1 BvR 1443/08 -, Rn. 2).

  • EuGH, 13.06.2019 - C-193/18

    Google - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 1732/14
    Insofern würde sich nämlich die Frage stellen, ob bestimmte Arten von E-Mail-Diensten nach der bisherigen Rechtslage als Telekommunikationsdienste anzusehen sein könnten (vgl. für webbasierte E-Mail-Dienste verneinend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 2020 - 13 A 17/16 -, Rn. 42; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019, Gmail, C-193/18, EU:C:2019:498), mit der Folge, dass insoweit die Übermittlungsregelungen des Telemediengesetzes nach § 11 Abs. 3 TMG bereits keine Anwendung fänden (vgl. BTDrucks 16/3078, S. 15 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2020 - 13 A 17/16

    GMail ist kein Telekommunikationsdienst

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 1732/14
    Insofern würde sich nämlich die Frage stellen, ob bestimmte Arten von E-Mail-Diensten nach der bisherigen Rechtslage als Telekommunikationsdienste anzusehen sein könnten (vgl. für webbasierte E-Mail-Dienste verneinend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 2020 - 13 A 17/16 -, Rn. 42; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019, Gmail, C-193/18, EU:C:2019:498), mit der Folge, dass insoweit die Übermittlungsregelungen des Telemediengesetzes nach § 11 Abs. 3 TMG bereits keine Anwendung fänden (vgl. BTDrucks 16/3078, S. 15 f.).
  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 1732/14
    Denn die Vorschrift weist zum einen durch die Begrenzung auf bestimmte Eingriffsschwellen und zu schützende Rechtsgüter einen deutlichen Einzelfallbezug auf (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 ).
  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 1732/14
    Da die Tätigkeit der Nachrichtendienste von vornherein auf den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter gerichtet ist, ist eine ausdrückliche Begrenzung in diesem Fall verfassungsrechtlich nicht notwendig (vgl. BVerfGE 155, 119 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. November 2020 - 1 BvR 3214/15 -, Rn. 119 - Antiterrordateigesetz II).
  • BVerfG, 04.06.2014 - 1 BvR 1443/08

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 32 Abs 5 SOG ND 2005

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 1732/14
    Es bedarf folglich keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit durch die aktuelle Änderung des von § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG in Bezug genommenen § 14 Abs. 2 TMG und die Einführung des § 15c TMG (oben Rn. 9) das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der angegriffenen Fassung des § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG entfallen ist (vgl. insoweit BVerfGE 87, 181 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2014 - 1 BvR 1443/08 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

  • BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08

    (Erfolgloser) Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen Art. 1 des Gesetzes zur

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Dies ist erforderlich, wenn sonst nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ob bei der Nutzung überhaupt Daten anfallen, die in den Fokus sicherheitsrechtlicher Behördenaktivitäten geraten könnten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 1732/14 -, Rn. 33 f., 42).
  • BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger

    Die Ausschlussfrist wird nicht neu eröffnet, wenn eine unverändert gebliebene oder nur redaktionell veränderte Norm lediglich vom Gesetzgeber neu in seinen Willen aufgenommen wird und keinen neuen oder erweiterten Inhalt erlangt (BVerfGE 129, 208 ; 137, 108 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 1732/14 -, Rn. 22).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2023 - 19 D 269/21

    Privatschulgewährleistung; Ersatzschule; eigener Art; Lehrer;

    BVerfG, Beschlüsse vom 16. November 2023 - 1 BvR 607/22 -, juris, Rn. 11, vom 29. August 2023 - 1 BvR 1331/23 -, juris, Rn. 4, vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1650/22 u. a. -, juris, Rn. 3 f., und vom 19. April 2021 - 1 BvR 1732/14 -, NVwZ 2021, 1135, juris, Rn. 20 ff. m. w. N.
  • BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 1552/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen hessische Vorschriften zum verdeckten

    Ob der Vortrag darüber hinaus auch hinsichtlich der Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität den Begründungsanforderungen nicht genügt oder damit ein hinreichender Grad der Wahrscheinlichkeit der Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 1732/14 -, Rn. 31 ff.) auch in Hinblick auf die von ihnen gerügte grundrechtliche Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ausgewiesen ist, kann danach dahinstehen.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 - LVerfG 3/14

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen landesrechtliche Regelungen

    In Ansehung des Verfahrens 1 BvR 1732/14 des Bundesverfassungsgerichts gegen Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) könne gegenwärtig nicht abschließend beurteilt werden, ob § 33h SOG M-V auch mit Blick auf Abfragen von TMG-Daten verfassungskonform sei.
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