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   BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21   

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BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21 (https://dejure.org/2022,12867)
BVerfG, Entscheidung vom 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21 (https://dejure.org/2022,12867)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Mai 2022 - 2 BvR 1110/21 (https://dejure.org/2022,12867)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 50 GRCh; Art. 54 SDÜ; Art. 4 Nr. 3 RbEuHb; § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG; § 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG; § 83b Abs. 1 IRG; § 154 Abs. 1 StPO; § 170 Abs. 2 StPO
    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Tschechien zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (Unionsgrundrechte als vorrangiger Prüfungsmaßstab bei unionsrechtlich vollständig determinierten Rechtsfragen; ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Überstellung zur Strafverfolgung in die Tschechische Republik wegen Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 3 Nr 2 EGRaBes 584/2002, Art 4 Nr 3 EGRaBes 584/2002, Art 3 Abs 2 EU, Art 50 EUGrdRCh
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zulässigerklärung einer Überstellung zur Strafverfolgung an die Tschechische Republik trotz Strafklageverbrauchs infolge einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft verletzt Art 50 EUGrdRCh (Doppelbestrafungsverbot) - ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigerklärung einer Überstellung zur Strafverfolgung an die Tschechische Republik trotz Strafklageverbrauchs infolge einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft; Verletzung des Grundsatzes des Doppelbestrafungsverbotes

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zulässigerklärung einer Überstellung zur Strafverfolgung an die Tschechische Republik trotz Strafklageverbrauchs infolge einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft verletzt Art 50 EUGrdRCh (Doppelbestrafungsverbot) - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zulässigerklärung einer Überstellung zur Strafverfolgung an die Tschechische Republik trotz Strafklageverbrauchs infolge einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft verletzt Art. 50 EUGrdRCh (Doppelbestrafungsverbot); ...

  • rechtsportal.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zulässigerklärung einer Überstellung zur Strafverfolgung an die Tschechische Republik trotz Strafklageverbrauchs infolge einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft verletzt Art. 50 EUGrdRCh (Doppelbestrafungsverbot); ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zulässigerklärung einer Überstellung zur Strafverfolgung an die Tschechische Republik trotz Strafklageverbrauchs infolge einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft verletzt Art 50 EUGrdRCh (Doppelbestrafungsverbot) - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Europäische Haftbefehl - und das Verbot der Doppelbestrafung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EU-Recht - und die Verfassungsbeschwerde

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21
    Mit Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, habe der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass eine staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung dann nicht das Verbot der Doppelverfolgung auslöse, wenn aus dem Einstellungsbeschluss deutlich werde, dass keine Prüfung in der Sache erfolgt sei.

    c) Das in Art. 54 SDÜ aufgeführte Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem), welches in Art. 50 GRCh verankert ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 35; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 31), fordert, dass niemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft wird.

    Mit diesem Verbot wird das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Gebiet der Europäischen Union frei bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat verfolgt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2006, Van Esbroeck, C-436/04, EU:C:2006:165, Rn. 34; Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 44; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45).

    Allerdings schützt das Verbot einen Verdächtigen nicht davor, dass er möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 44; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45).

    Denn die Auslegung der Rechtskraft einer strafrechtlichen Entscheidung eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ muss im Lichte von Art. 3 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erfolgen und entsprechend nicht nur die Notwendigkeit, die Personenfreizügigkeit zu gewährleisten, sondern auch die Notwendigkeit berücksichtigen, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 46 f.).

    aa) (1) Der Begriff einer rechtskräftigen Verurteilung beziehungsweise eines rechtskräftigen Freispruchs nach Art. 50 GRCh in Verbindung mit Art. 54 SDÜ umfasst nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur richterliche Strafurteile oder Freisprüche, sondern kann auch staatsanwaltliche Einstellungsentscheidungen betreffen, die das nationale Ermittlungsverfahren endgültig abschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge, C187/01 und C-385/01, EU:C:2003:87, Rn. 28 und 38; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 39).

    (2) Das Verbot in Art. 50 GRCh impliziert zwingend, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2008, Bourquain, C-297/07, EU:C:2008:708, Rn. 37; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 50).

    Die Beurteilung, ob der Betroffene wegen der ihm vorgeworfenen Tat als "rechtskräftig abgeurteilt" im Sinne von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ gilt und damit Strafklageverbrauch eintritt, ist deshalb auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats vorzunehmen, der die betreffende strafrechtliche Entscheidung erlassen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 35 f.; Urteil vom 5. Juni 2014, M, C398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 32 und 36; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C486/14, EU:C:2016:483, Rn. 35).

    (3) Dabei bedarf es der Vergewisserung, dass diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2005, Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30; Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 42; Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u.a., C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 56).

    Diesem Ziel liefe es offensichtlich zuwider, wenn durch eine solche Entscheidung die konkrete Möglichkeit, das einem Beschuldigten angelastete rechtswidrige Verhalten in einem betroffenen Mitgliedstaat zu ahnden, beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen werden würde (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2005, Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 33 f.; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 49).

    Folglich kann die Einstellungsentscheidung einer Staatsanwaltschaft, mit der das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren gegen eine Person vorbehaltlich der Wiedereröffnung des Strafverfahrens oder der Aufhebung des Beschlusses ohne die Auferlegung von Sanktionen endgültig eingestellt wird, dann nicht als rechtskräftige Entscheidung im Sinne von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ angesehen werden, wenn sie getroffen wurde, ohne dass eingehende Ermittlungen durchgeführt worden wären (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 54).

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21
    a) Das Verfahren der Überstellung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (RbEuHb) ist vollständig unionsrechtlich determiniert (vgl. BVerfGE 156, 182 ).

    Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern die Unionsgrundrechte maßgeblich (vgl. BVerfGE 152, 216 ; 156, 182 ).

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Kontrolle der Entscheidung eines Fachgerichts daraufhin, ob es bei der ihm obliegenden Anwendung des Unionsrechts den hierbei zu beachtenden Anforderungen der Grundrechtecharta Genüge getan hat (vgl. BVerfGE 152, 216 ; 156, 182 ).

    b) Das Bundesverfassungsgericht gewährleistet den Grundrechtsschutz in enger Kooperation mit dem Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. BVerfGE 152, 216 ), dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Verfassungs- und Höchstgerichten der anderen Mitgliedstaaten (vgl. BVerfGE 156, 182 ).

    Andernfalls müssen Fragen zur Auslegung der Rechte der Charta dem Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt werden (vgl. BVerfGE 152, 216 ; 156, 182 ).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21
    Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern die Unionsgrundrechte maßgeblich (vgl. BVerfGE 152, 216 ; 156, 182 ).

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Kontrolle der Entscheidung eines Fachgerichts daraufhin, ob es bei der ihm obliegenden Anwendung des Unionsrechts den hierbei zu beachtenden Anforderungen der Grundrechtecharta Genüge getan hat (vgl. BVerfGE 152, 216 ; 156, 182 ).

    b) Das Bundesverfassungsgericht gewährleistet den Grundrechtsschutz in enger Kooperation mit dem Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. BVerfGE 152, 216 ), dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Verfassungs- und Höchstgerichten der anderen Mitgliedstaaten (vgl. BVerfGE 156, 182 ).

    Andernfalls müssen Fragen zur Auslegung der Rechte der Charta dem Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt werden (vgl. BVerfGE 152, 216 ; 156, 182 ).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-491/07

    Turansky - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art.

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21
    Ergänzend trug sie vor, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne des Doppelbestrafungsverbots nach Art. 54 SDÜ voraussetze, dass die Strafklage endgültig verbraucht sei.

    Mit diesem Verbot wird das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Gebiet der Europäischen Union frei bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat verfolgt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2006, Van Esbroeck, C-436/04, EU:C:2006:165, Rn. 34; Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 44; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45).

    Allerdings schützt das Verbot einen Verdächtigen nicht davor, dass er möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 44; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45).

    Die Beurteilung, ob der Betroffene wegen der ihm vorgeworfenen Tat als "rechtskräftig abgeurteilt" im Sinne von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ gilt und damit Strafklageverbrauch eintritt, ist deshalb auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats vorzunehmen, der die betreffende strafrechtliche Entscheidung erlassen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 35 f.; Urteil vom 5. Juni 2014, M, C398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 32 und 36; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C486/14, EU:C:2016:483, Rn. 35).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-398/12

    M - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 -

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21
    c) Das in Art. 54 SDÜ aufgeführte Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem), welches in Art. 50 GRCh verankert ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 35; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 31), fordert, dass niemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft wird.

    Die Beurteilung, ob der Betroffene wegen der ihm vorgeworfenen Tat als "rechtskräftig abgeurteilt" im Sinne von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ gilt und damit Strafklageverbrauch eintritt, ist deshalb auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats vorzunehmen, der die betreffende strafrechtliche Entscheidung erlassen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 35 f.; Urteil vom 5. Juni 2014, M, C398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 32 und 36; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C486/14, EU:C:2016:483, Rn. 35).

    (3) Dabei bedarf es der Vergewisserung, dass diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2005, Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30; Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 42; Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u.a., C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 56).

  • BGH, 30.04.2009 - 1 StR 745/08

    Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts des Angehörigen eines Beschuldigten im

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21
    Nach deutschem Recht bewirkt die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO zunächst als solche zwar noch keinen Strafklageverbrauch (vgl. BGHSt 54, 1 m.w.N.).

    Die Wiederaufnahme eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens darf daher nicht willkürlich, sondern nur bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes erfolgen, um das Vertrauen des Beschuldigten und der Allgemeinheit in den Bestand des Verfahrensabschlusses nicht zu gefährden (vgl. BGHSt 54, 1 m.w.N.).

  • EuGH, 16.12.2021 - C-203/20

    Der Grundsatz ne bis in idem steht der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21
    (3) Dabei bedarf es der Vergewisserung, dass diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2005, Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30; Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 42; Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u.a., C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 56).

    Diese Auslegung steht im Einklang mit dem legitimen Ziel der Vermeidung der Straflosigkeit von Personen, die eine Straftat begangen haben, einem Ziel, das sich in den Kontext des in Art. 3 Abs. 2 EUV vorgesehenen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, einfügt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 f.; Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60; Urteil vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland (Red Notice, Interpol), C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 86; Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u.a., C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 58).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-469/03

    Miraglia

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21
    (3) Dabei bedarf es der Vergewisserung, dass diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2005, Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30; Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 42; Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u.a., C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 56).

    Diesem Ziel liefe es offensichtlich zuwider, wenn durch eine solche Entscheidung die konkrete Möglichkeit, das einem Beschuldigten angelastete rechtswidrige Verhalten in einem betroffenen Mitgliedstaat zu ahnden, beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen werden würde (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2005, Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 33 f.; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 49).

  • KG, 09.07.2018 - 151 AuslA 206/17

    Auslieferungsrecht: Bewilligungsermessen der Generalstaatsanwaltschaft bei

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21
    Das Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 IRG umfasst daher vor allem Einstellungen der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2, § 153 Abs. 1 und § 154 StPO (vgl. Böse, in: Grützner/Pötz/Kreß, IRG, 3. Aufl. 2021, § 83b Rn. 8; Zimmermann, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 83b IRG Rn. 25; zu § 154 StPO vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2018 - (4) 151 AuslA 206/17 (1/18) -, Rn. 18).
  • EuGH, 12.05.2021 - C-505/19

    Der Festnahme einer Person, die Gegenstand einer Ausschreibung von Interpol ist,

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21
    Diese Auslegung steht im Einklang mit dem legitimen Ziel der Vermeidung der Straflosigkeit von Personen, die eine Straftat begangen haben, einem Ziel, das sich in den Kontext des in Art. 3 Abs. 2 EUV vorgesehenen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, einfügt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 f.; Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60; Urteil vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland (Red Notice, Interpol), C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 86; Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u.a., C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 58).
  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • EuGH, 02.04.2020 - C-897/19

    Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu

  • EuGH, 11.12.2008 - C-297/07

    DAS VERBOT DER DOPPELTEN VERURTEILUNG WEGEN DERSELBEN TAT GILT AUCH IM FALL EINER

  • EuGH, 09.03.2006 - C-436/04

    Van Esbroeck - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Es findet seine Verankerung zudem in Art. 50 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (nachfolgend: GRCh), der eine erneute Verfolgung oder Bestrafung wegen einer Straftat verbietet, deretwegen der Betroffene bereits in der Union rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, ?kerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 33 f.; Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 35; Urteil vom 28. Oktober 2022, PPU, C-435/22, EU:C:2022:852, Rn. 64 ff.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2022 - 2 BvR 1110/21 -, Rn. 40 ff.).

    (bb) Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft vermitteln dem Betroffenen nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der getroffenen Entscheidung, bewirken aber keinen umfassenden Strafklageverbrauch im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2022 - 2 BvR 1110/21 -, Rn. 50; BGHSt 54, 1 ).

    Dem steht nicht entgegen, dass dem in Art. 50 GRCh in Verbindung mit Art. 54 SDÜ geregelten unionsrechtlichen Grundsatz ne bis in idem unter bestimmten Voraussetzungen auch staatsanwaltschaftliche Einstellungsentscheidungen unterfallen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2022 - 2 BvR 1110/21 -, Rn. 37 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union).

  • OLG Braunschweig, 16.09.2022 - 1 AR (Ausl) 17/22

    Zulässige Auslieferung an Mitgliedsstaat trotz anhängigem Strafverfahren in einem

    Diese Norm ist schon von ihrem Wortlaut her nicht anwendbar, da eine rechtskräftige Sanktion im Sinne des Art. 50 GRCh in Verbindung mit Art. 54 SDÜ (dazu: BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2022, 2 BvR 1110/21, juris, Rn. 41) nicht vorliegt.

    Denn Art. 103 Abs. 3 GG erfasst nur deutsche Gerichtsverfahren (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2011, 2 BvR 148/11, juris, Rn. 32; BeckRS 2012, 45914) und ist daher im unionsrechtlich determinierten Auslieferungsverfahren, bei dem primär Unionsgrundrechte zur Anwendung kommen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2022, 2 BvR 1110/21, juris, Rn.38), nicht einschlägig.

  • OLG Naumburg, 12.12.2022 - 1 AR 119/22

    Auslieferung eines spanischen Staatsangehörigen von Deutschland an Peru zur

    Zwar bewirkt eine solche Einstellung keinen Strafklageverbrauch, allerdings kann wegen des durch die Einstellung geschaffenen Vertrauens beim Verfolgten ein solches Verfahren nicht willkürlich wiederaufgenommen werden, so dass die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung einer Auslieferung wegen derselben Tat entgegensteht (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Mai 2022, 2 BvR 1110/21 - zitiert nach juris).
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