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   BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvN 1/21   

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BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvN 1/21 (https://dejure.org/2022,32197)
BVerfG, Entscheidung vom 19.10.2022 - 1 BvN 1/21 (https://dejure.org/2022,32197)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Oktober 2022 - 1 BvN 1/21 (https://dejure.org/2022,32197)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Stützung von eingriffsintensiven Ge- und Verbotne in Rechtsverordnungen abweichend von den Anforderungen der Wesentlichkeitstheorie und des Parlamentsvorbehalts auf eine Generalklausel; Divergenzvorlage des VerfGH Weimar zur Thüringer ...

  • rewis.io

    Divergenzvorlage des VerfGH Weimar zur Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsverordnung unzulässig

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 100 Abs. 3 GG, § 28 Infektionsschutzgesetz i.d.F. vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587)
    Infektionsschutzrecht: Divergenzvorlage des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig abgelehnt | Divergenzvorlage zu der Frage, ob die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz i.d.F. vom ...

  • doev.de PDF

    Anforderungen an eine Divergenzvorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Divergenzvorlage; Coronaverordnung; Divergenzvorlage des VerfGH Weimar zur Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsverordnung unzulässig

  • rechtsportal.de

    Divergenzvorlage; Coronaverordnung; Divergenzvorlage des VerfGH Weimar zur Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsverordnung unzulässig

  • datenbank.nwb.de

    Divergenzvorlage des VerfGH Weimar zur Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsverordnung unzulässig

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässige Divergenzvorlage zu Thüringer Coronaverordnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Thüringer Coronaverordnung - oder: die unzulässige Divergenzvorlage eines Landesverfassungsgerichts

  • lto.de (Kurzinformation)

    Divergenzvorlage zur Corona-Verordnung abgewiesen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Divergenzvorlage zu Thüringer Coronaverordnung unzulässig - BVerfG äußert sich nicht zu früherer Corona-Verordnung

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 100 Abs. 3 GG, § 28 Infektionsschutzgesetz i.d.F. vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587)
    Infektionsschutzrecht: Divergenzvorlage des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig abgelehnt | Divergenzvorlage zu der Frage, ob die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz i.d.F. vom ...

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 4/21

    Neunte SARS-CoV-2-EindV im Wesentlichen verfassungsgemäß, verfassungskonforme

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvN 1/21
    Auch insoweit habe das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt in einem Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - eine abweichende Rechtsauffassung vertreten, indem dieses einen (grundsätzlichen) Gleichklang zwischen den Anforderungen an die Delegation der Bestimmung von Ge- und Verboten nach dem Infektionsschutzgesetz und der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen im Hinblick auf die Bestimmung der Ordnungswidrigkeitentatbestände angenommen habe.

    c) Schließlich sieht es der Thüringer Verfassungsgerichtshof als geboten an, die Vorlage auch auf die Frage zu erstrecken, ob es die "Grundsätze des Rechtsstaats" (Art. 28 Abs. 1 GG) erlaubten, eine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips erst dann anzunehmen, wenn im Fall eines Widerspruchs zwischen einfachem Landesrecht und Bundesrecht dieser Widerspruch offen zutage trete und nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff zu werten sei (so BayVerfGH, Entscheidungen vom 16. Juni 2015 - Vf. 12-VII-14 -, Rn. 43, und vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 -, Rn. 40; sich anschließend VerfG LSA, Urteile vom 26. März 2021 - LVG 25/20 -, Rn. 59, und vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, Rn. 115).

    Auch ein die Entscheidungserheblichkeit begründendes Verständnis der Vorlagefrage führte nicht zur Zulässigkeit, weil es dann an einer Divergenz zum Urteil des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - fehlte (Rn. 34).

    Zwar bezeichnet sie eine auf die Auslegung des Grundgesetzes bezogene Divergenz zur in Bezug genommenen Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -.

    Abweichend davon vertritt das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt die Rechtsauffassung, dass bei der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Exekutive im Hinblick auf die Bestimmtheit der Ermächtigung zum Erlass von Ordnungswidrigkeitentatbeständen die gleichen Anforderungen zu stellen seien wie für die Ermächtigung zum Erlass der zugrundeliegenden Ge- und Verbote gemäß Art. 79 Abs. 1 LSAVerf sowie Art. 80 Abs. 1 GG (VerfG LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, Rn. 132 unter Verweis auf BVerfGE 143, 38 ).

    Allerdings hat das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt im Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - die so verstandene Frage nicht abweichend von der Rechtsansicht des Thüringer Verfassungsgerichtshofs verneint.

    Das Landesverfassungsgericht befand, dass § 28a IfSG (in Verbindung mit § 32 Satz 1 und § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG) den nach Art. 103 Abs. 2 GG (und nach Art. 80 Abs. 1 GG) einzuhaltenden Vorgaben entsprach, sodass über die Frage nach dem Bestehen einer mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbaren Übergangsfrist für eine auf eine Generalklausel gestützte Bußgeldbewehrung gefahrenabwehrrechtlicher Ge- und Verbote nicht zu entscheiden war (VerfG LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, Rn. 92, 132).

  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvN 1/21
    Liegen zugleich die Voraussetzungen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG vor, kann das Landesverfassungsgericht wählen, welchen Weg es einschlagen will (vgl. BVerfGE 36, 342 ).

    Liegen zugleich die Voraussetzungen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG vor, kann das Landesverfassungsgericht wählen, welchen Weg es einschlagen will (vgl. BVerfGE 36, 342 ).

    aa) Art. 100 Abs. 3 GG setzt voraus, dass die beabsichtigte Auslegung des Grundgesetzes für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist (BVerfGE 36, 342 ).

    Die beabsichtigte abweichende Auslegung muss zu den tragenden Gründen der künftigen Entscheidung des vorlegenden Landesverfassungsgerichts gehören, und die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung muss auf der Grundlage seiner Rechtsansicht anders ausfallen, als auf der Grundlage der Rechtsansicht des Gerichts, von der abgewichen werden soll (vgl. BVerfGE 18, 407 ; 36, 342 ; 96, 345 ).

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvN 1/21
    Die Beantwortung einer erweiternden Vorlagefrage, für die kein eigenständiger Vorlagegrund besteht (vgl. BVerfGE 96, 345 ), kommt nur in Betracht, wenn wenigstens eine der gestellten Vorlagefragen die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 3 GG erfüllt.

    Die beabsichtigte abweichende Auslegung muss zu den tragenden Gründen der künftigen Entscheidung des vorlegenden Landesverfassungsgerichts gehören, und die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung muss auf der Grundlage seiner Rechtsansicht anders ausfallen, als auf der Grundlage der Rechtsansicht des Gerichts, von der abgewichen werden soll (vgl. BVerfGE 18, 407 ; 36, 342 ; 96, 345 ).

    Vielmehr hat es auch eine Berechtigung des vorlegenden Gerichts zur Erweiterung der Vorlagefrage insoweit anerkannt, als dieses befugt ist, aus Gründen der Prozessökonomie den für das Ausgangsverfahren erheblichen Rechtsmaßstab mit seiner Vorlagefrage so weit zu formulieren, dass er Geltung für weitere Fallgruppen hat, die bei dem vorlegenden Gericht zur Entscheidung anfallen können, um künftige Vorlagefragen zu erübrigen (vgl. BVerfGE 96, 345 ).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 25/20

    Achte SARS-CoV-2-EindV im Wesentlichen verfassungswidrig, Verordnungsermächtigung

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvN 1/21
    Diese Rechtsauffassung des Vorlagegerichts stehe aber in Divergenz zu einem Urteil des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. März 2021 - LVG 25/20 -.

    c) Schließlich sieht es der Thüringer Verfassungsgerichtshof als geboten an, die Vorlage auch auf die Frage zu erstrecken, ob es die "Grundsätze des Rechtsstaats" (Art. 28 Abs. 1 GG) erlaubten, eine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips erst dann anzunehmen, wenn im Fall eines Widerspruchs zwischen einfachem Landesrecht und Bundesrecht dieser Widerspruch offen zutage trete und nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff zu werten sei (so BayVerfGH, Entscheidungen vom 16. Juni 2015 - Vf. 12-VII-14 -, Rn. 43, und vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 -, Rn. 40; sich anschließend VerfG LSA, Urteile vom 26. März 2021 - LVG 25/20 -, Rn. 59, und vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, Rn. 115).

    Soweit der Thüringer Verfassungsgerichtshof den Rechtssatz aufzustellen beabsichtigt, dass ein Rückgriff auf eine Generalklausel in unvorhergesehenen Gefahrensituationen zum Zwecke einer effektiven Gefahrenabwehr für eine Übergangszeit verfassungsrechtlich zulässig sei, auch wenn Maßnahmen ergriffen würden, die im Lichte der Wesentlichkeitstheorie im Grunde näher regelungsbedürftig wären, ist dem Urteil des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. März 2021 - LVG 25/20 - kein insoweit abweichender Rechtssatz zu entnehmen.

  • BVerfG, 23.03.1965 - 2 BvN 1/62

    Verordnung als Landesrecht

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvN 1/21
    Die beabsichtigte abweichende Auslegung muss zu den tragenden Gründen der künftigen Entscheidung des vorlegenden Landesverfassungsgerichts gehören, und die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung muss auf der Grundlage seiner Rechtsansicht anders ausfallen, als auf der Grundlage der Rechtsansicht des Gerichts, von der abgewichen werden soll (vgl. BVerfGE 18, 407 ; 36, 342 ; 96, 345 ).
  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvN 1/21
    Abweichend davon vertritt das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt die Rechtsauffassung, dass bei der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Exekutive im Hinblick auf die Bestimmtheit der Ermächtigung zum Erlass von Ordnungswidrigkeitentatbeständen die gleichen Anforderungen zu stellen seien wie für die Ermächtigung zum Erlass der zugrundeliegenden Ge- und Verbote gemäß Art. 79 Abs. 1 LSAVerf sowie Art. 80 Abs. 1 GG (VerfG LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, Rn. 132 unter Verweis auf BVerfGE 143, 38 ).
  • BVerfG, 10.02.1954 - 2 BvN 1/54

    Bindungwirkung der Entscheidungen des BVerfG

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvN 1/21
    Erwägungen im Rahmen eines "obiter dictums" stellen entsprechend keine Entscheidungen in diesem Sinne dar (vgl. BVerfGE 3, 261 ).
  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvN 1/21
    Die zur Klarstellung des Vorlagegegenstands im Rahmen von Art. 100 Abs. 1 und 2 GG entwickelten Maßstäbe, nach denen das Bundesverfassungsgericht befugt ist, eine Vorlagefrage zu ergänzen, zu erweitern, auszudehnen oder umzudeuten (vgl. zu Art. 100 Abs. 1 GG: BVerfGE 121, 241 ; 145, 1 ; 149, 382 ; zu Art. 100 Abs. 2 GG: BVerfGE 16, 27 ; 117, 141 ; 118, 124 ), sind auch auf Art. 100 Abs. 3 GG übertragbar.
  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 128/84

    Verwaltungsgerichtliche Normnenkrontrolle, landesrechtliche Popularklage und

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvN 1/21
    Art. 100 Abs. 3 GG setzt dabei notwendig voraus, dass auch die Auslegung des Grundgesetzes Gegenstand der Rechtsfindung eines Landesverfassungsgerichts sein kann (BVerfGE 1, 208 ; 60, 175 ; 69, 112 ; 103, 332 ).
  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvN 1/21
    Art. 100 Abs. 3 GG setzt dabei notwendig voraus, dass auch die Auslegung des Grundgesetzes Gegenstand der Rechtsfindung eines Landesverfassungsgerichts sein kann (BVerfGE 1, 208 ; 60, 175 ; 69, 112 ; 103, 332 ).
  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere

  • BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03

    Völkerrechtliche Notstandseinrede

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10

    Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem

  • VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14

    Überprüfung der Senkung der mietrechtlichen Kappungsgrenze durch landesrechtliche

  • VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bezüglich einzelner Regelungen

    - 1 BvN 1/21 - entschieden, dass die Vorlage des Verfassungsgerichtshofs unzulässig ist.
  • OLG Stuttgart, 26.04.2023 - 1 Rb 36 Ss 574/21

    Bußgeld wegen Maskenpflicht im Jahr 2020: Vorlage an BVerfG

    Im Hinblick auf das aufgrund des Vorlagebeschlusses des Thüringer Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 110/20) vom 19. Mai 2021 beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvN 1/21 anhängig gewesene Verfahren hat der Einzelrichter die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet.
  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 197-II-20

    Aussetzung des Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle gegen Sächsische

    Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage des Thüringer Verfassungsgerichtshofes vom 19. Mai 2021 - 1 BvN 1/21 - ausgesetzt.

    Das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 557) war gemäß § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 33 Abs. 1 BVerfGG auszusetzen, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die vom Thüringer Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Mai 2021 (VerfGH 110/20) gemäß Art. 100 Abs. 3 GG, § 13 Nr. 13, § 85 BVerfGG vorgelegten Fragen zur Auslegung des Grundgesetzes (1 BvN 1/21) für die vom Verfassungsgerichtshof zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein kann.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.06.2023 - VGH N 32/21

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl einer

    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 - VGH N 32/21 - das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 1 BvN 1/21 (Vorlagebeschluss des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -) ausgesetzt.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Vorlage mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 1 BvN 1/21 - als unzulässig erachtet hat, sind die Antragstellerin und die übrigen Beteiligten zur Stellungnahme betreffend die Fortführung des Normenkontrollverfahrens aufgefordert worden.

  • VerfG Brandenburg, 17.09.2021 - VfGBbg 87/20

    Aussetzung des Verfahrens; Zweckmäßig; Einheitliche Verfassungsauslegung;

    Das Verfahren vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 1 BvN 1/21 (Vorlagebeschluss des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 19. Mai 2021 ‌- VerfGH 110/20) ausgesetzt.
  • VerfG Brandenburg, 17.09.2021 - VfGBbg 45/20

    Aussetzung des Verfahrens; Zweckmäßig; Einheitliche Verfassungsauslegung;

    Das Verfahren vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 1 BvN 1/21 (Vorlagebeschluss des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 19. Mai 2021 ‌- VerfGH 110/20 H) ausgesetzt.
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