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   BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01   

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BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01 (https://dejure.org/2003,1559)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01 (https://dejure.org/2003,1559)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 (https://dejure.org/2003,1559)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nichtgewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags für Beamten, dessen nichteheliches Kind bei der ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigten Mutter lebt

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Verweigerung der Zahlung des kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag an einen Beamten, neben dem einer anderen im öffentlichen Dienst tätigen oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach ...

  • Judicialis

    GG Art. 33 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 40 Abs. 5, 6
    Gewährung des kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 2, 131
  • NJW 2004, 1099 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 336
  • FamRZ 2004, 524
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist und es eine Entziehung des gesetzlichen Richters darstellen kann, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2001, NJW 2001 - 1 BvR 1036/99 -, S. 1267 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 1 BvR 1542/00 -, NJW 2002, S. 1486 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft insoweit allerdings nur, ob die Zuständigkeitsnormen in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt worden sind (vgl. näher BVerfGE 82, 159 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, NVwZ 1993, S. 883 , und Beschluss vom 14. Oktober 1998 - 2 BvR 588/98 -, NVwZ 1999, S. 293; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002, aaO).

    Darlegungen dazu, dass vorliegend die Fachgerichte trotz vorhandener Zweifel an der richtigen Beantwortung einer Frage des Gemeinschaftsrechts eine Vorlage überhaupt nicht in Erwägung gezogen haben oder bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu einer entscheidungserheblichen Frage abgewichen sind oder den ihnen bei Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Vorlage insoweit notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hätten (vgl. BVerfGE 82, 159 ), enthält die Verfassungsbeschwerde nicht.

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ferner geklärt, dass Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts im Fall eines Widerspruchs zu innerstaatlichem Gesetzesrecht auch vor deutschen Gerichten der Anwendungsvorrang zukommt (vgl. BVerfGE 75, 223 m.w.N.; BVerfGE 85, 191 ).

    Dies gilt sowohl für das primäre als auch für das sekundäre Gemeinschaftsrecht (vgl. BVerfGE 85, 191 ).

    Ein Widerspruch zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht durch die mangelhafte Umsetzung einer Richtlinie führt dazu, dass sich der Betroffene gegenüber den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar auf die Richtlinie berufen kann, sofern diese klar und unbedingt ist und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsaktes mehr bedarf (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 85, 191 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ferner geklärt, dass Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts im Fall eines Widerspruchs zu innerstaatlichem Gesetzesrecht auch vor deutschen Gerichten der Anwendungsvorrang zukommt (vgl. BVerfGE 75, 223 m.w.N.; BVerfGE 85, 191 ).

    Ein Widerspruch zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht durch die mangelhafte Umsetzung einer Richtlinie führt dazu, dass sich der Betroffene gegenüber den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar auf die Richtlinie berufen kann, sofern diese klar und unbedingt ist und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsaktes mehr bedarf (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 85, 191 ).

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvR 1542/00

    Zur Abweisung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage wegen irreführender

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist und es eine Entziehung des gesetzlichen Richters darstellen kann, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2001, NJW 2001 - 1 BvR 1036/99 -, S. 1267 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 1 BvR 1542/00 -, NJW 2002, S. 1486 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft insoweit allerdings nur, ob die Zuständigkeitsnormen in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt worden sind (vgl. näher BVerfGE 82, 159 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, NVwZ 1993, S. 883 , und Beschluss vom 14. Oktober 1998 - 2 BvR 588/98 -, NVwZ 1999, S. 293; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002, aaO).

  • EuGH, 02.10.1997 - C-100/95

    SOZIALPOLITIK

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01
    Denn nicht nur nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Jarass/Pieroth, GG-Kommentar, 6. Aufl., 2002, Art. 3 GG, Rn. 96 unter Hinweis auf BVerfGE 57, 335 ), sondern auch nach derjenigen des Europäischen Gerichtshofs kann eine mittelbare Ungleichbehandlung durch objektive Faktoren gerechtfertigt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - C 100/95 -, Slg. 1997, 5289 ; Urteil vom 17. Juni 1998 - C 243/95 -, Slg. 1998, 3739 ).
  • EuGH, 17.06.1998 - C-243/95

    Hill und Stapleton

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01
    Denn nicht nur nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Jarass/Pieroth, GG-Kommentar, 6. Aufl., 2002, Art. 3 GG, Rn. 96 unter Hinweis auf BVerfGE 57, 335 ), sondern auch nach derjenigen des Europäischen Gerichtshofs kann eine mittelbare Ungleichbehandlung durch objektive Faktoren gerechtfertigt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - C 100/95 -, Slg. 1997, 5289 ; Urteil vom 17. Juni 1998 - C 243/95 -, Slg. 1998, 3739 ).
  • EuGH, 24.02.1994 - C-343/92

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01
    Dass zu den objektiven Rechtfertigungsfaktoren ein legitimes Ziel der Sozialpolitik gehören kann, erkennt auch der Europäische Gerichtshof ausdrücklich an (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - C 343/92 -, Slg. 1994, 587 ).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist und es eine Entziehung des gesetzlichen Richters darstellen kann, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2001, NJW 2001 - 1 BvR 1036/99 -, S. 1267 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 1 BvR 1542/00 -, NJW 2002, S. 1486 ).
  • BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99

    Zur Vorlagepflicht an den EuGH

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist und es eine Entziehung des gesetzlichen Richters darstellen kann, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2001, NJW 2001 - 1 BvR 1036/99 -, S. 1267 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 1 BvR 1542/00 -, NJW 2002, S. 1486 ).
  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01
    3 Abs. 2 GG schützt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar auch vor indirekten Ungleichbehandlungen; erfasst sein können also auch geschlechtsneutral formulierte Regelungen, sofern sie überwiegend Frauen (oder Männer) treffen und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 97, 35 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH).
  • BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 41.90

    Besoldungsrecht - Kinderbezogener Anteil am Ortszuschlag - Zahlung an Stiefvater

  • BVerfG, 22.12.1992 - 2 BvR 557/88

    Vorlagepflicht an den EuGH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78

    Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 4 Buchstabe b AVG

  • BVerfG, 14.10.1998 - 2 BvR 588/98

    Keine Verletzung der Vorlagepflicht eines letztinstanzlichen Gerichts iSv EGVtr

  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17

    Statthaftigkeit eines isolierten Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines

    Auch eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verankerten Alimentationsprinzips sei nicht erkennbar (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 524, 525).
  • BSG, 18.05.2004 - B 1 KR 21/02 R

    Krankenversicherung - nicht zugelassenes Arzneimittel - Zulassung in anderem

    Zwar ist der Senat als nationales Gericht im Rahmen einer letztinstanzlichen Entscheidung verpflichtet, den EuGH anzurufen, wenn er sich entscheidungserheblich auf EU-Recht stützt, an dessen Auslegung Zweifel bestehen (vgl zB Hakenberg DRiZ 2000, 345, 346 und MedR 2001, 507, 510; Loytved SGb 2001, 1, 5 f, zuletzt BVerfG Beschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 = FamRZ 2004, 524).
  • VG Sigmaringen, 26.01.2022 - 4 K 187/21

    Kinderbezogener Familienzuschlag; Verfassungswidrigkeit

    Eine Rechtfertigung liege nicht in den im Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2003 (2 BvR 1476/01) genannten sozialpolitischen Gründen.

    Hieran ändere auch das Vorbringen zur tatsächlichen Betreuung unter Bezugnahme auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2003 (2 BvR 1476/01) nichts.

    Gleiches gilt für den Nichtannahmebeschluss der Zweiten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 (vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 -, juris) sowie für den Nichtannahmebeschluss der Ersten Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 (vom 11. Februar 2020 - 1 BvR 2297/18 -, juris).

    Hierzu führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass es nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden sei, dass der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags nur einmal zu gewähren sei und zwar an denjenigen, der die die Betreuung tatsächlich übernommen habe (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 -, juris Rn. 8 f.).

    Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlags soll einen Beitrag zu der aus Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen Belastung leisten (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 -, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 - juris Rn. 9).

    (2) Dass die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags ohne Addition der beiden Arbeitszeiten aufgrund der Anknüpfung an das Kindergeld - welche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 -, juris Rn. 9; vgl. a. Nichtannahmebeschluss vom 11. Februar 2020 - 1 BvR 2297/18 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 107.07 -, NVwZ-RR 2009, 607 f.) - gerechtfertigt sein könnte, ist nicht ersichtlich und fernliegend.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zur Auszahlung an den vorrangig Kindergeldberechtigten Folgendes ausgeführt (Nichtannahmebeschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 -, juris Rn. 8 f.):.

  • BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 24.04

    Alimentation des barunterhaltsverpflichteten Beamten; Konkurrenz zwischen

    Der tarifrechtliche Ortszuschlag wie auch der besoldungsrechtliche Familienzuschlag verfolgen dasselbe sozialpolitische Ziel, nämlich einen Beitrag zu der aus Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen Belastung zu leisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 - NVwZ 2004, 336).

    Es hält sich im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums, wenn der Besoldungsgesetzgeber demjenigen Elternteil den Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags oder die - an dessen Stelle tretende - sonstige Leistung im Sinne von § 40 Abs. 5 BBesG zuerkennt, dem nach den Bestimmungen des Kindergeldrechts das Kindergeld gezahlt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 41.90 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 26; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 - NVwZ 2004, 336).

  • BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04

    Teilzeitbeschäftigung; unterhälftige Beschäftigung; Kürzung des kinderbezogenen

    Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlags soll einen Beitrag zu der aus Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen Belastung leisten (vgl. Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - ; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 - NVwZ 2004, 336).
  • BAG, 18.03.2010 - 6 AZR 156/09

    Kinderbezogener Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft - mittelbare

    b) Der kinderbezogene Bestandteil im Ortszuschlag sollte einen Beitrag zu der aus der Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen Belastung leisten (Senat 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 28 mwN, AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13; vgl. auch BVerfG 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 - BVerfGK 2, 131 für den Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 BBesG).
  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 C 107.07

    Familienzuschlag; kinderbezogener Anteil; Konkurrenzklausel; Tätigkeit im

    Dabei soll der kinderbezogene Anteil am Familienzuschlag demjenigen im öffentlichen Dienst Beschäftigten zustehen, der die Betreuungsleistungen für das Kind tatsächlich übernommen hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 - NVwZ 2004, 336; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 a.a.O.).

    Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Versagung des auf das dritte Kind entfallenden Betrags des Familienzuschlags nicht mehr amtsangemessen alimentiert wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 - NVwZ 2004, 336).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2004 - 4 S 1243/03

    Kein Anspruch eines Beamten auf Familienzuschlag Stufe 1 bei eingetragener

    Ein Widerspruch zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht durch die mangelhafte, auch verspätete, Umsetzung einer Richtlinie führt dazu, dass sich der Betroffene gegenüber den nationalen Gerichten unmittelbar auf die Richtlinie berufen kann, sofern diese klar und unbedingt ist und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsaktes mehr bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2003, DÖD 2004, 207).
  • BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2297/18

    Kein Anspruch eines geschiedenen Beamten auf hälftige Auskehr des von der

    Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit bereits festgestellt, dass der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen bei mehreren im öffentlichen Dienst Beschäftigten den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag demjenigen zukommen lassen will, der die Betreuungsleistung für das Kind tatsächlich übernommen hat, um die damit einhergehenden Belastungen auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 -, Rn. 8).

    Eine endgültige Zuweisung des kinderbezogenen Familienzuschlags an den tatsächlich betreuenden Elternteil ist auch in Ansehung des Sozialstaatsprinzips verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 -, Rn. 8).

  • VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13

    Kopplung des beamtenrechtlichen Familienzuschlags zugunsten von Großelternteilen

    Sachgerechte sozialpolitische Gründe, die einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausschließen, sprechen aber auch für die Entscheidung des Gesetzgebers, bei mehreren im öffentlichen Dienst beschäftigten Unterhaltspflichtigen den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags demjenigen zukommen zu lassen, der die Obhut und damit die Betreuungsleistung für das Kind tatsächlich übernommen hat (BVerfG vom 19.11.2003 NVwZ 2004, 336; BVerwG vom 8.6.2011 - 2 B 76.11 - juris Rn. 8).

    Ein Ausgleich entsprechend der für das Kindergeld geltenden Regelung des § 1612 b BGB ist daher von Verfassungs wegen selbst dann nicht geboten, wenn der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags bei mehreren im öffentlichen Dienst Beschäftigten dem Berechtigten bezahlt wird, der die Betreuungsleistung für das Kind tatsächlich übernommen hat (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 336).

  • VGH Hessen, 31.07.2008 - 1 UE 2279/07

    Festsetzung von Versorgungsbezügen - Quotierungsvorschriften des BeamtVG sind

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2014 - 1 A 2375/12

    Rückforderung von Bezügen; Sicherheitszulage; kinderbezogener Anteil im

  • OLG Oldenburg, 07.06.2017 - 4 UF 198/16

    Ansprüche des barunterhaltspflichtigen Elternteils wegen der Abdeckung den

  • BVerwG, 08.06.2011 - 2 B 76.11

    Anspruch des im öffentlichen Dienst stehenden Vaters auf Familienzuschlag bei

  • OLG Stuttgart, 12.09.2018 - 17 UF 215/17

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Kindesunterhaltsverfahren: Ausgleich

  • OVG Hamburg, 02.03.2012 - 1 Bf 209/08

    Alimentation von Ruhestandsbeamten; Zahlung kinderbezogener Leistungen;

  • OLG Düsseldorf, 15.05.2014 - 2 UF 15/14

    Anspruch eines Ehegatten auf Auskehr kinderbezogener Familienzuschläge

  • VGH Bayern, 27.06.2012 - 3 ZB 11.622

    Beamtenrecht; Ruhestandsbeamter; Familienzuschlag Stufe 3; Ausgleichsbetrag;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.05.2009 - 10 A 10170/09

    Anwendungsbereich des BBesG § 40 Abs 5; Anwendbarkeit auch bei geringerem

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2009 - 3 LB 12/07

    Familienzuschlag; Kinderanteil

  • VG Neustadt, 23.05.2005 - 6 K 1761/04

    Kein Familienzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

  • VG Hannover, 27.05.2004 - 2 A 1643/02

    Arbeitszeit; Beamter; Bereitschaft; Bereitschaftsdienst; Berufsfeuerwehr;

  • OLG Stuttgart, 24.07.2018 - 17 UF 215/17

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch: Ausgleich der kindbezogenen Anteile des

  • VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 5 K 17.404

    Rückforderung überzahlter Besoldungsbezüge

  • VG Köln, 27.09.2012 - 15 K 5592/11
  • VG München, 16.07.2020 - M 21a K 18.3288

    Erfolgloser PKH-Antrag - Kein kinderbezogener Teil des Familienzuschlags neben

  • VG Hannover, 25.03.2004 - 2 A 936/01

    Minderung; mittelbare Diskriminierung; Ruhegehalt; Ruhegehaltssatz; Teilzeit;

  • VG Hannover, 07.07.2005 - 2 A 4365/04

    Abschluss; Anerkennung; Arbeitnehmer; Auslegung; Berufsausübung; Berufswahl;

  • VG München, 24.03.2021 - M 21a K 18.3288

    Kein kinderbezogener Teil des Familienzuschlags neben Waisengeld

  • VG München, 24.03.2021 - M 21a K 18.3373

    Kinderbezogener Teil des Familienzuschlags neben Waisengeld

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