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   BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 1439/95   

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BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 1439/95 (https://dejure.org/1995,1754)
BVerfG, Entscheidung vom 19.07.1995 - 2 BvR 1439/95 (https://dejure.org/1995,1754)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 (https://dejure.org/1995,1754)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung der Besuchserlaubnis für einen ausländischen Journalisten bei einem Häftling in Auslieferungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wahl der Mittel der Äußerung - Grundrechtsverstoß - Untersuchungsgefangener - Journalistenbesuch - Veröffentlichung - Öffentliche Belange - Konkrete Gefährdung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 983
  • NStZ 1995, 563
  • NStZ 1995, 566
  • NStZ 1997, 116
  • StV 1995, 536
  • ZUM 1996, 233
  • afp 1995, 596
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 684/72

    Einschränkung der Informationsfreiheit eines Untersuchungsgefangenen

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 1439/95
    Allerdings finden diese Grundrechte ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen der gemäß § 27 Abs. 1 IRG auch beim Vollzug der Auslieferungshaft anzuwendende § 119 Abs. 3 StPO zählt [vgl. BVerfGE 35, 307 [309]; 35, 311 [316]; 57, 170 [177]; st. Rspr).

    Für Beschränkungen nach dieser Bestimmung ist entscheidend, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungs- und Auslieferungshaft in besonderem Maße beherrschen muß (vgl. BVerfGE 35, 5 [9]; 35, 307 [309]), eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls gebietet.

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 1439/95
    Für Beschränkungen nach dieser Bestimmung ist entscheidend, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungs- und Auslieferungshaft in besonderem Maße beherrschen muß (vgl. BVerfGE 35, 5 [9]; 35, 307 [309]), eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls gebietet.

    Da konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, daß die Zulassung des Besuches den Haftzweck oder die Ordnung der Anstalt gefährden könnte (vgl. BVerfGE 35, 5 [9 f.]; 57, 170 [177]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Dezember 1993 - 2 BvR 1368/93 -, NStZ 1994, S. 145 f.), sind den durch § 119 Abs. 3 StPO eröffneten Möglichkeiten des Eingriffs in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG ) und der freien Äußerung der Meinung (Art. 5 Abs. 1 GG ) auch bei voller Ausschöpfung der Generalklausel vergleichsweise enge Grenzen gesetzt.

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 746/68

    Leserbrief

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 1439/95
    Stets schützen diese Grundrechte darum auch die Wahl des Mediums und des Mittels, seine Meinungen und Beobachtungen zum Ausdruck zu bringen (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 GG : BVerfGE 28, 55 [64]; 71, 108 [113]).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 1439/95
    Auf sie bezieht sich die Freiheit der Äußerung und Verbreitung; auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung [vgl. BVerfGE 54, 129 [138 f.]; 90, 241 [247]).
  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 1439/95
    Da konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, daß die Zulassung des Besuches den Haftzweck oder die Ordnung der Anstalt gefährden könnte (vgl. BVerfGE 35, 5 [9 f.]; 57, 170 [177]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Dezember 1993 - 2 BvR 1368/93 -, NStZ 1994, S. 145 f.), sind den durch § 119 Abs. 3 StPO eröffneten Möglichkeiten des Eingriffs in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG ) und der freien Äußerung der Meinung (Art. 5 Abs. 1 GG ) auch bei voller Ausschöpfung der Generalklausel vergleichsweise enge Grenzen gesetzt.
  • BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1368/93

    Zeitschriftenbezug in der Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 1439/95
    Da konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, daß die Zulassung des Besuches den Haftzweck oder die Ordnung der Anstalt gefährden könnte (vgl. BVerfGE 35, 5 [9 f.]; 57, 170 [177]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Dezember 1993 - 2 BvR 1368/93 -, NStZ 1994, S. 145 f.), sind den durch § 119 Abs. 3 StPO eröffneten Möglichkeiten des Eingriffs in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG ) und der freien Äußerung der Meinung (Art. 5 Abs. 1 GG ) auch bei voller Ausschöpfung der Generalklausel vergleichsweise enge Grenzen gesetzt.
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 1439/95
    Darüber hinaus gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die Freiheit zu jeder Form menschlichen Handelns, ohne daß es darauf ankäme, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfGE 80, 137 [152, 154]; 90, 145 [171]).
  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 1439/95
    Stets schützen diese Grundrechte darum auch die Wahl des Mediums und des Mittels, seine Meinungen und Beobachtungen zum Ausdruck zu bringen (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 GG : BVerfGE 28, 55 [64]; 71, 108 [113]).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 14.10.1992 - 2 BGs 389/92

    Zeitungsinterview - Bewilligung - Besuchserlaubnis

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 1439/95
    Schon deshalb geht die Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung fehl (vgl. auch BGH, StV 1993, S. 32 f.).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 1439/95
    Darüber hinaus gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die Freiheit zu jeder Form menschlichen Handelns, ohne daß es darauf ankäme, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfGE 80, 137 [152, 154]; 90, 145 [171]).
  • BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16

    Netzbetreiber hat Anspruch auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen

    Entgegen der Auffassung der Revision verstoßen weder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers vorgesehene Verringerung der Vergütung auf den Marktwert noch die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete (stärkere) Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. zu letzterem nur BVerfGE 70, 278, 286; 78, 232, 245; 92, 262, 273; BVerfG, NJW 1996, 983; 2009, 980 Rn. 42).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 455/08

    Entkleidung und Anusinspektion bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt (kein

    Den durch § 119 Abs. 3 StPO eröffneten Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte des Untersuchungsgefangenen sind nach alledem auch bei voller Ausschöpfung der Generalklausel vergleichsweise enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NJW 1995, S. 1478 , vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, NStZ 1995, S. 566 , und vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de).
  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07

    Tägliche Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung im Haftraum eines

    Der Hinweis auf eine Üblichkeit entbindet nicht von der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, NStZ 1995, S. 566 ).

    Den durch § 119 Abs. 3 StPO eröffneten Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte des Untersuchungsgefangenen sind nach alledem auch bei voller Ausschöpfung der Generalklausel vergleichsweise enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, a.a.O., S. 1478 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, a.a.O., S. 566 ).

  • BVerfG, 16.06.2022 - 2 BvR 784/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung eines Besuchs des inhaftierten

    Die Entscheidung des Landgerichts weiche von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm und des Bundesverfassungsgerichts ab, denn bei der Auslegung und Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Behinderung der Eingliederung seien auch die Grundrechte der Strafgefangenen zu berücksichtigen (unter Verweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2020 - III-1 Vollz (Ws) 95/20 -, und BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -).

    Grundsätzlich unterliegt auch die gewählte Form einer Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 54, 129 ; 60, 234 ; 76, 171 ; 90, 241 ; 128, 226 ; in Bezug auf ein Interview eines Häftlings in Auslieferungshaft BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, juris, Rn. 13).

  • BVerfG, 24.01.2008 - 2 BvR 1661/06

    Sicherheitsmaßnahmen im Vollzug von Arrest während der Untersuchungshaft

    Danach sind den durch § 119 Abs. 3 StPO eröffneten Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte des Untersuchungsgefangenen auch bei voller Ausschöpfung der Generalklausel vergleichsweise enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, StV 1994, S. 585 ; und vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, StV 1995, S. 536).
  • VerfGH Berlin, 08.09.2011 - VerfGH 159/07

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - Unzureichende

    Auch nach § 27 Abs. 1 IRG a. F. und § 119 StPO a. F. waren Beschränkungen der Grundrechte im Rahmen einer Inhaftierung in einem Auslieferungsverfahren grundsätzlich nur zulässig, wenn eine sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergab, dass eine Gefahr nicht mit weniger eingreifenden Mitteln abgewehrt werden konnte (vgl. KG, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - (4) Ausl A 109/01 (55/01) - juris, Rn. 2; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1996, 983).
  • OLG Frankfurt, 01.11.2006 - 3 Ws 977/06

    Vollzug der Untersuchungshaft: Interview eines Untersuchungsgefangenen

    Ihm dürfen in der Untersuchungshaft nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert (§ 119 III StPO, BVerfG, B. v. 19.7.1995 - 2 BvR 1439/95).

    Auch sind schließlich keine Gründe ersichtlich, weshalb die Organisations- und Betriebsabläufe der Vollzuganstalt durch die beantragten Interviews in nicht mehr hinnehmbarer Weise ( vgl. BVerfG, B. v. 19.7.1995 - 2 BvR 1439/95 ) gestört werden könnten: Entgegen der Auffassung der JVA müsste nicht über 4 Monate hinweg ein Raum für das Filmteam vorgehalten werden, sondern lediglich an drei Arbeitstagen.

  • OLG München, 28.01.2013 - 4 Ws 202/12

    Untersagung eines Besuchs bei einem Strafgefangenen durch Justizvollzuganstalt

    Die Ablehnung der verfahrensgegenständlichen Besuchserlaubnis war geeignet, die Rechte der Antragstellerin zu 1) gemäß Art. 26 ff. BayStVollzG sowie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG zu verletzen (BVerfG, Beschluss vom 19.7.1995 - Gz.: 2 BvR 1439/95 zitiert nach juris, dort Rdn. 12, 13 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 17.06.2020 - 1 Vollz (Ws) 95/20

    Strafgefangener, Besuch von Journalisten, Behinderung der Eingliederung, Recht

    In diesem Zusammenhang gewinnt insbesondere das Grundrecht des Betroffenen auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) an Gewicht, das auch die Wahl des Mittels einer Meinungsäußerung schützt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, juris).
  • OLG Celle, 30.07.2008 - 1 Ws 352/08

    Voraussetzungen der Untersagung der Führung von Telefongesprächen im

    Bei Ausübung des Ermessens hat die Anstalt insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Gefangenen auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), das auch die Wahl des Mittels einer Meinungsäußerung schützt (vgl. BVerfG StV 1995, 536), zu beachten.
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