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   BVerfG, 19.11.2003 - 1 BvR 702/03 (2)   

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https://dejure.org/2003,20794
BVerfG, 19.11.2003 - 1 BvR 702/03 (2) (https://dejure.org/2003,20794)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.2003 - 1 BvR 702/03 (2) (https://dejure.org/2003,20794)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 2003 - 1 BvR 702/03 (2) (https://dejure.org/2003,20794)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 39/02

    Gerichtliche Überprüfung der Zahl der ausgeschriebenen Notarstellen;

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2003 - 1 BvR 702/03
    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2003 - NotZ 39/02 -,.
  • BVerfG, 29.03.2006 - 1 BvR 133/06

    Rechtstellung eines zu Unrecht abgewiesenen Bewerbers auf eine Anwaltsnotarstelle

    Nach der mündlichen Verkündung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 702/03 und stellte zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

    Einige Tage später hob die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 8. Oktober 2004 (1 BvR 702/03) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2003 und den vorgehenden Beschluss des Oberlandesgerichts wegen Verletzung des Beschwerdeführers in Art. 12 Abs. 1 GG auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück.

    Der Beschwerdeführer könne bereits aufgrund des Beschlusses im Verfassungsbeschwerde-Verfahren 1 BvR 702/03 eine fachgerichtliche Überprüfung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in materieller Hinsicht erreichen.

    a) Nach der Zurückverweisung an das Oberlandesgericht im Verfahren 1 BvR 702/03 hob dieses die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene ablehnende Mitteilung auf und verpflichtete das Justizministerium auf den Hilfsantrag des Beschwerdeführers, über dessen Bewerbung für eine Anwaltsnotarstelle im Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts erneut zu entscheiden.

    Das Bundesverfassungsgericht gehe in den Entscheidungen der Verfahren 1 BvR 702/03 und 1 BvR 2207/04 davon aus, dass er - der Beschwerdeführer - seinen Bewerbungsverfahrensanspruch als Primäranspruch weiterverfolgen könne; die Zurückweisung seiner Anträge stelle daher einen Verstoß gegen § 31 Abs. 1 BVerfGG und zugleich gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dar.

    a) In seinem Beschluss vom 8. Oktober 2004 im Verfahren 1 BvR 702/03 hat das Bundesverfassungsgericht lediglich ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers für die Weiterverfolgung des Bewerbungsverfahrens im Wege der Verfassungsbeschwerde bejaht.

    Die tragende Begründung für die Nichtannahme besteht nicht im Hinweis auf ein Fortbestehen des materiellen Bewerbungsverfahrensanspruchs, sondern in der Verneinung des Rechtsschutzinteresses für das neuerliche Verfahren, weil der Beschwerdeführer nichts erreichen kann, was er nicht schon aufgrund der Entscheidung im Verfahren 1 BvR 702/03 erlangt hat.

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