Rechtsprechung
   BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,14856
BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09 (https://dejure.org/2012,14856)
BVerfG, Entscheidung vom 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09 (https://dejure.org/2012,14856)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juni 2012 - 1 BvR 3017/09 (https://dejure.org/2012,14856)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,14856) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • Bundesverfassungsgericht

    Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden gegenüber Notaren gem §§ 92, 93 BNotO verfassungsrechtlich unbedenklich - Regelungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zur Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte, insbesondere der Verbuchung bargeldloser Zahlungen als ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 S 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 49 AEUV, Art 51 Abs 1 AEUV, § 67 Abs 2 S 1 BNotO
    Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden gegenüber Notaren gem §§ 92, 93 BNotO verfassungsrechtlich unbedenklich - Regelungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zur Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte, insbesondere der Verbuchung bargeldloser Zahlungen als ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 S 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 49 AEUV, Art 51 Abs 1 AEUV, § 67 Abs 2 S 1 BNotO
    Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden gegenüber Notaren gem §§ 92, 93 BNotO verfassungsrechtlich unbedenklich - Regelungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zur Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte, insbesondere der Verbuchung bargeldloser Zahlungen als ...

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 92, 93; DONot § 10; GG Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1
    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse nach §§ 92, 93 BNotO sowie gegen Art. 10 Abs. 3 DONot

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit eines Weisungsrechtes von Aufsichtsbehörden i.R. iherer Befugnisse nach §§ 92, 93 BNotO gegenüber den Notarinnen und Notaren; Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zur Dokumentation von Verwahrungsgeschäften

  • Anwaltsblatt

    Art 1 GG, § 1 BNotO, § 67 BNotO, § 92 BNotO, § 93 BNotO
    Dienstordnung der Notare im Einklang mit dem Grundgesetz

  • rewis.io

    Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden gegenüber Notaren gem §§ 92, 93 BNotO verfassungsrechtlich unbedenklich - Regelungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zur Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte, insbesondere der Verbuchung bargeldloser Zahlungen als ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 92; BNotO § 93; GG Art. 12 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit eines Weisungsrechtes von Aufsichtsbehörden i.R. iherer Befugnisse nach §§ 92 , 93 BNotO gegenüber den Notarinnen und Notaren; Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zur Dokumentation von Verwahrungsgeschäften

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    DONot: Dokumentation von Verwahrungsgeschäften ist verfassungsgemäß!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Notars gegen die aufsichts- behördliche Weisung zur Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte - Verfassungsbeschwerde gegen aufsichtsbehördliche Weisung erfolglos

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufsichtsbehördliche Weisung zur Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte ist verfassungsgemäß

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Notars gegen die aufsichtsbehördliche Weisung zur Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    Art 1 GG, § 1 BNotO, § 67 BNotO, § 92 BNotO, § 93 BNotO
    Dienstordnung der Notare im Einklang mit dem Grundgesetz

  • bista.de (Kurzinformation)

    Notare müssen Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden hinnehmen

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Notaraufsicht und Berufsfreiheit

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 131, 130
  • NJW 2012, 2639
  • MDR 2012, 1130
  • DNotZ 2012, 945
  • EuZW 2012, 799
  • AnwBl 2012, 776
  • AnwBl Online 2012, 244
  • DÖV 2012, 734
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09
    Er nimmt als selbständiger Berufsträger Aufgaben wahr (vgl. BVerfGE 17, 371 ; 73, 280 ), die der Gesetzgeber auch dem eigenen Verwaltungsapparat vorbehalten könnte (vgl. BVerfGE 73, 280 ; ferner BVerfGE 73, 301 ).

    Allerdings lässt die Nähe staatlich gebundener Berufe zum öffentlichen Dienst Sonderregelungen zu (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 16, 6 ; 17, 371 ; 73, 280 ; 73, 301 ; 80, 257 ; 110, 304 ).

    Die Zuordnung zu den staatlich gebundenen Berufen, die eine sachliche Nähe zum öffentlichen Dienst aufweisen, beruht auf einer Würdigung der Aufgaben, der Amtsbefugnisse und der Rechtsstellung der Notarinnen und Notare, wie sie in der deutschen Rechtsordnung durch das einfache Gesetzesrecht ausgestaltet wurden (vgl. BVerfGE 16, 6 ; 17, 371 ; 47, 285 ; 73, 280 ; 110, 304 ).

    Mit der ihm übertragenen Funktion steht er dem Richter nahe; ein großer Teil seiner Geschäfte könnte auch von den Gerichten erledigt werden (vgl. BVerfGE 17, 371 ).

    Da Notarinnen und Notare einen staatlich gebundenen Beruf ausüben, müssen sie es hinnehmen, dass für sie die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG zurückgedrängt werden (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 16, 6 ; 17, 371 ; 73, 301 ; stRspr).

    b) Notarinnen und Notare nehmen im Bereich vorsorgender Rechtspflege Staatsaufgaben wahr, die richterlichen Funktionen nahe kommen, und werden mithin typischerweise in sachlich bedingter Nähe zum öffentlichen Dienst tätig (vgl. BVerfGE 17, 371 ).

    Insbesondere sind ihnen Zuständigkeiten übertragen, die nach der geltenden Rechtsordnung hoheitlich ausgestaltet sind (vgl. BVerfGE 73, 280 ; BVerfGK 15, 355 ; ähnlich bereits BVerfGE 17, 371 ).

    Die Aufsicht ist unmittelbare Folge der amtlichen Tätigkeit im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege; denn die Übertragung des öffentlichen Amtes an Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes entlastet den Staat nicht von seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben (vgl. BVerfGE 17, 371 ).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09
    Auch für einen solchen Beruf gilt ebenso wie für die Berufe, die zum öffentlichen Dienst im engeren Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG gehören, grundsätzlich Art. 12 Abs. 1 GG (stRspr; vgl. BVerfGE 47, 285 ; 73, 280 ; 112, 255 ).

    Die Zuordnung zu den staatlich gebundenen Berufen, die eine sachliche Nähe zum öffentlichen Dienst aufweisen, beruht auf einer Würdigung der Aufgaben, der Amtsbefugnisse und der Rechtsstellung der Notarinnen und Notare, wie sie in der deutschen Rechtsordnung durch das einfache Gesetzesrecht ausgestaltet wurden (vgl. BVerfGE 16, 6 ; 17, 371 ; 47, 285 ; 73, 280 ; 110, 304 ).

    Wegen der unterschiedlichen beruflichen Tätigkeitsfelder im Zusammenhang mit der Amtsführung ist hinsichtlich des genauen Grades der Annäherung und der damit im konkreten Fall verbundenen Zulässigkeit von Sonderregelungen zu differenzieren (vgl. BVerfGE 47, 285 ).

    Insoweit entspricht die berufliche Tätigkeit derjenigen in einem freien Beruf (BVerfGE 69, 373 ; ähnlich bereits BVerfGE 47, 285 ).

    Angesichts dieses dem öffentlichen Dienst nicht oder kaum angenäherten Bereichs notarieller Berufstätigkeit muss der Einfluss des Art. 33 Abs. 5 GG hier stärker als bei anderen Berufsausübungsregelungen zurücktreten (vgl. BVerfGE 47, 285 ).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09
    Er nimmt als selbständiger Berufsträger Aufgaben wahr (vgl. BVerfGE 17, 371 ; 73, 280 ), die der Gesetzgeber auch dem eigenen Verwaltungsapparat vorbehalten könnte (vgl. BVerfGE 73, 280 ; ferner BVerfGE 73, 301 ).

    Auch für einen solchen Beruf gilt ebenso wie für die Berufe, die zum öffentlichen Dienst im engeren Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG gehören, grundsätzlich Art. 12 Abs. 1 GG (stRspr; vgl. BVerfGE 47, 285 ; 73, 280 ; 112, 255 ).

    Allerdings lässt die Nähe staatlich gebundener Berufe zum öffentlichen Dienst Sonderregelungen zu (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 16, 6 ; 17, 371 ; 73, 280 ; 73, 301 ; 80, 257 ; 110, 304 ).

    Die Zuordnung zu den staatlich gebundenen Berufen, die eine sachliche Nähe zum öffentlichen Dienst aufweisen, beruht auf einer Würdigung der Aufgaben, der Amtsbefugnisse und der Rechtsstellung der Notarinnen und Notare, wie sie in der deutschen Rechtsordnung durch das einfache Gesetzesrecht ausgestaltet wurden (vgl. BVerfGE 16, 6 ; 17, 371 ; 47, 285 ; 73, 280 ; 110, 304 ).

    Insbesondere sind ihnen Zuständigkeiten übertragen, die nach der geltenden Rechtsordnung hoheitlich ausgestaltet sind (vgl. BVerfGE 73, 280 ; BVerfGK 15, 355 ; ähnlich bereits BVerfGE 17, 371 ).

  • BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Anforderungen an die Zulassung zum

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09
    Er nimmt als selbständiger Berufsträger Aufgaben wahr (vgl. BVerfGE 17, 371 ; 73, 280 ), die der Gesetzgeber auch dem eigenen Verwaltungsapparat vorbehalten könnte (vgl. BVerfGE 73, 280 ; ferner BVerfGE 73, 301 ).

    Allerdings lässt die Nähe staatlich gebundener Berufe zum öffentlichen Dienst Sonderregelungen zu (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 16, 6 ; 17, 371 ; 73, 280 ; 73, 301 ; 80, 257 ; 110, 304 ).

    Da Notarinnen und Notare einen staatlich gebundenen Beruf ausüben, müssen sie es hinnehmen, dass für sie die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG zurückgedrängt werden (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 16, 6 ; 17, 371 ; 73, 301 ; stRspr).

    Je näher ein solcher Beruf dem öffentlichen Dienst steht, umso stärker können Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG die Wirkung des Grundrechts der Berufsfreiheit zurückdrängen; je mehr hingegen die Eigenschaften des freien Berufs hervortreten, desto stärker vermag Art. 12 Abs. 1 GG seine Wirksamkeit zu entfalten (vgl. BVerfGE 73, 301 ).

  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09
    Allerdings lässt die Nähe staatlich gebundener Berufe zum öffentlichen Dienst Sonderregelungen zu (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 16, 6 ; 17, 371 ; 73, 280 ; 73, 301 ; 80, 257 ; 110, 304 ).

    Die Zuordnung zu den staatlich gebundenen Berufen, die eine sachliche Nähe zum öffentlichen Dienst aufweisen, beruht auf einer Würdigung der Aufgaben, der Amtsbefugnisse und der Rechtsstellung der Notarinnen und Notare, wie sie in der deutschen Rechtsordnung durch das einfache Gesetzesrecht ausgestaltet wurden (vgl. BVerfGE 16, 6 ; 17, 371 ; 47, 285 ; 73, 280 ; 110, 304 ).

    Da Notarinnen und Notare einen staatlich gebundenen Beruf ausüben, müssen sie es hinnehmen, dass für sie die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG zurückgedrängt werden (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 16, 6 ; 17, 371 ; 73, 301 ; stRspr).

  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09
    Es ist ihnen weder durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 noch durch Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, gegebenenfalls vorhandene gesetzliche Lücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen und auf diese Weise eine dem Gesetzesvorbehalt genügende Rechtsgrundlage zu gewinnen (vgl. BVerfGE 98, 49 ; 108, 150 ).

    Beschreiten die Fachgerichte den damit eröffneten Weg, so sind sie an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken (vgl. BVerfGE 108, 150 m.w.N.).

  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09
    Allerdings lässt die Nähe staatlich gebundener Berufe zum öffentlichen Dienst Sonderregelungen zu (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 16, 6 ; 17, 371 ; 73, 280 ; 73, 301 ; 80, 257 ; 110, 304 ).

    Auch § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot scheidet als eigenständige gesetzliche Grundlage aus, weil diese Regelung als Verwaltungsvorschrift nicht über die dem Gesetzesvorbehalt genügende Rechtsnormqualität verfügt (vgl. BVerfGE 80, 257 ).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09
    Allerdings lässt die Nähe staatlich gebundener Berufe zum öffentlichen Dienst Sonderregelungen zu (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 16, 6 ; 17, 371 ; 73, 280 ; 73, 301 ; 80, 257 ; 110, 304 ).

    Da Notarinnen und Notare einen staatlich gebundenen Beruf ausüben, müssen sie es hinnehmen, dass für sie die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG zurückgedrängt werden (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 16, 6 ; 17, 371 ; 73, 301 ; stRspr).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09
    Allerdings lässt die Nähe staatlich gebundener Berufe zum öffentlichen Dienst Sonderregelungen zu (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 16, 6 ; 17, 371 ; 73, 280 ; 73, 301 ; 80, 257 ; 110, 304 ).

    Die Zuordnung zu den staatlich gebundenen Berufen, die eine sachliche Nähe zum öffentlichen Dienst aufweisen, beruht auf einer Würdigung der Aufgaben, der Amtsbefugnisse und der Rechtsstellung der Notarinnen und Notare, wie sie in der deutschen Rechtsordnung durch das einfache Gesetzesrecht ausgestaltet wurden (vgl. BVerfGE 16, 6 ; 17, 371 ; 47, 285 ; 73, 280 ; 110, 304 ).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-54/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09
    Dass nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Europäischer Gerichtshof) notarielle Tätigkeiten nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 45 Abs. 1 EG (jetzt: des Art. 51 Abs. 1 AEUV) verbunden sind (Urteil vom 24. Mai 2011 - C-54/08 -, NJW 2011, S. 2941), macht die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Rechts nicht unanwendbar; dies betrifft insbesondere § 1 BNotO zur notariellen Amtsträgereigenschaft und die Regelungen zur notariellen Amtstätigkeit in §§ 20 ff. BNotO.

    Bestätigt wird dies durch die Klarstellung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 24. Mai 2011 (NJW 2011, S. 2941 Rn. 75), wonach seine Entscheidung "weder den Status und die Organisation des Notariats in der deutschen Rechtsordnung betrifft noch die Voraussetzungen, die neben der Staatsangehörigkeit für den Zugang zum Beruf des Notars in diesem Mitgliedstaat bestehen".

  • BGH, 13.12.1971 - NotZ 2/71

    Unabhängigkeit des Notars

  • BGH, 03.06.1993 - IX ZR 119/92

    Benachrichtigungspflicht bei drohenden Rechtsnachteilen infolge Bankauflagen

  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 116/95

    Haftung des Notars bei weisungswidriger Auszahlung der Hinterlegungssumme

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 12/01

    Anbringung von Amts- oder Namensschildern durch einen Notar

  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 5/02

    Korrekte Angabe des Dienstsitzes des Notars im Dienstsiegel

  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 416/04

    Anforderungen an die Form von Verwahrungsanweisungen; Darlegungs- und Beweislast

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvL 6/82

    Verfassungsmäßgkeit der Befreiung Sozialhilfeempfänger von bestimmten

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerwG, 15.01.1999 - 2 C 11.98

    Haartracht und Ohrschmuck männlicher Polizeibeamter

  • BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08

    Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigungspflicht für zur hauptberuflichen

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 19/89

    Datenschutz durch NRW-Notare

  • BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03

    Anwaltsnotariat

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BGH, 12.11.2020 - V ZB 148/19

    Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson

    Im Rahmen seiner sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Verpflichtung, eine geordnete (vorsorgende) Rechtspflege sicherzustellen (vgl. BVerfGK 5, 205, 212; BVerfGE 73, 280, 292; 135, 90 Rn. 68 u. 70), kann der Staat Aufgaben auf selbständige Berufsträger übertragen; er kann sie aber auch den Gerichten und dem eigenen Verwaltungsapparat vorbehalten (BVerfGE 73, 280, 293; 131, 130, 139).
  • BGH, 24.11.2014 - NotSt (Brfg) 1/14

    Amtspflichtverletzungen eines Notars: Widersprüchliche Maklercourtageklauseln;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei den den Notaren übertragenen Aufgaben um Staatsaufgaben vorsorgender Rechtspflege (BVerfGE 131, 130, 141).

    Die Pflicht zur Unparteilichkeit (§ 14 Abs. 1 und 3 BNotO) und die Pflicht zur Erforschung des Willens der Beteiligten sind bereits je für sich genommen für das öffentliche Amt des Notars (vgl. BVerfGE 131, 130, 139) konstitutiv.

  • BGH, 23.04.2018 - NotZ(Brfg) 6/17

    Recht eines Notars zur Nutzung der Bezeichnung "Notariat" statt der gesetzlichen

    Hieraus erwächst ihm die Befugnis, auf die Amtsführung der Notare - soweit hierdurch die Unabhängigkeit des diesen übertragenen Amts nicht berührt wird - nach pflichtgemäßem Ermessen durch Weisung Einfluss zu nehmen (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 6/09, NJOZ 2010, 2064 Rn. 5; BVerfG, BVerfGE 131, 130, 146 f.).

    Er beanstandet vielmehr den Inhalt der ihm erteilten Weisung (vgl. BVerfG, BVerfGE 131, 130, 145) und meint, dass sich der Beklagte bei der von ihm ausgesprochenen Weisung nicht im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens gehalten habe.

    Mit der ihm übertragenen Funktion steht er dem Richter nahe; ein großer Teil seiner Geschäfte könnte auch von den Gerichten erledigt werden (BVerfG, BVerfGE 131, 130, 139).

    (4) Ob der Kläger - wie er meint - sich hinsichtlich der beanstandeten Maßnahme auf den Schutz der Berufsfreiheit berufen kann (vgl. BVerfG, BVerfGE 131, 130, 144), kann dahinstehen.

    Amtstätigkeiten sind die dem Notar durch das Gesetz übertragenen Tätigkeiten der Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderen Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege (§§ 1, 20 - 24 BNotO, §§ 1 ff. BeurkG; vgl. BVerfG, BVerfGE 131, 130, 141 ff.).

  • BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 13/14

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Erbringung von notariellen Dienstleistungen

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei der Tätigkeit des Notars um einen staatlich gebundenen Beruf, bei der der Notar als selbstständiger Berufsträger Aufgaben wahrnimmt, die der Gesetzgeber auch dem eigenen Verwaltungsapparat vorbehalten könnte (BVerfGE 73, 280, 292; BVerfGE 131, 130, 139 mwN).

    Die Zuordnung der Tätigkeit des Notars zu den staatlich gebundenen Berufen, die eine Nähe zum öffentlichen Dienst aufweisen, beruht auf einer Würdigung der Aufgaben, der Amtsbefugnisse und der Rechtsstellung der Notare in der Ausgestaltung, die diese in der deutschen Rechtsordnung durch das einfache Gesetzesrecht erfahren haben (vgl. BVerfGE 73, 280, 292; BVerfGE 110, 304, 321; BVerfGE 131, 130, 139).

    Zwar fällt auch ein solcher Beruf - jedenfalls in Bezug auf deutsche Staatsangehörige (zum Diskussionsstand über die Einbeziehung von EU-Ausländern siehe Ruffert in Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl., Art. 12 Rn. 35-37) - in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG (st. Rspr.: etwa BVerfGE 73, 280, 292; BVerfGE 112, 255, 262; BVerfGE 131, 130, 139).

    Allerdings lässt die sachliche Nähe staatlich gebundener Berufe zum öffentlichen Dienst Sonderregelungen zu (BVerfGE 73, 301, 315; BVerfGE 80, 257, 265; BVerfGE 110, 304, 321; BVerfGE 131, 130, 139 mwN).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 131, 130, 140) und diesem folgend der Senat (BGHZ 196, 271, 282 Rn. 30; Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 5/14, NJW-RR 2015, 310, 311) haben unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits entschieden, dass das Unionsrecht in Gestalt der Niederlassungsfreiheit nicht zur Unanwendbarkeit der inländischen Regelungen über die notarielle Amtsführung führen (siehe auch Henssler/Kilian NJW 2012, 481, 484 f.).

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, notarielle Tätigkeit unter den Rahmenbedingungen des inländischen Notarrechts nicht als "Ausübung öffentlicher Gewalt" im Sinne von Art. 45 Abs. 1 EG (= Art. 51 Abs. 1 AEUV) zu bewerten, schließt lediglich aus, die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) für die Bestellung in das Notaramt im Inland durch das Erfordernis inländischer Staatsangehörigkeit zu begrenzen (BVerfGE 131, 130, 140).

    Selbst wenn es sich bei notarieller Urkundstätigkeit nach unionsrechtlicher Bewertung nicht um die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AEUV handelt, nehmen bei der Ausgestaltung des Notaramts nach deutschem Recht die Notarinnen und Notare im Bereich vorsorgender Rechtspflege Staatsaufgaben wahr, die richterlichen Funktionen nahe kommen (BVerfGE 131, 130, 141; siehe auch bereits BVerfGE 17, 371, 377).

    Die notarielle Tätigkeit in Deutschland ist jedoch entgegen dem Verständnis des Klägers keine unternehmerische Betätigung, sondern ein öffentliches Amt (§ 1 BNotO; näher BVerfGE 131, 130, 139 f.).

  • BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12

    Verpflichtung zum Neuerwerb einer Fachanwaltsbezeichnung bei Wiederzulassung zur

    Das Bundesverfassungsgericht prüft insoweit insbesondere, ob die Fachgerichte bei ihrer Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht haben (vgl. BVerfGE 131, 130 ).
  • BGH, 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18

    Verhängung einer Geldbuße bei standeswidrigem Beurkundungsverhalten eines Notars

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei den den Notaren übertragenen Aufgaben um Staatsaufgaben vorsorgender Rechtspflege (BVerfGE 131, 130, 141).
  • OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21

    Zulassung eines im Ausland bestellten Notars zum automatisierten Datenabruf aus

    Dabei ist unter "Amt" ein eindeutig auf den Raum des Staates bezogener institutionalisierter Aufgabenkreis, der einer Person übertragen wird, zu verstehen (Bracker in BeckOK BNotO, 5. Ed. 1.2.2021, BNotO § 1 Rn. 13; OLG Celle, Urteil vom 15.02.2013 - Not 11/12; BVerfG NJW 2012, 2639) und es steht funktionell in der Organisationswelt des Staates (Bracker in BeckOK BNotO, 5. Ed. 1.2.2021, BNotO § 1 Rn. 17; Di Fabio DNotZ Sonderheft 2012, 28 f; Kerstin Wolf, Keine Einbeziehung der Notare in den EU-Regulierungsindex, Notar 2021, 373 ff).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 19. Juni 2012 - 1 BvR 3017/09 (NJW 2012, 2639) zur beruflichen Tätigkeit des Notars festgehalten:.

    Im Übrigen wird jedoch das deutsche Zulassungs- und Berufsrecht nicht unanwendbar oder derogiert (Bracker in BeckOK BNotO, 5. Ed. 1.2.2021, BNotO § 1 Rn. 14-16; Prof. Dr. Martin Henssler, DNotZ-Sonderheft 2012, 37 ff; Kerstin Wolf, Notar 2021, 373 ff; BVerfG NJW 2012, 2639, KG Urteil, vom 25.09.2014 - Not 8/14).

    Die Befugnis des deutschen Gesetzgebers, das Notariat als öffentliches Amt bzw. als staatlich gebundenen Beruf auszugestalten, bleibt hiervon unberührt (Prof. Dr. Martin Henssler, DNotZ-Sonderheft 2012, 37; Kerstin Wolf, Notar 2021, 373 ff; KG Urteil vom 25.09.2014 - Not 8/14; BVerfG NJW 2012, 2639).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2012 -1 BvR 3017/09 (NJW 2012, 2639) im Zusammenhang mit dem durch den Notar wahrgenommen öffentlichen Amt nach § 1 BNotO ausdrücklich festgehalten, dass die rechtliche Ausgestaltung des Notarberufs durch das Unionsrecht nicht in Frage gestellt wird und hat hierzu ausgeführt:.

    Die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2012, 2639) und die des Bundesgerichtshofs zum Genehmigungsvorbehalt nach § 11 Abs. 2 BNotO (NJW 2013, 1605) macht zudem deutlich, dass die deutsche Notariatsverfassung abgesehen von dem Wegfall des (früheren) Staatsangehörigkeitserfordernisses in § 5 BNotO als geschlossenes System den Anforderungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit europarechtlich standhält (Professor Dr. Herbert Roth, Deregulierung der lateinischen Notariatsverfassung durch Europäisierung? - Eine Bilanz in EuZW 2015, 734; Bracker in BeckOK BNotO, 5. Ed. 1.2.2021, BNotO § 1 Rn. 14-16).

    Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 4. April 2013 - NotZ (Brfg) 9/12 (BGH NJW 2013, 1605) auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 -1 BvR 3017/09 bezogen und die aus dem Genehmigungsvorbehalt des § 11 Abs. 2 BNotO folgende Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit unionsrechtlich für unbedenklich erachtet (NJW 2013, 1605) und wie folgt erläutert:.

  • BGH, 04.03.2013 - NotZ(Brfg) 9/12

    Berufsrecht der Notare: Genehmigungsvorbehalt für Urkundstätigkeiten im Ausland;

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2012 (NJW 2012, 2639 Rn. 46 ff) ausgeführt, die Entscheidung des Gerichtshofs stehe der Qualifizierung der notariellen Tätigkeit als hoheitlich und den daraus folgenden Beschränkungen der Berufsausübung nicht entgegen.

    (3) Die aus den vorstehenden Erwägungen folgende Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Klägers ist - sofern nicht ohnehin die Bereichsausnahme des Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 AEUV eingreift (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 24. Mai 2011 - C-54/08, NJW 2011, 2941 Rn. 75 f; BVerfG NJW 2012, 2639 Rn. 46 ff) - unionsrechtlich unbedenklich.

  • BGH, 18.11.2019 - NotSt (Brfg) 4/18

    Entfernung eines Notars aus dem Amt; Bindungswirkung eines strafgerichtlichen

    Insbesondere sind ihnen Zuständigkeiten übertragen, die nach der geltenden Rechtsordnung hoheitlich ausgestaltet sind (BVerfG, BVerfGE 131, 130, 141 mwN; Senat, Beschluss vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 6/17, DNotZ 2018, 930 Rn. 16).
  • BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15

    Disziplinarverfahren gegen einen Anwaltsnotar: Ende der Neutralitätspflicht des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nehmen Notare bei der vorsorgenden Rechtspflege Staatsaufgaben wahr (BVerfGE 131, 130, 141).
  • BFH, 10.03.2015 - VI R 6/14

    Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG: Keine Steuerfreiheit freiwilliger Zahlungen von

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 1 L 15/13

    Regelung des § 6c SGB II ist hinsichtlich des Übertritts von Beamten in den

  • BGH, 24.07.2017 - NotSt (Brfg) 2/16

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Vorwurf der unzureichenden

  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 5/14

    Erlöschen des Notaramts wegen Erreichens der Altersgrenze

  • BVerfG, 07.02.2013 - 1 BvR 639/12

    Belastung eines Notars mit Kosten eines Notarbeschwerdeverfahrens (§ 54 BeurkG)

  • OLG Köln, 06.01.2014 - 2 X (Not) 4/13

    Amtsenthebung eines Notars wegen Beurkundung unzulässiger Maklerklauseln und

  • OLG München, 17.04.2018 - DS-Not 1/16

    Verletzung notarieller Amtspflichten durch Missachtung der Hinwirkungspflicht aus

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 1 L 9/13

    Regelung des § 6c SGB II ist hinsichtlich des Übertritts von Beamten in den

  • BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 5/20

    Anordnung der Wiederholung der Prüfung auf Antrag eines Prüflings wegen

  • VGH Bayern, 28.08.2020 - 12 CS 20.1750

    Erfolgreiche Beschwerde in einem verpackungsrechtlichen Eilverfahren

  • BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 18/13

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Umfang einer angeordneten Geschäftsprüfung

  • OLG Hamm, 22.02.2018 - 15 W 15/18

    Eintragung einer Sicherungshypothek unter Bezugnahme auf einen strafgerichtlichen

  • BGH, 24.11.2014 - NotSt (Brfg) 6/14

    Beanstandung der Amtstätigkeit des Notars: Schriftformerfordernis für die

  • OLG Karlsruhe, 27.02.2014 - 3 Ws 17/14

    Strafbare Gebührenübererhebung durch einen Notar: Eindeutige Überschreitung des

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 11/13

    Erlöschen des Notaramtes wegen Erreichens der Altersgrenze

  • BGH, 18.11.2019 - NotSt (Brfg) 1/19

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Notar: Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit

  • OLG Köln, 13.05.2014 - 2 X (Not) 18/12

    Disziplinarmaßnahmen gegen Notar bei anderweitiger Verwendung von Geldern auf

  • BGH, 08.04.2019 - NotSt (Brfg) 3/18

    Auferlegung der Kosten des Verfahrens nach bereinstimmender Erledigterklärung;

  • OVG Bremen, 03.08.2016 - 2 LB 140/15

    Zurücknahme der Bestellung zum öffentlich bestellten Vermessungsingenieur -

  • BVerwG, 30.06.2017 - 10 BN 3.16

    Antragsbefugnis eines kommunalen Wahlbeamten für eine Normenkontrolle

  • VG Mainz, 16.10.2013 - 3 K 1164/12

    Wasserverkehrsrecht; Vorrang der Schleusung von Containerschiffen auf dem Neckar;

  • VG Berlin, 03.04.2018 - 22 K 21.16

    Rechtschutz gegen die Aufforderung der Wirtschaftsprüferkammer, ihr im Rahmen

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.12.2018 - 2 MB 12/18

    Notenanforderung für die Zulassung zur Ausbildung für den Polizeidienst

  • OLG Köln, 24.01.2013 - 2 X (Not) 17/12

    Vereinbarkeit der Altersgrenze für die notarielle Berufsausübung mit

  • VG Gelsenkirchen, 10.01.2020 - 12 L 1708/19

    Einstellung in den öffentlichen Dienst Bewerbungsverfahrensanspruch

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht