Rechtsprechung
BVerfG, 19.08.2008 - 1 BvR 623/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer
Verfassungsmäßigkeit des an Anwaltsnotare gerichteten Verbots des Führens ihrer Amtsbezeichnung als Notar auf einem nicht an ihrer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschild; Verfassungsmäßige Rechtfertigung einer berufswidrigen Werbung durch Notare i.S.d. Vorschriften ...
- Anwaltsblatt
§ 29 BNotO
Werbung für anwaltliche Zweigstelle des Anwaltsnotars - Judicialis
GG Art. 12 Abs. 1
- BRAK-Mitteilungen
Anwaltsnotar - Amtsbezeichnung "Notar" auf dem Kanzleischild der Zweigstelle
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 29; GG Art. 12 Abs. 1
Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Außendarstellung eines Notars - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- bundesrat.de (Verfahrensmitteilung)
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- KG, 15.02.2008 - Not 26/07
- BVerfG, 19.08.2008 - 1 BvR 623/08
Papierfundstellen
- DNotZ 2009, 792
- AnwBl 2008, 799
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
Anwaltsnotariat
Auszug aus BVerfG, 19.08.2008 - 1 BvR 623/08
I. 1. Das Werberecht der Notare ist unter anderem in § 29 der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt, dessen Absatz 3 Satz 1 Alternative 1 durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 2005 (BVerfGE 112, 255) für nichtig erklärt wurde.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 94, 372 ; 112, 255 ) sind ebenso geklärt wie die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der sie betreffenden Einschränkungen (vgl. BVerfGE 106, 181 ; 112, 255 ).
1. Auch die Beschwerdeführerin, die als Notarin einen staatlich gebundenen Beruf ausübt, kann für ihre berufliche Tätigkeit grundsätzlich den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG beanspruchen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 17, 371 ; 73, 280 ; 112, 255 ).
Zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Handlungen gehört die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 94, 372 ; 112, 255 ).
2. Soweit § 29 Abs. 1 BNotO eine berufswidrige Werbung verbietet, ist dies als flankierende Maßnahme zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung der Notare gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 112, 255 ).
Diese zu verhindern, stellt ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar (vgl. BVerfGE 112, 255 ).
Das Bundesverfassungsgericht hat es in seinem Beschluss vom 8. März 2005 (BVerfGE 112, 255 ) zur Zulässigkeit der Angabe der Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren einer überörtlichen Sozietät zur Vermeidung einer Irreführung für ausreichend erachtet, wenn die Anwaltsnotare mit ihrem jeweiligen Amtssitz aufgeführt sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits hinsichtlich der Geschäftspapiere von Anwaltsnotaren in § 29 Abs. 3 Satz 1 BNotO eine unverhältnismäßige Regelung gesehen und dies auf das geringe Maß der Eignung des Verbots zur Steuerung notarieller Auftragserteilung gestützt (vgl. BVerfGE 112, 255 ).
- BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90
Ärztliches Werbeverbot
Auszug aus BVerfG, 19.08.2008 - 1 BvR 623/08
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 94, 372 ; 112, 255 ) sind ebenso geklärt wie die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der sie betreffenden Einschränkungen (vgl. BVerfGE 106, 181 ; 112, 255 ).Zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Handlungen gehört die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 94, 372 ; 112, 255 ).
- BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88
Apothekenwerbung
Auszug aus BVerfG, 19.08.2008 - 1 BvR 623/08
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 94, 372 ; 112, 255 ) sind ebenso geklärt wie die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der sie betreffenden Einschränkungen (vgl. BVerfGE 106, 181 ; 112, 255 ).Zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Handlungen gehört die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 94, 372 ; 112, 255 ).
- BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80
Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von …
Auszug aus BVerfG, 19.08.2008 - 1 BvR 623/08
1. Auch die Beschwerdeführerin, die als Notarin einen staatlich gebundenen Beruf ausübt, kann für ihre berufliche Tätigkeit grundsätzlich den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG beanspruchen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 17, 371 ; 73, 280 ; 112, 255 ). - BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62
Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen
Auszug aus BVerfG, 19.08.2008 - 1 BvR 623/08
1. Auch die Beschwerdeführerin, die als Notarin einen staatlich gebundenen Beruf ausübt, kann für ihre berufliche Tätigkeit grundsätzlich den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG beanspruchen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 17, 371 ; 73, 280 ; 112, 255 ). - BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
Apotheken-Urteil
- KG, 15.02.2008 - Not 26/07
Unzulässige Werbung des Notars: Verwendung der Amtsbezeichnung "Notar" auf dem …
Auszug aus BVerfG, 19.08.2008 - 1 BvR 623/08
a) den Beschluss des Kammergerichts vom 15. Februar 2008 - Not 26/07 -,. - BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvR 525/99
Facharztbezeichnungen
Auszug aus BVerfG, 19.08.2008 - 1 BvR 623/08
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 94, 372 ; 112, 255 ) sind ebenso geklärt wie die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der sie betreffenden Einschränkungen (vgl. BVerfGE 106, 181 ; 112, 255 ).
- BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 6/21
Zulässigkeit der Führung der Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" eines Notars
Soweit § 29 Abs. 1 BNotO eine berufswidrige Werbung verbietet, ist dies als flankierende Maßnahme zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung der Notare gerechtfertigt (BVerfG, DNotZ 1998, 69, 72; 2009, 792 Rn. 15).Ein solches Verhalten zu verhindern, stellt ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar (vgl. BVerfG, DNotZ 2009, 792 Rn. 17).
- BGH, 21.11.2011 - NotZ(Brfg) 9/11
Berufsrecht der Notare: Hinweis auf den Amtssitz bei Angabe der Amtsbezeichnung …
Diese allenfalls geringfügige Einschränkung wird durch das legitime Ziel des Gesetzgebers gerechtfertigt, irreführende Werbung zu verhindern (vgl. BVerfGE 112, 255, 263; BVerfG DNotZ 2009, 792 Rn. 17).Der Eintrag eines Anwaltsnotars in einem seinen Amtssitz nicht einschließenden Telefonbuch, in dem auf das Notaramt, nicht hingegen auf den Amtssitz hingewiesen wird, kann ebenso wie ein außerhalb der Geschäftsstelle des Notars an einer Rechtsanwaltskanzlei angebrachtes Geschäftsschild eine Irreführung der Rechtsuchenden bewirken (vgl. BVerfG DNotZ 2009, 792 Rn. 17).
- OLG Frankfurt, 04.04.2011 - 1 Not 8/10
Notarrecht: Untersagung der Veröffentlichung eines Telefonanschlusses für …
Die vom Bundesverfassungsgericht zu den Praxisschildern entwickelte Rechtsprechung (Beschluss vom 19.8.2008, 1 BvR 623/08) müsse ebenso für die streitgegenständliche Eintragung in ein Telefonbuch gelten mit der Folge, dass der vorgenommene Zusatz "anwaltliche Zweigstelle O2" zur Vermeidung einer Irreführung nicht ausreiche, sondern vielmehr hierzu auch eine Angabe zum Amtssitz als Notar erforderlich sei.Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19.8.2008 (1 BvR 623/08, DNotZ 2009, 792; unter Berufung auf BVerfGE 112, 255) bekräftigt, dass das Verbot einer berufswidrigen Werbung in § 29 Abs. 1 BNotO als flankierende Maßnahme zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung der Notare gerechtfertigt ist, die durch eine irreführende Werbung in Frage gestellt wird.
- OLG München, 23.08.2021 - VA-Not 2/20
Bescheid, Werbung, Anfechtungsklage, Berufsbezeichnung, Notar, Feststellung, …
Soweit § 29 Abs. 1 BNotO eine berufswidrige Werbung verbietet, d.h. dem Notar aufgibt, jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen, ist dies als flankierende Maßnahme zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung der Notare gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.08.2008, 1 BvR 623/08, DNotZ 2009, 792; BVerfGE 112, 255, 263).