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   BVerfG, 19.09.2007 - 1 BvR 1698/04   

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BVerfG, 19.09.2007 - 1 BvR 1698/04 (https://dejure.org/2007,6553)
BVerfG, Entscheidung vom 19.09.2007 - 1 BvR 1698/04 (https://dejure.org/2007,6553)
BVerfG, Entscheidung vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 (https://dejure.org/2007,6553)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die effektive gerichtliche Kontrolle einer Entwicklungssatzung im Hinblick auf deren fortwÃ?hrende VerfassungsmÃ?ÿigkeit - Enteignungsrechtliche Vorwirkung einer Entwicklungssatzung - Verlagerung einer PrÃ?fung von Enteignungsvoraussetzungen auf den ...

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 3; ; GG Art. 14 Abs. 3 Satz 1; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 165; GG Art. 14 Abs. 3
    Verfassungsmäßigkeit einer Entwicklungssatzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 5.97

    Gemeinden dürfen Wertsteigerung im Entwicklungsbereich abschöpfen - Gewerbepark

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 1 BvR 1698/04
    Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht gehen in den hier angegriffenen Entscheidungen in Übereinstimmung mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 5.97 - Buchholz 406.11, § 165 BauGB Nr. 4; Beschluss vom 16. Februar 2001 - BVerwG 4 BN 55.00 - Buchholz 406.11, § 165 BauGB Nr. 9) davon aus, dass für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entwicklungssatzung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen sei.

    Denn ein erhöhter Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten nach § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die das Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, nur dann eine Entwicklungsmaßnahme rechtfertigen, wenn dieser Bedarf strukturell und damit längerfristig bedingt ist und die für die Bewältigung dieses Bedarfs vorgesehenen Entwicklungsmaßnahmen auch geeignet sind, über die nähere Zukunft hinaus innerhalb eines absehbaren Zeitraums wirksame Lösungsmöglichkeiten zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998, a.a.O.).

    Die angegriffenen Entscheidungen folgen mit diesem Standpunkt der gefestigten fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998, a.a.O. S. 28 f.; Beschluss vom 16. Februar 2001, a.a.O. S. 9).

    Er kann etwa gewährt werden, indem dem Enteignungsbetroffenen bei entscheidungserheblich geänderten Verhältnissen ein Anspruch auf Aufhebung oder Änderung der Entwicklungssatzung eingeräumt wird; auf eine entsprechende Pflicht der Gemeinde weist das Bundesverwaltungsgericht - auch in dem hier angegriffenen Beschluss - unter Bezugnahme auf § 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 BauGB hin (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998, a.a.O. S. 28 f.).

  • BVerwG, 12.12.2002 - 4 CN 7.01

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Entwicklungsbereich; erhöhter Bedarf an Wohn

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 1 BvR 1698/04
    Die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen wird auf den Zeitpunkt der förmlichen Festlegung des Entwicklungsbereichs vorverlagert (vgl. nur BVerwGE 117, 248 ).

    Auf ihre Einhaltung hat auch die Genehmigungsbehörde zu achten (vgl. BVerwGE 117, 248 ).

  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 1 BvR 1698/04
    Der grundrechtlich garantierte Anspruch auf einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz erfordert, dass die verfassungsgerichtliche Überprüfung nicht erst bei der konkreten Durchführung der Planungsentscheidung ansetzt (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 56, 249 ; 74, 264 ; 95, 1 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06 und 848/06 - NVwZ 2007, S. 573 ).

    Nur wenn eine öffentliche Aufgabe nicht mit den üblichen, von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln verwirklicht werden kann, kann eine Enteignung erforderlich sein (vgl. BVerfGE 38, 175 ; 56, 249 ; 66, 248 ).

  • BVerwG, 16.02.2001 - 4 BN 55.00

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Wohl der Allgemeinheit; qualifiziertes

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 1 BvR 1698/04
    Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht gehen in den hier angegriffenen Entscheidungen in Übereinstimmung mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 5.97 - Buchholz 406.11, § 165 BauGB Nr. 4; Beschluss vom 16. Februar 2001 - BVerwG 4 BN 55.00 - Buchholz 406.11, § 165 BauGB Nr. 9) davon aus, dass für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entwicklungssatzung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen sei.

    Die angegriffenen Entscheidungen folgen mit diesem Standpunkt der gefestigten fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998, a.a.O. S. 28 f.; Beschluss vom 16. Februar 2001, a.a.O. S. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2003 - 10a D 124/01
    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 1 BvR 1698/04
    b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2003 - 10a D 124/01.NE -,.

    Ihren Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen abgelehnt (Urteil vom 27. November 2003 - 10a D 124/01.NE - juris).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 1 BvR 1698/04
    Der grundrechtlich garantierte Anspruch auf einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz erfordert, dass die verfassungsgerichtliche Überprüfung nicht erst bei der konkreten Durchführung der Planungsentscheidung ansetzt (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 56, 249 ; 74, 264 ; 95, 1 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06 und 848/06 - NVwZ 2007, S. 573 ).

    Die freiheitssichernde Funktion des Eigentums verlangt ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse; nur um dessen Erfüllung willen dürfen private Rechte entzogen werden (vgl. BVerfGE 74, 264 ).

  • BVerwG, 27.05.2004 - 4 BN 7.04

    Zulässige Enteignung im städtebaulichen Entwicklungsbereich auch ohne

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 1 BvR 1698/04
    a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2004 - BVerwG 4 BN 7.04 -,.

    Die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (Beschluss vom 27. Mai 2004 - BVerwG 4 BN 7.04 - Buchholz 406.11, § 165 BauGB Nr. 14).

  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 1 BvR 1698/04
    Der grundrechtlich garantierte Anspruch auf einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz erfordert, dass die verfassungsgerichtliche Überprüfung nicht erst bei der konkreten Durchführung der Planungsentscheidung ansetzt (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 56, 249 ; 74, 264 ; 95, 1 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06 und 848/06 - NVwZ 2007, S. 573 ).

    Der Enteignungsbetroffene hat einen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, ob der konkrete Zugriff auf sein Eigentum diesen Anforderungen genügt (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 46, 325 ; 89, 340 ).

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 1 BvR 1698/04
    Das ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 112, 50 ) und führt wegen des Versäumnisses der Beschwerdeführerin, eine Korrektur der gerügten Grundrechtsverletzung vor den Fachgerichten zu erwirken, zur Unzulässigkeit des Vorbringens (vgl. BVerfGE 81, 22 ; 86, 15 ).
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 1 BvR 1698/04
    Das ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 112, 50 ) und führt wegen des Versäumnisses der Beschwerdeführerin, eine Korrektur der gerügten Grundrechtsverletzung vor den Fachgerichten zu erwirken, zur Unzulässigkeit des Vorbringens (vgl. BVerfGE 81, 22 ; 86, 15 ).
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02

    Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter"

  • BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

  • BVerfG, 15.02.2007 - 1 BvR 300/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Enteignung zugunsten der Landesmesse

  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 734/77

    Zwangsversteigerung II

  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvR 361/93

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend formelle Anforderungen an ein

  • BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10

    Zum Planungsschadensrecht - Verfassungsbeschwerde von Grundstückseigentümern

    Die Verwaltungsgerichte werden unabhängig von der gewählten Verfahrensart voraussichtlich darüber zu entscheiden haben, ob der Bebauungsplan zwischenzeitlich funktionslos geworden ist, oder - falls dies nicht der Fall ist - ob die beanstandeten Festsetzungen unter den nun gegebenen Bedingungen die Eigentumsbefugnisse der Beschwerdeführer noch verhältnismäßig einschränken (vgl. zur Möglichkeit, dass Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb der Fallgruppe der Funktionslosigkeit unter veränderten Umständen nicht mehr vertretbar sein können VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 S 2986/08 -, NVwZ 2010, S. 960 ; vgl. dazu ferner BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 - juris, Rn. 13).
  • VGH Bayern, 28.04.2017 - 15 N 15.967

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Änderungs-Bebauungsplan

    Der Umstand, dass die Gemeinde bereits mehr als vier Jahrzehnte zugewartet hat, dürfte vorliegend gegen den fortbestehenden Gemeinwohlzweck sprechen (zum zeitlichen Aspekt vgl. auch BVerfG, B.v. 19.9.2007 - 1 BvR 1698/04 - juris Rn. 13; Runkel a.a.O. Rn. 56).
  • BVerfG, 01.06.2021 - 1 BvR 2374/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Umwelt- und Naturschutzvereinigung gegen

    a) Zwar ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass es der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) trotz Rechtskraft eines Urteils über einen Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung verbietet, eine Enteignung zur Verwirklichung des mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens anzuordnen, wenn feststeht, dass diese Enteignung aufgrund nachträglich eingetretener Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2013 - 1 BvR 2614/12 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 -, juris, Rn. 13 zum Erlass einer bauplanungsrechtlichen Entwicklungssatzung).

    Er kann etwa gewährt werden, indem dem Enteignungsbetroffenen bei entscheidungserheblich geänderten Verhältnissen ein Anspruch auf Aufhebung oder Änderung des Planfeststellungsbeschlusses eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 -, juris, Rn. 13 zum Erlass einer bauplanungsrechtlichen Entwicklungssatzung ; siehe auch Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2389/06 -, Rn. 33 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2016 - 2 A 13.14

    Normenkontrollantrag bezüglich einer Entwicklungssatzung; Antragsbefugnis von

    a) Die Entwicklungssatzung ist am Maßstab der Enteignungsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu prüfen, da bei der Frage, ob das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme erfordert, bereits in Rechnung zu stellen ist, dass im Grundsatz alle unbebauten Grundstücke im Entwicklungsbereich - erforderlichenfalls im Wege der Enteignung - in das Eigentum der Gemeinde überführt werden sollen (§ 166 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 3 Satz 1 BauGB; vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juni 2008 - 1 BvR 349/04 u.a., juris Rn. 21; Kammerbeschluss vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 -, juris Rn.4; Kammerbeschluss vom 4. Juli 2002 - 1 BvR 390/01 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 4 CN 7.01 -, juris Rn. 36 f.; Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 C 94/79 -, juris Rn. 31) Der Entwicklungssatzung kommt insoweit eine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu, als mit ihr für das nachfolgende Enteignungsverfahren bindend festgelegt wird, dass das Wohl der Allgemeinheit den Eigentumsentzug grundsätzlich rechtfertigt.

    Diese bilanzierende enteignungsrechtliche Abwägung unterliegt anders als die planerische Abwägung nach § 165 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Hinblick auf den aus Art. 14 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch der Enteignungsbetroffenen auf effektive gerichtliche Überprüfung einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 2008 - 1 BvR 349/04 u.a. -, juris Rn. 22, und vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 -, juris Rn. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2008 - 10 D 104/06

    Antragsbefugnis des Mieters im Normenkontrollverfahren?

    BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 1 BvR 1698/04 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 27.5.2004 - 4 BN 7.04 -, BRS 67 Nr. 229, und Urteile vom 3.7.1998 - 4 CN 5.97 - und - 4 CN 2.97 -, jeweils a. a. O.; Beschluss vom 9.11.2001 - 4 BN 51.01 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 27.11.2003 - 10a D 124/01.NE -, a. a. O.
  • BVerwG, 24.05.2022 - 4 BN 3.22

    Unterfallen einer städtebaulichen Entwicklungssatzung unter die Pläne i. S. d. §

    Wie die Rechtsschutzmöglichkeiten letztlich ausgestaltet sind, wenn der Betroffene sein Eigentum im Wege der Enteignung bereits verloren hat und er die Rechtswidrigkeit der weiteren Planung im Hinblick auf eine Rückübertragung des Grundstücks bzw. auf eine Rückenteignung nach Aufhebung der Entwicklungssatzung (§ 169 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 164 Abs. 1 und 2, § 102 BauGB) geltend machen will, bedarf hier keiner Klärung (siehe hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998 - 4 CN 5.97 - Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4 S. 28; Beschluss vom 27. Mai 2004 - 4 BN 7.04 - ZfBR 2004, 579 ; siehe auch Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 165 Rn. 89).
  • BVerwG, 16.06.2010 - 4 BN 67.09

    Zur rückwirkenden Inkraftsetzung eines Bebauungsplanes und einer

    2.2 Die Beschwerde rügt ferner eine Verletzung der aus Art. 14 Abs. 1 GG resultierenden richterlichen Prüfungspflicht (vgl. insbesondere BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 - und vom 15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06 - BRS 68 Nr. 4 S. 11).
  • BVerfG, 17.04.2013 - 1 BvR 2614/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Weiterbau von Stuttgart 21

    Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht verkannt, dass der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) es trotz Rechtskraft eines Urteils über die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, verbietet, eine Enteignung zur Verwirklichung des mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens anzuordnen, wenn feststeht, dass diese Enteignung aufgrund nachträglich eingetretener Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 -, juris Rn. 13 sowie für den Fall der Rückenteignung BVerfGE 38, 175 ).
  • KG, 02.07.2010 - 9 U 3/09

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme: Isolierter Geldentschädigungsanspruch bei

    Gegen eine rechtswidrige Entwicklungsverordnung können sie im Wege der Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor dem Oberverwaltungsgericht vorgehen, wobei es nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit allein auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 - juris Tz. 11; OVG Berlin, a. a. O., juris Tz. 24; s. seit EAG Bau vom 24. Juni 2004 auch § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 1 N 07.2753

    Normenkontrollantrag gegen mehrere Bebauungspläne

    Durch diese Vorverlagerung der Klagemöglichkeit soll - vor allem im Hinblick darauf, dass mit der Planfeststellung dem Grunde nach auch über die Zulässigkeit einer Enteignung entschieden wird (sog. enteignungsrechtliche Vorwirkung; BVerwG vom 6.12.1985 BVerwGE 72, 282 = NJW 1986, 1508; vgl. BVerfG vom 19.9.2007 - 1 BvR 1698/04 - Juris [zur einer Entwicklungssatzung nach § 165 BauGB]) - ein wirkungsvoller, den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügender Rechtsschutz sichergestellt werden.
  • LG Düsseldorf, 25.07.2007 - 30 O 6/06

    Antrag auf Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses; Zulässigkeit einer Enteignung

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