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   BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65   

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BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65 (https://dejure.org/1966,1)
BVerfG, Entscheidung vom 19.07.1966 - 2 BvF 1/65 (https://dejure.org/1966,1)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 (https://dejure.org/1966,1)
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Parteienfinanzierung I

Art. 21 GG;

Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, Art. 110 GG, Normenkontrolle des Bundeshaushaltsgesetzes

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressebericht, 25.07.1966)

    Parteien/Finanzierung: Die letzte Rate

Besprechungen u.ä.

  • zaoerv.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Finanzierung politischer Parteien (Dimitris Tsatsos; ZaöRV 26/1966, S. 371-389)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 20, 56
  • NJW 1966, 1499
  • MDR 1966, 903
  • DVBl 1966, 636
  • DÖV 1966, 563
 
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Wird zitiert von ... (335)Neu Zitiert selbst (46)

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    Politische Partei im Organstreit um Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
    Die Antragstellerin betont zur Frage der Zulässigkeit ferner, daß das Bundesverfassungsgericht über die durch den Antrag aufgeworfenen Rechtsfragen im Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51) nicht entschieden habe.

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe im Urteil über die steuerliche Absetzbarkeit von Parteispenden vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51) die Verfassungsmäßigkeit finanzieller Förderung der politischen Parteien durch den Staat grundsätzlich bejaht.

    Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, daß der Zweite Senat in den Gründen seines Urteils vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 [63]) entgegen der im damaligen Verfahren von der hessischen Landesregierung als Antragstellerin vorgetragenen Ansicht, jede unmittelbare oder mittelbare finanzielle Förderung der politischen Parteien von Staats wegen sei durch das Grundgesetz verboten, ausgeführt hat, es müsse zulässig sein, nicht nur für die Wahlen selbst, sondern auch für die die Wahlen tragenden politischen Parteien finanzielle Mittel von Staats wegen zur Verfügung zu stellen.

    Die Rechtskraft des Urteils vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51), die das Bundesverfassungsgericht beachten muß (BVerfGE 4, 31 [38]), steht also - wie auch der Bundestag nicht verkennt - unter keinem Aspekt der Zulässigkeit des Antrages entgegen.

    Das Gericht hat in seinem Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 ff.) ausgeführt, daß die politischen Parteien vor allem Wahlvorbereitungsorganisationen seien und daß auch ihre Geldmittel in erster Linie der Wahlvorbereitung dienten.

    Da die Abhaltung von Wahlen eine öffentliche Aufgabe sei und den Parteien bei der Durchführung dieser öffentlichen Aufgabe von Verfassungs wegen eine entscheidende Aufgabe zukomme, müsse es zulässig sein, nicht nur für die Wahlen selbst, sondern auch für die die Wahlen tragenden politischen Parteien finanzielle Mittel von Staats wegen zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 8, 51 [63]; 12, 276 [280]).

    Das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflußnahme auf den ständigen Prozeß der politischen Meinungsbildung, der Bildung der "öffentlichen Meinung" (vgl. BVerfGE 8, 51 [68]).

    aa) Für die finanziellen Beziehungen zwischen den obersten Verfassungsorganen und den politischen Parteien gilt zunächst, daß der Staat nicht verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß der Geldbedarf der politischen Parteien befriedigt wird, und daß er ebenfalls nicht verpflichtet ist, die faktisch vorhandenen verschiedenen Möglichkeiten der Einflußnahme der politischen Parteien auf den Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Volkes durch finanzielle oder andere Maßnahmen auszugleichen (vgl. BVerfGE 8, 51 [65, 68]; 14, 121 [134]).

    bb) Die politischen Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes vornehmlich durch ihre Beteiligung an den Wahlen mit, die ohne die Parteien nicht durchgeführt werden könnten (BVerfGE 4, 27 [30]; 8, 51 [63]; 12, 276 [280]; 13, 54 [81]; 14, 121 [132]).

    Insofern wird auf das Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51) Bezug genommen.

    Ohne die politischen Parteien können aber in der modernen Massendemokratie Wahlen nicht durchgeführt werden (BVerfGE 8, 51 [63]; 13, 54 [82]).

    Das Gericht hat mehrfach betont, daß die politischen Parteien vornehmlich Wahlvorbereitungsorganisationen sind (BVerfGE 8, 51 [63]; 12, 276 [280]) und daß sie an der politischen Willensbildung des Volkes vor allem durch Beteiligung an den Parlamentswahlen mitwirken (BVerfGE 4, 27 [30]; 8, 51 [63]).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne (BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]), für die Wahlvorbereitung (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; 4, 375 [382 f.]), für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.]) und für ihre Wahlpropaganda im Rundfunk (BVerfGE 7, 99 [107 f.]; 14, 121 [132 f.]), sondern im gesamten "Vorfeld" der Wahlen (vgl. BVerfGE 8, 51 [64 f., 68]; 14, 121 [132]), also auch für eine gesetzliche Regelung der Erstattung von Wahlkampfkosten.

    Jede verschiedene Behandlung der Parteien, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt, ist ihm verfassungskräftig versagt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 14, 121 [133]).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt nicht, daß diese Unterschiede durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 8, 51 [67]; 14, 121 [134]).

    Andererseits wäre der Gesetzgeber gehalten, die bestehende faktische Ungleichheit der Wettbewerbschancen der Parteien nicht zu verschärfen (vgl. BVerfGE 8, 51 [67]).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    Parteienprivileg

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
    Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sind weder der Antrag noch die Anregungen und Rechtsbehauptungen des Antragstellers, sondern allein die von subjektiven Rechten und Rechtsauffassungen unabhängige Frage, ob ein bestimmter Rechtssatz gültig oder ungültig ist, ob also objektives Recht besteht oder nicht, sowie die entsprechende richterliche Feststellung (BVerfGE 1, 208 [219 f.], 396 [406 f., 414]).

    Das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist ein von subjektiven Berechtigungen unabhängiges objektives Verfahren zum Schutz der Verfassung, das lediglich der Prüfung von Rechtsnormen am Maßstab des Grundgesetzes dient (BVerfGE 1, 208 [219 f.], 396 [407, 414]).

    Eine Verpflichtung des Staates zur finanziellen Unterstützung der Parteien kann nicht daraus hergeleitet werden, daß die Parteien, wenn sie an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben (BVerfGE 4, 27 [30 f.]; 5, 85 [134]; 6, 367 [372, 375]) und auch als Staatsorgane oder Verfassungsorgane, nämlich als Kreationsorgane im Sinne Georg Jellineks, bezeichnet worden sind (BVerfGE 1, 208 [225]; 12, 276 [280]).

    Die Parteien gehören jedoch nicht zu den obersten Staatsorganen (BVerfGE 1, 208 [225]; vgl. auch BVerfGE 13, 54 [81, 95]).

    Sie sind vielmehr frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen (BVerfGE 1, 208 [224]; 3, 383 [393]), dazu berufen, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken und in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinzuwirken.

    Sie sind darüber hinaus Zwischenglieder zwischen den Einzelnen und dem Staat (Hesse, VVDStRL, Heft 17 (1959) S. 19), Instrumente, durch die der Bürgerwille auch zwischen den Wahlen verwirklicht werden kann, "Sprachrohr" des Volkes (BVerfGE 1, 208 [224]).

    Dieser Hinweis impliziert den Zweifel an der Fähigkeit und Bereitschaft der Bürger, selbst die Organisationen zu schaffen und lebensfähig zu halten, ohne die das Volk sich heute nicht artikuliert äußern kann und ohne die es politische Entscheidungen nicht zu fällen vermag (vgl. BVerfGE 1, 208 [224]).

    Sie haben den technischen Ablauf der Parlamentsarbeit in gewissem Grade zu steuern und damit zu erleichtern (BVerfGE 1, 208 [229], 351 [359]; 2, 143 [160, 167], 347 [365]; 10, 4 [14]).

    Das ändert jedoch nichts daran, daß die Fraktionen anders als die politischen Parteien zum staats-organschaftlichen Bereich gehören (vgl. BVerfGE 1, 208 [225]).

    Sie sind aber nicht wie die Parteien politische "Kreationsorgane" (Radbruch, HdbDStR, Bd. 1, 1930, S. 285 ff. [288]; BVerfGE 1, 208 [224]; vgl. auch BVerfGE 17, 155 [166]).

    Diese Vorschrift soll die Spannung beheben, die sich vor allem unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung zwischen der politischen Wirklichkeit und dem geschriebenen Verfassungsrecht entwickelt hatte (vgl. BVerfGE 1, 208 [225]).

    a) Schon die Weimarer Republik ist als Parteienstaat bezeichnet worden (vgl. BVerfGE 1, 208 [223 f.]).

    Demgemäß hat der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich den politischen Parteien in Verfassungsstreitigkeiten Parteifähigkeit zuerkannt, weil die Volksvertretungen der neuzeitlichen Verfassungen das Vorhandensein von Parteien voraussetzten und die Durchführung der Wahlen ohne sie nicht denkbar sei (Entscheidungen vom 17. Dezember 1927, Lammers-Simons, Bd. I, S. 329 [334 f.], 341 [345 f.], 398 [402 f.]; vgl. BVerfGE 1, 208 [224]).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne (BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]), für die Wahlvorbereitung (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; 4, 375 [382 f.]), für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.]) und für ihre Wahlpropaganda im Rundfunk (BVerfGE 7, 99 [107 f.]; 14, 121 [132 f.]), sondern im gesamten "Vorfeld" der Wahlen (vgl. BVerfGE 8, 51 [64 f., 68]; 14, 121 [132]), also auch für eine gesetzliche Regelung der Erstattung von Wahlkampfkosten.

    Damit würde eine Entwicklung gefördert, der die vom Bundesverfassungsgericht anerkannte 5 v.H.-Klausel entgegengewirkt hat (BVerfGE 1, 208 [248, 256]; 4, 31 [40]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [92 ff.]; 14, 121 [135]).

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
    Der permanente Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mündet ein in den für die Willensbildung im Staat entscheidenden Akt der Parlamentswahl (BVerfGE 14, 121 [132]).

    Vor allem aber sind es die politischen Parteien, die zwischen den Wahlen im Sinn der von ihnen mitgeformten Meinung des Volkes die Entscheidungen der Verfassungsorgane, insbesondere die Beschlüsse der Parlamente, beeinflussen; sie wirken auch auf die Bildung des Staatswillens ein (vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; 5, 85 [134]; 14, 121 [133]).

    aa) Für die finanziellen Beziehungen zwischen den obersten Verfassungsorganen und den politischen Parteien gilt zunächst, daß der Staat nicht verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß der Geldbedarf der politischen Parteien befriedigt wird, und daß er ebenfalls nicht verpflichtet ist, die faktisch vorhandenen verschiedenen Möglichkeiten der Einflußnahme der politischen Parteien auf den Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Volkes durch finanzielle oder andere Maßnahmen auszugleichen (vgl. BVerfGE 8, 51 [65, 68]; 14, 121 [134]).

    bb) Die politischen Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes vornehmlich durch ihre Beteiligung an den Wahlen mit, die ohne die Parteien nicht durchgeführt werden könnten (BVerfGE 4, 27 [30]; 8, 51 [63]; 12, 276 [280]; 13, 54 [81]; 14, 121 [132]).

    Es ist richtig, daß die Fraktionen den politischen Parteien eng verbunden sind und daß die Parteien insbesondere über die Parlamentsfraktionen und die zu ihnen gehörenden Abgeordneten auf die staatlichen Entscheidungen, d.h. auf die Besetzung der obersten Staatsämter (BVerfGE 13, 54 [81]) und auf die Beschlüsse von Parlament und Regierung einwirken (vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; 14, 121 [133] sowie Bericht S. 68).

    Vornehmlich durch die Wahlen entscheiden die Aktivbürger über den Wert des Programms einer politischen Partei und über ihren Einfluß auf die Bildung des Staatswillens (BVerfGE 3, 19 [26]; 13, 54 [83]; 14, 121 [133]).

    Sieht der Gesetzgeber eine Erstattung der Wahlkampfkosten vor, so muß er bei seiner Regelung die den Parteien durch Art. 21 GG gewährleistete Freiheit achten (vgl. BVerfGE 9, 162 [165]; 12, 296 [305]; 14, 121 [133]; 17, 155 [166]).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne (BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]), für die Wahlvorbereitung (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; 4, 375 [382 f.]), für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.]) und für ihre Wahlpropaganda im Rundfunk (BVerfGE 7, 99 [107 f.]; 14, 121 [132 f.]), sondern im gesamten "Vorfeld" der Wahlen (vgl. BVerfGE 8, 51 [64 f., 68]; 14, 121 [132]), also auch für eine gesetzliche Regelung der Erstattung von Wahlkampfkosten.

    Jede verschiedene Behandlung der Parteien, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt, ist ihm verfassungskräftig versagt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 14, 121 [133]).

    Damit würde eine Entwicklung gefördert, der die vom Bundesverfassungsgericht anerkannte 5 v.H.-Klausel entgegengewirkt hat (BVerfGE 1, 208 [248, 256]; 4, 31 [40]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [92 ff.]; 14, 121 [135]).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verteilung von Sendezeiten im Rundfunk für die Wahlpropaganda der Parteien kann hierfür Anhaltspunkte geben (BVerfGE 14, 121 [134 ff.]).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt nicht, daß diese Unterschiede durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 8, 51 [67]; 14, 121 [134]).

  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
    Dem Normenkontrollverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG geht von Rechts wegen ein anderes Verfahren nicht vor (BVerfGE 8, 104 [110]).

    Art. 5 GG garantiert auch die freie Bildung der öffentlichen Meinung (BVerfGE 8, 104 [112]).

    Die in der öffentlichen Meinung zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen, politischen Auffassungen und Stellungnahmen sind als "Vorformung der politischen Willensbildung des Volkes" gekennzeichnet worden (vgl. BVerfGE 8, 104 [113]).

    Es handelt in Art. 21 Abs. 1 GG von der Willensbildung des Volkes, in Art. 20 Abs. 2 GG von der Bildung des Staatswillens (BVerfGE 8, 104 [113]).

    Nur dann, wenn das Volk als Verfassungs- oder Kreationsorgan durch Wahlen und Abstimmungen selbst die Staatsgewalt ausübt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), fällt die Äußerung des Volkswillens mit der Bildung des Staatswillens zusammen (vgl. BVerfGE 8, 104 [113]).

    Die öffentliche Meinung, deren Entstehung hier nicht näher zu charakterisieren ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 104 [113]; 12, 113 [125]; 12, 205 [260]), beeinflußt die Entschlüsse der Staatsorgane.

    Sie sammeln die auf die politische Macht und ihre Ausübung gerichteten Meinungen, Interessen und Bestrebungen, gleichen sie in sich aus, formen sie und versuchen, ihnen auch im Bereich der staatlichen Willensbildung Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 8, 104 (113) sowie Hesse, a.a.O. S. 25).

  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60

    Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Änderung der Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
    In seinem Beschluß vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 276 [280]) habe der Zweite Senat diese Frage als bereits "entschieden" bezeichnet.

    Hieran ändert sich nichts dadurch, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 276 [280]) auf seine Ausführungen im Urteil vom 24. Juni 1958 Bezug genommen und die dort behandelte Frage als "bereits entschieden" bezeichnet hat.

    Da die Abhaltung von Wahlen eine öffentliche Aufgabe sei und den Parteien bei der Durchführung dieser öffentlichen Aufgabe von Verfassungs wegen eine entscheidende Aufgabe zukomme, müsse es zulässig sein, nicht nur für die Wahlen selbst, sondern auch für die die Wahlen tragenden politischen Parteien finanzielle Mittel von Staats wegen zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 8, 51 [63]; 12, 276 [280]).

    Eine Verpflichtung des Staates zur finanziellen Unterstützung der Parteien kann nicht daraus hergeleitet werden, daß die Parteien, wenn sie an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben (BVerfGE 4, 27 [30 f.]; 5, 85 [134]; 6, 367 [372, 375]) und auch als Staatsorgane oder Verfassungsorgane, nämlich als Kreationsorgane im Sinne Georg Jellineks, bezeichnet worden sind (BVerfGE 1, 208 [225]; 12, 276 [280]).

    bb) Die politischen Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes vornehmlich durch ihre Beteiligung an den Wahlen mit, die ohne die Parteien nicht durchgeführt werden könnten (BVerfGE 4, 27 [30]; 8, 51 [63]; 12, 276 [280]; 13, 54 [81]; 14, 121 [132]).

    (4) Eine Finanzierung der Parteien aus öffentlichen Mitteln für ihre gesamte politische Tätigkeit kann - wie eine erneute Prüfung ergeben hat - auch nicht mit dem Hinweis gerechtfertigt werden, sie solle es den Parteien ermöglichen, ihren Aufgaben unabhängiger von sachfremden Finanzierungsquellen als zuvor gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 12, 276 [280] sowie den Beschluß eines Ausschusses des Zweiten Senats vom 22. Juni 1960, BVerfGE 11, 239 [243]).

    Das Gericht hat mehrfach betont, daß die politischen Parteien vornehmlich Wahlvorbereitungsorganisationen sind (BVerfGE 8, 51 [63]; 12, 276 [280]) und daß sie an der politischen Willensbildung des Volkes vor allem durch Beteiligung an den Parlamentswahlen mitwirken (BVerfGE 4, 27 [30]; 8, 51 [63]).

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters im Organstreit

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
    Die Parteien gehören jedoch nicht zu den obersten Staatsorganen (BVerfGE 1, 208 [225]; vgl. auch BVerfGE 13, 54 [81, 95]).

    bb) Die politischen Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes vornehmlich durch ihre Beteiligung an den Wahlen mit, die ohne die Parteien nicht durchgeführt werden könnten (BVerfGE 4, 27 [30]; 8, 51 [63]; 12, 276 [280]; 13, 54 [81]; 14, 121 [132]).

    In der modernen Massendemokratie üben die politischen Parteien entscheidenden Einfluß auf die Besetzung der obersten Staatsämter aus (BVerfGE 13, 54 [81]).

    Es ist richtig, daß die Fraktionen den politischen Parteien eng verbunden sind und daß die Parteien insbesondere über die Parlamentsfraktionen und die zu ihnen gehörenden Abgeordneten auf die staatlichen Entscheidungen, d.h. auf die Besetzung der obersten Staatsämter (BVerfGE 13, 54 [81]) und auf die Beschlüsse von Parlament und Regierung einwirken (vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; 14, 121 [133] sowie Bericht S. 68).

    Ohne die politischen Parteien können aber in der modernen Massendemokratie Wahlen nicht durchgeführt werden (BVerfGE 8, 51 [63]; 13, 54 [82]).

    Vornehmlich durch die Wahlen entscheiden die Aktivbürger über den Wert des Programms einer politischen Partei und über ihren Einfluß auf die Bildung des Staatswillens (BVerfGE 3, 19 [26]; 13, 54 [83]; 14, 121 [133]).

  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
    Diese Rechtskraftwirkung bezieht sich nur auf die Entscheidungsformel, nicht auf die in den Gründen enthaltenen Urteilselemente, wenn auch die Entscheidungsgründe zur Ermittlung des Sinnes der Urteilsformel herangezogen werden können (vgl. BVerfGE 4, 31 [38 f.]; 5, 34 [37]).

    Den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kommt gleich denen anderer Gerichte Rechtskraftwirkung zu (BVerfGE 4, 31 [38]).

    Die Rechtskraft des Urteils vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51), die das Bundesverfassungsgericht beachten muß (BVerfGE 4, 31 [38]), steht also - wie auch der Bundestag nicht verkennt - unter keinem Aspekt der Zulässigkeit des Antrages entgegen.

    Die von der Rechtskraft zu unterscheidende Bindungswirkung des Urteils vom 24. Juni 1958 gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG ist die Frage der Zulässigkeit des Antrages unberührt; sie besteht nicht für das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 4, 31 [38]).

    Damit würde eine Entwicklung gefördert, der die vom Bundesverfassungsgericht anerkannte 5 v.H.-Klausel entgegengewirkt hat (BVerfGE 1, 208 [248, 256]; 4, 31 [40]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [92 ff.]; 14, 121 [135]).

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
    a) Das durch Art. 5 GG gewährleistete Recht der freien Meinungsäußerung, Presse-, Rundfunk-, Fernseh- und Filmfreiheit sind für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend (BVerfGE 5, 85 [134 f., 205]; 7, 198 [208]); 12, 113 [125]).

    Aus dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung ergibt sich ein grundsätzliches Recht der freien politischen Betätigung (BVerfGE 5, 85 [134 f.]).

    Vor allem aber sind es die politischen Parteien, die zwischen den Wahlen im Sinn der von ihnen mitgeformten Meinung des Volkes die Entscheidungen der Verfassungsorgane, insbesondere die Beschlüsse der Parlamente, beeinflussen; sie wirken auch auf die Bildung des Staatswillens ein (vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; 5, 85 [134]; 14, 121 [133]).

    Eine Verpflichtung des Staates zur finanziellen Unterstützung der Parteien kann nicht daraus hergeleitet werden, daß die Parteien, wenn sie an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben (BVerfGE 4, 27 [30 f.]; 5, 85 [134]; 6, 367 [372, 375]) und auch als Staatsorgane oder Verfassungsorgane, nämlich als Kreationsorgane im Sinne Georg Jellineks, bezeichnet worden sind (BVerfGE 1, 208 [225]; 12, 276 [280]).

    Das in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG an die Parteien gerichtete Gebot, über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft zu legen, zeigt, daß das Grundgesetz den mit größeren privaten Spenden häufig erstrebten Einfluß auf die Parteien weder billigt noch verbietet, sondern als eine geläufige Form tatsächlicher politischer Interessenwahrnehmung (vgl. BVerfGE 5, 85 [232 f.] und 12, 113 [125]) mit der Maßgabe hinnimmt, daß diese Spenden offenzulegen sind.

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
    Vor allem aber sind es die politischen Parteien, die zwischen den Wahlen im Sinn der von ihnen mitgeformten Meinung des Volkes die Entscheidungen der Verfassungsorgane, insbesondere die Beschlüsse der Parlamente, beeinflussen; sie wirken auch auf die Bildung des Staatswillens ein (vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; 5, 85 [134]; 14, 121 [133]).

    Es ist richtig, daß die Fraktionen den politischen Parteien eng verbunden sind und daß die Parteien insbesondere über die Parlamentsfraktionen und die zu ihnen gehörenden Abgeordneten auf die staatlichen Entscheidungen, d.h. auf die Besetzung der obersten Staatsämter (BVerfGE 13, 54 [81]) und auf die Beschlüsse von Parlament und Regierung einwirken (vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; 14, 121 [133] sowie Bericht S. 68).

    Vornehmlich durch die Wahlen entscheiden die Aktivbürger über den Wert des Programms einer politischen Partei und über ihren Einfluß auf die Bildung des Staatswillens (BVerfGE 3, 19 [26]; 13, 54 [83]; 14, 121 [133]).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne (BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]), für die Wahlvorbereitung (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; 4, 375 [382 f.]), für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.]) und für ihre Wahlpropaganda im Rundfunk (BVerfGE 7, 99 [107 f.]; 14, 121 [132 f.]), sondern im gesamten "Vorfeld" der Wahlen (vgl. BVerfGE 8, 51 [64 f., 68]; 14, 121 [132]), also auch für eine gesetzliche Regelung der Erstattung von Wahlkampfkosten.

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
    Eine Verpflichtung des Staates zur finanziellen Unterstützung der Parteien kann nicht daraus hergeleitet werden, daß die Parteien, wenn sie an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben (BVerfGE 4, 27 [30 f.]; 5, 85 [134]; 6, 367 [372, 375]) und auch als Staatsorgane oder Verfassungsorgane, nämlich als Kreationsorgane im Sinne Georg Jellineks, bezeichnet worden sind (BVerfGE 1, 208 [225]; 12, 276 [280]).

    bb) Die politischen Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes vornehmlich durch ihre Beteiligung an den Wahlen mit, die ohne die Parteien nicht durchgeführt werden könnten (BVerfGE 4, 27 [30]; 8, 51 [63]; 12, 276 [280]; 13, 54 [81]; 14, 121 [132]).

    Das Gericht hat mehrfach betont, daß die politischen Parteien vornehmlich Wahlvorbereitungsorganisationen sind (BVerfGE 8, 51 [63]; 12, 276 [280]) und daß sie an der politischen Willensbildung des Volkes vor allem durch Beteiligung an den Parlamentswahlen mitwirken (BVerfGE 4, 27 [30]; 8, 51 [63]).

    Hieran anknüpfend hat das Gericht in ständiger Rechtsprechung die politischen Parteien auf den Weg des Organstreits verwiesen, wenn sie im Bereich der Wahlen tätig werden und in diesem Bereich ihren besonderen verfassungsrechtlichen Status gegenüber Verfassungsorganen verteidigen (BVerfGE 4, 27 [30]; 7, 99 [103]; 13, 1 [9 f.]).

  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

  • BVerfG, 30.07.1952 - 1 BvF 1/52

    Deutschlandvertrag

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

  • BVerfG, 03.02.1959 - 1 BvR 419/54

    Hochverrat ohne Parteienverbot

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Berlin-Vorbehalt II

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des BVerfG

  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61

    Volkswagenprivatisierung

  • BVerfG, 25.01.1955 - 1 BvR 136/51

    Verfassungsmäßigkeit des gemischten Wahlsystems und der 5 %-Klausel

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 30.05.1961 - 2 BvR 366/60

    Friedenswahlen

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58

    Preußischer Kulturbesitz

  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvF 4/56

    Rechtsverhältnisse der Flüchtlinge

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51

    Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden

  • BVerfG, 30.05.1956 - 1 BvF 3/53

    Parteifreie Wählergruppen

  • BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvR 315/53

    Gesamtdeutsche Volkspartei

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesetz über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes

  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 432/60

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62

    Sendezeit I

  • BVerfG, 29.11.1951 - 1 BvR 257/51

    Baden-Abstimmung

  • BVerfG, 30.05.1956 - 2 BvP 1/56

    Klagebefugnis politischer Parteien

  • BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60

    Redezeit

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    1. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvH 1/56

    Saarstatut

  • BVerfG, 04.05.1955 - 1 BvF 1/55

    Gerichtsbezirke

  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1965

  • BVerfG, 17.05.1961 - 1 BvR 561/60

    Kreditwesen

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvF 4/61

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 2/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Sie gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend ist; denn sie erst ermöglicht die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 12, 113 [125]; 20, 56 [97]; 42, 163 [169]).

    An diese Erwägungen knüpft das spätere Urteil zur Parteienfinanzierung an und betont, in einer Demokratie müsse die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt verlaufen; das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußere sich nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflußnahme auf den ständigen Prozeß der politischen Meinungsbildung, die sich in einem demokratischen Staatswesen frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich "staatsfrei" vollziehen müsse (BVerfGE 20, 56 [98 f.]).

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

    Der Willensbildungsprozess im demokratischen Gemeinwesen muss sich vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 - BVerfGE 20, 56 ; Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 und vom 4. Juli 2012 - 2 BvC 1, 2/11 - BVerfGE 132, 39 ).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Sie werden durch Art. 21 GG in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 2, 1 ; 20, 56 ; 73, 40 ; 107, 339 ) und als notwendige "Faktoren des Verfassungslebens" (BVerfGE 1, 208 ) anerkannt.

    515 2. Dieses Konzept des Schutzes der Freiheit durch eine Beschränkung der Freiheit steht zu der Grundentscheidung der Verfassung in Art. 20 Abs. 2 GG für einen Prozess der staatsfreien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 107, 339 ) nicht in Widerspruch.

    533 cc) In der Folgezeit hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung bestätigt (BVerfGE 44, 125 ) und den Katalog der Elemente, die die freiheitliche demokratische Grundordnung bilden, um das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (vgl. BVerfGE 7, 198 ), den freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 44, 125 ; siehe auch BVerfGE 20, 56 ; 107, 339 ), die Rundfunk-, Presse- und Informationsfreiheit (zusammenfassend BVerfGE 77, 65 m.w.N.), das Bekenntnis zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität (vgl. BVerfGE 27, 195 ) und die Religionsfreiheit (vgl. BVerfGE 137, 273 ) ergänzt.

    Vielmehr handelt es sich dabei um "frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen", die dazu berufen sind, "bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken und in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinzuwirken", ohne diesem Bereich jedoch selbst anzugehören (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 121, 30 ).

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