Rechtsprechung
   BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,132
BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 (https://dejure.org/2006,132)
BVerfG, Entscheidung vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 (https://dejure.org/2006,132)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 2023/06 (https://dejure.org/2006,132)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,132) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Sofort vollziehbare Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Wettunternehmer derzeit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - keine Vorlagepflicht an EuGH und damit kein Verstoß gegen GG Art 101 Abs 1 S 2 in Verfahren des einstweiligen ...

  • aufrecht.de

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Sportwettenmonopol

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Sportwetten-Verbot

  • nomos.de PDF, S. 81

    Vorlagepflicht und erwartete Auslegung des Art. 234 Abs.3 EG

  • Wolters Kluwer

    Entzug des gesetzlichen Richters bei Unterlassen der Vorlage zum europäischen Gerichtshof (EUGH); Voraussetzungen für die Vorlage eines Rechtsstreits an den EuGH; Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes

  • vdai.de PDF

    Anwendbarkeit der bisherigen Rechtslage auch nach dem Urteil des BVerfG vom 28.03.2006 (BVerfGE 115, 276) mit der Maßgabe, dass das gewerbliche Vermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 234; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; StGB § 284
    Pflicht der Verwaltungsgerichte zur Vorlage an den EuGH; Verbot der Annahme und Vermittlung von Sportwetten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    Sportwetten: Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung der privaten Sportwettenvermittlung erfolglos

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch private Betreiber verfassungsgemäß - Grundrechte nicht verletzt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 330
  • WM 2006, 2326
  • ZUM 2006, 919
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (138)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06
    § 284 StGB verstoße, wie sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (NJW 2006, S. 1261) ergebe, nicht gegen das Grundgesetz.

    Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bleibt die bisherige Rechtslage daher mit der Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche Vermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, unabhängig davon, ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB vorliegt, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, sofern der Freistaat Bayern unverzüglich damit beginnt, das bestehende staatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, a. a. O., S. 1267; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, WM 2006, S. 1644 [1645 f.]).

    Diese zusätzliche Begründung dafür, dass das behördliche Vollzugsinteresse das Interesse des Beschwerdeführers, vorläufig von der Durchsetzung der Untersagungsverfügung verschont zu bleiben, überwiegt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die Abwehr von Gefahren, die der Bevölkerung durch das Glücksspiel drohen, ein legitimes Ziel staatlicher Maßnahmen ist (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, a. a. O., S. 1263; BVerfGE 102, 197 [216]).

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06
    Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bleibt die bisherige Rechtslage daher mit der Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche Vermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, unabhängig davon, ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB vorliegt, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, sofern der Freistaat Bayern unverzüglich damit beginnt, das bestehende staatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, a. a. O., S. 1267; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, WM 2006, S. 1644 [1645 f.]).

    Hieraus ergibt sich zugleich - unabhängig von der Frage der Strafbarkeit seines Verhaltens - ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung (Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006, a. a. O., S. 1646).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06
    Das Bundesverfassungsgericht beanstandet deshalb die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (BVerfGE 82, 159 [194]).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft aus den dargelegten Gründen indessen nur, ob diese Zuständigkeitsregel in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt worden ist (BVerfGE 82, 159 [195]).

  • BVerfG, 20.12.2002 - 1 BvR 2305/02

    Verfassungsbeschwerde gegen Dosenpfand ohne Erfolg

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06
    § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangt auch im Hinblick auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Grundrechtsverletzungen im Instanzenzug geltend macht (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2002 - 1 BvR 2305/02 -, NJW 2003, S. 418 [419]).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06
    Diese zusätzliche Begründung dafür, dass das behördliche Vollzugsinteresse das Interesse des Beschwerdeführers, vorläufig von der Durchsetzung der Untersagungsverfügung verschont zu bleiben, überwiegt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die Abwehr von Gefahren, die der Bevölkerung durch das Glücksspiel drohen, ein legitimes Ziel staatlicher Maßnahmen ist (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, a. a. O., S. 1263; BVerfGE 102, 197 [216]).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06
    a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (BVerfGE 93, 1 [13]).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06
    Denn die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 -, BVerfGK 5, 196 [202]).
  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06
    Denn die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 -, BVerfGK 5, 196 [202]).
  • EuGH, 24.05.1977 - 107/76

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06
    Art. 234 Abs. 3 EG (früher Art. 177 Abs. 3 EWGV) ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht verpflichtet ist, dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels vorzulegen, wenn sich die Frage in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung stellt und die zu erlassende Entscheidung das Gericht, dem der Rechtsstreit danach in einem Hauptsacheverfahren vorgelegt wird, nicht bindet, sofern es jeder Partei unbenommen bleibt, - auch vor den Gerichten eines anderen Gerichtszweigs - ein Hauptverfahren, in dem jede in summarischen Verfahren vorläufig entschiedene Frage des Gemeinschaftsrechts erneut geprüft werden und den Gegenstand einer Vorlage nach Art. 234 EG bilden kann, entweder selbst einzuleiten oder dessen Einleitung zu verlangen (EuGH, Urteile vom 24. Mai 1977, Rs. 107/76, Hoffmann-La Roche/Centrafarm, Slg. 1977, S. 957, Rn. 6, und vom 27. Oktober 1982, verbundene Rs. 35 und 36/82, Morson und Jhanjan/Niederländischer Staat, Slg. 1982, S. 3723, Rn. 10).
  • VGH Bayern, 23.08.2006 - 24 CS 06.1881
    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn A ..., - Bevollmächtigte: Arendts Anwälte, Perlacher Straße 68, 82031 Grünwald - gegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2006 - 24 CS 06.1881 -, b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Juli 2006 - Au 5 S 06.696 -, c) den Bescheid des Landratsamtes Lindau (Bodensee) vom 31. Mai 2006 - 24 - 1332 - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:.
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • EuGH, 27.10.1982 - 35/82

    Morson und Jhanjan / Niederlande State

  • VG Augsburg, 06.07.2006 - Au 5 S 06.696
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 29.11.1991 - 2 BvR 1642/91

    Vorlage des Verfahrens an den EuGH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04

    Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das

  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in den sog. "Altfällen" nicht

    Die Weitergeltung des Verbots für die Übergangszeit und die daran anknüpfenden ordnungsrechtlichen Sanktionen setzten demnach eine Änderung zumindest der konkreten tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols voraus, wie das Bundesverfassungsgericht mittlerweile in weiteren Entscheidungen mehrfach bestätigt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.7.2006 - 1 BvR 138/05, WM 2006, 1644 Tz. 17 f.; Kammerbeschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06, WM 2006, 2326 Tz. 19; Beschl. v. 7.12.2006 - 2 BvR 2428/06, NJW 2007, 1521 Tz. 27).
  • OLG Bremen, 16.07.2021 - 1 W 18/21

    Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO ohne Vorbringen zum Eintritt

    Im vorliegenden Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt aber ebenso wie im Verhältnis zwischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und den Hauptsacheverfahren, dass keine Vorlagepflicht besteht, wenn die zu erlassende Entscheidung das Gericht, dem der Rechtsstreit danach in einem Hauptsacheverfahren vorgelegt wird, nicht bindet und den Parteien eine erneute Überprüfung der zunächst nur vorläufig entschiedenen Frage offensteht (siehe BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06, juris Rn. 13, EuR 2006, 814).
  • OLG Köln, 09.05.2019 - 15 W 70/18

    Eilbedürfnis für eine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung eines Teilnehmers

    Eine Pflicht zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV mit Blick auf die erörterten Fragen zur VO (EG) 1393/2007 besteht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht (EuGH v. 27.10.1982 - C-35/82, C-36/82, BeckRS 2004, 70935 - Morson; BVerfG v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06, EuR 2006, 0814; Wegener , in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016 , Art. 267 AEUV Rn. 31) und erst recht nicht im hiesigen einseitig gebliebenen Verfahren.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht